Revision wegen § 52 Abs. 3 StPO und unzulässiger Aushöhlung von Wahrunterstellungen erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 137/79
- Datum
- 03.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Heranziehung eines Ergänzungsschöffen nach § 192 Abs. 2 GVG ist maßgeblich, welcher Hilfsschöffe im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden nach der Hilfsschöffenliste „ansteht“.
Besteht in einem Verfahrensstadium prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung hinsichtlich desselben historischen Geschehens, sind die Beteiligten bei Zeugenvernehmungen hierzu als „Beschuldigte“ im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO anzusehen; das Zeugnisverweigerungsrecht ist bei einheitlichem Vorwurf nicht teilbar.
Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO ist auch dann erforderlich, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten später abgetrennt, eingestellt oder anderweitig beendet wird, solange die Vernehmung ein Geschehen betrifft, für das prozessuale Gemeinsamkeit bestand.
Wird eine Beweisbehauptung als wahr unterstellt, darf das Tatgericht diese Zusage nicht durch spätere Widerlegung unter Berufung auf erhobene Beweise (Beweisantizipation) oder durch inhaltliche Umdeutung entwerten.
Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt erfassen; sie darf nicht durch Einbeziehung nicht behaupteter Möglichkeiten eingeengt oder ihrer Bedeutung entkleidet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 137/79
in der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt Lothar █ aus ████, geboren am ███ 1925 in ██, ███ wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Der Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsanwalt █████ Justizhauptsekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids und anderer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde greift durch. Auf die Sachbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden.
A) Verfahrensbeschwerde
I. Besetzungsrüge:
1. Der Vortrag der Revision trifft zu.
a) Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 31. März 1977 „wegen der mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrere Wochen, wenn nicht gar einige Monate beanspruchenden“ Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen angeordnet. Seine in der Terminsverfügung getroffene Anordnung erreichte den für die Ausführung zuständigen Geschäftsstellenbeamten auf dem Wege des „normalen Geschäftsgangs“ am 6. April 1977. Nach dem Stand der Hilfsschöffenliste an diesem Tage war Frau Ingrid P[REDACTED] an „bereiter Stelle“. Sie wurde infolgedessen als Ergänzungsschöffin herangezogen. Als im Laufe der Hauptverhandlung ein Hauptschöffe erkrankte, trat Frau ██████ in das Quorum ein.
b) Zwischen dem Tage der Anordnung und dem Tage des Eingangs der Anordnung beim Geschäftsstellenbeamten stand zunächst der Hilfsschöffe Karl Pf[REDACTED] an „bereiter Stelle“. Auf Grund einer Verhinderungsanzeige der Schöffin ████, die am 5. April 1977 einging und welcher der Vorsitzende des Spruchkörpers, den sie betraf, entsprach, wurde der Hilfsschöffe zur Dienstleistung in einer am 12. April 1977 beginnenden Sitzung herangezogen und noch am 5. April 1977 geladen.
2. Der Angeklagte ist der Ansicht, dass die erkennende Strafkammer in der Person der Schöffin ███████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. An ihrer Stelle hätte der Hilfsschöffe ███████ an der Verhandlung und Entscheidung mitwirken müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stand der Hilfsschöffenliste und die sich daraus ergebende Reihenfolge sei der Zeitpunkt, zu dem die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen angeordnet werde. Der Angeklagte beruft sich auf die Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 1974 (1 StR 313/74). In diesem Urteil ist (unter Hinweis auf BGHSt 18, 349, 351 und Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 192 GVG Anm. II 6 b) ausgeführt: „Als Ergänzungsschöffe war der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden anstehende Hilfsschöffe heranzuziehen.“ Der Angeklagte meint, die Rechtsauffassung des Senats stehe „in unmittelbarem Zusammenhang mit der ebenfalls gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Verhinderungsfällen (§ 54 GVG) für die Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen die Reihenfolge des Eingangs der vom Vorsitzenden anerkannten Verhinderungserklärungen maßgebend sei“. In Fällen des § 54 GVG wie in Fällen des § 192 Abs. 2 GVG gehe es um „eine höchstmögliche Gewähr für den Ausschluss von Manipulationen“ (Willms DRiZ 1975, 407). Wie bei der einen Fallgruppe die Fixierung auf das Eingangsdatum ausschließe, dass über eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der Bearbeitung einer Verhinderungsanzeige oder durch ein Hinausschieben des Vollzugs der getroffenen Entscheidung in die Abfolge der Beanspruchung der Hilfsschöffenliste eingegriffen werde, so werde bei der anderen Fallgruppe durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden Manipulationsmöglichkeiten vorgebeugt, die sich daraus ergeben könnten, dass die getroffene Anordnung liegenbleibe und während der Verzögerung der Stand der Hilfsschöffenliste Veränderungen erfahre. Dass nach der ab 1.1.1981 geltenden Regelung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 GVG i. d. F. des Art. 2 Nr. 1 StVAG 1979 vom 5. Oktober 1978, BGBl I 1645) für die Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen maßgebend sein wird „der Eingang der Anordnung oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt, bei der Schöffengeschäftsstelle“, sei ohne Bedeutung. Das geltende Recht könne nicht im Wege der Interpretation dem zukünftigen Recht angepasst werden, dessen Lesung der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Entscheidungen vom 1. August 1975 (2 StR 141/75) und vom 7. Mai 1976 (2 StR 226/76) ausdrücklich verworfen habe.
