Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Feststellung besonderer Schwere der Schuld wegen Leugnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 384/93
Datum
11.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des LG Aachen, das ihn wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte. Streitpunkt war die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, wobei das Landgericht Leugnung der Tat und fehlende Reue als schulderhöhend wertete. Der BGH hob diese Feststellung auf, weil die Leugnung nicht schuldverschärfend zugerechnet werden darf, und wies die übrige Revision zurück. Eine Sachentscheidung wurde getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Leugnung der Tat durch den Angeklagten darf nicht als schuldverschärfender Umstand bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schwere der Schuld (§57a Abs.1 S.1 Nr.2 StGB) herangezogen werden.

2

Die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass Tatbild und Täterpersönlichkeit in einem solchen Maß von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen abweichen, dass eine Aussetzung der Strafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.

3

Kann mit weiteren Feststellungen nicht gerechnet werden, ist das Revisionsgericht befugt, nach §354 Abs.1 StPO eine Sachentscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der besonderen Schwere der Schuld zu treffen.

4

Zur Annahme besonderer Schwere der Schuld ist eine nachvollziehbare und auf konkrete Umstände gestützte Gewichtung schulderhöhender und schuldmindernder Merkmale erforderlich; bloße Generalisierungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 384/93

vom 11. August 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ ███ 1970 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft in ████████████, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 1993 wird der in den Urteilsgründen enthaltene Ausspruch, die Schuld des Angeklagten wiege besonders schwer (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Achtel ermäßigt und der Staatskasse ein Achtel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und in den Urteilsgründen ausgeführt, die den Angeklagten treffende und im Rahmen des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu berücksichtigende Schuld wiege besonders schwer. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Der Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld hat jedoch keinen Bestand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu folgendes ausgeführt hat:

"Das Landgericht hat entgegen BGH NStZ 1993, 235 nicht in der Urteilsformel, sondern in den Urteilsgründen festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiege (UA S. 18). Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, der Angeklagte lehne zur Zeit jedenfalls noch jede Verantwortung für den Tod Christoph ████ ███ ab, er setze sich deshalb auch nicht mit der Tat auseinander und zeige damit nicht die geringste Reue. Damit hat es einen Umstand herangezogen, den es zur Bewertung der Frage der Schwere der Schuld nicht hätte heranziehen dürfen. Dem Angeklagten darf sein gesetzmäßiges Recht, die Tat zu leugnen, nicht schulderschwerend zugerechnet werden; es ist rechtsfehlerhaft, einem die Tat bestreitenden Angeklagten anzulasten, dass er keine Reue zeigt. Die im Übrigen vom Landgericht festgestellten schulderschwerenden und schuldmindernden Merkmale lassen nicht erkennen, dass das gesamte Tatbild unabhängig von der Zahl der verwirklichten Mordmerkmale (BGH, Beschl. v. 23. April 1993 – 4 StR 160/93) einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in einem solchen Maße abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.

Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann insoweit eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht erfolgen (§ 354 Abs. 1 StPO)."

Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr um ein Achtel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Achtel der im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht aber keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren zu entlasten (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1993 – 4 StR 168/93; vgl. ferner Schikora/Schimansky in KK StPO 2. Aufl. § 473 Rdn. 10).

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