Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision aufgehoben und zurückverwiesen: Unklare Feststellungen bei Anstiftung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 630/52
Datum
20.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, da die Feststellungen zur Anstiftung und zum bedingten Vorsatz nicht mit der erforderlichen Klarheit begründet sind und das Gericht die Strafzumessung (§ 44 StGB) nicht hinreichend erörtert hat. Die Rügen zur Beweiswürdigung sind dagegen in der Revision grundsätzlich unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht zur erneuten Würdigung der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung berufen; § 267 StPO verlangt nur die Angabe der für erwiesen erachteten tatbestandlichen Tatsachen, nicht die vollständige Wiedergabe aller Beweistatsachen.

2

Die Aufforderung zu einer falschen Aussage setzt eine nach außen erkennbare Handlung voraus; bloße innere Absichten oder mehrdeutige Äußerungen begründen die strafbare Anstiftung nicht ohne weiteres.

3

Für den bedingten Vorsatz (Dolus eventualis) muss das Tatgericht klar feststellen, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich erkannt und diesen innerlich gebilligt hat; pauschale Formulierungen, der Täter habe den Erfolg "in Kauf genommen", genügen nicht.

4

Bei der Strafzumessung ist das Gericht verpflichtet, die Erwägung über die Anwendung mildernder Vorschriften (insbesondere § 44 StGB) darzulegen oder zu begründen, warum davon kein Gebrauch gemacht wurde; unterbleibt dies, liegt ein Rechtsfehler vor.

Vorinstanzen

Landgericht Mömmingen, 26. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaffeehausbesitzer und Konditor Anton ████ aus Bad ████████, dort geboren am ██████, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid Sachbezeichnung: ████ u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mömmingen vom 26. August 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Der Schwager des Angeklagten, Herbert ████████, hatte am 9. September 1951 seine Tochter geschlechtlich missbraucht. Die Zeugin ██ beobachtete diesen Vorfall und brachte ihn zur Kenntnis der Polizei, die am 12. September 1951 ████████ festnahm. Anfang Oktober 1951 suchte der Angeklagte die ██ auf und versuchte sie zu überreden, sie möge in der Hauptverhandlung gegen █████ ihre bisherigen Angaben widerrufen und aussagen, dass sie sich getäuscht habe. Die ██ wurde eidlich als Zeugin vernommen und schilderte den Vorgang so, wie er sich tatsächlich abgespielt hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, der der Erfolg nicht zu versagen ist.

2. a) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist allerdings unbegründet. Die Revision sieht den Verstoß darin, dass die von dem Landgericht gezogenen Schlüsse der ausreichenden tatsächlichen Begründung entbehrten und Widersprüche enthielten, sowie darin, dass der Sachverhalt unvollständig wiedergegeben sei. Sie verkennt damit die Bedeutung jener Vorschrift. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dagegen ist die vollständige Mitteilung der Beweistatsachen nicht zwingend vorgeschrieben. Nur die Mangelhaftigkeit dieser Angaben wird aber von der Revision geltend gemacht.

Tatsächlich handelt es sich bei dem Vorbringen der Revision gar nicht um verfahrensrechtliche Rügen. Sie greift im Wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und dessen Beweiswürdigung an, deren Nachprüfung ist dem Revisionsgericht versagt. Das gilt auch für die Behauptung, dass die Aussage der ██ anders gelautet habe, als sie in dem Urteil wiedergegeben ist; das Revisionsgericht hat davon auszugehen, dass die Feststellungen des Landgerichts dem Ergebnis der Hauptverhandlung entsprechen.

Nur folgende von der Revision erhobenen Einwände bedürfen der Erörterung:

a) Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht darlegt, etwa 14 Tage nach der Verhaftung des ████████ auf der Straße eine Rücksprache mit der Zeugin ██. Die Revision ist der Ansicht, dass die Feststellungen des Landgerichts über den Inhalt dieser Unterredung unvollständig seien und mit denen in Widerspruch stünden, die sich auf die Aufforderung zur falschen Aussage beziehen. Sie geht hierbei davon aus, dass es sich um denselben Vorfall gehandelt hat.

