BGH: Tateinheit von Notzucht und Körperverletzung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 156/63
- Datum
- 02.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen Notzucht (§ 177 StGB) und Körperverletzung ist rechtlich möglich; beide Tatbestände können nebeneinander verwirklicht sein.
Nicht alle im Vollzug der Notzucht eintretenden Verletzungen sind notwendiger Bestandteil des Tatbestands; sonstige Verletzungen können als gesonderte Körperverletzung strafbar sein.
Die geschützten Rechtsgüter der Notzucht und der Körperverletzung sind verschieden, weshalb eine Gesetzeseinheit nicht generell besteht.
Beleidigungen, die unabhängig vom sexuellen Delikt begangen werden, können zusätzlich zur Notzucht verfolgt werden.
Ein umfassend formulierter Strafantrag Dritter (z. B. der Eltern) kann, vor dem Hintergrund der Umstände, die Verfolgung auch weiterer in Betracht kommender Tatbestände begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 21. Januar 1963
Leitsatz
Tateinheit zwischen Notzucht und Körperverletzung ist rechtlich möglich.
BGH, Urteil vom 2. Juli 1963 – 1 StR 156/63 – LG Regensburg
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Januar 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Januar 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte, damals Bundeswehr-Obergefreiter, vergewaltigte am 30. April 1961 in einer Kantine des Kasernenhofs die 58 Jahre alte Reinemachefrau Philomena E███████████. Am 6. Januar 1962 notzüchtigte er sie erneut, nachdem es ihm gelungen war, sie in den von ihm geführten Kraftwagen zu locken. Am späten Abend des 22. Februar 1962 verfolgte er die Schwestern Christiane ██ (geb. ████████) und Doris █████ zusammen mit einem unerkannt gebliebenen Komplizen in seinem Kraftwagen, um mit jeder der beiden gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Durch das unvermutete Auftauchen eines anderen Kraftfahrers wurden die Täter an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert, verfolgten jedoch danach die Mädchen noch bis zu ihrer Wohnung. In derselben Nacht überfiel der wieder von seinem Komplizen begleitete Angeklagte die im 5. Monat schwangere Näherin Erika S███████████ (geb. ███████████) und schleppte sie zu seinem Wagen. Durch das Auftauchen eines anderen Kraftfahrers gestört, ließ der Angeklagte das Mädchen los und fuhr davon. Am späten Abend des 24. Juni 1962 lockte der Angeklagte die Angestellten Hildegard M██████ (geb. 17.05.1944) und Irmgard R██ (geb. 20.11.1954) in seinen Wagen. Er hielt an einsamer Stelle. Zunächst griff er Hildegard M██████ an, die ihn jedoch abwehrte. Daraufhin wandte er sich der durch einen doppelseitigen Klumpfuß behinderten Irmgard R██ zu, um mit ihr gewaltsam zu verkehren. Unterdessen gelang es Hildegard M██████, die verriegelte Wagentür zu öffnen und zu entkommen. Der Angeklagte packte nun Irmgard R██ und vollzog mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr. Dann ließ er das Mädchen liegen und fuhr davon.
II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Taten wie folgt verurteilt:
a) wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen der Notzucht (§ 177 StGB),
b) weiterer rechtlich zusammentreffender, zweier gemeinschaftlich begangener versuchter Verbrechen der Entführung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden, gemeinschaftlich begangenen versuchten ██████████ ███ (Fälle Christiane und Doris),
c) eines weiteren versuchten Verbrechens der Notzucht (Fall █████),
d) wegen zweier weiterer rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Entführung in Tateinheit mit einem Verbrechen der Notzucht, dieses rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und zwei tateinheitlich ███ begangenen Vergehen der Beleidigung (Fall ██████)
zur Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Zuchthaus.
Dem Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt. Ferner wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
III. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Auf Grund dessen und der bezüglich der Strafanträge getroffenen Prüfung von Amts wegen ist zu sagen:
a) In den Fällen zu a) ist das Urteil unbedenklich.
b) Auch im Fall der Schwestern (Christiane und Doris) ████████ lässt die Beurteilung der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Was die nach § 236 Abs. 2 StGB insoweit erforderlichen Strafanträge betrifft, so hatte zunächst der Vater der Mädchen am 24. Februar 1962 – die Mädchen waren damals 20 und 18 Jahre alt – „für alle Fälle“ Strafantrag gestellt (Bl. 31, 31 d.A.). Die Mädchen selbst erklärten, die Stellung des Strafantrags ihren Eltern überlassen zu wollen (vgl. Bl. 35 d.A.). Die Eltern (§ 65 Abs. 1 Satz 2 StGB; GG) haben dann am 5. März 1962 wegen „tätlicher Beleidigung“ Strafantrag gestellt (Bl. 36, 37 d.A.). In der von der Polizei in den Antragsvordrucken verwendeten rechtlichen Bezeichnung liegt keine Einschränkung bezüglich der versuchten Entführung. In Verbindung mit dem schon vom Vater „für alle Fälle“ gestellten Strafantrag ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem Willen der Eltern die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden sollte (vgl. BGH, § 61 StGB Nr. b; BGH, Urteil vom 20. März 1962, 1 StR 51/62).
c) Auch zum Fall zu d) ergeben sich keine rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten.
