Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Beleidigungsurteil: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrens- und Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/62
Datum
20.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Saarbrücken, das ihn wegen Beleidigung einer 13‑jährigen und ihrer Eltern verurteilte. Der BGH hob auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte fest, dass der allein vom Vater gestellte Strafantrag für die Tochter unwirksam war, der Hinweis nach §265 StPO unzureichend und die Feststellungen zum Täterbewusstsein gegenüber dem Vater unklar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verfolgung der Beleidigung eines Minderjährigen ist ein wirksamer Strafantrag des gesetzlichen Vertreters erforderlich; bei ehelichen Kindern sind danach grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam vertretungsbefugt.

2

Die Wirksamkeit eines von einem Elternteil allein gestellten Strafantrags setzt voraus, dass der andere Elternteil diesem ausdrücklich ermächtigt oder nachträglich zustimmt; fehlt eine solche Ermächtigung, ist der Antrag insoweit unwirksam.

3

§ 265 Abs. 1 StPO verlangt einen hinreichenden Hinweis des Gerichts auf alle möglichen Verurteilungsgründe; unterbleibt ein solcher Hinweis und wird dadurch die Verteidigung beeinträchtigt, macht dies das Urteil rechtsfehlerhaft.

4

Ob eine unsittliche Handlung an einem minderjährigen Kind zugleich die Eltern in ihrer Ehre verletzt, hängt von besonderen Umständen ab; insoweit müssen die tatsächlichen Feststellungen insbesondere zum Bewusstsein des Täters geprüft und festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 20. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Zt mos R i505-in aus █ (Saar), den Zahnarzt, geboren am ██, wegen Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1962, an der teilgenommen haben:

Dr. Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, Dr. ██████████████████, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter, Mai, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss ein fortgesetztes Verbrechen der ███████ mit einem Kinde – begangen an der 13-jährigen Ruth ███ – zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn „wegen Beleidigung (§ 185 StGB)“ zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Sie konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens gekannt hat.

Die Revision des Angeklagten macht geltend, dass eine Verfahrensvoraussetzung fehle, weil kein wirksamer Strafantrag vorliege. Sie beanstandet ferner das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, dass der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber der 13-jährigen Ruth ██████ sowohl diese als auch deren Eltern beleidigt habe. Hiernach hätte die Strafkammer, wenn – wie sie meint – der erforderliche Strafantrag gestellt war, den Angeklagten wegen dreier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung verurteilen müssen. Das ist jedenfalls ausdrücklich nicht geschehen.

Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die erforderlichen Strafanträge (§ 194 StGB) gestellt worden sind, und hat zu diesem Zwecke auch Zeugen durch den ersuchten Richter vernehmen lassen.

Soweit die Beleidigung des Kindes Ruth Schmeyer in Frage kommt, wäre ein von beiden Eltern gestellter Strafantrag zur Strafverfolgung erforderlich. Denn zur Stellung eines Strafantrags ist für den noch nicht 18-jährigen Verletzten sein gesetzlicher Vertreter berechtigt (§ 65 StGB).

Gesetzliche Vertreter eines ehelichen Kindes aber sind, da § 1629 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I, 609) durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfGE 10, 59), nach Art. 3 GG i. V. m. § 1626 Abs. 1 BGB n. F. beide Elternteile gemeinsam (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1959, 1 StR 437/59, FamRZ 1960, 157). Im vorliegenden Fall hat nur der Vater einen Strafantrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO gestellt. Zwar würde es genügen, dass die Mutter mündlich entweder ihren Ehemann zur Strafantragstellung ermächtigt oder nachträglich seinem Antrag zugestimmt hat (BGH MDR 1957, 52 Nr. 62). Die durch den Senat veranlasste Vernehmung der Eltern der Verletzten hat jedoch ergeben, dass die Mutter weder den Vater zur Strafantragstellung ermächtigt noch seinem Antrag nachträglich zugestimmt hat. Damit ist der vom Vater allein gestellte Antrag unwirksam, soweit er wegen Beleidigung der Tochter gestellt worden ist.

Auch wegen Beleidigung ihrer eigenen Person hat die Mutter weder einen Strafantrag gestellt noch durch einen anderen stellen lassen.

Dagegen liegt ein wirksamer Strafantrag des Vaters vor. Dieser hat bei der Anzeigeerstattung unterschriftlich erklärt, dass er, „falls erforderlich“, gegen den Angeklagten Strafantrag stelle. Eine Einschränkung enthielt dieser Antrag nicht; vielmehr kommt darin der Wille zum Ausdruck, dass die Tat des Angeklagten unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 1962, 5 StR 643/61). Die Erklärung des Vaters bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem ersuchten Richter spricht nicht dagegen. Dass er bei seiner Antragstellung gerade daran gedacht hat, dass die Tat als Beleidigung seiner eigenen Person gewürdigt werden könnte, ist nicht erforderlich.