Das ist jedoch nach der bisherigen Darstellung des Landgerichts irrig. Jenes Gespräch auf der Straße hat etwa 14 Tage nach der Verhaftung des ████████, also um den 26. September 1951 stattgefunden; die Aufforderung an die Zeugin ██, ihre Aussage zu widerrufen, ist dagegen bei dem Besuch in deren Wohnung Anfang Oktober 1951 erfolgt. Damit entfällt die Grundlage für die insoweit erhobenen Angriffe der Revision; auch die angeblichen Widersprüche sind dann nicht vorhanden.

b) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils zu der Zeugin ██ bei dem Besuch Anfang Oktober 1951 auch gesagt, ████████ werde sich eine falsche Anschuldigung nie gefallen lassen.

Die Revision glaubt, dass mit diesen Worten die gleichzeitige Aufforderung zu einer falschen Aussage denkgesetzlich unvereinbar sei. Das trifft jedoch nicht zu. Hat der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, damit gerechnet, dass sein Schwager die Tat begangen hatte, dann könnte der Hinweis auf die etwaigen Folgen einer „falschen Anschuldigung“ sinngemäß immerhin auch als eine Drohung gegenüber der Zeugin gedeutet werden, dass sie Weiterungen zu erwarten habe, wenn sie die Wahrheit sage.

c) Der Angeklagte hat zu der Unterredung mit der ██ einen ehemaligen Polizeibeamten mitgenommen, um damit einen Druck auf sie auszuüben. Er hat ferner die ██ auf die Schwangerschaft seiner Frau und die Aufregungen, die für sie entstünden, hingewiesen.

Das Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als Anzeichen dafür, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, die gegen ████████ erhobene Beschuldigung sei wahr. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich und rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Dagegen erweckt die Annahme des Tatrichters Bedenken, der Angeklagte habe die Zeugin zu einer falschen eidlichen Aussage bestimmen wollen.

Nach § 159 StGB wird u. a. bestraft, wer einen anderen zu einer vorsätzlich falschen Aussage auffordert. Diese Aufforderung kann nur durch eine nach außen in Erscheinung tretende Handlung geschehen. Diese Handlung des Angeklagten soll darin bestanden haben, dass er der Zeugin zugeredet hat, in der Hauptverhandlung die Unwahrheit zu sagen. Er hat aber, wie das Landgericht feststellt, auf den Einwand der Zeugin, sie werde keinen Meineid leisten, hinzugefügt, es werde gar nicht zur Vereidigung kommen, wenn sie gleich so aussage, wie er es ihr aufgetragen habe.

Der Angeklagte hat damit die Möglichkeit einer eidlichen Vernehmung für den Fall, dass die Zeugin falsch aussage, verneint und die Vereidigung (unausgesprochen) nur für den Fall der richtigen Aussage in Aussicht gestellt. Selbst wenn der Angeklagte also den Willen gehabt haben sollte, die Zeugin zu einer falschen eidlichen Aussage zu bestimmen, so ist dies doch nach den bisherigen Feststellungen nach außen nicht klar in Erscheinung getreten. Das Landgericht hätte danach den von ihm gezogenen Schluss, der Angeklagte habe der Zeugin auch einen Meineid angesonnen, näher begründen müssen.

3.) Zum Tatbestand des § 159 StGB gehört die vorsätzliche Begehung. Das Landgericht hält den an sich zur Bestrafung ausreichenden bedingten Vorsatz (RGSt 53, 220) für gegeben. Zur Begründung sagt es:

„Dass der Angeklagte auch mit der Möglichkeit rechnete, dass die Zeugin ██ diese ihr von ihm angesonnene falsche Aussage zu beeidigen hatte und damit einen Meineid schwören werde, konnte für das Gericht im Hinblick auf den Bildungsgrad des Angeklagten, sein lebhaftes Interesse an einem Freispruch seines Schwagers Herbert ████████ und die festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte die falsche Aussage ausdrücklich für die Hauptverhandlung ansann, trotz der von der Zeugin bestätigten Erklärung des Angeklagten, zu einer Beeidigung ihrer Aussage werde es gar nicht kommen, es werde vielmehr dabei verbleiben, dass ihr der Staatsanwalt vorübergehend bis dahin sein werde, ebensowenig in Zweifel treten wie die Tatsache, dass der Angeklagte einen solchen Meineid der Zeugin ██ mindestens in Kauf genommen hatte.“

Dieser wenig übersichtliche, zahlreiche Erwägungen andeutende Satz lässt die erforderliche Klarheit vermissen. Der Erfolg einer Handlung, auf den der Wille des Täters nicht unmittelbar gerichtet ist, den er aber als möglich erkannt hat, ist ihm dann als vorsätzlich verursacht anzurechnen, wenn er die Tat auch für den Fall gewollt hat, dass sie diesen Erfolg haben werde. Es ist nicht mit ausreichender Klarheit zu erkennen, ob das Landgericht mit dem „Inkaufnehmen“ hier diese innerliche Billigung gemeint hat. Dagegen könnte sprechen, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen anscheinend tatsächlich Zweifel haben konnte, ob er seinem Schwager oder der Zeugin glauben sollte. Auch seine mehrfachen Äußerungen, ████████ müsse für die Tat einstehen, wenn er sie begangen habe, könnten darauf hindeuten, dass er die der Zeugin ██ angesonnene Aussage nicht wollte, wenn sie falsch war. Das Landgericht hätte sich hiermit eingehend auseinandersetzen müssen.

Die Fassung jenes wörtlich wiedergegebenen Satzes gibt aber noch zu weiteren Zweifeln Anlass. Es wird darin gesagt, „dass der Angeklagte einen solchen Meineid mindestens in Kauf genommen hätte“. Das genügt nicht zur eindeutigen Feststellung des bedingten Vorsatzes.

Vorsätzlich handelte der Angeklagte, wenn er wusste, dass er die Zeugin zu einer unrichtigen Aussage zu bestimmen suchte oder wenn er mit der Möglichkeit rechnete, dass die verlangte Aussage falsch war, und wenn er sie auch für diesen Fall innerlich gebilligt hat. Die Worte, er hätte den Erfolg in Kauf genommen, lassen die Deutung zu, dass er zur Zeit seines Gesprächs mit der ██ von Anfang Oktober 1951 tatsächlich überhaupt noch keinen Vorsatz in dem dargelegten Sinne gefasst hatte.

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung, wenn es den Angeklagten für schuldig befinden sollte, vor allem zu prüfen haben, ob er entgegen seinen Äußerungen auch eine unrichtige eidliche Aussage der Zeugin hat herbeiführen wollen. Die von der Strafkammer in den wiedergegebenen Satz mitgeteilte Begründung erscheint nicht zu diesem Nachweis geeignet.

4.) Auch die Strafzumessung ist zu beanstanden. Das Landgericht billigt dem Angeklagten mildernde Umstände zu und sagt, dass Straferschwerungsgründe nicht festzustellen seien. Es hat auf die gemäß § 154 StGB zulässige Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt.

Gemäß §§ 159, 49a Abs. 1 Satz 2, 44 StGB war eine Straffestsetzung auch unter der Mindeststrafe zulässig. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht sich dessen bewusst gewesen ist, zumal da die Vorschrift des § 44 StGB keine Erwähnung gefunden hat. Wenn, wie hier, überhaupt keine straferschwerenden Gründe vorhanden sein sollen, dann hätte es der Erörterung bedurft, warum von der Möglichkeit, die § 44 StGB gibt, kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Urt. des BGH vom 19. April 1951 – 4 StR 167/51 – MDR 1951 S. 403). Ein Rechtsfehler ist also auch insoweit möglich.

Die Aufhebung des Urteils erweist sich nach alledem als erforderlich.

Bundesrichter Dr. Peetz Mantel Dr. Hérchner Dr. Jagusch Dr. Heimann-Trosien

*[Anmerkung: Senatspräsident Dr. Hérchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.]*

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