Treffer
BGH Urteil

Tateinheit von versuchter Notzucht und Körperverletzung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 423/63
Datum
26.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandet unzureichende Aufklärung und Rechtsanwendung im Urteil des Landgerichts wegen versuchter Notzucht. Der BGH hält die Feststellungen zur Sexualtat zwar für tragfähig, bemängelt jedoch, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob zugleich eine (leichte) vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung vorliegt. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Revision des Angeklagten wird verworfen. Das Gericht mahnt zudem zu ausführlicherer Begründung, wenn Bewährung trotz verhängter Ehrverlusts gewährt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verursacht der Täter bei einer Sexualtat Verletzungen, die nicht Bestandteil des Tatbestands der sexuellen Nötigung sind, kann daneben der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt und mit der versuchten Notzucht in Tateinheit stehen.

2

Die Stellung eines Strafantrags wegen einer bestimmten Tat beschränkt nicht die Verfolgung anderer aus den Feststellungen ergebender Delikte; die Strafverfolgung kann unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.

3

Bei der Entscheidung, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, hat das Gericht in der Urteilsbegründung hinreichend darzulegen, warum das öffentliche Interesse die Vollstreckung nicht erfordert; insoweit ist insbesondere das Sühnebedürfnis des Opfers zu berücksichtigen.

4

Eine Revision, die sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung richtet, ist abzuweisen, sofern keine Rechtsfehler in der Würdigung der Beweislage erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 26. April 1963

Rubrum

In Volks Namen

In der Strafsache gegen ██ ██ den Elektriker Wolfgang █ aus ████, Kreis ████, geboren am ███ 1938 in ███, wegen versuchter Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Aufklärungsrüge und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Die Sachrüge hat im Ergebnis Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die Staatsanwaltschaft hat es in der Hand, in der neuen Hauptverhandlung durch geeignete Fragen und Anträge auf die von ihr gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

2. Die Sachrüge Das Vorbringen der örtlichen Staatsanwaltschaft enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts; in ihnen sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Die Feststellungen sind widerspruchsfrei getroffen, die Beweiswürdigung enthält keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze. Es ist sehr wohl denkbar, dass eine Frau nach erfolgter Gewaltanwendung schließlich wirklich in den Geschlechtsverkehr einwilligt, bevor der Täter sein Glied bei ihr eingeführt hat. Solche Fälle haben die Rechtsprechung schon wiederholt beschäftigt. Sie sind mit Recht als versuchte Notzucht angesehen worden (vgl. RG JW 1934, 2335 Nr. 7; 1935, 2734 Nr. 16; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1952 – 3 StR 50/52 bei Dallinger, MDR 1953, 147).

Jedoch weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer es unterlassen habe zu prüfen, ob der Angeklagte nicht in Tateinheit mit dem Notzuchtsversuch, wegen dessen die Strafkammer ihn verurteilt hat, auch eine leichte vorsätzliche oder eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden seine Angriffe gegen das sich wehrende Mädchen schließlich „so brutal, dass sie erhebliche Schmerzen bereiteten“ (UA S. 8). Maria ██████ hatte drei Tage nach dem Vorfall „noch die blauen Flecken, die sie am rechten Handgelenk sowie an einem Oberschenkel erlitten hatte“ (UA S. 10). Diese Verletzungen sind keine Merkmale, die der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt. Sie erfüllen darum den Tatbestand der Körperverletzung, der mit der versuchten Notzucht in Tateinheit steht (BGH NJW 1963, 1683 Nr. 15).

Die Verletzte und ihre Eltern haben zwar nur wegen Beleidigung Strafantrag gestellt (Bl. 9 und 10 d. A.). Darin liegt jedoch keine Einschränkung in dem Sinne, dass die Tat des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung, nicht aber unter demjenigen der Körperverletzung verfolgt werden solle. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tat nach dem Willen der Verletzten und ihrer Eltern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden sollte (BGH in § 67 StGB Nr. 2 = NJW 1951, 368 Nr. 2; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1962 – 1 StR 51/62 und vom 2. Juli 1963 – 1 StR 156/63, insoweit NJW 1963, 1683 Nr. 15 nicht veröffentlicht).

Der aufgezeigte sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache im ganzen, da eine Körperverletzung mit der versuchten Notzucht in Tateinheit stehen würde.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, wenn sie wieder zur Verurteilung des Angeklagten kommen und auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten Gefängnis erkennen sollte, ihre Ansicht, das öffentliche Interesse verlange keine Vollstreckung der Strafe, eingehender als bisher zu begründen haben. Die bisherige Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ist recht knapp. Insbesondere hat die Strafkammer sich bei der Entscheidung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, nicht damit auseinandergesetzt, ob das Sühnebedürfnis der Verletzten die Vollstreckung der Strafe verlangt (BGH II § 23 StGB Nr. 7). Auch könnte die Tatsache, dass die Strafkammer trotz der Zubilligung einer Bewährungsfrist Ehrverlust verhängt hat, dafür sprechen, dass sie den Begriff des öffentlichen Interesses verkannt hat. Zwar schließen sich die Verhängung von Ehrverlust und die Zubilligung einer Bewährungsfrist wegen der verschiedenen bei den Entscheidungen hierfür in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht notwendig aus. Jedoch bedarf die Zubilligung einer Bewährungsfrist trotz Verhängung von Ehrverlust einer besonders sorgfältigen Begründung.

II. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, in der keine Rechtsfehler zu erkennen sind. Die Nichtverurteilung wegen Körperverletzung beschwert den Angeklagten nicht. Seine Revision ist daher zu verwerfen.

WilmsDr. GeierMai
SeibertSanders

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