Revision: Förderungserfordernis bei kupplerischer Zuhälterei — Haushaltsleistungen nicht ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 215/67
- Datum
- 25.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ausbeuterische Zuhälterei setzt ein auf gewisse Dauer berechnetes, besonders geartetes persönliches Verhältnis voraus, aus dem der Täter ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften der Dirne bezieht und an deren Ausbeutung gemeinschaftlich interessiert ist.
Für den inneren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei ist kein besonderes Bewusstsein, als „Zuhälter“ zu handeln, erforderlich.
Das Merkmal des "Förderlichseins" bei kupplerischer Zuhälterei verlangt sachlich bezogene, für das Verhältnis typischer "Zuhälterdienste", die unmittelbar auf die Ausübung des Unzuchtgewerbes gerichtet sind.
Rein allgemeine oder haushaltsnahe Unterstützungen, die nur die Lebensbedingungen verbessern, begründen ohne konkreten Bezug zur Gewerbsunzucht weder kupplerische Zuhälterei (§ 181a StGB) noch Kuppelei (§ 180 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 14. Dezember 1966
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB § 181
Kupplerische Zuhälterei setzt Handlungen voraus, die einen für das Verhältnis des Zuhälters zu einer Dirne typischen Förderungscharakter aufweisen.
BGH, Urt. v. 25. Juli 1967 – 1 StR 215/67 – LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 215/67 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██, den Gelegenheitsarbeiter Udo aus ████, geboren am █████ in Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1966
1. im Schuldspruch zur Zuhälterei dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen ausbeuterischer Zuhälterei verurteilt ist,
2. im Strafausspruch zur Zuhälterei und zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten einfachen Diebstahls und Zuhälterei in beiden Begehungsformen des § 181a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen ausbeuterischer Zuhälterei verurteilt ist, sind Rechtsfehler zu seinem Nachteil allerdings nicht ersichtlich.
Zum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, dass der Täter zu der Dirne, aus deren Einkünften er ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bezieht, in einem auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht; diese Beziehung muss erkennen lassen, dass er in ihrem Unzuchtsgewerbe „zu ihr hält“ und dass beide daran gemeinschaftlich interessiert sind (BGHSt 4, 316; 15, 5, 7). Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt: Der beschäftigungslose Angeklagte hat in der Zeit vom 3. Juli 1966 bis zu seiner ██████ ████ am 21. Oktober 1966 bei der Dirne Christa ███ █████████ gewohnt und sich von ihr fast ausschließlich unterhalten lassen. Dabei waren sich beide von Anfang an darüber einig, dass sie in eheähnlicher Gemeinschaft ausschließlich von den Erträgnissen der gewerbsmäßigen Unzucht leben und sich so mindestens auf die Dauer von sechs Monaten „schöne Tage“ machen wollten. Deshalb waren sie auch gemeinsam daran interessiert, dass die Dirne ihr Unzuchtsgewerbe mindestens bis Januar 1967 möglichst gewinnbringend und intensiv ausübte (UA 4, 9, 11).
An der hierin deutlich zutage tretenden Ausbeutung unsittlichen Erwerbs vermag nichts zu ändern, dass der Angeklagte mit Christa ███ „ein vorwiegend sexuelles Liebesverhältnis mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr“ unterhielt (UA 9). Zwar kann Zuhälterei ausgeschlossen sein, wenn es dem Mann nicht auf die Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne, sondern allein auf die sexuellen Beziehungen zu ihr ankommt und wenn sich die ihm im Rahmen eines solchen Verhältnisses gemachten Zuwendungen demnach nicht als eigentlicher Inhalt der Verbindung darstellen (RG HRR 1939 Nr. 980; BGH LM StGB § 181 Nr. 4). Im vorliegenden Fall kann aber von einem solchen Geschlechts- oder gar Liebesverhältnis keine Rede sein. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Pflege persönlicher Beziehungen des Angeklagten zu der Frau sein zugleich mit der Aufrechterhaltung der Wohn- und Lebensgemeinschaft verfolgtes Streben nach Teilhabe an den wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Unzuchtsgewerbe überwogen hat. Vielmehr kann nach Sachlage allenfalls davon ausgegangen werden, dass sich beide Interessen des Angeklagten die Waage hielten. Unter solchen Umständen verliert jedoch die laufende Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne ihren ausbeuterischen Charakter nicht (BGHSt 15, 375, 39).
