Treffer
BGH Beschluss

§ 57a StGB: Maßstab der besonderen Schuldschwere bei Mord (Vorlage an 4./5. Strafsenat)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 504/93
Datum
19.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubmordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte besondere Schuldschwere fest. In der Revision stellt sich die Frage, nach welchem Maßstab die besondere Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu bestimmen ist. Der 1. Strafsenat will an dem Kriterium festhalten, dass das für die lebenslange Strafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten sein muss, und hält den Vergleich mit „gewöhnlichen Mordfällen“ für ungeeignet. Wegen entgegenstehender Rechtsprechung anderer Senate wird die Sache diesen mit der Frage der Aufgabe ihrer Auffassung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist anzunehmen, wenn das für die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten ist.

2

Die Feststellung der besonderen Schuldschwere nach § 57a StGB ist ein Akt der Strafzumessung nach § 46 StGB und beruht auf einer wertenden Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände.

3

Ein Maßstab, der die besondere Schuldschwere daran knüpft, ob das Tatbild von „erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen“ erheblich abweicht, ist ungeeignet, wenn ein bestimmbarer „durchschnittlicher Mord“ wegen der unterschiedlichen Schuldgehalte der Mordmerkmale nicht verlässlich festgelegt werden kann.

4

Die bloße tatbestandliche Mindestschuld, die die lebenslange Freiheitsstrafe eröffnet, rechtfertigt für sich genommen keine Vollstreckung über die in § 57a StGB angelegte Mindestverbüßungsdauer hinaus; hierfür bedarf es eines erheblichen Mehrs an individueller Schuld.

5

Bei Divergenz in der Rechtsprechung der Strafsenate zum Maßstab des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist die Sache zur Wahrung der Rechtseinheit den betroffenen Senaten vorzulegen (Vorlagebeschluss).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 504/93 vom 19. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Joan Petru Co aus ████████ geboren am ███ 1965 in █████ ██ Robert Vv ██████ aus ███████ geboren ██████ ███ 1970 in ████ wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███████ ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, wenn das für die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten ist. Die Sache wird deshalb dem 4. und 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen Mordes begangen aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat – in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass die Schuld beider Angeklagten besonders schwer wiegt. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit der Revision, wobei der Angeklagte ███████ neben mehreren Verfahrensrügen die allgemeine Sachrüge erhebt, der Angeklagte █████ dagegen nur die allgemeine Sachrüge vorbringt.

I.

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte M█ lernte das spätere Tatopfer Blumenthal im Juni 1991 kennen. Er erfuhr von dessen homosexuellen Neigungen und war in der Folgezeit zu häufigen sexuellen Kontakten mit ihm bereit, für welche er jeweils finanzielle Gegenleistungen erhielt. Im Rahmen dieser Kontakte bemerkte er auch, dass Blumenthal erhebliche Geldbeträge und wertvolle Gebrauchsgegenstände in seiner Wohnung aufbewahrte. Da er weder über Geld noch über gültige Papiere verfügte und zudem nach Ablehnung seines Asylantrages zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden war, reifte in ihm der Plan, seinen Bekannten ███ zu berauben. Zusammen mit dem Mitangeklagten ██████, den er zur Teilnahme an dem Vorhaben gewinnen konnte, wurden die näheren Tatmodalitäten besprochen. Das Opfer sollte durch eine mitgeführte Gaspistole Kaliber 9 mm, bei welcher die Patronen durch den Lauf verschossen werden, eingeschüchtert, mit Handschellen gefesselt und mittels eines Klebebandes geknebelt werden. Bei Gegenwehr des Opfers sollte dieses durch Schläge benommen gemacht werden.

