Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Veruntreuung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 433/64
- Datum
- 28.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verfolgung von Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) reicht es aus, wenn einer von mehreren Berechtigten Strafantrag stellt.
Eine Aufklärungsrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass dem Gericht in der Hauptverhandlung die behaupteten Umstände bekannt und deshalb zur Aufklärung veranlassend gewesen seien.
Ein Vortrag, der im Kern die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung angreift, stellt keine zulässige Aufklärungsrüge dar; gegen die Beweiswürdigung sind nur Rechtsfehler zu rügen.
Für den Tatbestand der Veruntreuung (§ 246 StGB) genügt, dass der Täter aufgrund eines Rechtsverhältnisses (z. B. Arbeitsvertrags) Besitz oder Gewahrsam an fremden Sachen in dem Vertrauen erlangt, diese nur im Sinne des Einräumenden zu verwenden; ein besonderes Vertrauensverhältnis ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 28. April 1964
Rubrum
in der Strafsache gegen K. ███, geboren am ██ ██, den Kellner Rolf ███ in B., ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. April 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. April 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen, einfachen Diebstahls im Rückfall, Betrugs im Rückfall in drei Fällen, versuchten Betrugs im Rückfall, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen: Wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch hat Margarete ███ Strafantrag gestellt, während das Gartenhaus, in das der Angeklagte widerrechtlich eindrang und dessen Fensterläden er beschädigte, im Miteigentum von Margarete ███ und Luise ██ steht. Sowohl für den Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) wie für die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) reicht es jedoch aus, wenn einer von mehreren Berechtigten Strafantrag stellt.
II. Verfahrensrügen: 1. Die Revision meint, die Strafkammer hätte aufklären müssen, ob der Angeklagte überhaupt in der Nacht vom 17. zum 18. April 1963 schon in Tübingen habe sein können, da er, wie die Anklage der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Schöffengericht Bietigheim (4 Ls 1/64) annehme, noch am Nachmittag des 17. April 1963 gestohlene Gegenstände in einen An- und Verkaufsgeschäft in Hannover abgesetzt habe. Diese Rüge ist nicht zulässig erhoben. Sie gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an, dass diese Umstände dem Gericht in der Hauptverhandlung bekannt waren und es darum zu dieser Aufklärung hätten drängen müssen.
2. Die Rüge, die Strafkammer hätte bei ausreichender Sachaufklärung darauf stoßen müssen, dass die Pfandleiher, bei denen der Angeklagte die von ihm entwendeten Sachen versetzte, nicht gutgläubig gewesen seien, ist in Wirklichkeit keine Aufklärungsrüge, sondern ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.
III. Die Sachrüge: Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im Ganzen geprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das gilt auch für die Verurteilung wegen Veruntreuung (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) der von dem Angeklagten als Kellner in ██ ██████ in B. eingenommenen Goldbeträge. Diese standen nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern gehörten seinem Arbeitgeber. Sie waren daher für den Angeklagten fremde Sachen (RGSt 34, 39, 41). Zutreffend geht die Strafkammer auch davon aus, dass die kassierten Gelder dem Angeklagten anvertraut waren. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet „Anvertrautsein“ nicht mehr, als dass Besitz oder Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt werden, die Gewalt über die Sache werde nur im Sinne des Einräumenden ausgeübt werden. Hierfür genügt es, dass Besitz oder Gewahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt sind, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (RGSt 4, 386; BGHSt 9, 90, 91; 16, 280, 282). Einer solchen Verpflichtung kann auch ein Arbeitsvertrag zugrunde liegen. Dabei ist es unerheblich, ob der Treuhänder die anvertrauten Sachen vom Treugeber selbst oder von einem Dritten erhält, sofern sie nur auf Grund des Vertragswillens des Treugebers in seine Hand kommen (RGSt 4, 386, 388). Die Tat des Angeklagten erfüllt mithin den Tatbestand der Veruntreuung; denn der Angeklagte gelangte nur auf Grund des Arbeitsvertrags in den Besitz der bei den Gästen kassierten Gelder, und dieser Vertrag verpflichtete ihn zugleich, die vereinnahmten Gelder an den Arbeitgeber abzuführen.
Zu einer abweichenden Beurteilung geben auch die Besonderheiten des vorliegenden Falles keinen Anlass. Zwar bestand zwischen dem Angeklagten, der erst wenige Tage vor der Tat seinen Dienst im ██ █████ angetreten hatte, und seinem Arbeitgeber kein besonderes Vertrauensverhältnis, wie es etwa zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Bürovorsteher (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1954 – 3 StR 379/53) oder zwischen mehreren Gesellschaftern (Urteil des BGH vom 16. April 1953 – 3 StR 227/52) gegeben ist. Auf ein solches besonderes Vertrauensverhältnis kommt es jedoch für den Tatbestand der Veruntreuung nicht an (BGHSt 9, 91, 92). Es genügt, dass dem Täter im allgemeinen Vertrauen auf seine Redlichkeit die veruntreuten Sachen auf Grund eines Rechtsgeschäfts anvertraut worden sind. Das war hier nach den Feststellungen der Strafkammer der Fall.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Seibert | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Fischer |