Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Unterschlagung/Untreue mangels eindeutiger Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 379/53
Datum
08.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Vermögensdelikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bürovorsteher einer Anwaltskanzlei. Der BGH beanstandete nur Fall Nr. 1, weil die Feststellungen offenließen, ob eine Barabhebung mit anschließender Einzahlung (Unterschlagung) oder eine Überweisung unter Ausnutzung einer Blankounterschrift (nur Untreue) vorlag. Im Übrigen bestätigte der Senat die Schuldsprüche, insbesondere zur Untreue mangels bloß arbeitsvertraglicher, aber hier tatsächlich begründeter Vermögensbetreuungspflicht. Das Urteil wurde daher im Fall Nr. 1 und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt eindeutige Feststellungen dazu voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache, die er bereits in seinem Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet; bleiben mehrere Geschehensabläufe möglich, ist der Schuldspruch nicht tragfähig.

2

Die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB folgt nicht allein aus dem Arbeitsverhältnis; erforderlich ist, dass die Vermögensbetreuung einen wesentlichen Bestandteil der vertraglichen Aufgaben bildet.

3

Wer als Angestellter aufgrund seiner Aufgabenstellung und eingeräumter Verfügungsbefugnisse (z.B. Nutzung blanko unterschriebener Bankformulare) fremde Vermögensangelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen hat, verletzt bei zweckwidriger Verwendung anvertrauter Mittel regelmäßig eine Vermögensbetreuungspflicht und verwirklicht § 266 StGB.

4

Zahlen Dritte in den Geschäftsräumen an einen zur Entgegennahme befugten Angestellten des Gläubigers, so ist das Geld nicht den Einzahlern, sondern dem Geschäftsherrn anvertraut; eine Veruntreuung kann daher zum Nachteil des Geschäftsherrn vorliegen.

5

Eine nach Aufdeckung erfolgte Rückzahlung beseitigt die Strafbarkeit wegen Untreue nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 9. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bürovorsteher Peter ██ aus ██, dort geboren am ██ ██ ███, wegen Unterschlagung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 9. März 1953 aufgehoben:

a) mit den Feststellungen, soweit er wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue im Falle Nr. 1 verurteilt ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in sieben Fällen (Nr. 1, 3 und 5), wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Nr. 2), wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen (Nr. 4 und 6) und wegen Untreue in einem weiteren Falle (Nr. 7) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre und zu dreizehn Geldstrafen in Höhe von 50.– DM bis 300.– DM verurteilt worden. Seine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht begründende Ausführungen zwar nur zur Verurteilung in den Fällen Nr. 6 und 7 (Schädigung des Fräulein ███), aus dem Revisionsantrag geht jedoch hervor, dass das Urteil im vollen Umfange angefochten wird.

Die Revision hat nur im Fall Nr. 1 Erfolg.

1.) Im Falle Nr. 1 tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Im Urteil heißt es zunächst, der Angeklagte habe vom Konto des Rechtsanwalts Dr. ███████ bei der Kreissparkasse in ██ 300.– DM abgehoben und seinem eigenen Konto bei der Sparkasse gutschreiben lassen. Wenn er das Geld für seinen Arbeitgeber, den Rechtsanwalt Dr. ████, in bar abgehoben und sodann auf sein eigenes Konto wieder eingezahlt hätte, so würde die Annahme einer Unterschlagung gerechtfertigt sein. Hätte der Angeklagte dagegen unter Verwertung einer Blankounterschrift mittels Überweisungsauftrages den Betrag vom Konto des Rechtsanwalts auf sein eigenes Konto gutschreiben lassen, so könnte er sich nur der Untreue schuldig gemacht haben. Die tatrichterlichen Feststellungen lassen Raum für beide Möglichkeiten. Sie sind nicht eindeutig. Sie lassen auch den anlässlich der rechtlichen Würdigung gemachten Ausführungen den tatsächlichen Hergang nicht mit Sicherheit entnehmen. Dort wird einerseits ausgeführt, der Angeklagte habe sich 300.– DM vom Konto des Rechtsanwalts eigenmächtig auf sein eigenes Konto gutschreiben lassen. Andererseits wird gesagt, er habe sich durch diese Handlung gleichzeitig Geld des Rechtsanwalts rechtswidrig zugeeignet.

