Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unvorschriftsmäßiger Schöffenbesetzung — Rückverweisung an das Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 7/59
Datum
24.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandet die Mitwirkung eines Hilfsschöffen an Stelle eines ausgelosten Hauptschöffen. Streitpunkt ist, welcher Zeitpunkt für das Einrücken eines Hilfsschöffen nach § 42 Nr. 2 GVG maßgeblich ist. Der BGH bestimmt den Zeitpunkt des Eingangs der Ablehnungserklärung bei der Geschäftsstelle als entscheidend, hebt das Urteil wegen fehlerhafter Besetzung auf und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt ein Hauptschöffe weg, so tritt kraft Gesetzes an dessen Stelle der an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe, bestimmt nach der Reihenfolge zum maßgeblichen Zeitpunkt.

2

Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts, welcher Hilfsschöffe einzurücken hat, ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Erklärung des verhinderten oder abgelehnten Hauptschöffen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingeht, nicht der Zeitpunkt der späteren Anerkennungsentscheidung des Landgerichtspräsidenten.

3

Die gesetzliche Regelung (§ 42 Nr. 2 GVG) verfolgt den Zweck, Ermessensentscheidungen bei der Schöffenauswahl zu vermeiden; Auslegungsregeln sind dahin auszulegen, dass eine vorab festgelegte Ordnung die Reihenfolge determiniert.

4

Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 338 Nr. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████████████████ █████ Ss ███████ aus ███, █ dort geboren am █████ 1907, wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe hat die Strafkammer abgelehnt.

Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.

Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei infolge der Mitwirkung des Schöffen BI nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, dringt durch.

Für die Sitzung vom 11. und 12. März 1957 waren die Schöffen KC und RCO ausgelost. Anstelle von ██ ███ hat der ursprüngliche Hilfsschöffe ███ mitgewirkt. Das beruht auf folgenden Vorgängen.

Im Dezember 1956 hatten die neugewählten Hauptschöffen █████ ███ ███ und Frau ███ die Berufung zum Amt eines Schöffen abgelehnt, Frau ██████ weil sie infolge der Fürsorge für ihre betagten Eltern und für die eigene Familie nicht in der Lage war, das Amt auszuüben, die ersten drei unter Berufung auf ihr Alter; sie hatten sämtlich das 70. Lebensjahr überschritten. Der Landgerichtspräsident entband daraufhin am 27. Dezember 1956 ███████ █████ und RO vom Amt eines Schöffen und verfügte am 28. Dezember 1956, dass von einer Heranziehung der Frau HO als Schöffin für die Sitzungen der Strafkammer im laufenden Geschäftsjahr abgesehen werde. Mit Schreiben vom 2. Januar 1957 ließ er den an erster bis vierter Stelle der Liste stehenden Hilfsschöffen ████ K, FC und ████ mitteilen, dass sie infolge der andauernden Befreiung der jeweils genannten Hauptschöffen gemäß §§ 77, 42 GVG an deren Stelle träten, und zwar ███ an die Stelle von ROT, ███ an die Stelle von ██████ ██, ██ an die Stelle von VO und ████ an die Stelle von Frau HO.

Die von ihrem Amt entbundenen Hauptschöffen waren für folgende Sitzungstage ausgelost: ███████ und ███████ für den 4. Januar 1957, HO für den 15. Januar 1957 und RO für den 23. Januar 1957. Am 4. Januar 1957 fand keine Sitzung statt. In der Sitzung vom 15. Januar 1957 wurden nur Jugendsachen verhandelt und waren deshalb lediglich (andere) Jugendschöffen heranzuziehen. Die Notwendigkeit eines Ersatzes trat erstmalig in der Sitzung vom 23. Januar 1957 für den weggefallenen Hauptschöffen ███ ein. An dessen Stelle wirkte ████ mit.

Die Revision ist der Meinung, von Gesetzes wegen seien die an erster und zweiter Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden ███████ und DC an die Stelle der für die Sitzung vom 4. Januar 1957 ausgelosten Hauptschöffen VO und VE, der an dritter Stelle stehende ███ an die Stelle der für die Sitzung vom 15. Januar 1957 ausgelosten Hauptschöffin HO und an die Stelle RO der an vierter Stelle der Hilfsschöffenliste stehende BO getreten. Demnach hätte in der Hauptverhandlung vom 11. März 1957 anstelle des für diese Sitzung ausgelosten Hauptschöffen RO der an seine Stelle als nunmehriger Hauptschöffe getretene █████ mitwirken müssen. Die zeitliche Reihenfolge, in der die weggefallenen Hauptschöffen für Sitzungen ausgelost seien, entscheide darüber, welcher Hilfsschöffe anstelle des einzelnen ausgefallenen Hauptschöffen trete.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Reihenfolge bestimme sich nach dem "wirklichen" Bedarf. Danach soll für den ausfallenden Hauptschöffen erst dann ein Hilfsschöffe als Ersatz zu bestimmen sein, wenn der Hauptschöffe tatsächlich benötigt wurde.

