Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Entwendung zum Zweck eines Folgeeinbruchs als fortgesetzte Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 552/68
Datum
14.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ulm. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass die Entwendung eines Pkw zur Ausführung eines bereits geplanten Einbruchs als fortgesetzte Tat zu werten ist, und verwies in den betroffenen Fällen zur neuen Verhandlung zurück. Weitergehende Rügen wurden verworfen; die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entwendung eines Fahrzeugs, die dazu dient, eine bereits geplante nachfolgende Straftat (z. B. Einbruchsdiebstahl) auszuführen, begründet eine fortgesetzte Tat.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch abändern, wenn eine rechtliche Fehlwürdigung vorliegt und die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

3

Ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Einordnung bestimmter Taten betrifft, kann zur Aufhebung des Strafausspruchs nur in den betroffenen Fällen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen; nicht betroffene Feststellungen bleiben bestehen.

4

Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis sind mit dem Strafausspruch verbunden und werden von dessen Aufhebung erfasst; Einziehungsanordnungen können jedoch als abtrennbarer Teil des Strafausspruchs bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 23. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 552/68 vom 14. Februar 1969

in der Strafsache gegen den Tankwart Dieter F.(), ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1946 in Herrlingen, Kreis Ulm, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 23. Juli 1968

1. im Schuldspruch dahin geändert bzw. neu gefasst, dass er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, schweren Diebstahls im Rückfall, eines fortgesetzten zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren — Rückfalldiebstahls — in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, davon drei je in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen verurteilt ist,

2. im Strafausspruch in den Fällen II 3 und 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Da der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe den Pkw entwendete, um den bereits geplanten (versuchten) Einbruchsdiebstahl im Fall II 4 ausführen zu können, liegt eine fortgesetzte Tat vor (BGH 1 StR 273/66 vom 30. August 1966 bei Dallinger MDR 1967, 13). Der Senat kann insoweit den Schuldspruch ändern (zur Fassung: BGH LM § 255 StGB Nr. 5). Der § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können.

Der oben behandelte sachlich-rechtliche Fehler zwingt nur zur Aufhebung im Strafausspruch in den Fällen II 3 und II 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Sonstige Rechtsfehler treten nicht zutage.

Die Aufhebung erfasst auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 14, 381); die Einziehungsanordnung bleibt jedoch als abtrennbarer Teil des Strafausspruchs bestehen (BGH 4 StR 272/58 vom 2. Oktober 1958; 1 StR 387/61 vom 13. März 1962).

Seibert Bundesrichter Dr. Wiefels

Loesdau ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

SeibertPfeiffer
Pikart

Zitiert (3)