Revision verworfen: gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge und unterlassene Hilfeleistung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/64
- Datum
- 26.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr rechtfertigt nicht, wenn das Verhalten des Opfers (z. B. Zutrittsverlangen zur ehelichen Wohnung) keinen rechtswidrigen Angriff darstellt und der Betroffene ein Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrecht an den Räumen innehat.
Zur Mittäterschaft genügt der gemeinsame Tatplan und das praktische Mittragen des Angriffs; tätliches Handeln jedes Beteiligten ist nicht erforderlich, wenn die Teilnahme durch Unterstützung oder Rückhalt zum Ausdruck kommt.
Die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung bleibt bestehen, auch wenn der Unterlassende zugleich an der verursachenden Tat beteiligt war; sie entfällt nur, wenn dessen Vorsatz ausdrücklich auf den Eintritt des Unglücksfalls als gewollten Erfolg gerichtet war.
Bei Körperverletzung mit Todesfolge ist die Zurechnung des Todes gerechtfertigt, wenn die Täter die Möglichkeit schwerer Folge hätten voraussehen müssen; auf ärztliche Gutachten gestützte Feststellungen zu Kausalität und Vorhersehbarkeit sind revisionsrechtlich maßgeblich.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 11. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ███ ███ █, den Hilfsarbeiter ████ ██ ████, Kreis ██████, geboren am ██, verheiratete M[...], aus ██████ ██, 1908 in ██, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 11. November 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten, Mutter und Sohn, hatten mit Josef M., dem Familienvater, eine Auseinandersetzung, weil er wie schon öfters trunken war. Im Verlauf des Tages war es zu Tätlichkeiten gekommen; Josef M. hatte sich deshalb außer Hauses begeben. Als er zur Abendstunde zurückkehrte und die Küche betreten wollte, verwehrten ihm Mutter und Sohn, gemeinsam verabredet, den Zutritt. Der Sohn versetzte ihm einen Schlag und stieß ihn zurück, so dass er taumelte, die Treppe hinabstürzte und den Kopf zuunterst bewusstlos liegen blieb. Die Mutter griff zwar nicht selbst tätlich in die Auseinandersetzung ein, war aber, im Türrahmen der Küche oder auf dem Platz vor ihr stehend, unmittelbar zugegen. Nachdem der Vater die Treppe hinuntergestürzt war, wandten sich beide ab und traten in die Küche zurück. Erst nach einer Weile, mindestens zehn Minuten bis einer Viertelstunde, und erst auf den Zuruf einer Nachbarin hin holte Peter M. seinen Krankenwagen herbei, während seine Mutter den Verletzten mit dem Kopf auf ein Kissen bettete. Im Krankenhaus verstarb Josef M. nach ungefähr vierzehn Tagen an den Folgen des Sturzes.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel (§§ 226, 227 StGB) und ferner wegen Unterlassens gebotener Hilfe (§ 330c StGB) zu je einem Jahr Gesamtgefängnis verurteilt. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1. Die Beanstandung, das Schwurgericht habe zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Haus die Grundakten beiziehen müssen, von Peter M. allein vorschriftsmäßig ausgeführt und daher nur insoweit zulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), berührt sich mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Schwurgericht habe den Vater nicht ohne weiteres als Hausherrn und zum Zutritt zur Küche befugt ansehen dürfen. Sie wird deshalb im Rahmen der Sachrüge behandelt.
2. Fehl geht die Ansicht der Revision Peter M., den Angeklagten habe aus Anlass des Hinweises, sie könnten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raufhandel verurteilt werden, außer anderen wirklich mitgeteilten Gesetzesbestimmungen auch § 73 StGB vorgelesen werden müssen. § 265 StPO verlangt keine bestimmte Form für den Hinweis. Dass der Vorsitzende den Hinweis sachlich unrichtig oder unzulänglich erteilt habe, behauptet die Revision selbst nicht. Übrigens kann der Angeklagte Verfahrensfehler nur insoweit rügen, als sie ihn selbst betreffen.
