Treffer
BGH Urteil

Schwurgerichtsbesetzung: Scheinbeginn der HV zum Jahreswechsel unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 216/64
Datum
14.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts, nachdem die Hauptverhandlung am 30.12. nur mit der Vernehmung zur Person „begonnen“ und erst im Januar in der Sache verhandelt worden war. Der BGH sah darin regelmäßig eine missbräuchliche Ausnutzung der §§ 83, 86, 89 GVG zur Verlängerung der Zuständigkeit der Jahresbesetzung. Da § 89 GVG eine solche Gestaltung nicht deckt, lag ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO vor. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen; materiell-rechtlich bestätigte der Senat u.a. Kausalität bei § 239 Abs. 3 StGB auch bei tödlichem Fluchtversuch, beanstandete aber die Beleidigungsverurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schwurgerichtshauptverhandlung darf in der Regel nicht allein durch die Vernehmung zur Person am Jahresende „formal begonnen“ werden, um die Mitwirkung der für das ablaufende Geschäftsjahr berufenen Richter und Geschworenen für eine im Wesentlichen erst im neuen Geschäftsjahr stattfindende Verhandlung zu ermöglichen.

2

§ 89 GVG rechtfertigt die Mitwirkung der für eine Tagung berufenen Geschworenen über das Ende des Geschäftsjahres hinaus nur, wenn die betreffende Hauptverhandlung im alten Geschäftsjahr sachgerecht begonnen wurde und im neuen Jahr in dieser Sache fortgesetzt wird.

3

Eine missbräuchliche Ausnutzung gesetzlicher Regelungen zur Gerichtsbesetzung begründet die nicht vorschriftsmäßige Besetzung und führt als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO zur Urteilsaufhebung.

4

Der Tod ist durch eine Freiheitsentziehung i.S.d. § 239 Abs. 3 StGB auch dann verursacht, wenn das Opfer unmittelbar beim Versuch, sich der Freiheitsberaubung zu entziehen, tödliche Verletzungen erleidet.

5

Für den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung ist die Erforderlichkeit der Hilfe nach der Sachlage im Zeitpunkt der Hilfeleistungspflicht zu beurteilen; auf den späteren Erfolg der Hilfe kommt es nicht an.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 8. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Georg ████ aus ████████████████, ████ dort geboren ████, ██, ██ wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

ave §§ 83, 86, 89; StPO §§ 229, 338 Nr. 1 Es ist in der Regel unzulässig, eine Schwurgerichtssache, deren Verhandlung voraussichtlich nur zwei Tage beanspruchen wird, in der Weise anzuberaumen, dass an einem der letzten Tage eines zu Ende gehenden Geschäftsjahres der Angeklagte nur kurz zur Person vernommen und die Sache im Übrigen an zwei Tagen des neuen Geschäftsjahres verhandelt wird.

StGB § 239 Abs. 3 Der Tod ist durch die Freiheitsentziehung auch dann verursacht, wenn ihn das Opfer unmittelbar bei dem Versuch erleidet, sich der Freiheitsberaubung zu entziehen.

BGH, Urt. v. 14. Juli 1964 – 1 StR 216/64 – SchwG Darmstadt

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Darmstadt vom 8. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge, wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung und wegen Beleidigung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch.

I.

Der Vorsitzende des Schwurgerichts hatte am 16. Dezember 1963 den Termin zur Hauptverhandlung auf den 30. Dezember 1963, ferner auf 6. und 8. Januar 1964 bestimmt. Er hatte dazu verfügt:

„Den Angeklagten und seinen Verteidiger, den Nebenkläger und seinen Anwalt bitte ich, darauf hinzuweisen, dass am 30.12.1963 nur die Vernehmung zur Person und keine Beweisaufnahme stattfindet. Die Beweisaufnahme beginnt erst am 6.1.1964. Die Sitzung am 30.12.1963 wird daher nur etwa 1 Stunde dauern.“

Zeugen und Sachverständige wurden erst auf den 6. Januar 1964 geladen. Demgemäß wurde verfahren. Laut Sitzungsprotokoll wurde der Angeklagte am 30. Dezember 1963 nur über seine Person vernommen und sodann die Verhandlung vertagt auf den 6. Januar 1964. Die Sitzung dauerte nur 25 Minuten. Am 6. und 8. Januar 1964 wurde nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses der Angeklagte zur Sache vernommen und dann die Beweisaufnahme durchgeführt.