3. Die Meinung des Angeklagten, dass der Satz im Urteil des Senats vom 19. Dezember 1974 (1 StR 313/74), es sei der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden „anstehende“ Hilfsschöffe heranzuziehen, eindeutig für seine Ansicht spreche, trifft zu. Es ist auch nicht zu bestreiten, dass der Bundesgerichtshof in vielen Entscheidungen die Frage, welcher Zeitpunkt den Stand der Hilfsschöffenliste fixiere und damit für die Zuziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen nach der Reihenfolge der Liste der maßgebende sei, dahin beantwortet hat, dass es auf den Eingang der vom Vorsitzenden anerkannten Verhinderungserklärungen zunächst berufener Schöffen ankomme (vgl. BGH VRS 36, 20; BGH, Urteile vom 18. September 1957 – 2 StR 2/57 –, 24. Juni 1959 – 2 StR 7/59 –, 5. April 1973 – 2 StR 427/70 –, 30. Oktober 1974 – 2 StR 509/74 –, 14. Januar 1978 – 5 StR 546/78 –; BGH, Beschlüsse vom 1. August 1975 – 2 StR 141/75 – und vom 21. Januar 1976 – 2 StR 667/75). Dass diese Antwort unscharf ist, wenn das Kriterium des „Eingangs“ nicht mit einer bestimmten Eingangsstelle in Verbindung gebracht wird, weil vor dem Eingang bei einer solchen Stelle die Gefahr gezielter Einflußnahme auf die Besetzung der Schöffenbank „praktisch nicht besteht“ (BGH MDR 1979, 417), kann hier ebenso außer Betracht bleiben, wie die (in BGH MDR aaO angedeutete) Möglichkeit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Anerkennung des Zeitpunkts der richterlichen Entscheidung nach §§ 54, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG als des für den Stand der Hilfsschöffenliste ausschlaggebenden Moments, entsprechend der bei dauerndem Wegfall eines Hauptschöffen vertretenen Rechtsauffassung (BGH, Urteile vom 13. September 1966 – 5 StR 342/66 –, 8. Januar 1974 – 1 StR 529/73 – und vom 15. November 1978 – 2 StR 503/77). Denn in Fällen der Zuziehung von Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2 GVG) kann der Gesichtspunkt des „Eingangs“ keine Rolle spielen, und die Übereinstimmung mit der Fallgruppe des § 54 GVG in der Beantwortung der Frage, welches der für den Stand der Hilfsschöffenliste maßgebliche Zeitpunkt sei, besteht bereits, wenn an der Auffassung festgehalten wird, die im Urteil vom 19. Dezember 1974 – 1 StR 313/74 – vertreten worden ist.
4. Es besteht kein Anlass, von ihr abzugehen. Ist die Anordnung nach § 192 Abs. 2 GVG getroffen, kann sie sogleich als Grund der Inanspruchnahme desjenigen Hilfsschöffen vermerkt werden, der nach den Eintragungen in der Liste demjenigen folgt, der zuletzt zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Das „technisch“ ohne jede Schwierigkeit Machbare ist hier zugleich das rechtlich Gebotene, weil es im Rahmen der in Betracht kommenden Möglichkeiten die „höchstmögliche Gewähr für den Ausschluss von Manipulationen“ bietet, den „das verfassungsrechtliche Postulat des gesetzlichen Richters fordert“ (Willms DRiZ 1975, 407).
