Ergänzung: Anfrage zur Auslegung des §57a Abs.1 S.1 Nr.2 StGB an weitere Strafsenate
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 504/93
- Datum
- 04.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs kann die Auslegung einer Strafnorm an andere Strafsenate zur Stellungnahme richten, um eine einheitliche Rechtsprechung zu fördern.
Ein bereits ergangener Beschluss kann ergänzt werden, soweit die Anfrage zur Auslegung einer Norm auf weitere Senate ausgeweitet werden soll.
Die Heranziehung und Verknüpfung bereits ergangener Senateentscheidungen ist zur Klärung und Vereinheitlichung der Normauslegung zulässig.
Die gerichtliche Koordination zwischen den Strafsenaten dient der Sicherung einer einheitlichen Auslegungsansicht bei strittigen Rechtsfragen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 504/93 vom 4. November 1993 in der Strafsache gegen
████ █████ 1. aus ████████, geboren am ████ 1965 ██ ███ █ ███ ███ ███████, geboren am ██████████ 2. Robert 1970 in ██████ ██
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. November 1993
Tenor
Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 wird dahin ergänzt, dass die Anfrage zur Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch an den 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gerichtet wird, und zwar im Hinblick auf die Entscheidungen - Beschluss vom 11. August 1993 – 2 StR 384/93 und - Beschluss vom 14. Mai 1993 – StB 10/93.
| Gribbohm | Maul | Wahl | |||
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