Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB); Urteilsformel ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 785/92
- Datum
- 05.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bei tatbegleitender Alkoholisierung müssen die Urteilsgründe ausweisen, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auch ohne Alkohol vorlag oder erst durch das Zusammenwirken mit Alkoholisierung entstanden ist; liegt Letzteres vor, kommt Unterbringung nur ausnahmsweise (z. B. krankhafte Alkoholsucht) in Betracht.
Ergeben die Feststellungen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) sowie andere in den Gründen getroffene, entscheidungserhebliche Feststellungen sind in die Urteilsformel aufzunehmen, wenn sie dort zum Ausdruck kommen, um die Revisibilität und die Beurteilung der Anfechtungsberechtigten zu gewährleisten.
Die Ergänzung oder Klarstellung der Urteilsformel durch den Revisionssenat ist zulässig, sofern dadurch keine nachteilige, dem Angeklagten unbekannte Rechtsfolge eingeführt wird (§ 358 Abs. 2 StPO).
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist in der Regel auf Rechtsfehler und die formelle und materielle Rechtmäßigkeit beschränkt; eine erneute freie Tatsachenwürdigung tritt zurück, wenn das Tatgericht die Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 24. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 785/92 vom 5. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort Siegfried, geboren ████████████████ 196[REDACTED::G], ███ aus █████████, geboren am Johann ████ 1969 in ████, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brüning, Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger für den Angeklagten Klingseisen, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 24. Juni 1992 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ████████ werden verworfen; jedoch werden in die Urteilsformel eingefügt: in Nr. I vor „räuberischen Erpressung“ das a) Wort „schweren“, in Nr. II nach den Worten „lebenslange b) Freiheitsstrafe“ der Satz „die Schuld des Angeklagten ██████ wiegt besonders schwer“. Der Angeklagte ████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, den Angeklagten ██████████ zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten ████████ zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Bei ████████ hat das Landgericht Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Vorwegvollzug der (gesamten) Strafe angeordnet. Die Revision des Angeklagten ████████ führt nur zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, die Revision des Angeklagten ███ hat insgesamt keinen Erfolg.
II. Revision des Angeklagten Klingseisen
1. Die Verurteilung wegen Mordes aus Habgier weist keinen Rechtsfehler auf, auch nicht – entgegen der Auffassung der Revision – hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes.
2. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehenbleiben. Hat ein Beschuldigter die Tat, die zur Unterbringung nach § 63 StGB geführt hat, unter Alkoholeinfluss begangen, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob die Schuldfähigkeit auch ohne Rücksicht auf den Alkoholgenuss mindestens erheblich vermindert war oder ob dies erst aufgrund des Zusammentreffens mit dem Alkoholgenuss der Fall war; denn im letzteren Fall kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur ausnahmsweise in Betracht, dann nämlich, wenn der Täter an krankhafter Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 2; vgl. auch die sonstigen unter „Zustand“ abgedruckten Entscheidungen).
Obwohl sich im vorliegenden Urteil der Satz findet, die bestehende erhebliche Alkoholisierung habe „letztlich nicht den Ausschlag gegeben“, deuten die – nicht in allen Punkten völlig klaren – Feststellungen doch darauf hin, die frühkindliche Hirnschädigung und die damit verbundenen geistigseelischen Defekte hätten für sich allein nicht zu verminderter Schuldfähigkeit geführt. Beide Sachverständige bejahten die Voraussetzungen des § 21 StGB im Hinblick auf das „Zusammenwirken“ (Dr. B[REDACTED]) oder auf die „Verbindung“ (Dr. Sch[REDACTED]) von anlagebedingtem geistig-seelischen Zustand und akuter Alkoholisierung. Andererseits haben beide Sachverständigen „Alkoholismus“ (Dr. B[REDACTED]) oder „Alkoholabhangigkeit“ (Dr. Sch[REDACTED]) ausgeschlossen.
Gegen die Richtigkeit der Unterbringungsanordnung bestehen daher erhebliche Bedenken, so dass insoweit neue Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist. Darauf, dass im angefochtenen Urteil die Anordnung des Vorwegvollzugs jedenfalls deshalb fehlerhaft war, weil die Möglichkeit des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) nicht erörtert wurde, kommt es nicht mehr an.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Dass die Strafkammer zum Nachteil des erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten auch das „rohe und brutale Vorgehen über einen längeren Zeitraum hinweg“ gewertet hat, ist unbedenklich. Dieses Verhalten des Angeklagten hing damit zusammen, dass das Tatopfer trotz Misshandlung nur 20 DM übergab und die Angeklagten hofften, durch weiteres Misshandeln mehr Geld erpressen zu können. Mit den Fällen, in denen ein erheblich vermindert schuldfähiger Täter eben wegen seines Zustands „überreagiert“, also größere Gewalttätigkeit an den Tag legt als selbst aus seinem Tatplan heraus erforderlich und verständlich, ist das nicht zu vergleichen.
