Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen gemeinschaftlichen Raubes: Einziehung aufgehoben, übrige Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 145/68
Datum
28.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Diebstahls ein; ein Angeklagter beanstandete zudem die Einziehung beschlagnahmter Pistolen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der meisten Angeklagten als unbegründet oder unzulässig. Bei einem Angeklagten hebt der BGH insoweit die Einziehungsanordnung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil die Einziehungsformel nicht hinreichend bestimmt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der behauptete Verfahrensverstoß nicht mit Tatsachen substantiiert dargelegt wird.

2

Die Revision darf nicht die Stelle einer erneuten eigenen Beweiswürdigung einnehmen; eine Zulässigkeit ist ausgeschlossen, soweit die Rüge auf einer eigenen Beweiswürdigung beruht und keine konkreten Rechtsfehler aufzeigt.

3

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, daß der Täter aus freier Entscheidung die weitere Ausführung unterläßt; liegt der Abbruch in einer ihn zur Aufgabe zwingenden nachteiligen Veränderung der Lage, fehlt die Freiwilligkeit.

4

Einziehungsanordnungen nach § 40 StGB müssen die eingezogenen Gegenstände bestimmt und genau bezeichnen; unbestimmte oder pauschale Formulierungen sind aufzuheben, da sie die Vollstreckung und Rechtsklarheit unmöglich machen.

5

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen schweren Diebstählen und Raub ist rechtlich nicht tragfähig; eine rechtliche Zusammenziehung dieser Tatbestände ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Juni 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen 1. ████, 2. ██, 3. ███, 4. ██████, 5. █████

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████ ██ als Verteidiger für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger für den Angeklagten ███, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten ████, ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 1967 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil insoweit aufgehoben, als die bei ihm beschlagnahmten Pistolen eingezogen worden sind. Im Übrigen wird seine Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1. ███ wegen vollendeten und versuchten gemeinschaftlichen Raubes in je 2 Fällen, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 6 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu insgesamt zehn Jahren Zuchthaus;

2. ███ wegen vollendeten und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in je 2 Fällen sowie wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 3 Fällen zu insgesamt zehn Jahren Zuchthaus;

3. ███ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 3 Fällen zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus;

4. ██████ wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes, wegen vollendeten schweren Diebstahls in 2 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in einem weiteren Fall, letzterer begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, sämtliche Diebstähle begangen unter Rückfallvoraussetzungen, zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus;

5. █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 2 Fällen unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juli 1966 erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr zehn Monaten zu insgesamt fünf Jahren Zuchthaus.

Sämtlichen Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Den Angeklagten ██████ und █████ wurde unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Außerdem wurden „die bei dem Angeklagten ███████ beschlagnahmten Pistolen“ eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten ███, ███████, ██ und ██████ rügen das Verfahren und das sachliche Recht; die Revision des Angeklagten ███████ erhebt lediglich die Sachrüge. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten ███ hat teilweise Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ███

1. Die Verfahrensbeschwerde

Die Rüge ist unzulässig, da der behauptete Verfahrensverstoß nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dafür, dass nicht jedes Mitglied des Gerichts durch die Beratung in die Lage versetzt worden ist, sich eine abschließende Meinung über die zu treffende Entscheidung zu bilden, hat die Revision keinen Nachweis geliefert.

2. Die Sachrüge

a) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Auffassung der Revision, in den Fällen 9, 13 und 17 lägen nur Vorbereitungshandlungen vor, findet in den Feststellungen keine Stütze.

In allen 3 Fällen war der verbrecherische Wille des Angeklagten deutlich in Handlungen zutage getreten, die nach dem von ihm gefassten Gesamtplan des jeweiligen Raubüberfalls schon unmittelbar zur Gefährdung der Schutzobjekte der §§ 249, 250 StGB geführt haben. Wenn daher die Kammer unter Würdigung dieser Handlungen in ihrer Gesamtheit auf UA S. 38 zu dem Ergebnis kommt, hier seien durchweg „Anfänge der einzelnen Ausführungen“ gegeben, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer in diesen Fällen zu Recht auch die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch verneint. Da der Angeklagte in allen 3 Fällen nur deswegen zum Rücktritt gezwungen worden ist, weil er sich einer für ihn nachteiligen wesentlichen Veränderung der vorgestellten Sachlage gegenübersah und da diese Nachteile derart waren, dass er sie nicht auf sich nehmen konnte, kann von einer Wahlfreiheit und damit einer Freiwilligkeit des Rücktrittsentschlusses nicht gesprochen werden.

b) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren schweren Diebstählen und schwerem Raub bzw. versuchtem schweren Raub und daher die Verurteilung nur wegen schweren Raubes bzw. Raubversuchs in den Tatgruppen 11 bis 14, 15 bis 17 und 18 bis 21 stellt zwar einen Rechtsfehler dar (BGH 4 StR 53/68 vom 22. März 1968). Der Angeklagte ist dadurch jedoch ersichtlich nicht beschwert.

c) Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsmängeln. Die Revision beanstandet zwar die Gleichstellung der Angeklagten ██████ und ███ in der Gesamtstrafe von je zehn Jahren Zuchthaus. Sie übersieht aber, dass die Kammer „die Gleichbehandlung“ dieser beiden Täter ausdrücklich damit begründet, dass ███ der „Versiertere in der Planung, im Auskundschaften und im Einsatz mit Mittätern“ gewesen sei und dass „das scheinbare Übergewicht in der höheren Belastung von ██████ hinsichtlich der Vorstrafen und der Anzahl der Straftaten durch die enorme Gefährlichkeit von ███ wegen seiner Bereitstellung des Pkw’s und der vielen Schusswaffen wettgemacht“ wird. Diese, den tatsächlichen Feststellungen nicht widersprechenden Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Die Einziehung der „bei dem Angeklagten beschlagnahmten Pistolen“ kann nicht bestehen bleiben. Die Einziehungsanordnung nach § 40 StGB muss die eingezogenen Gegenstände bestimmt und genau bezeichnen. Nach BGH 4 StR 272/58 vom 2. Oktober 1958 muss die Einziehung so klar ausgesprochen werden, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne Weiteres erkennen und dass die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitere Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken. Da nach S. 44 der Urteilsbegründung beim Angeklagten, den das Urteil als „Waffenliebhaber“ bezeichnet (UA S. 6), offenbar auch Waffen eingezogen worden sind, die weder bei den Raubüberfällen benutzt worden sind noch für sie bestimmt waren, ist der Senat nicht in der Lage, die Urteilsformel entsprechend den tatsächlichen Feststellungen von hier aus zu ergänzen. Das Urteil muss vielmehr insoweit aufgehoben werden.

II. Die Revision des Angeklagten ██

1. Die Verfahrensbeschwerden

a) Der behauptete Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO liegt nicht vor. Die Feststellung, ein den Angeklagten Unbekannter habe sie beobachtet und das Kennzeichen ihres Kraftfahrzeugs notiert, kann auch auf Vorhalt erfolgt sein. Der Senat kann das nicht nachprüfen. Der angebliche Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht dargetan (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hierzu hätte dargelegt werden müssen, welchen Vorgängen oder Erkenntnisquellen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, das Gericht seine Überzeugung über den von ihm festgestellten Sachverhalt gewonnen haben soll. Soweit die Verfahrensbeschwerde gleichzeitig eine Aufklärungsrüge enthält, muss diese schon daran scheitern, dass der „Unbekannte“ offenbar kein ladungsfähiger Zeuge war.

b) Hinsichtlich der Rüge, das Urteil sei ohne ausreichende Beratung des Gerichts verkündet worden, gilt das bei der Revision des Angeklagten ███ unter Ziff. I 1 Ausgeführte.

2. Die Sachrüge

a) Was die Revision zur Tatbeteiligung des Angeklagten beim versuchten schweren Raub in Pollhagen ausführt, stellt eine unzulässige eigene Beweiswürdigung unter Missachtung der von der Kammer getroffenen Feststellungen dar. Nach ihnen war der Angeklagte nicht nur bei der Planung der Tat, sondern auch im Beginn ihrer Ausführung maßgeblich beteiligt. Dass das Landgericht die einzelnen Straftaten der Fallgruppe 15 bis 17 als fortgesetzten versuchten schweren Raub angesehen hat, obwohl Fortsetzungszusammenhang zwischen schweren Diebstählen (hier: Bandendiebstählen) und Raub rechtlich nicht möglich ist (vgl. dazu oben unter I 2 b), beschwert den Angeklagten nicht.

b) Auch die Verurteilung wegen Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Ziff. 6 StGB begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar war der Angeklagte ████████ nicht dabei, als die übrigen Angeklagten beschlossen, sich zur fortgesetzten Begehung von im Einzelnen noch unbestimmten Raub- und Diebstahlstaten zusammenzutun und dabei vor allem Raubüberfälle zu verüben. Aber als man den Angeklagten ████████ wegen seiner Ungeeignetheit nicht mehr beteiligen wollte und man für ihn ein neues Bandenmitglied benötigte, wandte sich der Angeklagte ██████ mit Einverständnis des Angeklagten ███ an ████, um ihn als „dritten Mann für Raubüberfälle“ zu gewinnen. ████, der erst zwei Tage aus einer 8-monatigen Untersuchungshaft entlassen worden war, erklärte sich sofort bereit mitzumachen. Wenn das Landgericht aus diesen Feststellungen und dem Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung ersichtlich die Überzeugung gewonnen hat, dass dieser sich zumindest stillschweigend der ihm notwendigerweise bekannt gewordenen Übereinkunft der anderen über die Begehung von Straftaten im Sinne des § 243 Abs. 1 Ziff. 6 StGB angeschlossen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

III. Die Revisionen der Angeklagten ██████, ██ und █████

Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten ██████ und ████████ sind nicht ausgeführt und damit einer Behandlung nicht zugänglich. Soweit alle drei Angeklagten die allgemeine Sachrüge erheben, hat die dadurch veranlasste Überprüfung des gesamten Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten ergeben.

SandersMayrHirxthal
FallerSpiegel

Zitiert (2)