Der Generalbundesanwalt meint, der Senat habe im Urteil vom 19. Dezember 1974 durch die Bezugnahme auch auf die Entscheidung BGHSt 18, 349, 351 zum Ausdruck gebracht, dass es nicht ausschließlich auf den Stand der Hilfsschöffenliste im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden ankomme, weil in dieser Entscheidung zu lesen sei, dass die Auswahl des Hilfsschöffen, der als Ergänzungsschöffe zugezogen werde, sich nicht nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung, sondern nach dem Zeitpunkt der Einberufung auf Anordnung des Vorsitzenden bestimme. So darf die Bezugnahme aber nicht verstanden werden. Die Formulierung in BGHSt aaO findet sich im Rahmen von Erörterungen, die besagen, dass § 192 GVG die Zuziehung eines Hilfsschöffen schon für den Fall der möglichen Verhinderung eines Hauptschöffen gestatte, dass infolgedessen der Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung für die Auswahl des Ergänzungsschöffen keine Rolle spiele und dass, eben weil dieser Zeitpunkt bedeutungslos ist, der Ergänzungsschöffe in das Quorum schon dann nachrücke, wenn der Fall der Verhinderung des Hauptschöffen vor dem Beginn der Hauptverhandlung eintrete. Für die Beantwortung dieser allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage kam es nicht auf die positive Konkretisierung des für den Stand der Hilfsschöffenliste in Fällen des § 192 Abs. 2 GVG maßgeblichen Moments an. Dass er nicht in dem durch Verzögerung beeinflussbaren „Zeitpunkt der Einberufung auf Anordnung des Vorsitzenden“, sondern nur in der Anordnung selbst liegen kann, hat das Urteil vom 19. Dezember 1974 ausdrücklich klargestellt.
5. Der Senat lässt offen, ob dennoch die Rüge nicht durchgreifen kann, weil die beanstandete Besetzung der Strafkammer nicht auf „einem klar zutage liegenden Gesetzesverstoß oder einem willkürlichen Eingriff“ beruht (vgl. BGHSt 25, 66, 72; 25, 239, 241; 27, 105, 407; BGH GA 1976, 141, 142), oder ob die Rüge durchgreifen muss, weil es bei der Zuziehung „falscher“ Schöffen nicht darauf ankommt, ob sie lediglich Folge einer vertretbaren Rechtsansicht oder Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen ist (so BGH JR 1978, 210 mit Anm. von K. Meyer). Das angefochtene Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil weitere Verfahrensrügen des Angeklagten seine Aufhebung nach sich ziehen (II. und III.).
II. Rüge des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO:
1. Die Feststellungen zum Tatkomplex, in welchem der Angeklagte wegen „fortgesetzt und gemeinschaftlich begangener, zueinander in Tateinheit stehender Vergehen der Begünstigung, der versuchten Strafvereitelung und der versuchten Beteiligung an einem Vergehen der uneidlichen Falschaussage“ zur (Einsatz-)Strafe von drei Jahren verurteilt worden ist (I. 5. des Urteilsspruchs; B Fall 5 der Urteilsgründe), beruhen auch auf den Aussagen der Eheleute Reinhold und Resi H[REDACTED] (vgl. UA S. 101 bis 127). Sie sind als Zeugen vernommen worden, ohne dass der Vorsitzende sie gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt hat. Das beanstandet die Revision unter Angabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Belehrung wäre erforderlich gewesen. Mit dem von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth betriebenen Ermittlungsverfahren 25 Js 511/71 gegen die Eheleute ███████ und andere wurde Anfang Oktober 1971 das gegen den Angeklagten wegen Verdachts der „Begünstigung zum Vorteil des ████████“ eingeleitete Ermittlungsverfahren verbunden. Er wurde am 19.10.1971 als Beschuldigter vernommen. Mit Verfügung vom 10. August 1972 wurde das Verfahren gegen ihn abgetrennt und der Antrag gestellt, Haftbefehl gegen ihn zu erlassen. Dieser Antrag, die Beschuldigtenvernehmung und andere Verfahrensvorgänge lassen erkennen, dass jedenfalls bis zur Verfahrenstrennung Gegenstand des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens lediglich der unter I. 5. des Urteilsspruchs abgeurteilte Tatkomplex war, und dass in dem der Trennung vorausgehenden Verfahrensstadium zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ███████ „prozessuale Gemeinsamkeit“ der diesen Tatkomplex betreffenden „Anschuldigung im weiteren Sinne“ (BGH NJW 1974, 758) bestand, sie also Mitbeschuldigte in Bezug auf eine Tat im formellen Sinne des Verfahrens waren.
Wenn aber für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens „prozessuale Gemeinsamkeit“ in dem Sinne besteht, dass sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW aaO; RGSt 32, 72, 73) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, dass fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als „Beschuldigte“ im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind, auch wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351). Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang keine Rolle, dass das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge aussagen soll, abgetrennt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, durch eine Entscheidung, die Rechtskraft erlangt hat, abgeschlossen oder durch den Tod dieses Mitbeschuldigten beendet worden ist (BGHSt aaO; BGH bei Holtz aaO; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; RGSt 27, 270, 272; 33, 350, 351).
3. Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugen Reinhold und Resi H[REDACTED] als vom Verfahrensverstoß (Mit-)Betroffener rügen (BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141). Seine Rüge führt zur Aufhebung der Verurteilung gemäß I. 5. des Urteilsspruchs, weil der Senat weder ausschließen vermag, dass die Eheleute █████ nach Belehrung nichts ausgesagt hätten, und noch viel weniger davon ausgehen kann, dass es auch im Falle des Schweigens dieser Zeugen zur Verurteilung des Angeklagten gekommen wäre.
4. Die Revision meint, der Verfahrensmangel der unterbliebenen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gebotenen Belehrung müsse wegen des „Sinnzusammenhangs“ der verschiedenen Tatvorwürfe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange führen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Ein bloßer „Sinnzusammenhang“ kann nicht an die Stelle der Voraussetzungen treten, die unter 2. dargelegt worden sind. Auch der Gesichtspunkt, dass im Tatkomplex B Fall 4 der Urteilsgründe (I. 4. des Urteilsspruchs) der Zweck des tatbestandlichen Handelns des Angeklagten dem entsprach, den er im Tatkomplex B Fall 5 verfolgte, deutet lediglich auf einen motivatorischen Zusammenhang hin. Beide Tatkomplexe bilden weder ein einheitliches historisches Geschehen, noch bestand im Tatkomplex B Fall 4 zwischen dem Angeklagten und den Zeugen Reinhold und Resi ████████ „prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung“.
III. Rügen, die Wahrunterstellungen betreffen:
1. a) Der Angeklagte hat beantragt, „über die nochmalige Vernehmung des Zeugen Reinhold ██████ die ladungsfähige Anschrift seines Verteidigers Professor Dr. Dr. ██████ in München zu erforschen“ und „Professor Dr. Dr. Sch[REDACTED] zum Beweise dafür zu vernehmen, dass er im Besitz des Originals einer von den Eheleuten Reinhold und Resi ███ unterzeichneten Erklärung ist, in welcher beide Zeugen durch ihre Unterschrift bestätigen, dass sie den Angeklagten und einen anderen ‚zu Unrecht belastet haben‘“.
Die Strafkammer hat über den Antrag durch Beschluss entschieden. Die Behauptungen, über welche durch Vernehmung von Professor Dr. Dr. Sch[REDACTED] Beweis erhoben werden sollte, ist von ihr als wahr unterstellt worden. Auf Grund der Wahrunterstellung hat sie angenommen, dass die „Klärung der ladungsfähigen Anschrift“ des Zeugen sich erübrige.
In den Urteilsgründen befasst sich das Tatgericht im Rahmen seiner die Glaubwürdigkeit der Zeugen Reinhold und Resi █████ betreffenden Erörterungen mit der Wahrunterstellung. Es führt aus: „Für die Kammer besteht jedoch auf Grund der zu diesem Punkt vernommenen Zeugen Reinhold und Resi ████ nicht der geringste Zweifel, dass diese Erklärung, die sich im Besitz des Professors Dr. Dr. Sch[REDACTED] befinden und die Namenszüge der Eheleute ████ aufweisen mag, in Wirklichkeit nicht von Resi ████ stammt, sondern allein von Reinhold ██████████ stammt, indem er eine ihm von seiner Ehefrau einmal überlassene Blankounterschrift zu diesem Zweck missbrauchte. Resi ███████ hat glaubhaft versichert, eine derartige Bestätigung zu keiner Zeit abgegeben oder unterschrieben zu haben; sie wisse aber, dass sie ihrem Mann auf sein Verlangen hin einmal einige Blankounterschriften habe geben müssen.“
b) Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Wahrunterstellung unter Berufung auf zuvor gemachte Zeugenaussagen „ausgehöhlt“ und der Beweisbehauptung einen nicht zutreffenden Inhalt gegeben habe. Der Antrag sei nicht dahin gegangen, dass die Erklärung im Besitze von Professor Dr. Dr. Sch[REDACTED] auch die Unterschrift der Zeugin Resi H[REDACTED] aufweise, sondern dass die Zeugin diese Erklärung unterzeichnet und durch ihre Unterschrift bestätigt habe, dass der Angeklagte von ihr und ihrem Ehemann zu Unrecht belastet worden sei.
c) Die Beanstandungen der Revision treffen zu.
