Treffer
BGH Urteil

Revision: Zuhälterei aufgehoben, Verurteilung wegen fortgesetzter Kuppelei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 609/58
Datum
03.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Zuhälterei und fortgesetzter Kuppelei verurteilt. Der BGH hält die Verurteilung wegen fortgesetzter Kuppelei für zutreffend, hebt jedoch die Verurteilung wegen Zuhälterei auf, weil das Verhältnis des Angeklagten zur Frau überwiegend emotional und nicht als auf Beteiligung am Unzuchtsgewerbe gerichtetes Schutz- oder Teilhabeverhältnis anzusehen ist. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuhälterei setzt voraus, dass der Täter zu einer auf gewisse Dauer angelegten, engen persönlichen Verbindung mit einer der Unzucht gewerbsmäßig nachgehenden Frau steht, die sich nach außen als Verbindung mit gemeinsamer geldlicher oder tatsächlicher Teilhaberschaft am Unzuchtsgewerbe darstellt.

2

Ein vorwiegend in geschlechtlichen oder emotionalen Bindungen bestehendes Verhältnis begründet keine Zuhälterei, auch wenn der Mann vereinzelt fördernd tätig wird; maßgeblich ist das erkennbare Interesse an und die Teilnahme am Unzuchtsgewerbe.

3

Das gelegentliche Bereiten von Liegestätten oder sonstiges förderndes Handeln kann Kuppelei verwirklichen, wenn es objektiv die Ausübung der Unzucht fördert; mehrere derartige Handlungen können als fortgesetzte Kuppelei gewertet werden.

4

Stellt das Revisionsgericht fest, dass ein Teil des Schuldspruchs mangels Tragfähigkeit nicht bestehen kann und in einer neuen Verhandlung keine abweichenden Feststellungen zu erwarten sind, kann es den Schuldspruch ändern und die Sache nur zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 29. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Herbert ████████ aus ████, geboren am ███████ 1912 in Berlin-Köpenick, wegen Kuppelei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. August 1958 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen fortgesetzter Kuppelei – nicht auch wegen Zuhälterei – verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit fortgesetzter Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden. Sie wendet sich unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei. Insoweit hat aber das Rechtsmittel schon aus sachlich-rechtlichen Erwägungen Erfolg.

2.) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Kuppelei lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass der Angeklagte durch das Bereiten der Nachtlager für die ███ und ihre Freier deshalb deren Unzucht nicht gefördert habe, weil er der Dirne jede Nacht, also auch wenn sie allein oder mit ihm, dem Beschwerdeführer, geschlafen hat, eine Liegestätte hergerichtet habe. Im Falle H. bereitete der Angeklagte übrigens nicht das übliche Nachtlager im Gestrüpp nahe dem Wiederaufbaulager; er brachte vielmehr eine Decke in ein Trümmergrundstück, damit die R. dort den Geschlechtsverkehr mit dem Freier nicht auf dem bloßen Boden ausüben brauchte. Offensichtlich fehl geht auch der Hinweis der Revision, in dem Bereiten der Liegestätten sei deshalb kein Vorschubleisten zur Unzucht zu sehen, weil sich die █████ ohne diese „Fürsorge“ von ihrem unzüchtigen Treiben nicht hätte abhalten lassen.

Das Landgericht hat auch zu Recht eigenmächtiges Handeln des Angeklagten angenommen, weil dieser darauf ausging, „sich die Gemeinschaft mit der █████ damit gelegentlichen Geschlechtsverkehr und die Gesellschaft einer wenn auch minderwertigen Frau zu erhalten“ (vgl. RGSt 16, 56; BGHSt 11, 94, 96 f. und das dort angeführte Urteil BGH 3 StR 890/51 vom 7. Februar 1952 /besprochen in MDR 1952, 272 zu §§ 180, 181 StGB/). Ob es der Rechtslage entspricht, dass die Strafkammer die drei Kuppeleihandlungen zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst hat, kann auf sich beruhen, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.

3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen (kupplerischer) Zuhälterei nicht bestehen bleiben. Zuhälter ist nur der Mann, der zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frau in einem (auf eine gewisse Dauer berechneten) engen persönlichen Verhältnis steht, das nach außen als Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchtsgewerbe in Erscheinung tritt (RGSt 72, 127; BGH LM Nr. 6 zu § 181a StGB). Der Mann muss also erkennbar an dem unzüchtigen Gewerbe der Frau interessiert sein und bei dessen Ausübung „zu ihr halten“. Ein Mann, dessen Bindungen an die Dirne sich hauptsächlich nur als ein in geschlechtlichen und allgemein menschlichen Beziehungen sich erschöpfendes „Liebesverhältnis“ darstellen, begeht nicht Zuhälterei (vgl. BGH LM Nr. 4, 5 und 6 zu § 181a StGB, BGH 4 StR 381/57 vom 26. September 1957). So liegt der Fall hier.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hoffte der Angeklagte, die █████, mit der er sich verlobt hatte, von dem Unzuchtsgewerbe abzubringen und da-

-4- heiraten zu können. Er war ihr zwar in drei Fällen bei der Ausübung ihres Gewerbes dadurch förderlich, dass er ihr eine Liegestätte bereitete. Er sträubte sich aber jedes Mal gegen die ihm von der ██ ███████████████ angebotene Hilfeleistung und war der Dirne erst willfährig, nachdem sie ihm die Auflösung des Verlöbnisses angedroht hatte. Einen besonderen Schutz (gegenüber der Polizei, den Freiern oder Mitbewerberinnen), der geeignet gewesen wäre, in der Dirne ein Gefühl der größeren Sicherheit hervorzurufen – wie es für die kupplerische Zuhälterei kennzeichnend ist (vgl. RGSt 34, 74; 79; BGH LM Nr. 6 zu § 181a StGB) –, gewährte er der ███████████ nicht. Nicht diese war ihm hörig, sondern er stand zu ihr in einem starken inneren Abhängigkeitsverhältnis, das ihn veranlasste, sie durch Gewährung von Speise, Trank und Unterkunft zu unterstützen.

Da die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei nicht gerechtfertigt ist und in einer neuen Hauptverhandlung keine abweichenden oder ergänzenden Feststellungen zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert. Dagegen ist die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung aus den im angefochtenen Urteil angegebenen Gründen wäre rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

Dr. GeierMartinHübner
Dr. SchalschaWillms

Zitiert (2)

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