III. Revision des Angeklagten Reischl
1. Bei diesem Angeklagten lag zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,83 ‰ vor. Dennoch hat das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit verneint. Es hat sich hierbei den Sachverständigen angeschlossen, die im Hinblick auf die Rückrechnungszeit von 10 Stunden, den beträchtlichen Nachtrunk, die Alkoholverträglichkeit und das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat zu der Auffassung gelangten, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB liege nicht vor. Dem Landgericht war nicht verwehrt, hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte „situationsbezogen, orientiert und zielgerichtet“ handelte. Zwar mögen solche Verhaltensmerkmale für sich allein eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht ausschließen, doch können sie im Zusammenhang mit der Würdigung des gesamten Beweisstoffs die Überzeugung des Tatrichters begründen, die Anwendung von § 21 StGB scheide aus (BGHSt 36, 286, 293).
Das Landgericht hat die hierbei in Betracht zu ziehenden Faktoren gewürdigt. Es hat auch nicht übersehen, dass einige Zeugen am Angeklagten Anzeichen von Trunkenheit bemerkt hatten. Diese Anzeichen indes im Zusammenhang mit anderen Umständen zu werten und zu würdigen, war Sache des Landgerichts; Sache des Revisionsgerichts ist es nicht, eine eigene Wertung vorzunehmen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
2. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225) hat das Landgericht zur Frage der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) eine zusätzliche Wertung der Schuld des Angeklagten vorgenommen, hat geprüft, ob sie das „Mindestmaß an Schuld“, welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetzt (vgl. Lackner, StGB 19. Aufl. § 57a Rdn. 4), „deutlich übersteigt“, und hat diese Frage bejaht, ohne dass Rechtsfehler ersichtlich waren. In die Urteilsformel hat das Landgericht eine Feststellung des Inhalts, die Schuld des Angeklagten wiege besonders schwer, nicht aufgenommen; offensichtlich hielt es das nicht für erforderlich.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Urteilsformel insoweit zu ergänzen ist. Es geht hier nicht darum, gegen den Angeklagten nachträglich eine ihm nachteilige Rechtsfolge festzusetzen; das wäre unzulässig (§ 358 Abs. 2 StPO). Vielmehr sind Gründe und Formel in Einklang zu bringen, wie dies der Senat auch bei der in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommenden „schweren“ räuberischen Erpressung getan hat.
Nach Meinung des Senats ist die Feststellung, die Schuld wiege besonders schwer, in die Urteilsformel aufzunehmen, weil nur so die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Revisibilität gewährleistet und auch praktisch handhabbar ist. Nach allgemeiner Meinung muss sich der mit Revision gerügte Rechtsfehler auf den Urteilsspruch beziehen, nicht auf die Gründe (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 333 Rdn. 22, 23; Pikart in KK 2. Aufl. § 337 Rdn. 24). Nur so kann auch der Anfechtungsberechtigte nach Verkündung der Entscheidung beurteilen, ob er beschwert ist und Anlass hat, von dem Rechtsmittel Gebrauch zu machen.
Der Senat hat hier nicht zu entscheiden, neigt aber zur Bejahung –, ob auch die Feststellung, die Schuld wiege nicht besonders schwer, in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
Die Feststellung besonders schwerer Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB in der Urteilsformel ist allerdings nur von beschränkter Aussagekraft. Sie gibt keinen Aufschluss darüber, wie schwer die Schuld letztlich wiegt und wieviel Jahre zusätzlicher Vollstreckung – über 15 Jahre hinaus – sie deshalb zu rechtfertigen vermag, wenn das Vollstreckungsgericht zu der Auffassung gelangt, die besondere Schuldschwere „gebiete“ die weitere Vollstreckung. Das kann aber nicht dazu führen, den Tatrichter etwa zur Feststellung einer Schuldschwereskala und zur Einordnung des zu entscheidenden Falles in diese Skala zu zwingen.
Ähnliche Probleme treten beim „besonders schweren Fall“ des Strafgesetzbuches nicht auf. Er ist nur Durchgangsstadium im Verlauf des Zumessungsvorgangs; entscheidend ist die ausgesprochene Strafe.
Wie die Fälle zu lesen sind, in denen die besonders schwere Schuld in der Urteilsformel festgestellt wird, der Anfechtungsberechtigte diese Feststellung auch nicht infrage stellt, aber der Meinung ist, die Gewichtung in den Gründen falle unberechtigterweise zu hart – oder zu milde – aus, das Vollstreckungsgericht werde deshalb, weil „die Bestimmung der Schwere der Schuld bindend“ vorgegeben ist (BVerfG aaO S. 235), eine schon jetzt abzusehende zu lange oder zu kurze zusätzliche Vollstreckung anordnen, hat der Senat nicht zu entscheiden. In diesem Punkt wie überhaupt in den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgeworfenen Fragen hält der Senat eine gesetzliche Neuregelung für sinnvoll. Hierbei wäre auch zu überlegen, wie verhindert werden könnte, dass Fehler bei der Gewichtung der Schuldschwere möglicherweise – wegen des Zusammenhangs der Feststellungen – zur Aufhebung des Urteils über die Frage der Schuldschwere hinaus führen müssten.
| Foth | Maul | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |