Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 93/63
- Datum
- 21.05.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Verhinderung eines Richters nicht offenkundig, entscheidet darüber der Landgerichtspräsident oder sein Vertreter nach § 66 Abs. 2 GVG; nicht der Vorsitzende des eröffnenden oder des erkennenden Gerichts.
Ist ein Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, begründet dies einen Aufhebungsgrund des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO.
Wer durch eigenes tätiges Handeln einen Unrechtserfolg herbeiführt, wird nicht zusätzlich wegen Unterlassung der Hilfeleistung bestraft; insoweit kann der bereits verwirklichte Straftatbestand die Unterlassungsstrafbarkeit ausschließen.
Die Pflicht zur Nothilfe nach § 330c StGB entfällt nur, wenn andere tatsächlich Hilfe leisten oder mit unbedingter Gewissheit leisten werden; die bloße Anwesenheit Dritter genügt nicht zur Entbindung von der Hilfepflicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 30. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Küfer Ernst █████ aus █████████, Kreis ███, geboren am ██████ 1938 in ██████████, Kreis ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Liegt die Verhinderung eines Richters nicht offen zu Tage, muß vielmehr über sie nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden, ist dazu weder der Vorsitzende des eröffnenden noch des erkennenden Gerichts zuständig, sondern der Landgerichtspräsident oder sein Vertreter (im Anschluß an BGHSt 12, 33 und 12, 113).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 30. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach den §§ 226, 228 StGB und wegen Unterlassens der Hilfeleistung nach § 330c StGB zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
I. Das Urteil muß auf folgende Besetzungsrüge hin aufgehoben werden:
Die Strafsache gegen den Beschwerdeführer wurde in der zweiten Schwurgerichtstagung verhandelt. Für sie hatte gemäß § 83 Abs. 2 GVG a. F. der Landgerichtspräsident zu Stellvertretern der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts die Amtsgerichtsräte Dr. ████████████ und ██ ██ in dieser Reihenfolge bestimmt. Der Vorsitzende des Schwurgerichts erkrankte. Daher mußte der zu seinem Vertreter bestellte Landgerichtsrat Dr. ██████████ in der Verhandlung den Vorsitz übernehmen; er fiel deshalb als beisitzender Richter aus. An seiner Stelle wurde Amtsgerichtsrat Dr. █ ███ zur Sitzung einberufen. Dieser zeigte dem Vorsitzenden der 2. Strafkammer (die das Hauptverfahren eröffnet hatte) an, daß er durch die Vorbereitung der Berichterstattung in einer umfangreichen, am 4. Dezember 1962 vor dem erweiterten Schöffengericht anstehenden Strafsache an der Mitwirkung in der Schwurgerichtsverhandlung gegen den Angeklagten verhindert sei. Landgerichtsrat Dr. ██████████ erklärte – sei es der 2. Strafkammer, sei es des Schwurgerichts, stellvertretender Vorsitzender – den Verhinderungsgrund für stichhaltig und berief den Amtsgerichtsrat ███ ███ zur Sitzung ein. Dieser hat an der Verhandlung mitgewirkt.
Wie die Revision mit Recht ausführt, war Landgerichtsrat Dr. ███████ weder als stellvertretender Vorsitzender der 2. Strafkammer noch des Schwurgerichts zuständig festzustellen, ob Amtsgerichtsrat Dr. ██████ gesetzlich verhindert war. Liegt die Verhinderung eines Richters nicht offen zu Tage, muß erst – wie hier geschehen – geprüft und nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden, ob er verhindert ist, so ist für die Entscheidung darüber der Landgerichtspräsident, gegebenenfalls sein Vertreter nach § 66 Abs. 2 GVG zuständig (BGHSt 12, 33; 12, 113; vgl. auch BGHSt 18, 162). Daß Landgerichtsrat Dr. ███████, wie er erklärt hat, im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten handelte, ist unerheblich. Die Verfügung hat er nach seinem Ermessen getroffen, nicht der Landgerichtspräsident nach dem seinen, wie ihr Inhalt klar beweist. Es ist demnach nicht ordnungsmäßig festgestellt, daß Amtsgerichtsrat Dr. ██████ gesetzlich verhindert war. Das Schwurgericht war daher mit Amtsgerichtsrat ███ nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Verfahrensfehler führt ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).
II. Die übrigen Revisionsangriffe können daher beiseite bleiben. Der Senat hält jedoch folgende Hinweise zur Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung für angebracht.
