§ 174 Nr. 2 StGB: Unzucht mit abhängiger Patientin durch Chefarzt – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/57
- Datum
- 22.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor, wenn eine Urteilsfeststellung durch in der Hauptverhandlung erhobene Beweise hinreichend gestützt ist, auch wenn einzelne Auskunftspersonen Teilangaben wegen Schweigepflicht nicht machen konnten.
Ein Beweisantrag kann auch dann wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt werden, wenn das benannte Beweismittel grundsätzlich sofort verfügbar ist, sofern das Eingehen auf den Antrag geeignet wäre, Verfahren oder Entscheidung hinauszuzögern.
Für die Beurteilung der Verschleppungsabsicht kann auf die vom Tatgericht festgestellte Zielrichtung des Angeklagten abgestellt werden, wenn der Verteidiger den Antrag lediglich formal stellt und die Verantwortung dafür erkennbar nicht übernimmt.
Die Ablehnung der Vernehmung weiterer Sachverständiger nach § 244 Abs. 4 StPO ist rechtsfehlerfrei, wenn die vorhandene Begutachtung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht, widerspruchsfrei ist und keine überlegenen Forschungsmittel der benannten Sachverständigen ersichtlich sind; persönliche Erfahrungen sind keine „Forschungsmittel“ i.S.d. Norm.
Die Einwilligung des Abhängigen schließt den Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB nicht aus, wenn der Täter die besondere Abhängigkeits- bzw. Autoritätsstellung für die sexuelle Handlung ausnutzt.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 14. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chefarzt Dr. med. habil., Dr. phil. Franz K. ██ aus ███, geboren am ██████ 1911 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957 auf die Verhandlung vom 15. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 14. Mai 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Mai 1957, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm für die Dauer von weiteren zwei Jahren untersagt, den Beruf als Arzt in einer Anstalt für Kranke auszuüben. Er hat nach den Feststellungen seine Stellung als Chefarzt der II. Medizinischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten in Karlsruhe dazu ausgenutzt, die Ehefrau des Bundesbahnrats ███████, die sich dort zur ärztlichen Behandlung aufhielt, zu mißbrauchen. Seine Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
1.) Das Landgericht, das den Angeklagten der Tat im Wesentlichen durch Frau ██ ████ überführt ansieht, stützt sich dabei außer auf deren Glaubwürdigkeit als Zeugin darauf, daß auch andere behandelnde Ärzte, insbesondere der Gastarzt Keßdan, während des Krankenhausaufenthaltes der Frau ██ keinerlei seelische Abartigkeiten wahrgenommen hätten. Die Revision behauptet einen Verstoß gegen § 261 StPO. Der Gastarzt Keßdan habe nämlich seine Aussage über jenen Zeitraum in der Hauptverhandlung verweigert, weil er insoweit von seiner Schweigepflicht nicht entbunden war. Daraus folgert die Revision, daß die Strafkammer bei dem Urteil unzulässig den Inhalt früherer Vernehmungen dieses Arztes verwertet habe. Dabei übersieht sie jedoch die Unterredung, die ██ mit dem Angeklagten nach der Entlassung der Frau ███ aus dem Krankenhaus über deren angebliche „Leibhalluzinationen“ gehabt hat. Darüber hat der Angeklagte auf Befragen in der Hauptverhandlung erklärt, daß er ein solches Leiden der Frau ██ während ihres Krankenhausaufenthaltes nicht beobachtet habe. In dieser Bekundung hat die von der Revision beanstandete Urteilsfeststellung eine genügende Stütze. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist daher nicht feststellbar.
2.) Die Revision rügt weiter, daß das Landgericht folgende Beweiserhebung als zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt angesehen und abgelehnt hat: Auf den letzten Verhandlungstag, nachdem die Beweisaufnahme bereits geschlossen, die Hauptbelastungszeugin Frau ██ █████████ und der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen worden war, hat der Verteidiger die Eheleute █████████ als Zeugen unmittelbar geladen. Sie sollten über folgende Behauptungen vernommen werden: Eines Abends, etwa zu Anfang des Jahres 1952, habe der Schwiegersohn Kr. unterwegs eine Frau, die etwas hinkte und die er ██████ als die in seiner Nachbarschaft wohnende Frau ██ erkannte, auf sein Motorrad aufsitzen heißen. Tags darauf habe ihm seine Frau ████████████ gemacht, seine Schwägerin der Frau ██ habe ihm erzählt, █████ ████ er mit Frau █ anstatt nach Hause vor dem Dorfe █████████ █████ sie um Hilfe gerufen. Zu hören wäre, so hätte der Schwiegersohn Kr. mit der Begründung, Frau ██ sei nicht mehr zu helfen, die Hilfe verweigert.
Das Landgericht hat den Beweisantrag als zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt angesehen, da die Eheleute ██████████ im Falle ihrer Vornehmung der an diesem Tage nicht mehr anwesenden Frau ███ ██████████████████ und der Angeklagte mit dem Antrag nur beabsichtige, die Urteilsfällung hinauszuzögern. Er sei sich der Unmöglichkeit bewußt, dadurch eine irgendwie geartete Wendung des Verfahrens herbeizuführen. Auch die Verteidigung nehme nicht ernstlich an, daß das Beweisverlangen der Wahrheitsfindung diene und das Verfahren fördere. Sie habe sich deutlich von dem nur auf Wunsch des Angeklagten gestellten Antrag „distanziert“ und gleichsam entschuldigend erklärt, sie sei nicht auf sie zurückzuführen.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Beweisantrag geeignet war, den Abschluß des Verfahrens zu verzögern. Die Frage ist in dem hier gegebenen Falle des § 245 StPO anders zu beurteilen als bei § 244 Abs. 3 StPO. Beide Vorschriften gehen von verschiedenen Verfahrenslagen aus. Im Falle des § 244 StPO müssen die Beweismittel erst herbeigeschafft werden, im Falle des § 245 StPO stehen sie bereit. Da es das Gesetz aber auch dann zuläßt, einen Beweisantrag als zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt abzulehnen, kann ein solcher Antrag nicht – wie schon deswegen – als zur Prozeßverschleppung ungeeignet angesehen werden, weil das Beweismittel sofort zur Verfügung steht. Vielmehr genügt es, daß der Antrag das Verfahren oder die Entscheidung überhaupt hinauszögern geeignet wäre, wenn das Gericht auf ihn eingehen müßte.
So liegt es hier. Schon weil die wesentlichen Punkte des Beweisgegenstandes nur vom Hörensagen waren, hätte sich die Vernehmung der Frau ██ und wohl auch ihrer Schwägerin nicht umgehen lassen. Daß beide sofort oder wenigstens noch an demselben Tage bei Gericht erscheinen konnten, ist nicht dargetan. Dies wäre, wie die Revision selbst anführt, unter Umständen sogar eine nochmalige Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. Rauch notwendig geworden. Seine Vernehmung war jedoch gleichfalls abgeschlossen. Er war nicht mehr gerichtsanwesend.
Weiter ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über den Beweisantrag nicht für maßgeblich erachtet hat, welche Absicht der Verteidiger, sondern welche Absicht der Angeklagte damit verfolgte. Denn der Verteidiger hat den Antrag nach der Beschlußbegründung nur äußerlich selbst gestellt, in Wahrheit aber die Verantwortung dafür nicht übernommen (BGH LM Nr. 8 zu § 244 Abs. 3 StPO; BGH 5 StR 136/56 vom 12. Juni 1956).
Mit der neuen Behauptung, das Landgericht habe ihn mißverstanden, kann die Revision nicht gehört werden. Bei der Nachprüfung, ob ein Antrag zu Recht als in Verschleppungsabsicht gestellt abgelehnt ist, muß das Revisionsgericht von dem Sachverhalt ausgehen, wie er sich dem Tatrichter darbot (RG GA 69, 182). Der Verteidiger ersah auch das behauptete Mißverständnis nicht erst, wie er jetzt erklärt, aus der Sitzungsniederschrift, sondern schon aus der Verkündung des Beschlusses. Er hatte die Pflicht, ein etwaiges Mißverständnis alsbald in der Hauptverhandlung aufzuklären. Ist das unterblieben, so kann nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer sein Verhalten mit für ihre Überzeugung heranzog, der Angeklagte habe sich in Wahrheit von dem Beweisantrag keinen sachlichen Erfolg versprochen und sei sich darüber klar gewesen, daß er mit ihm dem Verfahren keine günstige Wendung mehr geben könne. Die Revision selbst zweifelt diese Feststellung des Beschlusses nicht an. Sie wendet sich somit gar nicht gegen die darauf gegründete (RG DR 1934, 1426) Beschlußannahme, daß der Angeklagte in der Absicht der Prozeßverschleppung gehandelt hat. Da diese Annahme somit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist, kann die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 245 StPO nicht durchdringen.
Der Bundesanwalt hat die Ansicht vertreten, daß dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht nachzugehen sei, weil der Beweisgegenstand für die Entscheidung bedeutungslos sei. Ob für eine derartige Erwägung des Revisionsgerichts Raum wäre, obwohl es dem Tatrichter nach § 244 Abs. 3 StPO im Rahmen des § 245 StPO anders als bei § 244 Abs. 3 StPO verwehrt ist, einen Beweisantrag mit solcher Begründung abzulehnen, kann auf sich beruhen. Nach dem vorher Ausgeführten tritt die Frage hier nicht auf (vgl. dazu RGSt 45, 304, 308; 68, 138, 145; BGHSt 10, 116, 117; BGH 4 StR 146/55 vom 12. Mai 1955; 5 StR 136/56 vom 12. Juni 1956).
Der von der Revision weiter behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt aus Rechtsgründen nicht vor. Die Vorschrift bezieht sich (wie schon oben bemerkt) nicht auf „herbeigeschaffte Beweismittel“. Für diese gilt § 245 StPO.
3.) Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, Professor Dr. Flügel von der Psychiatrischen Universitätsklinik Erlangen und Professor Dr. Habs, Direktor der Medizinischen Klinik des Städtischen Krankenhauses in Frankfurt, als weitere Sachverständige darüber zu vernehmen, ob die Behandlung ████ ███████ mit Streptomycin und Bluttransfusionen bei Frau █████████ hervorgerufen haben könne, die ██████████████ ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten.
Das Landgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, durch den bereits vernommenen Sachverständigen Professor Dr. Rauch, Oberarzt der Psychiatrischen und Neurologischen Universitätsklinik in Heidelberg, sei bereits das Gegenteil erwiesen. Seine Sachkunde sei unzweifelhaft, sein Gutachten gehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalte auch keine Widersprüche. Die neuen Sachverständigen verfügten nicht über Forschungsmittel, die den seinen überlegen seien.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
a) Wie nach der Sitzungsniederschrift und den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters vom 7. und 8. Oktober 1957 feststeht, war der gesamte Inhalt des gegebenen Umschlags (Bd. I Bl. 51 a.A.) Gegenstand von Vorhaltungen an den Angeklagten, demnach nicht nur die vier Urschriften der Fieberkurvenblätter, wie die Revision behauptet, sondern auch deren Photokopien (die übrigens die Verteidigung selbst mit dem Schriftsatz vom 10. Mai 1957 dem Gericht überreicht hat). Die darin befindlichen in den Urschriften fehlenden handschriftlichen Zusätze über weitere Verabreichungen von Arzneimitteln waren dem Sachverständigen also jedenfalls bei seinem Schlußgutachten bekannt. Somit trifft die Beschlußbegründung zu, daß Professor Dr. Rauch von richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausging.