aa) Was sie als „Aushöhlung“ bezeichnet, ist eine Widerlegung der Beweisbehauptung, soweit sie die Zeugin Resi H[REDACTED] betrifft, unter Berufung auf erhobene Beweise. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation (vgl. RG HRR 1939, 1565; BGH MDR 1970, 778; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 4. Aufl. S. 81), der, auch wenn er sich erst in den Urteilsgründen findet, den Beschluss, dass die Beweisbehauptung als wahr unterstellt werde, in der Tat „aushöhlt“ und ihm damit die Grundlage entzieht (vgl. BGHSt 19, 24, 26; BayObLGSt 1952, 174 = NJW 1952, 1387).
bb) Dieser Verstoß hat auch dazu geführt, dass die Wahrunterstellung im Urteil der als wahr unterstellten Beweisbehauptung nicht kongruent ist. Eine Wahrunterstellung muss aber die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Das Tatgericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisantrag nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das als wahr unterstellte Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (RG HRR 1939, 216; BGH bei Martin DAR 1957, 68; BGH NJW 1959, 396 und 1968, 1293; BGH bei Holtz MDR 1978, 112; BGH, Urt. vom 18. November 1975 – 1 StR 588/75).
Nach Sinn und Zweck der Beweisbehauptung ging es um eine von den Zeugen ███████ tatsächlich abgegebene Erklärung, in der sie sich selbst der Lüge zum Nachteil des Angeklagten bezichtigten. Mit diesem Sinn und Zweck stimmt die das Problem der Glaubwürdigkeit der Zeugin Resi ███████ „entscheidende“ inhaltliche Umgestaltung der Beweisbehauptung, für die sie keinerlei Anhaltspunkte bietet, nicht überein.
d) Es ist möglich, dass eine der Beweisbehauptung kongruente Wahrunterstellung im Urteil, mit der sich das Tatgericht im Hinblick auf ihre Tragweite in den Urteilsgründen hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGH MDR 1979, 598), Anlass gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Resi ██████ in erheblich stärkerem Maße in Zweifel zu ziehen, als es geschehen ist. Da die Strafkammer alle Feststellungen auch und vielfach in erster Linie auf die Bekundungen dieser Zeugin gestützt hat, kann ein Beruhen der Verurteilung insgesamt auf dem Verstoß gegen die Zusage der Wahrunterstellung nicht ausgeschlossen werden.
Dieser Konsequenz vermag der Senat nicht dadurch auszuweichen, dass er den Antrag des Angeklagten als bloßen Beweisermittlungsantrag einstuft, weil er die ladungsfähige Anschrift des Zeugen Professor Dr. Dr. Sch[REDACTED] nicht enthielt. Der Angeklagte zeigte einen Weg zu ihrer Ermittlung auf. Von der Ermittlung ist jedoch im Hinblick auf die Wahrunterstellung abgesehen worden. Das zwingt dazu, den Antrag des Angeklagten ohne Abstriche als Beweisantrag zu behandeln.
2. Die Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer auch in anderen Fällen die Zusage der Wahrunterstellung nicht eingehalten, sondern Beweisbehauptungen in ihrem Sinn umgedeutet, als widerlegt angesehen, unter Berufung auf bloße Möglichkeiten ihrer Bedeutung entkleidet oder sogar gegen den Angeklagten verwertet habe (vgl. insbesondere UA S. 151, 153, 175, 194 i. V. m. S. 41 der Revisionsbegründung vom 2.7.1978). Die Erörterung dieser Rügen im Einzelnen und der weiteren formellen Rügen erübrigt sich, weil sie für das Ergebnis des Revisionsverfahrens ohne Bedeutung sind. Der Senat bemerkt jedoch, dass es in der Regel nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht den Wandel seiner Auffassung den Verfahrensbeteiligten vor der Urteilsverkündung in den Fällen nicht bekanntmacht, in denen sich bei der Urteilsberatung ergibt, dass eine als wahr unterstellte Tatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entscheidungserheblich ist (RGSt 65, 322, 330; BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Holtz MDR 1979, 281).
B) Sachbeschwerde
Auf sie braucht nicht eingegangen zu werden, weil der Erfolg der Verfahrensbeschwerde ohnehin eine neue Verhandlung und Entscheidung bedingt. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen zu Fall 1 der Urteilsgründe (I. 1. des Urteilsspruchs) Anlass zu der Frage geben, ob die Aussage des Angeklagten „es war kein Packen, sondern mehr ein Berühren“ eindeutig als Negation des „Packens“ zu verstehen ist, das die Strafkammer zwar beschrieben (UA S. 6), aber nicht völlig verdeutlicht hat.
C) Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Herdegen | Niepel | |||
| Woesner | Kuhn |