In diesem Verfahren sieht die Revision mit Recht eine Verletzung der Bestimmungen über die Besetzung der Gerichte. Die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts werden für die einzelnen Tagungen „vor Beginn des Geschäftsjahres“, also jeweils für die im Laufe eines Geschäftsjahres anfallenden Tagungen ernannt (§ 83 GVG). Ebenso wird die Reihenfolge, in der die Hauptgeschworenen an den Tagungen des Schwurgerichts teilnehmen, „für das ganze Geschäftsjahr im Voraus“ durch Auslosung bestimmt (§ 86 GVG). Die ernannten richterlichen Mitglieder und die ausgelosten Hauptgeschworenen können also grundsätzlich nur in dem Geschäftsjahr tätig werden, für das ihre Ernennung oder Auslosung gilt. Davon macht § 89 GVG für die Geschworenen eine Ausnahme: Erstreckt sich eine Tagung des Schwurgerichts über den Endtermin des Geschäftsjahres hinaus, so bleiben die Geschworenen, die dazu einberufen sind, bis zum Schluss der Tagung zur Mitwirkung verpflichtet. Für die richterlichen Mitglieder ist eine solche besondere Regelung entbehrlich. Es versteht sich von selbst, dass sie auch über das Ende des Geschäftsjahres hinaus zur Teilnahme an einer bereits in jenem Geschäftsjahr begonnenen Tagung berufen sind (BGHSt 8, 250). Das kann allerdings nur gelten, soweit die Hauptverhandlung in einer Sache, die während der letzten Tagung des Schwurgerichts verhandelt werden soll, noch im alten Geschäftsjahr begonnen hat. Es kann nicht im Ermessen des Schwurgerichtsvorsitzenden liegen, eine Tagung des Schwurgerichts in der Weise in das neue Geschäftsjahr zu erstrecken, dass er den Termin zur Hauptverhandlung in einer weiteren Sache bereits für das neue Geschäftsjahr ansetzt, selbst wenn dieser Termin sich unmittelbar an eine noch in der letzten Tagung zum Teil im alten Geschäftsjahr verhandelte Sache anschließt. Wohl aber ist § 89 GVG einschlägig und sind auch die richterlichen Mitglieder zur weiteren Mitwirkung berufen, wenn eine im alten Geschäftsjahr unterbrochene Hauptverhandlung im neuen Jahr nach § 229 StPO fortgesetzt wird.

Die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache hat nun zwar bereits am 30. Dezember 1963 begonnen: Der Angeklagte wurde an diesem Tage über seine persönlichen Verhältnisse vernommen; das ist ein vom Gesetz vorgeschriebener (§ 243 Abs. 2 StPO) und wesentlicher Teil (BGHSt 9, 243, 244) der Hauptverhandlung. Er genügte aber hier nach den Umständen nicht, um die Teilnahme der für die letzte Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr 1963 berufenen Richter und Geschworenen an der weiteren im Jahre 1964 gegen den Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung zu rechtfertigen.

Zwar kann es nicht allgemein als unzulässig erachtet werden, einen Hauptverhandlungstermin in einer Schwurgerichtssache so zu bestimmen, dass nach dem Umfang der Sache die Hauptverhandlung sich voraussichtlich zum überwiegenden Teile über das Ende des Geschäftsjahres hinaus erstrecken muss. Das ist in umfangreichen Sachen, die eine monatelange Vorbereitung des Vorsitzenden und des Berichterstatters erfordern, manchmal nicht zu umgehen, wenn nicht ein großer Arbeitsaufwand nutzlos vertan sein soll. Auch in Fällen, in denen ein zunächst für einen früheren Zeitpunkt vorgesehener Verhandlungsbeginn wegen Erkrankung von Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, mag es gerechtfertigt sein, die Verhandlung noch an einem der letzten Tage des zu Ende gehenden Geschäftsjahres, wenigstens zu beginnen. Ebenso kann es die Rücksichtnahme auf den in Haft befindlichen Angeklagten in solchem Fall nahelegen und rechtfertigen, die Hauptverhandlung noch für die letzte Tagung des Schwurgerichts anzuberaumen, statt sie in die erste Tagung des kommenden Geschäftsjahres aufzunehmen.