Im Fall ███ R██ besteht nur Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die verletzten Mädchen haben rechtzeitig Strafantrag gestellt, und zwar Hildegard M██████ „wegen Beleidigung“, Irmgard R██ „wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung“ (Bl. 14 und 13 d.A.). Auch hier ist davon auszugehen, dass die Strafanträge die Verfolgung des Täters wegen Entführung mit umfassten (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu III b) im Fall Christiane und Doris).
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil Irmgard R██ neben der wegen Notzucht (§ 177 StGB) war rechtlich möglich. Dass die Strafkammer hier zu Gunsten des Angeklagten statt vorsätzlicher Körperverletzung nur fahrlässige annahm, begründet keine Besonderheit. Nach den Feststellungen erlitt Irmgard R██ eine Kratzwunde an der Schamlippe, Hautabschürfungen und Kratzeffekte am Brustansatz sowie einen Bluterguss am linken Augenlid. Diese nicht ganz geringfügigen Verletzungen entstanden dadurch, dass der Angeklagte Irmgard R██, wenn sie sich aufbäumte, immer wieder zurückdrückte und ihr schließlich zwischen die Schamlippen griff.
Die im Vollzug des Geschlechtsverkehrs selbst liegende Körperverletzung des Opfers (üble und unangemessene Behandlung) mag zwar als notwendige, jedenfalls regelmäßige Erscheinungsform der Notzucht in dieser aufgehen (vgl. allgemein: RGSt 60, 117, 122; BGHSt 9, 30, 31). Sonstige Verletzungen, die der Notzuchttäter dem Opfer beibringt, z. B. durch Schläge, rohe Griffe, Defloration oder Folgen der Tat (z. B. Schockwirkungen), fallen aber nicht unter die Gesetzeseinheit, denn sie sind kein Merkmal, das der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt. Der Widerstand des Opfers kann auch durch Drohung gebrochen oder ausgeschaltet werden. Zudem sind die geschützten Rechtsgüter der Notzucht und der Körperverletzung verschieden. Das Urteil des Senats vom 14. Juli 1955, 1 StR 728/54, nur auszugsweise wiedergegeben GA 1956, 316, 317, nimmt zwar zur Frage des Zusammentreffens von Notzucht und Körperverletzung nicht ausdrücklich Stellung; vgl. dort S. 5: „nicht wenigstens der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat ...“. Der Senat hat jedoch im Urteil vom 19. März 1963, 1 StR 39/63 (S. 5) für die gefährliche Körperverletzung die Möglichkeit von Tateinheit mit Notzucht bejaht. Die gleiche Auffassung bezüglich der Körperverletzung schlechthin ergibt sich aus der Entscheidung vom 12. März 1963, 1 StR 54/63 (S. 6); ebenso Schönke/Schröder, 10. Aufl., VI zu § 177 StGB.
Die zugleich geschehene Verurteilung wegen Beleidigung der beiden Mädchen ist bei dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls unbedenklich (S. 64, 67 UA; vgl. insoweit BGH GA 1956, 317). Das Landgericht hat die Beleidigung von Irmgard R██ darin gesehen, dass der Angeklagte in Gegenwart Hildegard M██████ begann, sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Die Strafkammer hat weiter eine Beleidigung beider Mädchen darin gefunden, dass der Angeklagte, schon bevor er Gewalt gegen Irmgard R██ anwendete, jeweils einem Mädchen in Gegenwart des anderen unter den Rock griff oder ihm den Rock hochschob und schließlich erklärte: „Jetzt pack ich zuerst die Irmgard zusammen, dann kommst Du dran!“.
Dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Notzucht an Hildegard M██████ wegen Freiheitsberaubung beider Mädchen (vgl. BGH MDR 1956, 144) verurteilt ist, beschwert ihn nicht.
e) Auch der Strafaussprach und die Verhängung einer Sperrfrist (BGHSt 10, 94 ff) weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Es beschwert ihn nicht, dass die Anwendbarkeit des § 20a Abs. 2 StGB nicht geprüft worden ist.
Nach alledem ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
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