Damit erledigt sich zugleich die auf denselben Sachverhalt gestützte Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte für Berücksichtigung der aus den Photokopien ersichtlichen handschriftlichen Zusätze sorgen müssen.
b) Die Revision hält das Gutachten des Professors Dr. Rauch für widersprüchlich. Obwohl der Sachverständige davon ausgehe, daß die Zeugin ██ als erwachsene und verheiratete Frau onaniere und daß sie sowohl körperlich wie ████████ infantil geblieben sei, glaube er dennoch, bei Frau ██ „keine abnormen Persönlichkeitszüge“ feststellen zu können.
Das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Rauch enthält nach seinem im Urteil mitgeteilten Inhalt keine dieser Widersprüche. Vielmehr hat der Sachverständige dem Gutachten richtig die Urteilsfeststellung zugrunde gelegt, daß ██ bei längerer Abwesenheit ihres Mannes „gelegentlich“ onaniert habe, weiter bei ihr nur gewisse „infantile Züge“ festgestellt, diese im Gutachten näher erläutert und abschließend erklärt, Frau ██ weise keine solchen abnormen Persönlichkeitszüge auf, die ihre Glaubwürdigkeit und Zeugentüchtigkeit beeinträchtigten. Hiernach versucht die Revision nur, den behaupteten Widerspruch durch Verallgemeinerungen und Vergröberungen zu bilden.
c) Tatsächlich unrichtig ist ihre Behauptung, das Landgericht habe nicht geprüft, ob den vom Angeklagten benannten Sachverständigen Professor Dr. Flügel und Professor Dr. Habs überlegene Forschungsmittel zur Verfügung standen. Die Strafkammer hat eigens zur Vorbereitung der Beschlußfassung über den Beweisantrag Professor Dr. Rauch gehört. Das war bei dessen wissenschaftlichem Rang als Universitätsprofessor nicht unsachgemäß. Die danach erlangte Überzeugung, daß die neuen Sachverständigen über keine überlegenen Forschungsmittel verfügten, brauchte das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht im einzelnen mit Tatsachen zu belegen. Diese tatrichterliche Entscheidung unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur auf Rechtsfehler (BGHSt 10, 116, 117; BGH 4 StR 146/55 vom 12. Mai 1955; 5 StR 136/56 vom 12. Juni 1956). Solche sind nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht aufgezeigt. Diese führt dafür nur die angeblich bessere Sachkunde der vom Angeklagten benannten Sachverständigen ins Feld. Persönliche Kenntnisse und Erfahrungen eines Sachverständigen sind jedoch nicht Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 vorletzter Halbsatz StPO (BGH 4 StR 462/55 vom 20. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 26; BGH 4 StR 244/56 vom 20. März 1956).
Das gleiche gilt für die Behauptung der Revision, die neuen Sachverständigen hätten als Leiter einer Klinik anders als Professor Dr. Rauch über Forschungsmittel verfügen können.
4.) Die Verteidigung wiederholte sinngemäß den unter I, 3 bezeichneten Beweisantrag in ihren Schlußausführungen als Hilfsantrag und benannte dabei außer Professor Dr. Flügel und Professor Dr. Habs noch andere Sachverständige der inneren Medizin und außerdem der Pharmakologie. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen mit gleicher Begründung wie den Hauptantrag abgelehnt. Die gegen diese Ablehnung gerichteten Angriffe haben im wesentlichen denselben Inhalt wie die unter I, 3 behandelten. Daher kann auf die Ausführungen dort verwiesen werden. Danach verstößt die Ablehnung des Hilfsantrages gleichfalls nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO.
Auch § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Kein von der Verteidigung dem Landgericht überreichten wissenschaftlichen Arbeiten stammt von einem der benannten Sachverständigen außer dem Aufsatz des Professors Dr. ████████████████ über das „Angstsyndrom bei Antihistaminkörper-Therapie“. Dieser ergibt nichts über die Forschungsmittel, deren sich Professor Dr. Habs bedient. Weiter ist nicht ersichtlich, daß das Lehrbuch des Professors Hoff über die „Behandlung innerer Krankheiten“ dem Tatgericht vorgelegen hat, soweit die Strafkammer ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist.