Die Verurteilung wegen Untreue würde sowohl bei der einen wie bei der anderen Sachgestaltung begründet sein. Die Pflicht des Angeklagten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Rechtsanwalts Dr. ███████ ist allerdings nicht schon, wie das Landgericht ██████████ scheint, durch das Arbeitsverhältnis als solches begründet. Der Umstand allein, dass ein Arbeitnehmer Handlungen vorzunehmen hat, die das Vermögen seines Arbeitgebers berühren, begründet keine Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen (BGHSt 3, 289 [294]). Zu den Aufgaben des Angeklagten als Bürovorsteher gehörte es jedoch, die Gelder der Mandanten seines Arbeitgebers entgegenzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten und zu verwalten. Rechtsanwalt Dr. ███████ überließ bei längerer Abwesenheit ihm sogar Blanko-Scheckformulare für das Konto bei der Kreissparkasse, damit er diese Aufgaben erfüllen konnte. Die Wahrnehmung der Vermögensinteressen bildete mithin einen wesentlichen Bestandteil seiner Vertragspflichten. Diese Pflicht hat er durch seine Handlungsweise verletzt und dadurch seinen Geschäftsherrn geschädigt. Da er dies wissentlich getan hat, hat er sich der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht.

Gleichwohl muss in diesem Falle der Schuldspruch im vollen Umfange aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen keine Entscheidung darüber ermöglichen, ob Unterschlagung vorliegt oder nicht, und weil beide Delikte tateinheitlich zusammentreffen.

2.) Gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Nr. 2 des Urteils) sind rechtliche Bedenken nicht begründet. Der Angeklagte hat hier unter Verwendung von blanko unterschriebenen Scheckformularen, die er unbefugt ausfüllte, zweimal je 1 000.– DM zu Lasten des Kontos des Rechtsanwalts Dr. █████ für sich abgehoben. Wenn die Sparkasse bei der Auszahlung das Geld dem Rechtsanwalt Dr. █████ übereignet hatte, so würde sich der Angeklagte möglicherweise gleichzeitig der Unterschlagung schuldig gemacht haben. Indessen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass seine Tat nicht ausserdem unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft worden ist.

3.) Dreimal hat der Angeklagte Barbeträge, die er für Rechtsanwalt Dr. ████████ in der Anwaltskanzlei entgegengenommen hatte, für sich behalten (Nr. 3 des Urteils). Die rechtliche Würdigung gibt nur insoweit zu Bedenken Anlass, als das Landgericht hier neben der Untreue noch Veruntreuung zum Nachteile der Einzahler (§ 246 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB) annimmt. Mit der Übergabe an den Angeklagten erlangte Rechtsanwalt Dr. ███████ an den Beträgen Eigentum. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt des Angeklagten, das Geld für sich zu erwerben, würde nach § 116 BGB unwirksam und daher unbeachtlich sein. Die Einzahler haben das Geld aber nicht dem Angeklagten anvertraut. Sie zahlten in der Kanzlei des Rechtsanwalts an dessen zur Entgegennahme befugten Angestellten, der dabei als Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts und nicht im Auftrage der Einzahler tätig wurde. Sie leisteten damit schuldbefreiend. Anvertraut im Sinne von § 246 StGB waren ihm die Beträge dagegen von Rechtsanwalt Dr. ████████. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich, dass er als Bürovorsteher von dem Rechtsanwalt beauftragt war, eingehende Gelder für ihn anzunehmen und die Kasse zu führen. Damit waren ihm seitens Dr. █████████ alle Bareingänge anvertraut, auch wenn er sie von den Einzahlern unmittelbar und nicht erst durch Rechtsanwalt Dr. ███████ zwecks Einlegung in die Kasse erhielt. Im Ergebnis ist die Annahme der Veruntreuung also gerechtfertigt.

4.) Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue im Falle Nr. 4 des Urteils wird durch die Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat dem Rechtsanwalt Dr. ███████ vorgespiegelt, der Sparkasse █████ werde der Auftrag erteilt, den Betrag, der auf ihr Postscheckkonto vom Postscheckkonto Dr. █████ ██ überwiesen werden sollte, der Firma ██ gutzuschreiben, für die er bei Rechtsanwalt Dr. ███████ eingegangen war. In Wahrheit hatte der Angeklagte auf dem Empfängerabschnitt die Nummer seines Kontos bei der Sparkasse gesetzt. Dr. ██████ unterschrieb den Überweisungsauftrag in der irrigen Annahme, damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma █████ zu erfüllen. Die Beträge wurden dem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Mit Grund der Täuschung über sein Vermögen verfügte der Rechtsanwalt auf der Unterschrift und gewährt zu seinem Schaden, gegenüber weiterhin zur Zahlung weil er der Firma ███ die Angeklagte hat durch seine Täuschungshandlung Beträge verpflichtet blieb. Der das Vermögen des Rechtsanwalts seine Pflicht, die Vermögensinteressen des Rechtsanwalts wahrzunehmen, verletzt und dadurch gleichzeitig geschädigt.

5.) Auch im Falle Nr. 5 des Urteils bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Der Angeklagte gab einen Scheck in Höhe von 55,05 DM, der für die Firma █████ eingegangen war, nicht an diese weiter, sondern an die Sparkasse in ████ zur Gutschrift auf sein eigenes Konto. Der Firma █████ gab er stattdessen einen zu Lasten des Kontos Dr. ████████ bei der Kreissparkasse ausgestellten Scheck.