Auch gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei lässt sich rechtlich nichts einwenden. Das Bewusstsein des Täters, ein „Zuhälter“ zu sein, braucht nicht festgestellt zu werden (BGH LM StGB § 181a Nr. 6).
2. Dagegen bestehen gegen den Schuldspruch wegen kupplerischer Zuhälterei durchgreifende Bedenken.
Die Strafkammer sieht das Merkmal der Zuhälterei darin, dass der Angeklagte der Dirne in Bezug auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes aus Eigennutz förderlich gewesen sei, indem er sie von verschiedenen hauswirtschaftlichen Aufgaben entlastet habe (UA 16). Die Feststellungen (UA 10, 11) rechtfertigen jedoch die Annahme einer Förderung der Unzucht im Sinne des § 181a StGB nicht. Die „Unterstützung“, welche der Angeklagte der Frau gewährte, bestand nach dem Urteil allein darin, dass er den Einkauf von Lebensmitteln besorgte, gelegentlich kochte und den Hund der Dirne – ohne damit ihren Schutz zu bezwecken – ausführte. Diese Tätigkeiten waren zwar geeignet, die allgemeinen Lebensbedingungen der Dirne zu verbessern und ihr auf diese Weise auch Bequemlichkeiten in der ganzen Lebensführung zu verschaffen. Ihnen fehlt aber der an § 181a StGB ausdrücklich als Kennzeichen zuhälterischen Förderlichseins hervorgehobene Bezug gerade auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes.
Mit der Einführung des § 181a StGB durch das Gesetz betreffend Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs vom 25. Juni 1900 (RGBl. S. 507) bezweckte der Gesetzgeber, das als gemeingefährlich angesehene Zuhälterwesen, gegen das bis dahin nur unter den Voraussetzungen des § 180 StGB eingeschritten werden konnte (RGSt 11, 149; RG Rspr. 7, 515), mit einer eigenständigen, strengeren Strafvorschrift zu treffen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, mitgeteilt in den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstags in der 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/1900, 2. Anlageband S. 988, 990).
Demgemäß wurde, als Hauptfall des Zuhälterwesens, der dem Strafgesetzbuch bis dahin unbekannte Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei neu geschaffen. Ferner wurde, als eine andere Erscheinungsform jenes Unwesens, die kupplerische Zuhälterei aus dem § 180 StGB gestaltet, in einzelnen Merkmalen an diese Vorschrift angelehnt, in der Tatbestandshandlung aber erweitert. Dagegen liegt es nicht in der Absicht der Gesetzesverschärfung, in dem weitgefassten Merkmal des „Förderlichseins“ in die kupplerische Zuhälterei jede, auch noch so lose Verbindung eines Mannes zur Dirne nur deswegen einzubeziehen, weil sie ihr persönlich und insofern letztlich auch in ihrem Unzuchtsgewerbe zugutekommt. Es genügt nicht für § 181a StGB, wenn der Täter Zustände oder Verhältnisse herbeigeführt hat, durch die für die Ausführung von Unzuchtshandlungen objektiv günstigere Voraussetzungen geschaffen sind (RGSt 35, 56, 59). Ein Verhalten ohne allen kupplerisch-zuhälterischen Einschlag hat § 181a StGB in seiner zweiten Begehungsform nicht im Sinn (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900 3. Anlageband S. 2092 f.).
