Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zur Begründungspflicht bei Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 381/57
Datum
26.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Zuhälterei verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist, ob die Beziehung des Angeklagten zu der Prostituierten Ausbeutung darstellt und ob er ganz oder teilweise von ihren Einkünften gelebt hat. Das Urteil des Landgerichts lasse entscheidende Feststellungen zur wirtschaftlichen und persönlichen Beziehung vermissen. Ohne klare Feststellungen zur Mitbenutzung, ersparten Aufwendungen und Motivlage könne die äußere Tatbestandsverwirklichung nicht bejaht werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für ausbeuterische Zuhälterei ist erforderlich, dass ein Mann in einem auf eine gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frau steht, das erkennen lässt, dass er in ihrem Gewerbe zu ihr hält und beide daran gemeinschaftlich interessiert sind.

2

Die Tat besteht darin, durch Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Prostituierten ganz oder teilweise den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten; bloße persönliche Zuneigung ohne charakteristische Zuwendungen genügt nicht.

3

Die Mitbenutzung von Wohnraum durch den Beschuldigten begründet nur insoweit einen Unterhaltsbezug, als dadurch ein sonst nicht ohne besondere Aufwendungen zu befriedigendes Lebensbedürfnis erspart wird; dies erfordert konkrete Feststellungen zu ersparten Miet- oder Kostenausgaben.

4

Fehlen erforderliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Nutzung und zur Motivlage der persönlichen Beziehungen, so ist die Verurteilung nicht tragfähig und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. März 1957

Rubrum

4 StR 381/57

In der Strafsache gegen ███ aus ███, dort den Arbeitsarbeiter Alfred Franz, geboren ████████████████████, wegen Zuhälterei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seuer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Dem Urteil des Landgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang Oktober 1955 lernte der Angeklagte in ████ die um 10 Jahre ältere Charlotte ███ kennen, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht. Auf ihre Veranlassung zog er zu ihr ins Bordellviertel, gab seine Arbeit auf und ließ sich von ihr bis zum 4. Januar 1956 völlig unterhalten. Das Schöffengericht in Olpe verurteilte ihn am 26. April 1956 wegen Zuhälterei zu drei Monaten Gefängnis. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nachdem der Angeklagte am 6. Januar 1956 zu seiner Mutter ins Sauerland zurückgekehrt war, arbeitete er dort. Am 1. Juli 1956 ging er wieder nach ██ und übernahm eine ihm von seinem Onkel vermittelte besser bezahlte Tätigkeit. Er wohnte auch bei dem Onkel. Dieser beköstigte ihn gegen Entgelt.

Schon kurz nach seiner Rückkehr nach ████ nahm der Angeklagte seine Beziehungen zu Charlotte ███ wieder auf. Er traf sich mit ihr öfter und besuchte mit ihr mehrere Male das im ███ in █████████ untergebrachte, am ██ 1956 geborene uneheliche Kind der ████, als dessen Vater er sich betrachtete.

Am 11. September 1956 verlor der Angeklagte infolge eines Arbeitsunfalls zwei Finger der rechten Hand zur Hälfte. Infolge dessen verbrachte er sechs Tage im Krankenhaus. In dieser Zeit schlug ihm Charlotte ███ wieder zu ihr zu gehen. Bis zum 9. November 1956, dem Tage seiner

polizeilichen Passahme, übernachtete er hin und wieder bei der ███. Meistens hielt er sich oft bei ihr auf und brachte auch einen Teil seiner Kleidungsstücke in ihrem Zimmer unter. Sich aus der Wohnung seines Onkels abzumelden, unterließ er. Da er noch krank geschrieben war, bezog er täglich 7,80 DM Krankengeld. Außerdem erhielt er im September 1956 etwa 260 DM Restlohn von seinem letzten Arbeitgeber ausbezahlt. Vor seinem Unfall hatte der Angeklagte der ██ ██████ und wieder etwas Geld gegeben, damit diese die von ihr zu bezahlende Tagesmiete entrichten konnte. Nach seinem Unfall gab er ihr dafür nichts, entgalt ihr auch nicht, da er sich in der dargestellten Weise bei ihr aufhielt. Nur ein Darlehen in Höhe von 80 DM gewährte er ihr, damit sie die Unterbringung des Kindes in einem Heim bezahlen könne. Für seine Beköstigung kam der Angeklagte aus eigenen Mitteln auf. Nach seinen Angaben ist er mit der ██ verlobt und beabsichtigt, sie zu heiraten.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Jedoch kann der Senat nur prüfen, ob sachliches Recht verletzt worden ist, weil die Beanstandung des Verfahrensrechts nicht fristgemäß gerechtfertigt worden ist und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden kann. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Verletzung sachlichen Rechts in einer den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Weise gerügt worden ist, ist nicht die Frist zur Revisionsbegründung, sondern lediglich die Gelegenheit versäumt worden, in vorgeschriebener Weise auch die verfahrensrechtlichen Rügen geltend zu machen, die der Angeklagte erheben wollte; § 44 StPO spricht aber nur von der Versäumung von Fristen (BGHSt 1, 44).