II. Sachrüge
1. Körperverletzung mit Todesfolge
a) Auf den ersten Blick scheint es, als wäre die Beanstandung der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts nicht unbegründet, die Angeklagten hätten sich nicht in Notwehr befunden, obwohl Josef M. bei dem Versuch, die Küche zu betreten, eine Hand erhoben hatte, „entweder zum Schlag oder in Abwehr“. Bei näherem Zusehen ergibt sich jedoch aus dem Urteil als Auffassung des Schwurgerichts: Der Sohn hatte etwaige Angriffsabsichten des Vaters gleich im Keime erstickt, indem er ihn schon in der Tür abfing, so dass der Vater nur mit einem Fuß in die Küche gelangte. Nunmehr ging der Sohn seinerseits zum Angriff über, um den Vater dem vorausbesprochenen Plane gemäß aus der Küche auszuschließen. Zugestandenermaßen führte er schon den ersten Schlag gegen ihn nicht zur Verteidigung, sondern um ihn zu misshandeln; statt an der Schulter hatte er ihn ins Gesicht treffen wollen.
Unter diesen Umständen ist kein Rechtsfehler darin zu finden, dass das Schwurgericht ohne nähere Ausführungen auch die beiden Stöße, die der Angeklagte sodann noch seinem Vater versetzte, nicht als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen hat. Das Streben des Vaters, in die Küche zu gelangen, war kein rechtswidriger Angriff. Er hatte, ob Allein- oder nur Miteigentümer des Hauses, ein Gebrauchsrecht an allen Räumen der ehelichen Wohnung (§§ 1008, 741, 743 Abs. 2 BGB) und Mitbesitz an ihnen (BGHZ 12, 380, 398), durfte also der Beeinträchtigung durch die Angeklagten entgegentreten. Davon, dass die angeklagte Ehefrau aus eherechtlichen Gründen (§ 1353 Abs. 2 BGB) berechtigt oder auch nur gewillt gewesen sei, sich von dem Mann häuslich zu trennen und ihn deswegen von der Mitbenutzung der Küche auszuschließen, ist nach dem Sachverhalt keine Rede. Abwegig ist der Gedanke der Revision Peter M., die Angeklagte habe kraft der Befugnis, den ehelichen Haushalt in eigener Verantwortung zu führen (§ 1356 BGB) oder gar vermöge der Gleichberechtigung der Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) den Mann von der Mitbenutzung der Küche zeitweilig ausschließen dürfen. Erst recht ist aus § 123 StGB nichts für die Revisionen herzuleiten. Im Sinne dieser Vorschrift ist zwischen gleichberechtigten Wohnungsinhabern kein Hausfriedensbruch möglich. Daher beruft sich Peter M. vergeblich auf die Rechtsstellung seiner Mutter gegenüber dem Vater. Eigene, ursprüngliche Rechte stehen ihm nicht zur Seite; er besaß nur ein abgeleitetes, von seinen Eltern abhängiges Wohnrecht. Ihm gegenüber hat das Schwurgericht den Vater mit Recht als Hausherrn bezeichnet.
b) Rechtlich einwandfrei legt das Urteil ferner dar, dass die Angeklagten gemeinschaftlich handelten. Sie hatten sich dazu – nach vorangegangenen Tätlichkeiten – gegen den Vater verabredet und traten ihm geschlossen entgegen. Unerheblich ist es, dass die angeklagte Frau nicht auch selbst tätlich wurde. Sie brachte durch ihre Haltung zum Ausdruck, dass das Vorgehen ihres Sohnes ihrem eigenen Willen entsprach. Das genügt zur Gemeinschaftlichkeit (BGH LM Nr. 2 zu § 223a StGB). Von einem „Exzess“ ihres Sohnes als Mittäter kann keine Rede sein; sie hat zu keinem Zeitpunkt des Geschehens zu erkennen gegeben, dass er die Grenzen der Gemeinsamkeit des Tatplanes überschreite (RGSt 67, 367, 369).
c) Der auf ärztliche Gutachten gegründeten Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Tod des Vaters auf die schweren Hirnschäden, die er bei dem Sturz erlitt, und auf die Folgeerscheinungen zurückzuführen ist, dass ferner die Angeklagten die schwere Folge als möglich hätten voraussehen müssen, setzen die Revisionen nur ihre eigene andere Ansicht entgegen. Die Revision Peter ████ geht dabei von einem anderen Sachverhalt, insbesondere einem anderen Gutachteninhalt aus, als er im Urteil festgestellt ist. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO). Das gilt weithin auch sonst von dem Vorbringen beider Revisionen.