So fällt der Arzt, der die Dirne behandelt, oder der Friseur, der sie schminkt, für gewöhnlich ebensowenig unter den Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl. Völkhausen, StGB 7./12. Aufl. Anm. 5 zu § 181a) wie der Vermieter, welcher der Dirne Wohnräume zu üblichem Entgelt zur Verfügung stellt, oder der Kaufmann, der sie mit Lebensmitteln beliefert (Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des § 181a StGB, Stenographische Berichte aaO S. 991; Hartung, Gerichtssaal 72, 312, 364 mit weiteren Beispielen).
Vielmehr ist für das „Förderlichsein“ eine sachliche Beziehung zur Gewerbsunzucht zu verlangen, die der Täter zu der Frau gerade als zu einer Dirne unterhält und die ihn gerade auch im Hinblick auf seine Handlungsweise als Zuhälter erscheinen lässt. Es muss sich um „Zuhälterdienste“ handeln (RG GA 49, 130), d. h. um Dienstleistungen, wie sie ein Zuhälter als solcher einer Dirne zu gewähren pflegt (RGSt 35, 56, 59). In der Begründung zum Entwurf von 1892 sind als Beispiele hierfür hervorgehoben „die Beschützung einer Dirne bei entstehenden Streitigkeiten, ihre Begleitung und Beobachtung auf ihren Gewerbswegen, um bei geeigneter Gelegenheit zur Hand zu sein, die Benützung, sie der Festnahme oder der ärztlichen Kontrolle zu entziehen, und Ähnliches“ (Drucksachen zu den Verhandlungen des Bundesrats des Deutschen Reichs 1892 Nr. 6 S. 12). Allen diesen Beispielen ist gemeinsam, dass sie Handlungsweisen betreffen, die einen für das Verhältnis des Zuhälters zu einer Dirne typischen Förderungscharakter zeigen. Auch sie lassen erkennen, dass es nicht in der Absicht des Gesetzes liegt, mit dem § 181a StGB alle solchen Dienstleistungen oder sonstigen Förderungshandlungen zu treffen, die im Rahmen allgemein menschlichen Zusammenlebens vorkommen und die nach der Lebensauffassung keinen eigentümlichen Bezug zur gewerblichen Unzucht haben. In diesem Sinne hat der Senat schon in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. März 1959 – 1 StR 609/58 – entschieden, ähnlich Kuppelei in BGHSt 9, 71, 75 und der Strafsenat in NJW 1964, 2024 Nr. 18.
Allerdings ist es nicht möglich, solche Handlungen gegen den Bereich tatbestandlichen Verhaltens allgemein gültig abzugrenzen; die Einordnung von Grenzfällen wird dem Tatrichter überlassen bleiben müssen (Begründung zum Entwurf von 1892 aaO). Hier liegen jedoch die festgestellten „förderlichen“ Handlungen so abseits des kupplerisch-zuhälterischen Wesens, dass der Senat den Schuldspruch wegen kupplerischer Zuhälterei selbst entfallen lassen kann. Es ändert daran nichts, dass der Angeklagte der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig bleibt. Diese Begehungsform steht nicht selten für sich allein.
Ein Vergehen der Kuppelei, das mit der ausbeuterischen Zuhälterei in Tateinheit stehen könnte (RGSt 39, 29; 63, 88, 91), scheidet gleichfalls deshalb aus, weil es auch für den Begriff des Vorschubleistens (§ 180 Abs. 1 StGB) auf eine engere, typische Verbindung mit den Unzuchtshandlungen ankommt (RGSt 8, 236, 237; BGH LM StGB § 180 Nr. 9; BGHSt 9, 71, 75). Eine solche Verbindung ist nach dem festgestellten Sachverhalt – wie bereits ausgeführt – nicht vorhanden.
Mit der Änderung des Schuldspruchs ist die für die Zuhälterei einheitlich festgesetzte Einzelstrafe aufzuheben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht (BGHSt 14, 381, 382).
3. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist, lässt die Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Nach alledem ist das Urteil – abgesehen von der Einschränkung des Schuldspruchs – lediglich im Strafausspruch zur Zuhälterei und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Hübner Fischer Loesdau
Die Bundesrichter Pikart und Pfeiffer sind im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
| Dr. Hübner | |