Der Angeklagte hat den für die Firma ███ eingegangenen Scheck im Sinne von § 246 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB veruntreut. Der Scheckgeber hatte den Scheck der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. ██████ mit dem Auftrage übersandt, ihn an die Firma █████ weiterzugeben. Er hatte ihn also dem Rechtsanwalt Dr. ████████ oder seinem Vertreter anvertraut, je nach dem, wer von beiden ihn in Empfang nehmen würde. Sollte Rechtsanwalt Dr. ███████ ihn in Empfang genommen haben, so müsste er ihn an den Angeklagten zur Beförderung an die Firma █████ weitergegeben, also ihn dem Angeklagten anvertraut haben. Indem dieser sodann mittels Begebung eines neuen Schecks die Firma █████ aus dem Vermögen des Rechtsanwalts Dr. ███████ befriedigte, hat er wieder unter Verletzung der ihm obliegenden Pflicht, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen, ihm Schaden zugefügt. Das Landgericht nimmt an, die dadurch begangene Untreue treffe mit der Veruntreuung tateinheitlich zusammen. Ob nicht in Wahrheit Tatmehrheit im Sinne von § 74 StGB vorliegt, kann unerörtert bleiben. Denn der Angeklagte ist durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert.

6.) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte der Zeugin ███ eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt und sie dadurch zur Hergabe eines Darlehens von 1 000.– DM veranlasst, ob-

wohl er wusste, dass er überhaupt nicht in der Lage war, das Darlehen mit den zugesagten Zinsen in Höhe von 10 % zurückzuzahlen. Damit hat er den Tatbestand des Betruges verwirklicht. Auf die nachträgliche Vortäuschung einer wirksamen Sicherungsübereignung durch die auf den Tag der Darlehenshingabe zurückdatierte „Empfangsbescheinigung“ hat das Landgericht die Annahme des Betruges ersichtlich nicht gestützt.

Es findet in dem Verhalten des Angeklagten ferner eine Untreue zum Nachteil der Zeugin █████████ statt. Diese hatte ihn mit der Besorgung ihrer Geldangelegenheiten, insbesondere mit der Eintreibung ausgeliehener Geldbeträge, betraut, weil sie in diesen Sachen unerfahren war. Sie wollte 1 000.– DM gegen Zinsen ausleihen und suchte einen Darlehensnehmer. Das Landgericht meint, zu den Geldangelegenheiten, mit deren Erledigung sie den Angeklagten betraut hatte, habe auch die Besorgung eines sicheren Darlehensnehmers gehört. Indem er sich bereit erklärte, das Darlehen zu den von der ███ gestellten Bedingungen anzunehmen, habe er ihr vorgespiegelt, ein sicherer Darlehensnehmer zu sein. Er habe daher auch seine Pflicht, die Vermögensinteressen der ███ wahrzunehmen, verletzt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die ███ davon ausging, der Angeklagte wolle mit seiner Bereiterklärung das Darlehen selbst zu übernehmen, seine vertragliche Pflicht erfüllen, einen sicheren Darlehensnehmer zu besorgen, und dass der Angeklagte dies auch erkannte. Nichts spricht dafür, dass beide Teile den Willen gehabt hätten, es solle die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten hinsichtlich der Beschaffung eines sicheren Darlehensnehmers mit seinem „Selbsteintritt“ aufgehoben sein. Es ist deshalb nicht so, wie die Revision meint, dass die ███ bei der Hingabe des Darlehens an den Angeklagten ihre Vermögensinteressen selbst wahrgenommen und der Angeklagte ihr wie ein sonstiger Vertragspartner gegenübergestanden habe. Dies gilt nur für die Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag. Die Annahme, dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten auch der Untreue schuldig gemacht habe, ist demnach gerechtfertigt.

7.) Der Angeklagte hat mittels eines der beiden ihm anvertrauten Sparbücher von dem Konto der ██ ██ bei der Sparkasse 300.– DM abgehoben. Mit Recht sieht das Landgericht hierin eine weitere Untreue, die nicht dadurch aus der Welt geschafft werde, dass er nach Aufdeckung dieser Unregelmäßigkeit das Geld zurückzahle. Für das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe davon ausgehen können, dass die ████ diese Verfügung billigen werde, und er sei sich deshalb einer Rechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen, bietet das Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Die Tatsache der Rückzahlung vermag diese Annahme umso weniger zu tragen, als sie erst erfolgte, nachdem die ████████ ihn daraufhin angesprochen hatte.

Nach allem ist das Urteil im Falle Nr. 1 mit den Feststellungen sowie ferner im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

RotbergBuschMaaß
KoenigerDr. Dotterweich
Revision teilweise erfolgreich: Unterschlagung/Untreue mangels eindeutiger Feststellungen aufgehoben — Themis