Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung, Aufhebung von Strafausspruch und Berufsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 74/58
- Datum
- 18.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal des Einschleichens (§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB) liegt nicht vor, wenn der Gewahrsamsinhaber oder sein hierzu berechtigter Vertreter den Täter, auch infolge Täuschung, in das bewohnte Gebäude einlässt.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn weitere Tatsachenfeststellungen oder eine ergänzende Verteidigung nicht erforderlich sind und die Korrektur auf der Feststellungslage beruht.
Die Angemessenheit einer vom Tatrichter festgesetzten Mindeststrafe ist eine wertende Entscheidung, die der Tatrichter sodann zu prüfen hat; erscheint die Strafhöhe nicht ohne weiteres als angemessen, hat der Revisionssenat den Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt hinreichend bestimmte Feststellungen voraus, dass der Täter einen dauerhaften, starken Hang zu strafbaren Handlungen zeigt; abweichbare Erklärungen und unsichere Umstände in Einzelfällen begründen Zweifel, die aufzuklären sind.
Ein Berufsverbot ist nur zu begründen, wenn die begangenen Taten den Beruf missbrauchen oder in einem konkreten Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen; bloße Gelegenheitsstraftaten oder strafrechtliche Taten ohne Berufszusammenhang rechtfertigen ein generelles Berufsverbot nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 8. November 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Vertreter Hermann █████ aus ████████, geboren am █████ in ██████████, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8. November 1957 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Worte „wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen, einfachen Diebstahls i. R.“ die Worte „wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall gemeinschaftlich begangen“ treten, b) im Strafausspruch zu Fall 8 und 19 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot jeweils mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, einfachen Diebstahls im Rückfall, Betrugs in zehn Fällen, Sachhehlerei, Urkundenfälschung, Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die es die erlittene Untersuchungshaft angerechnet hat. Außerdem hat es ihm die Ausübung des Berufs als selbständiger oder unselbständiger Handelsvertreter auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Ganzen zum Schuldspruch nur im Falle 8 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zutage treten lassen. Dort hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls mittels Einschleichens (§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB) verurteilt, weil er sich (mit seinem Mittäter VC___) in dem Gasthaus „Zur Sonne“ in Weingarten nur zu dem Zweck eingemietet hatte, um während der Nacht aus der in einem Nebenraum der Gastwirtschaft untergebrachten Ausstellung einige Rundfunkgeräte zu stehlen, was beide dann auch ausführten. Der Senat hat in seiner Entscheidung 1 StR 395/57 vom 12. November 1957 (BGHSt 11, 64 = JW 1958, 30 Nr. 14) für den rechtlich gleichgelagerten Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgesprochen, dass es an dem Merkmal des Einschleichens fehle, falls der Gewahrsamsinhaber selbst, wenn auch auf Grund einer Täuschung, den Täter in das bewohnte Gebäude eingelassen hat. Hier war es zwar nicht der Gastwirt selbst, wohl aber seine Ehefrau, die den Gastaufnahmevertrag mit den beiden Tätern abgeschlossen hat; das macht aber rechtlich keinen Unterschied, da die Ehefrau nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich als befugte Vertreterin ihres Ehemannes gehandelt hat.
Der Angeklagte kann, da auch das Merkmal des Sichverborgenhaltens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt ist, deshalb im Fall 8 der Urteilsgründe nur wegen gemeinschaftlichen einfachen Rückfalldiebstahls verurteilt werden. Der Senat trägt keine Bedenken, den Schuldspruch selbst zu berichtigen, da eine weitere Aufklärung durch das Gericht oder eine andere Verteidigung seitens des Angeklagten nicht in Frage kommen.
II. a) Im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu muss das Urteil jedoch im Fall 8 aufgehoben werden. Der Senat erachtet die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus (§§ 242, 244 Abs. 1 StGB) für die zur Rede stehende Tat nicht ohne weiteres für angemessen. Diese Frage zu entscheiden muss daher dem Landgericht vorbehalten bleiben (vgl. § 354 StPO).
b) Bedenken begegnet ferner die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch im Fall 19 der Urteilsgründe (Unterhaltspflichtverletzung in der Zeit von Dezember 1955 bis November 1956). Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher in allen Fällen der Verurteilung angesehen, weil sein bisheriger Lebenslauf „einen deutlichen Hang zu schweren strafbaren Handlungen der verschiedensten Art erkennen“ lasse (UA 33). An anderer Stelle heißt es zusätzlich: „Der Angeklagte hat keinerlei Verantwortungsbewusstsein. Die fünfköpfige Familie ließ er rücksichtslos im Stich, als er vor der Polizei wegen seiner strafbaren Handlungen geflüchtet ist, und lebte mit anderen Frauen zusammen. Aus diesen Umständen ergibt sich zwingend, dass der Angeklagte einen gefährlichen und starken Hang zu strafbaren Handlungen hat, der immer wieder zum Durchbruch kommt. Die Tatsache allein, dass der Angeklagte 1956, so-
weit dies im Ermittlungsverfahren festgestellt werden konnte, außer den Unterhaltspflichtverletzungen keine neuen strafbaren Handlungen begangen hat, widerlegt nicht die Feststellung dieses verbrecherischen Hanges, der auf Grund der bisherigen Vorstrafen und der Lebensweise des Angeklagten feststeht. Bei der Festsetzung der Strafen ist aus diesen Gründen vom Strafrahmen des § 20a StGB auszugehen.
