Treffer
BGH Urteil

Revision: Beleidigungs-Verurteilung aufgehoben, Einziehung zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 272/58
Datum
02.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht (§§ 175, 175a Nr. 3 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) und die Anordnung der Einziehung bestimmter Druckschriften an. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen versuchter Unzucht. Die Verurteilung wegen Beleidigung wird aufgehoben, da die beanstandeten Handlungen nur dem Zweck der Verleitung dienten. Die Einziehung wird wegen Unbestimmtheit aufgehoben und insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Versuchs nach § 175a Nr. 3 StGB genügt der Wille des Täters, beim Jugendlichen sexuelle Empfindungen hervorzurufen; es ist nicht erforderlich, dass der Jugendliche solche Empfindungen bereits selbst gehegt hat.

2

Eine gesonderte Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) ist ausgeschlossen, wenn die einzige Tatbestandsverwirklichung im Ansinnen zur Begehung eines Sittlichkeitsdelikts liegt; für eine eigenständige Beleidigung bedarf es darüber hinausgehender Willensbetätigungen, die selbst den Tatbestand des § 185 erfüllen.

3

Die Anordnung der Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die einzuziehenden Gegenstände hinreichend bestimmbar sind und — soweit nur bestimmte Stücke betroffen sein dürfen — festgestellt ist, welche konkreten Bilder, Schriften oder Gegenstände dem Täter gezeigt oder von ihm verwendet wurden.

4

Ein Revisionsgericht kann abtrennbare Teile des Strafausspruchs gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern und einzelne Aussprüche aufheben oder die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 30. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Bergmann ████████, geboren am [REDACTED], wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 30. April 1958 im Schuldspruch geändert. Die Verurteilung wegen Beleidigung wird aufgehoben. Soweit die Einziehung der bei den Akten befindlichen Druckschriften, Bilder, Filme und Schriftstücke angeordnet ist, wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 185 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat weiter angeordnet, dass „die bei den Akten befindlichen Druckschriften, Bilder, Filme und Schriftstücke eingezogen“ werden.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt und daher unbeachtlich.

II. Sachlich-rechtliche Rüge.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach §§ 175, 175a Nr. 3 StGB wendet, ist sein Vorbringen unbegründet.

Er ist der Auffassung, das Urteil enthalte nichts darüber, worin nach seinem Willen und seiner Vorstellung die von ihm in Aussicht genommenen Unzuchtshandlungen bestanden haben sollen. Wie das Landgericht feststellt, versuchte der Angeklagte, den Geschlechtsteil des Zeugen P. zu ergreifen, was ihm lediglich deshalb nicht gelang, weil dieser seine Hand wegstieß und sich solche Berührungen verbat. Hieraus ergibt sich eindeutig, welche unzüchtigen Handlungen der Angeklagte mit dem Jugendlichen vorzunehmen beabsichtigte. Somit wollte er P. dazu veranlassen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, das Gericht habe nicht festgestellt, dass der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen selbst gehegt oder bei dem Verführer habe hervorrufen wollen. Einer solchen Feststellung bedarf es jedoch bei Annahme eines versuchten Verbrechens nicht. Hier genügt es, wenn der Täter den Willen hat, Empfindungen dieser Art in dem Jugendlichen hervorzurufen. Wie der Tatrichter ausdrücklich hervorhebt, war das Handeln des Angeklagten von dem Bestreben getragen, die Sinneslust P.s zu erregen. Gegen den Schuldspruch aus §§ 175, 175a Nr. 3 StGB bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken.

2. Dagegen rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Beleidigung nach § 185 StGB verurteilt hat. Die Strafkammer stützt diese Verurteilung darauf, dass der Angeklagte dem Zeugen zugemutet hat, sich in unzüchtiger Weise mit ihm einzulassen. Liegt die Beleidigung allein in dem Ansinnen, sich zur Unzucht hinzugeben, so besteht zwischen dem Sittlichkeitsdelikt und der Beleidigung Gesetzeseinheit (RGSt 45, 344; RG JW 36, 2553). Für die Verurteilung wegen Beleidigung ist nur dann Raum, wenn es sich nicht lediglich um jenes Ansinnen handelt, sondern weitergehende Willensbetätigungen vorliegen, die hierüber hinausgehen und für sich allein den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Angeklagte schon beim Empfang des Jungen den Willen hatte, diesen zur Unzucht zu verleiten. Alle Handlungen des Angeklagten, in denen der Tatbestand einer Beleidigung gefunden werden kann (z. B. Zeigen der Aktfotos, Schreiben der unzüchtigen Sprüche auf der Schreibmaschine usw.), dienten ersichtlich nur dem Ziel, den Zeugen zur Unzucht geneigt zu machen. Die Verurteilung wegen Beleidigung musste daher aufgehoben werden.

Der Schuldspruch konnte von hier aus gemäß § 354 Abs. 1 StPO geändert werden. Wie den Strafzumessungsgründen zu entnehmen ist, hat die Verurteilung wegen Beleidigung den Strafausspruch nicht beeinflusst.

3. Zu rechtlichen Bedenken gibt auch der Ausspruch der Einziehung Anlass. Einmal hat der Tatrichter nicht festgestellt, welche der Bilder usw., die sich in den Hüllen Bl. 5, 7, 12, 13, 14 a. HA befinden, der Angeklagte dem Jungen gezeigt hat. Nur insofern kann eine Einziehung erfolgen (§ 40 StGB). Ferner ist, ganz abgesehen davon, dass diese Bilder und Schriften nicht alle als unzüchtig bezeichnet werden können, nicht – und zwar auch nicht in den Urteilsgründen – angegeben, was im Einzelnen der Einziehung unterliegen soll. Dies ist jedoch schon im Hinblick auf die Durchführung der Einziehung erforderlich (RGSt 70, 338, 341; BGH 6 StR 153/54 vom 19. Mai 1954 = MDR 54, 529; BGHSt 9, 88). Da diese einen abtrennbaren Teil des Strafausspruchs darstellt, konnte die Aufhebung auf diesen Punkt beschränkt werden (vgl. BGH 6 StR 65/55 vom 26. Oktober 1955).

SeibertKrummePlitner
Lang-HinrichsenHübner

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