Treffer
BGH Beschluss

Ergänzung: Anfrage zur Auslegung des §57a Abs.1 S.1 Nr.2 StGB an weitere Strafsenate

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 504/93
Datum
04.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat ergänzt seinen Beschluss vom 19.10.1993 dahingehend, dass die Anfrage zur Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch an den 2. und 3. Strafsenat des BGH gerichtet wird. Die Ergänzung bezieht sich auf bereits ergangene Entscheidungen (Beschlüsse vom 11.8.1993 und 14.5.1993). Ziel ist die Förderung einer einheitlichen Auslegung der streitigen Norm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs kann die Auslegung einer Strafnorm an andere Strafsenate zur Stellungnahme richten, um eine einheitliche Rechtsprechung zu fördern.

2

Ein bereits ergangener Beschluss kann ergänzt werden, soweit die Anfrage zur Auslegung einer Norm auf weitere Senate ausgeweitet werden soll.

3

Die Heranziehung und Verknüpfung bereits ergangener Senateentscheidungen ist zur Klärung und Vereinheitlichung der Normauslegung zulässig.

4

Die gerichtliche Koordination zwischen den Strafsenaten dient der Sicherung einer einheitlichen Auslegungsansicht bei strittigen Rechtsfragen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 504/93 vom 4. November 1993 in der Strafsache gegen

████ █████ 1. aus ████████, geboren am ████ 1965 ██ ███ █ ███ ███ ███████, geboren am ██████████ 2. Robert 1970 in ██████ ██

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. November 1993

Tenor

Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 wird dahin ergänzt, dass die Anfrage zur Auslegung des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch an den 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gerichtet wird, und zwar im Hinblick auf die Entscheidungen - Beschluss vom 11. August 1993 – 2 StR 384/93 und - Beschluss vom 14. Mai 1993 – StB 10/93.

GribbohmMaulWahl
UlsamerBräuning
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