Wer einen Unrechtserfolg durch tätiges Handeln herbeiführt, wird nicht außerdem dafür bestraft, daß er es pflichtwidrig unterließ, den Erfolg abzuwenden (vgl. E 1962, Begr. zu § 232). Entsteht ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB für den Betroffenen wie hier durch eine gegen ihn gerichtete vorsätzliche strafbare Handlung (BGHSt 3, 65, 66; 6, 147, 152), so gilt die Strafe für sie zugleich als Strafe dafür, daß der Täter seinem Opfer keine Hilfe leistete. Nach der Entscheidung BGHSt 14, 282 ist dabei vorausgesetzt, daß der Vorsatz des Täters gerade auf den „Unglücksfall“ als Unrechtserfolg gerichtet war. Dem Urteil zufolge schleppte der Angeklagte, um seine Täterschaft zu verdecken, den von ihm schwer verletzten Mann in einen dunklen Straßenwinkel. Dort ließ er ihn liegen und unterließ, obwohl er erkannte, daß der Bewußtlose sterben könne. Er hoffte zwar, daß dieser sich wieder erholen werde. Dennoch könnte er mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben (BGHSt 7, 363). Dann wäre er möglicherweise des Totschlags oder, falls auch seine Hilfe den Tod des Verletzten nicht hätte abwenden oder verzögern können, des versuchten Totschlags schuldig. § 358 Abs. 2 StPO stünde nur einer Erhöhung der Strafe, nicht auch einem solchen Schuldspruch entgegen. Neben ihm käme eine Verurteilung aus § 330c StGB nicht in Betracht. Reichte freilich der Vorsatz des Angeklagten nicht so weit, wäre er der vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig verursachter Todesfolge schuldig, wie das Schwurgericht bisher angenommen hat, so wäre die Anwendung des § 330c StGB jedenfalls vom Boden des Urteils BGHSt 14, 262 nicht ausgeschlossen. Ob diesem Urteil oder der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt NJW 1957, 1847 Nr. 20 zu folgen wäre, auf die sich die Revision beruft, hat der Senat vorerst nicht zu entscheiden.
Die Pflicht zur Nothilfe trifft nach § 330c StGB nur denjenigen, auf dessen Hilfe der vom Unglücksfall Betroffene angewiesen ist. Jener braucht daher nicht zu helfen, wenn schon andere Personen dem Verunglückten beistehen oder doch unmittelbar dazu bereit sind und weitere oder raschere oder sachkundigere Hilfe nicht nötig ist (BGH NJW 1952, 394 Nr. 26; BGH, Urteil vom 6. November 1959 – 4 StR 415/59 –, angeführt in DAR 1960, 67 unter 2 b). Dagegen befreit die Verpflichtung anderer, etwa am Unglücksort anwesender oder in seiner Nähe befindlicher Personen nicht von der eigenen Pflicht zur Hilfeleistung, sofern nicht die unbedingte Gewißheit dafür besteht, daß jene Personen auch tatsächlich in der erforderlichen Weise helfend beispringen werden. Der Tatbestand bleibt auch dann verwirklicht, wenn andere Personen später den notwendigen Beistand leisten (BGH VRS 10, 220 = GA 1956, 120; BGH VRS 14, 191). Daher wäre unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Angeklagten nach § 330c StGB schuldig gesprochen hat. Den bisherigen Feststellungen zufolge hat die in der Nachbarschaft wohnende ██ ████ schon die Gewalttätigkeit des Angeklagten beobachtet, die Polizei aber erst verständigt, als er floh und den Bewußtlosen liegen ließ. Daß Frau ██ zu diesem Zeitpunkt die Fürsorge für den Verunglückten schon übernommen hatte, ergibt das Urteil nicht. Sie machte im Gegenteil dem Angeklagten Vorhaltungen, daß er sich um den Verletzten nicht kümmerte. Ob er gerade diesen Vorhaltungen entnehmen durfte, sie wolle sich an seiner Statt des Mannes annehmen, darüber ist nichts festgestellt.
Fehl geht der weitere Einwand der Revision, der Beschwerdeführer sei deswegen nicht zur Hilfe verpflichtet gewesen, weil dem Opfer gar nicht mehr habe geholfen werden können. Tatsächlich wurde ihm alsbald Hilfe zuteil: Der Mann wurde ins Krankenhaus geschafft und ärztlich versorgt. Freilich verstarb er am anderen Tag. Aber für § 330c StGB kommt es nicht darauf an, ob die dort verlangte Hilfe erfolgreich oder schließlich vergeblich ist. Nur offenkundig von vornherein nutzlose Hilfe enthebt der Hilfeleistungspflicht, regelmäßig also nur der alsbald eintretende Tod (BGHSt 2, 266, 269; 14, 213, 215 f.; 17, 166).
Rechtsirrig ist auch die Ansicht der Revision, dem Angeklagten sei keine Hilfeleistung zumutbar gewesen, weil er sich sonst selbst der Strafverfolgung hätte überliefern müssen. Ob sein Interesse, verdienter Strafe zu entgehen, vor dem anderen, auch öffentlichen Anliegen, das Leben des Verletzten womöglich zu erhalten, nicht zurückstehen mußte, braucht der Senat nicht zu erörtern (vgl. dazu BGHSt 11, 353 und E 1962 § 232 Abs. 2). Nach bisheriger Feststellung des Schwurgerichts hatte der Angeklagte ohne Gefahr für sich die Möglichkeit, einen Arzt, das Deutsche Rote Kreuz, ein Krankenhaus oder auch die Polizei zu benachrichtigen. Eine solche Maßnahme hätte auch ausgereicht. Das geht entgegen den Ausführungen der Revision schon daraus hervor, daß dem Verletzten auf die Anzeige der Frau ██████ bei der Polizei, wie schon erwähnt, tatsächlich geholfen wurde.
| Geier | Willms | Hübner | |||
| Seibert | Dr. Mai |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 416/65 · 02.11.1965Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Vorsitzes (§ 66 GVG) – Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 216/64 · 14.07.1964Schwurgerichtsbesetzung: Scheinbeginn der HV zum Jahreswechsel unzulässig
- BGH · 1 StR 122/64 · 26.05.1964Revision verworfen: gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge und unterlassene Hilfeleistung