Es konnte daher die ihr überreichten Schriften nicht einer gewissernden Rückfrage bei den benannten neuen Gutachtern bedürfen. Der Beweisantrag selbst betrifft nach dem Wesen der Ausführungen einen Gegenstand, der ersichtlich auch in das Sachgebiet des Psychiaters und Neurologen fällt.
5.) Der Verteidiger stellte ferner den Hilfsantrag, ein psychiatrisches und psychologisches Gutachten über folgende Fragen zu erheben:
„Ist eine Frau von 35 Jahren, die 11 Jahre verheiratet ist und sich laufend der Onanie hingibt, dies ihrem Mann erzählt und auch Ärzten anvertraut hat, die atheistisch den christlichen Glauben ablehnt und offen ihre religiöse Haltung demonstriert, ferner einen Selbstmordversuch mit absolut untauglichen Mitteln konstruiert hat, in sexuellen Fragen zuverlässig und glaubwürdig?“
Das Landgericht hat dazu festgestellt, daß der Antrag in mehreren Punkten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, hat diese berichtigt und auf dieser Grundlage den Antrag wie im Falle zu 4 gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO im Urteil ablehnend beschieden. Die Revision wendet sich dagegen teils mit der zu I, 3a und b erörterten Begründung, teils mit der Behauptung, der Sachverständige „auf dem Gebiet sexueller Schwierigkeiten und Abartigkeiten bei verheirateten Frauen über größere Erfahrungen und weitergehende Forschungsmittel“ verfüge als der Psychiater, der sich in erster Linie mit Geisteskrankheiten zu befassen pflege.
Es kann auf sich beruhen, ob diese Ausführung zutrifft, weil der Beweisantrag ohne Bedeutung ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt war (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
II. Sachlichrechtliches
In dem festgestellten Sachverhalt ist der Tatbestand des vom Landgericht angewendeten Strafgesetzes, insbesondere das Merkmal der Ausnutzung der Stellung des Angeklagten als Chefarzt der Krankenanstalt, rechtlich bedenkenfrei nachgewiesen (RGSt 72, 296, 299; 76, 149; BGHSt 8, 24, 27; 9, 13).
Mit Recht hat die Strafkammer als strafrechtlich bedeutungslos erachtet, daß Frau ████ durch den Angeklagten in starke sinnliche Erregung versetzt, den Beischlaf schließlich duldet. Selbst eine klare Einwilligung in die Unzuchtshandlung schließt den Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB nicht aus, wenn die Ausnutzung der besonderen Stellung erwiesen ist (BGH 4 StR 146/55 vom 12. Mai 1955).
Die in der schriftlichen Revisionsbegründung behaupteten Begriffsverkennungen und Verstöße gegen Denkregeln oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht unterlaufen. In Wirklichkeit greift die Revision nur die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an. Der rechtlichen Nachprüfung unterliegt sie nicht.
Auch der Strafaussprach hält rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Freiheitsstrafe und ein Berufsverbot ziehen notwendig tiefgreifende Folgen für das spätere Fortkommen des Täters nach sich. Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Martin | Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Dr. Hübner |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 146/55 · 11.05.1955§ 174 StGB: Abhängigkeit in Blindenanstalt und Vollendung der Unzucht; Teilaufhebung
- BGH · 4 StR 462/55 · 15.12.1955§ 239 KO: Beiseiteschaffen setzt verwertbaren Vermögenswert und Benachteiligungsabsicht voraus
- BGH · 5 StR 136/56 · 12.06.1956BGH: § 174 Nr. 1 StGB bei „Lehrlingsverhältnis“ trotz geheimen Missbrauchsvorbehalts
- BGH · 4 StR 244/56 · 02.08.1956Revision verworfen: Meineidsverurteilung und Vereidigung des Zeugen