Am 2. November 1991 gegen 18.30 Uhr begaben sich die beiden Angeklagten zur Wohnung █████████████, wo sie auch eingelassen wurden. Sie speisten mit dem Opfer zu Abend und genossen Alkohol. Gegen 22.15 Uhr trat der Angeklagte █████ mit vorgehaltener Pistole auf das Opfer zu und forderte es auf, die Hände hochzunehmen. Gleichzeitig ergriff der Angeklagte ██████████ ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 26,5 cm und führte dieses mit einer schnellen Bewegung zur Brust des Opfers, wobei er eine eventuelle Verletzung billigend in Kauf nahm. Hierbei stach er ihm etwa ein bis zwei Zentimeter tief in die Brust. Als das Opfer versuchte, um Hilfe zu rufen, versetzte der Angeklagte M█ ihm mit der Faust einen Schlag gegen den Mund, wodurch der Getroffene zu Boden stürzte. Als beide Angeklagte erkannten, dass ihr Opfer durch die Bedrohung und bloße Faustschläge nicht einzuschüchtern war, versetzte V██ ihm unter Einsatz seiner ganzen Körperkraft mit der Gaspistole einen Hieb an die linke Kopfseite, wobei diese durch das herausstehende metallene Magazin getroffen wurde. Er erkannte dabei, dass das Opfer hierdurch auch tödlich verletzt werden könne, nahm dies jedoch billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, in den Besitz der stehlenswerten Gegenstände zu gelangen. Auch Marusca hielt diese Vorgehensweise für erforderlich und war aus den gleichen Gründen damit einverstanden. Wider Erwarten verlor █████████ jedoch nicht das Bewusstsein. Beide Angeklagten stürzten sich sodann auf ihn, drehten ihn mit dem Oberkörper zur Couch, und ███████████ schlug ihm die Pistole mindestens zwei- bis dreimal auf den Kopf, wobei er gleichzeitig mit der anderen Hand den Kopf des Opfers in die Polsterkissen drückte. Währenddessen versuchte M█, dem Opfer die Handschellen anzulegen, und hielt es fest, so dass Gegenwehr ausgeschlossen war. Beide Angeklagten erkannten auch hierbei, dass diese Schläge tödlich sein könnten, und nahmen diese Folge auch billigend in Kauf. Sodann wurde das Opfer gefesselt. Beim Versuch, ihn zu knebeln, schrie ███████ um Hilfe, worauf der Angeklagte ██████████████ mindestens dreimal mit aller Wucht die Pistole gegen seinen Hinterkopf schlug.

Daraufhin gab ████████ keine Lebenszeichen mehr von sich, und die Angeklagten begannen, sich der Wertgegenstände zu bemächtigen. Als sich ███████████ vom Opfer entfernt hatte, um die Wohnung zu durchsuchen, ergriff ███ das Küchenmesser und stieß es dem auf dem Bauch liegenden ██ █ zweimal tief in den Rücken, um dessen Tod sicherzustellen. Er beabsichtigte dabei, die drohende Gefahr der Identifizierung auszuschließen. Sodann durchsuchten beide Angeklagten die Wohnung und entwendeten zahlreiche Wert- und Gebrauchsgegenstände sowie den Kraftwagen des Opfers im Gesamtwert von mindestens 30.000 DM.

Das Tatopfer hatte durch die Schläge mit der Gaspistole Schädelbasis- und Schädeldachbrüche mit schweren Hirnquetschungen an beiden Stirnlappen, am linken Schläfenlappen und dem linken Kleinhirnlappen erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen trat infolge zentraler Lähmung der Hirntod ein, noch bevor die Stichverletzungen gesetzt wurden. Trotz alkoholischer Enthemmung lag bei beiden Angeklagten keine relevante Minderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat vor.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Angeklagten, soweit es sich um die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB handelt, daran durch die Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert zu sehen.

1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 5. Januar 1993 den damals vom Landgericht angelegten Maßstab gebilligt, besondere Schwere der Schuld liege vor, wenn sie das Mindestmaß an Schuld, welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetze, deutlich übersteige (1 StR 785/92). In einer späteren Entscheidung (Urt. vom 9. März 1993 – 1 StR 870/92) hat der Senat ausgesprochen, die Bejahung besonderer Schwere der Schuld durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob es bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten oder ob es sich auf den vom 4. und 5. Strafsenat gefundenen Maßstab gestützt habe.

2. Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 – abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebenso Beschlüsse vom 4. Mai 1993 – 4 StR 468/93 und vom 14. Juni 1993 – 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 – 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 – StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 – 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand typischerweise verbunden ist.

3. Der anfragende Senat meint, dass bei Anwendung des Ausgangspunktes der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfälle eine besondere Schwere der Schuld im zu entscheidenden Fall nicht bejaht werden könnte; er hält jedoch den für die Einstufung als besonders schweren Fall entwickelten Maßstab für die Beurteilung, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, für nicht geeignet und will an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten.

III.

1. In seiner Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE 64, 261, 272) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über 15 Jahre hinaus sei geboten, wenn die Schwere der Schuld im Einzelfall das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte „Mindestmaß“ an Schuld deutlich überschreitet. Von dieser Beurteilung ist das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Entscheidung vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) nicht abgewichen. Es hat vielmehr ausgeführt, die individuelle Schuldschwere der einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe – gegebenenfalls als Gesamtstrafe – zugrundeliegenden Taten sei grundsätzlich nach den Kriterien zu bemessen, die § 46 StGB dem Richter für die Strafzumessung zu beachten aufgebe (aaO S. 313). Zur Rechtsfigur des besonders schweren Falles nimmt das Bundesverfassungsgericht dagegen in dieser Entscheidung nur insoweit Stellung, als es sie als Beispielsfall für die ausreichende Bestimmtheit des Begriffs der besonderen Schwere der Schuld anführt (aaO S. 313, 314). Keinesfalls wird die Rechtsfigur des besonders schweren Falles als Bewertungskriterium für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgeschrieben.