2. Der Beschwerdeführer trägt in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich vor, dass er Verfahrensfehler rügen wolle. Er führt jedoch aus, er sei in der Hauptverhandlung nie darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen Beleidigung der Eltern der Ruth Schmeyer bestraft werden könne. Damit wird die Verletzung des § 265 StPO behauptet. Die Ausführungen lassen erkennen, dass die Revision dies beanstanden will. Die Rüge ist auch begründet.

Aus dem Sitzungsprotokoll geht nur hervor, dass der Angeklagte darauf hingewiesen wurde, er könne statt wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Beleidigung nach § 185 StGB verurteilt werden. Damit wurde der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht genügt, wenn die Strafkammer, wie sie es schließlich getan hat, den Angeklagten nicht nur wegen Beleidigung des unmittelbar verletzten Mädchens, sondern auch wegen Beleidigung der Eltern verurteilen wollte. Für den Angeklagten und seinen Verteidiger war eine solche Möglichkeit aus dem Hinweis nicht ohne Weiteres erkennbar. Wäre der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass er wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung verurteilt werden könne, so hätte er sich hiergegen wirksamer verteidigen können, als er es getan hat. Dies geht schon aus den obigen Ausführungen über die erforderlichen Strafanträge hervor. Das Urteil kann also auf der Gesetzesverletzung beruhen.

3. Mit der Sachrüge wendet die Revision ein, dass die getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Beleidigung der Eltern nicht rechtfertigen könnten. Das trifft hinsichtlich des äußeren Tatbestands nicht zu.

Richtig ist zwar, dass nicht jede unsittliche Handlung an einem minderjährigen Kind zugleich eine Beleidigung seiner Eltern enthält. Es müssen hierfür noch besondere Umstände hinzutreten. Solche sind jedoch hier nach den Urteilsfeststellungen gegeben. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass Ruth ███ im Haushalt ihrer Eltern lebt, von ihnen erzogen und betreut wird. Die Eltern hatten, indem sie ihr Kind zu dem Angeklagten zur zahnärztlichen Behandlung schickten, ihm das Vertrauen entgegengebracht, das man normalerweise einem Arzt entgegenbringen kann. Der Angeklagte ist ein verheirateter Mann in vorgerückten Jahren, der das Mädchen nur zur Befriedigung seiner Sinnenlust unzüchtig berührte. In den Angriffen auf die Geschlechtsehre des Mädchens kann unter diesen Umständen gleichzeitig eine Kundgebung der Missachtung gegenüber den um die Erziehung und damit auch um die sittliche Entwicklung ihrer Tochter besorgten Eltern gefunden werden (vgl. das schon angeführte Urteil des BGH v. 13. Februar 1962, ferner BGH NJW 1951, 531 Nr. 21).

Dagegen bleibt es unklar, ob die Strafkammer den inneren Tatbestand einer Beleidigung des Vaters hinreichend geprüft und festgestellt hat. In ihren Erwägungen zur Strafzumessung führt sie zwar aus, dass sich der Angeklagte gegenüber den Eltern des Mädchens „in gröblichem Maße eines Vertrauensbruchs schuldig gemacht“ habe. Das könnte dafür sprechen, dass die Strafkammer annimmt, der Angeklagte sei sich auch der beleidigenden Wirkung seiner Handlungsweise gegenüber den Eltern bewusst gewesen. Ob hierin eine tatsächliche Feststellung liegt, ist jedoch nicht ganz sicher. Klarheit hierüber muss aber schon deshalb gefordert werden, weil sich das Bewusstsein des Täters, dass die unsittliche Handlung gegenüber einem Kinde auch dessen Eltern in ihrer Ehre kränke, nicht von selbst versteht (vgl. auch BGHSt 16, 58, 60, 61). Das Urteil kann daher aus sachlich-rechtlichen Gründen auch insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen Beleidigung des Vaters von Ruth Schmeyer verurteilt worden ist.

4. In der neuen Hauptverhandlung, in welcher der gesamte Sachverhalt neu festzustellen ist, wird die Strafkammer wiederum zu prüfen haben, ob der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist, insbesondere ob der Angeklagte das Alter der Verletzten Ruth ██████ gekannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass sie noch nicht 14 Jahre alt war, und dennoch die Tat beging. Hierbei wird zu erwägen sein, ob zur weiteren Aufklärung nicht die Sprechstundenhilfe des Angeklagten als Zeugin gehört werden sollte. Auch könnte von Bedeutung sein, dass es sich bei Ensdorff offenbar um einen kleinen Ort handelt.

HübnerWillmsMai
SeibertFischer
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