Kein solcher Umstand lag jedoch hier vor: Dass die Sache während der letzten Schwurgerichtstagung des Jahres 1963 beim Vorsitzenden einging, war für sich allein kein zureichender Grund, sie noch während der laufenden Tagung in der Weise zu verhandeln, dass im zu Ende gehenden Geschäftsjahr der Angeklagte nur noch kurze Zeit zur Person vernommen wurde. Es wird sogar im Gegenteil die Regel bilden, die während einer Schwurgerichtstagung eingehenden Sachen erst in der nächsten zu verhandeln. Der Angeklagte befand sich auch nicht in Haft, und der Umfang der Sache ging nicht über den gewöhnlichen Rahmen einer Schwurgerichtssache hinaus, erforderte auch für den Vorsitzenden und den Berichterstatter keine außergewöhnliche Vorbereitungsarbeit. Die Hauptverhandlung hätte offensichtlich auch ohne die Vernehmung des Angeklagten zur Person am 30. Dezember 1963 an zwei Tagen durchgeführt werden können. Die Vernehmung des Angeklagten am 30. Dezember 1963 bedeutete also keine erhebliche Förderung der Sache, sondern nur einen zusätzlichen Mehraufwand an Zeit für fast alle Beteiligten. Dafür einen besonderen Verhandlungstag anzusetzen, war also sachlich nicht gerechtfertigt und kann nur den Zweck gehabt haben, die Mitwirkung der zur Teilnahme an der letzten Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1963 berufenen Richter und Geschworenen an der Hauptverhandlung rechtlich zu ermöglichen, obwohl diese in fast allen wesentlichen Punkten erst im Jahre 1964 stattfinden sollte und stattgefunden hat. Ein solches Verfahren liegt jedoch nicht im Sinne der Gesetzesbestimmungen, insbesondere des § 89 GVG.

II.

Die vorschriftsmäßige Besetzung der Gerichte ist von besonderer Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung. Das kommt in der deutschen Rechtsordnung darin zum Ausdruck, dass ein Verstoß hiergegen im Strafverfahren ein unbedingter Revisionsgrund ist (§ 338 Nr. 1 StPO) und dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie schon die Weimarer Reichsverfassung und frühere deutsche Landesverfassungen das Gebot, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, zum Verfassungsgrundsatz erhoben hat (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieser besonderen Bedeutung der vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank würde man nicht gerecht werden, wenn eine Besetzung gebilligt würde, die nur unter formalen Gesichtspunkten betrachtet zwar dem äußeren Anschein nach noch gesetzmäßig wäre, in Wirklichkeit aber auf der missbräuchlichen Ausnutzung von Gesetzesbestimmungen beruht, selbst wenn der den Termin ansetzende Richter hierbei von dem an sich löblichen Bestreben zur Beschleunigung eines Verfahrens geleitet war.

Hiernach war das Schwurgericht, das am 8. Januar 1964 den Angeklagten verurteilte, nicht vorschriftsmäßig besetzt. Es hätte nicht mehr in der Besetzung der letzten Tagung für das Geschäftsjahr 1963 entscheiden dürfen. § 89 GVG deckt jedenfalls die Mitwirkung der für diese Tagung berufenen Geschworenen an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht. Die Richter, die mitgewirkt haben, waren 1964 nicht mehr zu Mitgliedern des Schwurgerichts für die erste Tagung ernannt und daher ebenfalls zur Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung nicht mehr berufen.

Das angefochtene Urteil muss hiernach in vollem Umfange aufgehoben werden, weil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben ist. Ob auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen ist, braucht nicht erörtert zu werden.

III.

Die Sachrüge ist nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Beleidigung begründet.

1.) Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der erschwerte Fall der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 StGB setzt zur äußeren Tatseite nur voraus, dass der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihn während derselben widerfahrene Behandlung verursacht ist. Das ist nach den bisherigen Feststellungen hier der Fall. Dass der Angeklagte die Olga ███ aus dem Wagen gestoßen hat, eine Möglichkeit, die ohnehin fernliegt, hat das Schwurgericht „mit hinreichender Gewissheit verneint.“ Nach weiteren Erörterungen hält das Schwurgericht „für festgestellt“, dass Olga ███ aus dem fahrenden Kraftwagen hinausgefallen ist, wobei sie mit dem Kopf voraus auf den harten Straßenboden stürzte und sich hierdurch die letztlich tödlichen Hirnverletzungen zuzog. Allerdings enthalten die Ausführungen einige Wendungen, die es fraglich erscheinen lassen könnten, ob das Gericht die weitere Möglichkeit, dass Olga ███ aus dem fahrenden Wagen hinausgesprungen sein könnte, mit Sicherheit ausgeschlossen hat. Diese mögliche Unsicherheit würde jedoch im Ergebnis den Bestand des Urteils nicht gefährden.