Die Sachrüge ist begründet.

Zum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, dass ein Mann zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frau in einem auf eine gewisse Dauer berechneten besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht; dies muss erkennen lassen, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass beide daran gemeinschaftlich interessiert sind. Die Handlung besteht im übrigen darin, dass der Täter durch Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bezieht (BGHSt 4, 316). Ein Mann, dessen Verbindung mit einer Dirne sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellt, begeht dann keine Zuhälterei, wenn die Zuwendungen an ihn sich nicht als der eigentliche Inhalt der Verbindung darstellen (BGH NJW 53, 1923; NJW 54, 1294).

Dem angefochtenen Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Angeklagte in der für die Beurteilung hier allein maßgeblichen Zeit seit seiner Krankenhausentlassung vom September 1956 an überhaupt von der Dirne Charlotte ███ ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt bezogen und sie so ausgebeutet hat. Nach den Feststellungen kommt als Bezug nur die Mitbenutzung des Zimmers der ███ in Betracht. Von einer teilweisen Gewährung des Unterhalts kann aber nur dann gesprochen werden, wenn dadurch ein sonst nicht ohne besondere Aufwendungen zu befriedigendes Lebensbedürfnis des Angeklagten erfüllt worden ist. Dafür ist, wie die Strafkammer nicht verkennt, von Bedeutung, ob der Angeklagte nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bei seinem Onkel sich hätte aufhalten können, ohne dies irgendwie zu entgelten; denn er hätte dann nichts erspart, wenn er das Zimmer der ███ mitverwendet hätte. Sollte sich ergeben, dass er dadurch anderweite Mietaufwendungen ersparte, so wäre gleichwohl zu prüfen, ob in Wirklichkeit nicht dieser wirtschaftliche Vorteil, sondern eine persönliche Zuneigung für den Angeklagten ausschlaggebend war. Dazu könnte die Geburt eines gemeinsamen Kindes, der mehrfache Besuch dieses Kindes auch durch den Angeklagten sowie die Verlobung mit der ███ gerade auch dann hindeuten, wenn im übrigen eine geschlechtliche Abhängigkeit von ihr in Vordergrund stand. Das geht jedoch aus dem Urteil nicht klar hervor. Es erwähnt zwar, dass der Angeklagte vor seinem Krankenhausaufenthalt seinem Onkel Kostgeld bezahlt habe. Ob er außerdem für das Wohnen bei ihm damals Miete hatte entrichten müssen und ob er nach der Entlassung erneut dort hätte wohnen können und dann Miete hätte zahlen müssen, sagt das Urteil nicht. Da sich dies nicht von selbst versteht, ist der äußere Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei nicht einwandfrei dargelegt.

Das Urteil lässt ferner nicht erkennen, ob es den Angeklagten auf die Ausnutzung des von Charlotte ███ aus ihrem unzüchtigen Gewerbe erworbenen Entgelts abstellt. Es behandelt den Charakter seiner persönlichen Beziehungen zu Charlotte ███ nicht ausreichend. Ob der Angeklagte zu dem unzüchtigen Gewerbe der Charlotte ███ gehalten hat und ob beide daran gemeinschaftlich interessiert waren, ist im einzelnen unerörtert geblieben. Das Landgericht hätte sich darüber äußern müssen, was den Angeklagten entscheidend dazu veranlasste, von September 1956 an mehrfach und tageüber oft im Zimmer der Charlotte ███ zu sein.

Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht vollständig sind, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den getroffenen Feststellungen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

SauerRothbergHoepner
KrummeFlitner

Zitiert von (1)