Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzter schwerer Diebstahl durch Gesamtvorsatz – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 273/66
Datum
30.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte Teile des Urteils wegen mehrerer Diebstähle. Der BGH änderte zwei Schuldsprüche dahin, dass mehrere Wegnahmen als fortgesetzte Handlung (fortgesetzter schwerer Diebstahl) mit Gesamtvorsatz zu werten sind, hob den Strafausspruch und die Gesamtstrafen auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück. In sonstigen Fällen blieb die Revision ohne Erfolg, weil kein Gesamtvorsatz vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn die an mehreren Zeitpunkten vorgenommenen Tatakte bereits zum Zeitpunkt der ersten Wegnahme von einem gemeinsamen Gesamtvorsatz umfasst sind.

2

Auch die qualifizierte Form einer Tat (z.B. schwerer Diebstahl) kann mit ihrer Grundform in Fortsetzungszusammenhang stehen und das Gepräge der fortgesetzten Tat bestimmen.

3

Fehlender Gesamtvorsatz schließt einen Fortsetzungszusammenhang aus; bloßes Benutzen eines zuvor gestohlenen Gegenstands zur Tatausführung begründet noch keinen Gesamtvorsatz.

4

Sind die Voraussetzungen des § 357 StPO erfüllt, kann ein Revisionsurteil auch hinsichtlich eines Mitangeklagten abgeändert werden, der kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 28. Januar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ avs ███, den Bühnenbildner Silvio, geboren am ███████ 1943 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: █████████ u.a. – wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1966 in den Fällen I 4 und 5 der Urteilsgründe a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die beiden Angeklagten – ██████████ GC____) – eines – fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls in Rückfall schuldig sind, ██████ in Tateinheit mit einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Aufgehoben wird auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██ ist auf die Fälle 10 und 11 der Urteilsgründe beschränkt.

Zu den Fällen I 4 und 5 beanstandet die Revision mit Recht, dass die Strafkammer keine fortgesetzte Handlung angenommen hat.

Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten den „Opel-Kapitän“ gestohlen, um sich seiner für den geplanten Einbruch in das Uhrengeschäft PCD zu bedienen. Im Zeitpunkt des Kraftwagendiebstahls war ihr Vorsatz bereits auf die Wegnahme der Uhren gerichtet. Diese war also ebenso wie der Diebstahl des Kraftwagens schon damals von Vorsatz der Täter umfasst. Damit war für beide Taten ein Gesamtvorsatz im Sinne der Begriffsbestimmung in BGHSt 1, 313, 315 gegeben. Beide Diebstähle stellen sich somit als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dar (BGH VRS 13, 41; BGH bei Dallinger MDR 1957, 526). Daran ändert nichts, dass die Wegnahme der Uhren im Gegensatz zur Wegnahme des Kraftwagens ein schwerer Diebstahl ist. Denn auch die qualifizierte Form einer Straftat kann mit ihrer Grundform in Fortsetzungszusammenhang stehen. Jene gibt der fortgesetzten Tat auch das Gepräge, so dass die Angeklagten in den Fällen I 4 und 5 wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls zu verurteilen sind (RGSt 67, 188).

Der Schuldspruch ist daher auf die Revision entsprechend zu ändern und zwar auch hinsichtlich des Angeklagten ████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat; denn die Voraussetzungen des § 357 StPO sind gegeben. Der Strafausspruch ist in beiden Fällen aufzuheben, damit das Landgericht eine neue einheitliche Strafe festsetzen kann. Das Landgericht muss auch eine neue Gesamtstrafe bilden.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass auch die Fälle 10 und 11 unter sich in Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Angeklagten stahlen zwar auch den „Opel-Rekord“ im Fall 10, um ihn zum Stehlen zu benutzen. Sie wussten aber noch nicht, wo sie eine Beute finden würden, sondern fuhren nach seiner Wegnahme „los, um ein geeignetes Diebstahlsobjekt auszukundschaften“. Der Einbruchdiebstahl in das Pelzgeschäft Mahl, den sie dann ausführten, fiel also nicht unter einen Gesamtvorsatz.

Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

SeibertLoesdauMai
FischerPfeiffer
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