Es käme nämlich gar nicht entscheidend darauf an, ob Olga ███ selbst aus dem Wagen gesprungen oder, ohne dies zu wollen, hinausgefallen ist. In beiden Fällen ist ihr Tod durch die Freiheitsberaubung verursacht worden. Der im Leipziger Kommentar 8. Auflage Anm. VII zu § 239 StGB ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, dass für den Erschwerungsgrund Verletzungen beim Fluchtversuch ausscheiden, vermag der Senat, wenigstens in solcher Allgemeinheit, nicht zu folgen. Der Begriff der Verursachung ist hier kein anderer, als er allgemein für die Herbeiführung eines Erfolges von der strafrechtlichen Rechtsprechung vertreten wird (Bedingungstheorie). Der Tod ist also auch dann durch die Freiheitsentziehung verursacht, wenn das Opfer unmittelbar bei dem Versuch, ihr zu entrinnen, tödliche Verletzungen erleidet. Denn ohne die Freiheitsberaubung wäre auch in diesem Falle der Tod nicht eingetreten.

Entgegen den Ausführungen der Revision enthält auch die Annahme, dass der Angeklagte den Tod der Olga ███ fahrlässig herbeigeführt habe (§ 56 StGB), keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat das Öffnen der Wagentür so rechtzeitig bemerkt, dass er das Hinausfallen oder Hinausspringen der Olga ███ durch sofortiges Anhalten oder durch Schließen der Tür oder auch durch Festhalten des Mädchens hätte verhindern können. Dazu war er nach Sachlage auch verpflichtet; denn er musste mit dem tödlichen Sturz seines Opfers aus der geöffneten Tür rechnen, konnte also den tödlichen Erfolg seines Verhaltens, nämlich der Weiterfahrt mit unverminderter Geschwindigkeit, voraussehen. Im Übrigen muss ein Kraftfahrer, der eine Person wider ihren Willen mit sich führt, von vornherein damit rechnen, dass diese den Wagen, selbst während der Fahrt, zu verlassen versucht und sich dabei schwere, ja tödliche Verletzungen zuziehen kann.

2.) Die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) greift die Revision nicht ausdrücklich an; sie ist rechtsirrtumsfrei. Das gilt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch für die Verurteilung wegen des damit in Tateinheit stehenden Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB).

Ob eine Hilfeleistung erforderlich war, ist nicht rückschauend danach zu beurteilen, ob sie Erfolg versprach, sondern bestimmt sich nach der Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem jemand zur Hilfeleistung aufgerufen ist. Das war für den Angeklagten der Zeitpunkt des Unglücksfalls. Olga ███ war aus einem schnell fahrenden Kraftwagen gestürzt; dass sie sich dabei verletzt hatte, war offensichtlich. Sie bedurfte daher der sofortigen Hilfe. Dass sie nach zwei Tagen starb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben, und dass dies wahrscheinlich auch dann der Fall gewesen wäre, wenn der Angeklagte sofort für Hilfe gesorgt hätte, ist ohne Bedeutung. Denn für den Tatbestand des § 330c StGB kommt es nicht darauf an, ob die Hilfe letztlich von Erfolg begleitet ist. Nur einem Toten kann keine Hilfe mehr geleistet werden (BGHSt 1, 266, 269; 16, 200, 203; 17, 166, 169; Urteil des Senats vom 14.5.1963 – 1 StR 138/63).

Die Hilfeleistungspflicht des Angeklagten entfiel nicht deshalb, weil anschließend andere Personen an die Unfallstelle kamen und Hilfe leisteten. Als der Angeklagte weiterfuhr, standen solche Personen noch nicht bereit. Die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt nur dann, wenn die unbedingte Gewissheit dafür besteht, dass andere Personen alsbald in der erforderlichen Weise helfen werden (BGH VRS 10, 220 und 191; Urteil des Senats vom 21.5.1963 – 1 StR 93/63). Das war hier nicht der Fall.