2. Der Maßstab der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfälle erscheint dem anfragenden Senat deshalb ungeeignet, weil der „normale“, „übliche“ oder „durchschnittliche“ Mord keine bestimmbare Größe ist, an der die besondere Schwere der Schuld festgemacht werden könnte. Das folgt aus dem unterschiedlichen Schuldgehalt der einzelnen Mordmerkmale, aus denen kein Durchschnitt gebildet und keine gewöhnlich vorkommende Begehungsweise abgeleitet werden kann (Kintzi DRiZ 1993, 341, 344; vgl. auch Foth NStZ 1993, 368, 369). Möglich wäre es allenfalls, für die einzelnen Mordqualifikationen z. B. einen Fall des „üblicherweise so vorkommenden Raubmordes“ oder einen Fall des „durchschnittlichen Heimtückemordes“ Durchschnittsfälle zu bilden. Auch dieser Ansatz würde in vielen Fällen daran scheitern, dass mehrere Mordqualifikationen zusammentreffen; zudem würde der Täter bevorzugt, bei dessen Tat das Qualifikationsmerkmal für sich betrachtet schon schwerer wiegt.

3. Demgegenüber ist der anfragende Senat der Meinung, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ein Akt der Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB ist (BVerfGE 86, 288, 313), für den exakte Regeln und Formeln nicht zur Verfügung stehen und auch nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das hängt mit dem normativen Charakter des Begriffs der besonderen Schwere der Schuld und damit zusammen, dass er sich zum einen auf verschiedene Straftatbestände und damit auch verschiedene geschützte Rechtsgüter bezieht und zum anderen an lebenslange Freiheitsstrafe in verschiedener Funktion als Sanktionsmittel anknüpft; so wird diese Strafe entweder absolut oder für besonders schwere Fälle (so in § 212 Abs. 2 StGB) oder wahlweise neben zeitiger Freiheitsstrafe (so in § 316c Abs. 2 StGB) angedroht (Gribbohm in LK, 11. Aufl. § 57a Rdn. 12). In allen diesen Fällen stellt sich, wenn lebenslange Freiheitsstrafe verhängt ist, die Frage der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB.

4. Ausgangspunkt für die Strafzumessung in diesem Zusammenhang muss bei § 211 StGB zwangsläufig die Überlegung sein, dass die tatbestandsmäßige Mindestschuldschwere, welche die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe überhaupt zulässt, für sich allein eine Strafvollstreckung über die Mindestdauer von 15 Jahren hinaus nicht zulässt (vgl. BVerfGE 64, 261, 272). Dafür muss nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dieser „Mindestschuldumfang“ in besonderem Maße überschritten sein. Wann dieses der Fall ist, hat der Tatrichter unter Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände in wertender Betrachtung festzustellen; festgelegt ist er nur insoweit, als er zu beachten hat, dass das Besondere etwas bezeichnet, das über das Normale, das Übliche weit hinausgeht, etwas über den Ausgangspunkt Herausragendes (BVerfGE 86, 288, 314). Für die Prüfung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ob den Täter ein erhebliches Mehr an Schuld trifft, kann bei Mord und anderen mit lebenslanger Strafe bedrohten Taten Ausgangspunkt aber nur sein, dass bereits bei einem „Mindestschuldumfang“ diese Strafe angedroht ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist somit kein Akt der Bewertung der Tat, sondern ein Akt der Strafzumessung; insoweit schreibt das Gesetz bereits bei dem „Mindestschuldumfang“ lebenslange Strafe mit einer regelmäßigen Vollstreckung von 15 Jahren als Normalstrafrahmen vor. Trifft den Täter ein erhebliches Mehr an Schuld als dieser Normalstrafrahmen voraussetzt, muss die Dauer der Vollstreckung der Strafe erhöht werden. Der Grundsatz der Schuldangemessenheit des Strafens genießt nämlich Verfassungsrang. Er erlangt Geltung auch für die Frage der vorzeitigen Entlassung aus „lebenslanger“ Haft. Diese ist daher nach der individuellen Schuldschwere zu bemessen (BVerfGE aaO S. 313). Dann aber darf nicht die nahezu gesamte Bandbreite der Fälle mit sehr unterschiedlicher Schuldschwere vom Mindestschuldgehalt bei Mord bis zur Grenze des besonders schweren Falles gleichmäßig mit 15-jähriger Vollstreckung geahndet werden.

GribbohmMaulWahl
UlsamerBrünning

Zitiert (4)