Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Schöffenmitwirkung; Zeitpunkt der Hilfsschöffenbestimmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 226/76
Datum
07.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen unzulässiger Mitwirkung einer Schöffin. Streitpunkt war, welcher Hilfsschöffe bei Verhinderung heranzuziehen ist. Der BGH entschied, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Reihenfolge der Hilfsschöffen der Eingang der Verhinderungsanzeige beim Gericht ist; die Mitwirkung der Schöffin war daher rechtswidrig. Wiedereinsetzung wurde gewährt, das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist gegeben, wenn in der Hauptverhandlung ein unzulässiges Mitglied des Gerichts mitgewirkt hat.

2

Für die Bestimmung, welcher Hilfsschöffe bei der Verhinderung eines Hauptschöffen heranzuziehen ist, ist entscheidend der Zeitpunkt des Eingangs der Verhinderungsanzeige beim Gericht.

3

Wenn zum Zeitpunkt des Eingangs der Verhinderungsanzeige ein anderer Hilfsschöffe vorrangig auf der Hilfsschöffenliste steht, ist die spätere Heranziehung eines weiter hinten stehenden Hilfsschöffen rechtswidrig.

4

Begründet die fehlerhafte Zusammensetzung des Gerichts den absoluten Revisionsgrund, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; zur Sicherung des Revisionsrechts kann Wiedereinsetzung gewährt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 226/76 FS ZG

in der Strafsache gegen den Lackierer Salvatore C. ███ aus K[REDACTED], geboren ███ 1949 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 10. Oktober 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. August 1975 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor. Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Schöffin Mai in der Hauptverhandlung nicht hätte mitwirken dürfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, welcher Hilfsschöffe im Falle der Verhinderung des zunächst berufenen Schöffen heranzuziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles oder gar erst, wie es beim Landgericht Köln gehandhabt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs der so bestätigten Verhinderungserklärung bei der mit der Führung der Schöffenlisten betrauten Geschäftsstelle, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verhinderungsanzeige beim Gericht an (Urteile vom 5. April 1973 – 2 StR 427/70 –, 2. Oktober 1974 – 2 StR 356/74 – jeweils m. w. Nachw.; Beschlüsse vom 20. Oktober 1974 – 2 StR 509/74 – und vom 1. August 1975 – 2 StR 141/75 –).

Hier war die für begründet erklärte Verhinderungsanzeige der nach der Hauptschöffenliste vorgesehenen Frau Becker spätestens am 10. April 1975 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt stand jedoch nicht der Hilfsschöffe K[REDACTED], der an der Stelle von Frau B[REDACTED] einberufen wurde, an bereitester Stelle. Vielmehr standen noch mehrere Hilfsschöffen vor ihm auf der Hilfsschöffenliste. Da auch K[REDACTED] verhindert war, trat die Schöffin Mai an seine Stelle. Ihre Mitwirkung entsprach daher nicht dem Gesetz.

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofBuddenberg
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