Wenn es auch möglich ist, dass ein Täter sich als Hangverbrecher nicht nur auf einem, sondern auf mehreren Gebieten betätigt oder sogar einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (RGSt 68, 149, 156; BGH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953 und 3 StR 599/53 vom 3. Dezember 1953; LK 8. Aufl. Anm. II 1c zu § 20a StGB), und es deshalb bei der gegebenen Sachlage nicht beanstandet werden kann, dass der Angeklagte als Dieb (Fälle 4, 8, 9, 18), Betrüger (Fälle 1, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 15, 17), Hehler und Urkundenfälscher (Fall 14) sowie Täter eines Vergehens nach § 113 StGB in Tateinheit mit § 315a Nr. 1 StGB (Fall 16) unter den strafschärfenden Merkmalen des § 20a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, so fällt doch die Unterhaltspflichtverletzung im Fall 19 insofern aus dem Rahmen seiner Taten, als er, wie das Landgericht als unwiderlegt angenommen hat (UA 29), bis November 1955, dem Zeitpunkt, von dem an er von der Polizei gesucht wurde und als „Kastner“ untertauchte, an seine Familie gelegentlich seiner Wochenendbesuche regelmäßig Unterhalt geleistet und dies nach seiner Behauptung ab Dezember 1955 bis zu seiner Festnahme im November 1956 nur deshalb unterlassen hat, weil er sich vor der Polizei versteckt hielt. Diese Verteidigung steht zwar einer Verurteilung nach § 170b StGB nicht entgegen, wohl aber rechtfertigt sie die Bedenken gegen eine Verurteilung nach § 20a StGB umso mehr, als der Angeklagte sich nach dem 1. Januar 1956 nur noch (jedenfalls soweit festgestellt) des Vergehens nach § 170b StGB schuldig gemacht hat. Das Landgericht wird diese Zweifel auszuräumen haben; die Begründung, mit der es (UA 32) demgegenüber das Vorliegen eines Vergehens nach § 170b StGB bejaht, er habe ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, seiner Familie Unterhaltsbeträge in Geld zu überweisen, genügt nicht, um festzustellen, dass er auch insoweit als Hangtäter und nicht nur als Gelegenheitstäter gehandelt hat (vgl. auch RGSt 70, 214 und die grundsätzliche Entscheidung BGHSt 1, 94).
Gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den übrigen Fällen würden nach den Feststellungen des Landgerichts auch dann keine Bedenken bestehen, wenn er im Falle 19 nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt würde (vgl. zum Fall des Ausspruchs der Sicherungsverwahrung neben einer Gesamtstrafe RG DJ 1936, 1813).
c) Mit den Einzelstrafen in den Fällen 8 und 19 der Urteilsgründe ist auch die Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen hierzu, aufzuheben. Ebenso wird über die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu entscheiden sein.
d) Bedenken bestehen schließlich gegen das vom Landgericht verhängte Berufsverbot. Dieses ist ersichtlich darauf gestützt, dass der Angeklagte wegen Taten verurteilt ist, die er unter Missbrauch (im Urteil heißt es „bei der Ausübung“ vgl. UA 37) seines Berufs oder Gewerbes begangen hat. Das trifft aber nur auf die Fälle 6, 7, 11, 13 der Urteilsgründe (Betrug mit Bettwäsche) zu; alle anderen Taten sind entweder nur bei Gelegenheit der Ausübung seines Vertreterberufes begangen oder stehen damit überhaupt nicht im Zusammenhang, können daher zur Begründung eines Berufsverbots, wie es das Landgericht ausgesprochen hat, nicht herangezogen werden (vgl. RGSt 68, 397; BGHSt 2, 85, 87; LK 8. Aufl. Anm. II 2 zu § 42l StGB). Ob das Landgericht das Berufsverbot auch dann ausgesprochen hätte, wenn es sich lediglich auf die Fälle 6, 7, 11, 13 beschränkt hätte, erscheint zweifelhaft, da diese vier Fälle zu den weniger schweren gehören und dementsprechend sämtlich mit der Mindeststrafe geahndet worden sind.
Das Landgericht will ferner (vgl. UA 37 f.) dem Angeklagten den Vertreterberuf deshalb versperren, weil diese Beschäftigung ihm die Gelegenheit gibt, im Lande umherzureisen und sich strafbar zu machen; dies falle weg, wenn er ortsansässig und an einen festen Arbeitsplatz gebunden sei. Mit dieser Begründung steht es in einem gewissen Widerspruch, dass das Landgericht den Beschwerdeführer aus anderem Anlass auf die Tätigkeit als Kraftfahrer bei seinen Schwiegereltern hinweist, die er früher ausgeübt habe; denn als Kraftfahrer reist er ebenfalls im Lande umher und hat die Möglichkeit zur Begehung strafbarer Handlungen in erhöhtem Maße.
Das Landgericht wird daher auch das ergangene Berufsverbot unter Berücksichtigung der obigen Bedenken nochmals zu überprüfen haben.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Hübner |