2. Raufhandel
Entgegen der Meinung der Revisionen lässt das Urteil zweifelsfrei erkennen, dass die Angeklagten nach der Rechtsansicht des Schwurgerichts den Tatbestand des § 227 StGB nicht in der Begehungsform der Schlägerei, sondern durch einen gemeinsamen Angriff verwirklicht haben. Diese Rechtsauffassung hält der Nachprüfung stand. Wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, beteiligte sich die angeklagte Ehefrau ungeachtet ihrer scheinbaren Untätigkeit an dem Angriff ihres Sohnes dadurch, dass sie einheitlich mit ihm gegen den Vater auftrat, ihm bei der Tätlichkeit buchstäblich zur Seite stand und dadurch im Angriffswillen Rückhalt verlieh. § 227 StGB setzt nicht voraus, dass jeder an dem Angriff Beteiligte selbst tätlich wird (RGSt 59, 264; BGHSt 2, 160, 163; vgl. RG HRR 1941, 369).
3. Unterlassen gebotener Hilfe
Der Anwendung des § 330c StGB steht es nicht entgegen, dass die Angeklagten schon wegen der Begehungstat, aus § 226 StGB, verurteilt werden. Für § 330c StGB ist nur dann kein Raum, wenn der Vorsatz des Begehungstäters gerade auf den „Unglücksfall“ als Unrechtserfolg gerichtet ist. Das hat der 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Mai 1960 (BGHSt 14, 282) ausgesprochen. Der 2. Strafsenat ist dem in der Entscheidung BGHSt 16, 200 entgegen der Ansicht der Revision Peter M. beigetreten; das ergibt sich daraus, dass dort die Staatsanwaltschaft mit der Rüge Erfolg hatte, die damaligen wie hier wegen Körperverletzung mit Todesfolge (u.a.) verurteilten Angeklagten hätten auch wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden müssen. Der 1. Strafsenat hat die Frage in dem Urteil vom 21. Mai 1963 – 1 StR 93/63 nur als nicht entscheidungserheblich offen gelassen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt NJW 1957, 1847 Nr. 20, auf das sich die Revision Peter M. beruft, betrifft keinen Fall des § 226 StGB.
Unerheblich ist es für § 330c StGB, ob das Unterlassen der gebotenen Hilfe den Zustand des Verunglückten nicht verschlimmert hat. Denn ob Hilfe geleistet werden muss, ist nicht aus der Rückschau, sondern nach der Lage zur Zeit des Unglücksfalles zu beurteilen (BGH Urt. vom 14. Mai 1963 – 1 StR 138/63). Nach der zutreffenden Annahme des Schwurgerichts vollendeten daher die Angeklagten das Vergehen gegen § 330c StGB, als sie sich von dem Verletzten im Bewusstsein, er bedürfe möglicherweise ihrer Hilfe, abwandten, in die Küche zurücktraten und ihn sich selbst überließen (BGHSt 14, 213). Erst recht befreit es sie nicht von Schuld, dass Nachbarn, die den Unglücksfall bemerkt hatten, ebenfalls keine Hilfe leisteten (BGH Urt. vom 14. Mai 1963 – 1 StR 138/63).
Die übrigen Ausführungen der Revisionen zu diesem Punkt sind tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, sondern als Einlassung der Angeklagten wiedergegeben, der Vorfall habe sie so mitgenommen, dass sie zu jedwedem Handeln unfähig gewesen seien. Festgestellt hat es im Gegenteil, dass sie „zunächst einmal ihre Erleichterung auskosteten, Ruhe zu haben“.
4. Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf.
| Seibert | Willms | Mai | |||
| Hübner | Fischer |