Beiden Auffassungen kann nicht beigepflichtet werden.

Die Ablehnungsgesuche der vier Hauptschöffen waren begründet, das der Frau ███████ nach § 35 Nr. 5 GVG, die übrigen nach § 35 Nr. 6 GVG. Die nach §§ 53 Abs. 2, 77 Abs. 1 und 42 GVG erforderliche formelle Feststellung (vgl. BGHSt 10, 252, 253) hat der Landgerichtspräsident in den jeweiligen Schreiben an die Antragsteller getroffen. Frau ██████ hat er allerdings nicht von ihrem Schöffenamt entbunden. Ob dies dem Gesetz entsprach, kann hier unerörtert bleiben. ███████ █████ und ████████ fielen auf Grund ihrer Ablehnung als Schöffen weg. Nach § 42 Nr. 2 GVG tritt an die Stelle eines wegfallenden Hauptschöffen, sobald der Wegfall durch Anerkennung seitens des Landgerichtspräsidenten feststeht, kraft Gesetzes der an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe. Welcher Zeitpunkt hierfür maßgebend ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Er muss daher im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweckes bestimmt werden.

Die Vorschrift des § 42 Nr. 2 GVG will ebenso wie die Vorschrift des § 49 GVG bei der Entscheidung der Frage, wer infolge des Ausfalls eines Schöffen an dessen Stelle zu treten hat, Ermessensentscheidungen nach Möglichkeit ausschließen. Die Ersetzung des ursprünglich vorgesehenen und nunmehr ausgefallenen Richters soll sich deshalb aus einer im Vorhinein festgelegten Ordnung ergeben. Würde der Zeitpunkt, in dem der Landgerichtspräsident die Feststellung trifft, dass das Ablehnungsgesuch begründet ist, indem er ihm stattgibt, für maßgebend angesehen, so würde für Ermessensentscheidungen Raum bleiben, weil es dem Landgerichtspräsidenten anheimgestellt ist, wann er die Feststellung trifft. Mit einem Fall des § 49 GVG hat der erkennende Senat im Urteil 2 StR 52/57 vom 18. September 1957 entschieden, dass für die Frage, welcher Hilfsschöffe nach der Reihenfolge der Liste anstelle eines an der Mitwirkung in einer einzelnen Sitzung verhinderten Hauptschöffen heranzuziehen ist, der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die Erklärung des Hauptschöffen, verhindert zu sein, bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingeht, nicht aber der Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende der Strafkammer den Hinderungsgrund anerkennt und die Ladung des Hilfsschöffen anordnet. Danach war der bei Eingang der Erklärung des verhinderten Hauptschöffen an bereiter Stelle stehende Hilfsschöffe heranzuziehen und nicht derjenige Hilfsschöffe, der am Tage der den Hinderungsgrund anerkennenden Verfügung des Vorsitzenden an bereiter Stelle stand. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzugehen. Sie muss auch für den dauernden Wegfall eines Hauptschöffen, d. h. für die Fälle der §§ 52 und 53 GVG, gelten. Diese Auffassung verwirklicht am besten den der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Gedanken, die Schöffenauswahl soweit wie möglich von Ermessensentscheidungen freizuhalten. Im vorliegenden Falle ist danach maßgebend der Zeitpunkt, an dem die Ablehnungserklärungen beim Landgericht eingegangen sind.

Die Ablehnungserklärungen sind eingegangen: von Frau ███ am 11. Dezember, von ███ und █████ am 13. Dezember und von ███████ am 14. Dezember 1956. Der an erster Stelle der Liste stehende Hilfsschöffe ███████ ist deshalb keinesfalls an die Stelle des weggefallenen Schöffen RO ███ getreten. Seine Mitwirkung in der Hauptverhandlung vom 11. und 12. März 1957 anstelle des für diese Sitzung ausgelosten Hauptschöffen ██████ entsprach deshalb nicht dem Gesetz. Die unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts führt gemäß § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens und auf die allgemeine Sachrüge einzugehen. Beide Rügen sind unbegründet.

ScharpenseelBaldusMenges
BuschDr. Schalscha
Revision wegen unvorschriftsmäßiger Schöffenbesetzung — Rückverweisung an das Landgericht — Themis