Entgegen der vom Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung entfällt die Anwendung des § 330c StGB auch nicht deshalb, weil das Schwurgericht die Möglichkeit nicht als sicher ausgeschlossen betrachtet habe, dass der Angeklagte den Tod des Opfers vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind nach Meinung des Senats vielmehr dahin zu verstehen, dass das Schwurgericht einen solchen Geschehensablauf nicht als mögliche Fallgestaltung angesehen hat. Deshalb braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Verurteilung aus § 330c StGB auf Grund wahldeutiger Tatsachenfeststellung nicht auch dann geboten wäre, wenn die vorsätzliche Tötung des Opfers nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern nur möglich wäre.

Dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, ergibt sich unmittelbar aus den Feststellungen: Er merkte alsbald, dass seine Mitfahrerin aus dem Wagen verschwunden war (S. 6 UA), also hinausgestürzt oder hinausgesprungen sein musste, und er war sich der möglichen schweren Folgen bewusst (S. 14 UA). Er wusste nicht, dass andere Menschen sich anschließend um die Verletzte bemühen würden (S. 16 UA). Er kannte also alle Umstände, die seine Pflicht zur Hilfeleistung begründeten.

Da die Straftat mit der Weiterfahrt des Angeklagten trotz Kenntnis vom Unfall vollendet war, ist seine spätere Rückkehr als „Unbeteiligter“ und seine Mitwirkung bei der Herbeischaffung von Hilfe für seine Strafbarkeit ohne Bedeutung (BGHSt 14, 213).

3.) Der Angeklagte hat nach dem Unfall in Bezug auf Olga ███ gegenüber anderen geäußert, ein Arbeitskollege habe das Mädchen eingeladen, um mit ihr eine Nacht in ███ zu verbringen. Das Mädchen habe 40 DM dafür verlangt, die jener nicht habe zahlen wollen. Das Mädchen habe dann gesagt, sie sei damit nicht einverstanden und steige lieber aus. Das Schwurgericht hat darin eine Beleidigung auch des Vaters der Olga ███ gesehen und den Angeklagten hierwegen verurteilt. Es ist der Meinung, dass der Angeklagte durch seine unwahre Behauptung „die Familienehre der Verletzten und damit zugleich ihres Vaters, der Strafantrag gestellt hat“, vorsätzlich verletzt habe.

Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung nicht. Der Bundesgerichtshof hat bisher der „Familienehre“ einen strafrechtlichen Schutz nicht zuerkannt (siehe BGH JZ 1951, 531). Ob dem heute noch zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ganz abgesehen von der Verletzung der „Familienehre“ könnte ein Vater, der seine noch in seiner Familie lebende erwachsene Tochter sittenstreng erzogen hat und weiterhin an ihrem Leben Anteil nimmt, in seiner Ehre getroffen sein, wenn jemand dieser Tochter nachsagte, dass sie sich als Dirne betätige. Ausreichende Feststellungen in dieser Richtung hat das Schwurgericht aber nicht getroffen.

Vor allem fehlt es an Feststellungen zum inneren Tatbestand. Der Angeklagte kannte Olga ███ nur vom Sehen. Er wusste also möglicherweise über ihre Familienverhältnisse überhaupt nicht Bescheid. Die Annahme einer auch gegen den Vater gerichteten verleumderischen Beleidigung – es käme hier § 187 und nicht § 185 StGB in Betracht – würde erfordern, dass der Angeklagte die Umstände gekannt hat, die seine unwahre Behauptung auch als Ehrverletzung gegenüber dem Vater erscheinen lassen. Das wird in der neuen Hauptverhandlung zu erörtern sein, sofern nicht nach § 154 StPO verfahren wird. Auch in diesem Falle wäre es kein Rechtsfehler, die niedrige und gemeine Gesinnung des Angeklagten gegenüber seinem Opfer, die sich in seinen Worten verrät, bei der Strafzumessung im Übrigen zu berücksichtigen.

In der neuen Hauptverhandlung wird ferner zu prüfen sein, ob die Strafe vom 9.8.1963 in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist (siehe S. 3 UA).

Bundesrichter Dr. Hübner Dr. Geier Seibert befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. GeierSanders
Fischer
Schwurgerichtsbesetzung: Scheinbeginn der HV zum Jahreswechsel unzulässig — Themis