Revision verworfen: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/75
- Datum
- 19.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist formell nur dann ausreichend, wenn die Revision substantiiert darlegt, dass der geladene Zeuge zum Zeitpunkt des Beweisantrags tatsächlich verfügbar war.
Nachschieben neuer Verfahrensrügen erst in der Revisionsverhandlung ist unzulässig, wenn diese zuvor nicht rechtzeitig vorgebracht wurden.
Fehlende Belehrung nach § 55 StPO macht eine polizeiliche Aussage nicht automatisch unverwertbar; § 252 StPO findet auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO keine Anwendung, und nichtrichterliche Vernehmungsprotokolle können verwertet werden.
Bei Gesetzesänderungen ist das mildere Recht nach § 2 StGB anzuwenden; die Vergleichsbetrachtung der Strafdrohungen und der Umstände des Einzelfalls entscheidet über die Anwendbarkeit der neuen Fassung.
Eigennutz im Sinne des § 180 StGB liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Vorteil handelt; hierzu zählt auch das Handeln zur Erhaltung einer Lebensgemeinschaft mit der Möglichkeit eigener sexueller Beziehungen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 381/75
in der Strafsache gegen ███ aus den Betriebstelefonisten Ewald ██, geboren am █████ 1928 in ███, wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1974 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Bestimmung des § 245 StPO setzt voraus, dass der geladene Zeuge auch verfügbar ist (Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 245 Anm. 2c). Die Revision muss also dartun, dass der Zeuge im Zeitpunkt des Beweisantrages tatsächlich anwesend war. Das behauptet sie aber nicht; sie trägt lediglich vor, dass der bereits vernommene Zeuge „nicht entlassen“ war. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Auch ein Zeuge, der sich eigenmächtig entfernt hat (Löwe-Rosenberg, StPO § 245 Anm. 2b) oder wegen ungebührlichen Verhaltens in eine Haftstrafe genommen und alsbald zur Haft abgeführt worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1954, 17), ist nicht präsent.
Die in der Revisionsverhandlung nachgeschobene Rüge der Verletzung des § 248 StPO ist verspätet.
2.) Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen ██████ verstößt auch nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO. Die vom Tatrichter angeführten Gründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die polizeiliche Aussage ist auch dann verwertbar, wenn eine Belehrung nach § 55 StPO unterblieben sein sollte (vgl. unter 3).
3.) Auch die Rüge der Verletzung der §§ 250, 252 StPO greift nicht durch. § 252 StPO gilt nicht für das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Infolgedessen dürfen auch nichtrichterliche Verhörspersonen darüber vernommen werden, was ein Zeuge früher bekundet hat (BGHSt 17, 245, 247). Das Recht des Zeugen zur Verweigerung der Aussage soll ihm den inneren Zwiespalt ersparen, den Widerstreit zwischen gesetzlicher Zeugnispflicht und seinem persönlichen Interesse daran, sich nicht selbst belasten zu müssen, geraten könnte; es berührt den Rechtskreis des Angeklagten nicht unmittelbar. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist (BGH aaO).
II. Sachrüge
Mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, dass die zur Tatzeit (Juli bis September 1973) geltende alte Fassung des § 180 StGB anzuwenden gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 StGB). Das trifft insoweit zu, als auch die Merkmale von § 180 StGB a.F., nämlich Gewohnheitsmäßigkeit oder Handeln aus Eigennutz erfüllt sein müssen. Aus dem Urteilszusammenhang lässt sich die Gewohnheitsmäßigkeit des Angeklagten (vgl. BGHSt 15, 380) unbedenklich entnehmen. Darüber hinaus hat der Angeklagte nach den Feststellungen auch eigennützig gehandelt, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das für den Geschlechtsverkehr seiner Tochter eingenommene Geld ausschließlich dieser zugutekommen lassen wollte (UA S. 16). Nach den Feststellungen diente der Geschlechtsverkehr der Tochter auch der eigenen Befriedigung des Angeklagten, so legte er sich, während der Zeuge █████ mit seiner Tochter verkehrte, daneben nackt auf das Bett und tätschelte das Gesäß des Zeugen und verkehrte schlieflich mit der Tochter selbst. Es ging ihm also offensichtlich auch darum, die Wohngemeinschaft mit der Tochter aufrechtzuerhalten, um mit ihr auch selbst – zumindest gelegentlich – geschlechtlichen Umgang pflegen zu können. Dies genügt für die Annahme von Eigennutz (vgl. BGHSt 11, 94, 96; BGH, Urteil vom 3. März 1959 – 1 StR 609/58).
Der Tatrichter hat auch in rechtlich zutreffender Weise die Merkmale des § 180 Abs. 2 StGB n.F. festgestellt. Er hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob § 180 Abs. 2 StGB n.F. das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 3 StGB ist. Jedoch ist die Verurteilung nach § 180 Abs. 2 StGB n.F. im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Vergleich der beiden Strafdrohungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29/30; 20, 74, 75) ergibt, dass das neue Gesetz das mildere ist.
Den Strafzumessungsgründen und der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zu entnehmen, dass das Landgericht keine mildernden Umstände i.S. des § 180 Abs. 1 StGB a.F. angenommen hatte. Im Übrigen ist aber § 180 Abs. 3 StGB n.F. insoweit milder, als er Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während nach § 180 StGB a.F. neben der Freiheitsstrafe (bei gleichem Strafrahmen) zugleich auf Geldstrafe erkannt werden konnte.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Zipfel |