Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Meineidsverurteilung und Vereidigung des Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 244/56
Datum
02.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Vereidigung eines Zeugen und die Beweiswürdigung im Meineidsverfahren. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht durfte den Zeugen trotz dessen Stellung als Verletzter nach §61 Nr.2 StPO vereidigen, ohne die Gründe ausführlich darzustellen. Bestimmtheit und Beharren des Zeugen können Vorsatz indizieren; ein tief verwurzelter Erinnerungsirrtum bleibt jedoch möglich. Die Strafzumessung verletzt kein Recht, da kein nachweisbarer Einfluss Dritter festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Vereidigung eines als Verletzten anzusehenden Zeugen nach §61 Nr.2 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine umfassende Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe ist nicht zwingend.

2

Die Vereidigung ist grundsätzlich die gesetzliche Regel (§59 StPO); das Gericht muss einen Antrag auf Unvereidigung nicht besonders begründen, §64 StPO regelt das Unterbleiben der Vereidigung.

3

Für den Nachweis des Vorsatzes bei Meineid können die Bestimmtheit einer Aussage und das beharrliche Festhalten trotz entgegenstehender Hinweise Indizwirkung haben, schließen jedoch einen tief verwurzelten Erinnerungsirrtum nicht grundsätzlich aus.

4

Bei der Strafzumessung bedarf es keiner Berücksichtigung eines Verdachts gegen Dritte als mildernden Umstand, wenn konkrete Anhaltspunkte für Einfluss oder Beteiligung nicht festgestellt werden; die Berücksichtigung bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Gustav ███████ aus ██, geboren am ██ 1932 in ██, ██, wegen Meineids

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1. Verfahrensrüge:

In der Hauptverhandlung wurde der Kraftfahrzeugmeister █████ als Zeuge vernommen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte alsdann, den Zeugen gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt zu lassen. Diesem Antrag schloss sich der Verteidiger des Angeklagten an. Das Gericht beschloss aber, den Zeugen zu beeidigen; das geschah auch. Die Revision beanstandet, dass der Beschluss des Landgerichts nicht näher begründet wurde. Möglicherweise beruhe er auf einer Verkennung des Begriffes des Verletzten im Sinne der bezeichneten Vorschrift. Der Verteidigung sei durch die Fassung des Beschlusses die Möglichkeit genommen worden, noch geeignete Beweisanträge zu stellen.

Die Rüge ist unbegründet. Der Zeuge ███████ war allerdings als Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen. Die falsche Aussage des Angeklagten hatte die Abweisung der Klage in beiden Rechtszügen zur Folge; ██████ war also durch das Verhalten des Angeklagten geschädigt worden (vgl. BGHSt 5, 85). Trotz dieses Umstandes durfte das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Vereidigung des Zeugen beschließen (§ 61 Nr. 2 StPO). Zur Angabe der hierfür maßgebenden Beweggründe war das Landgericht nicht verpflichtet; § 64 StPO regelt den Fall des Unterbleibens der Vereidigung. Eine Begründungspflicht ergab sich auch nicht daraus, dass einem Antrag der Verteidigung nicht stattgegeben worden war; denn die Vereidigung bildet die gesetzliche Regel (§ 59 StPO; KMR StPO § 59 Anm. 3; RG GA 40, 158).

Soweit die Revision vorträgt, die Entscheidung des Gerichts gehe möglicherweise auf eine Verkennung des Anwendungsbereiches des § 61 Nr. 2 StPO zurück, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschluss des Landgerichts gibt keinen Anhalt dafür, dass der Tatrichter den Zeugen ██████ irrigerweise nicht als Verletzten angesehen hat.

Der Grund für die Vereidigung des Zeugen ███████ war auch für die Verfahrensbeteiligten erkennbar, namentlich angesichts der gleichzeitigen Anordnung, dass der Zeuge ████████████ wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt bleibe. Deshalb kann auch nicht davon gesprochen werden, die Verteidigung sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich auf die durch die Ablehnung ihres Antrags geschaffene Verfahrenslage einzustellen. Bestanden etwa Zweifel über die Tragweite des Beschlusses des Landgerichts, so konnte die Verteidigung übrigens durch Anfrage eine Aufklärung herbeiführen. Außerdem war sie noch bei ihren Schlussanträgen in der Lage, dem Gericht neue Beweise anzubieten.

2. Sachrüge:

a) Schuldspruch:

Die Strafkammer hat im Einzelnen dargetan, dass die vom Angeklagten beschworene Aussage, ███████ sei „mit der Rücknahme des Kraftrades einverstanden“ gewesen, der Wahrheit nicht entsprach. Sie verwertet dabei im Rahmen der Beweiswürdigung die allgemeine Lebenserfahrung. ███████ habe froh sein müssen, das alte und verbrauchte Kraftrad noch „an den Mann gebracht“ zu haben. Seine Weigerung, den Verkauf rückgängig zu machen, sei daher nur zu verständlich. Was die Revision dagegen vorträgt, geht am Kern der Sache vorbei.

███████ war, wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, davon überzeugt, dass der Kaufvertrag nicht rückgängig zu machen sei, weil ██████ das Kraftrad so, wie besehen, also auf eigene Gefahr, gekauft habe. Unter diesen Umständen war es keineswegs für ihn vorteilhafter, das auf Rücknahme des Kraftrades gerichtete Angebot des ██████ anzunehmen. Denn in diesem Falle wäre es immerhin sehr zweifelhaft gewesen, ob er das Kraftrad zum Preise von 100 DM überhaupt noch hätte verkaufen können.

Beim Nachweis des inneren Tatbestandes schließt die Strafkammer zunächst Hörfehler und ein Missverständnis des Angeklagten als Quellen der unrichtigen Aussage aus. Sie verneint dann auch die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers. Die damalige Aussage und die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung seien dafür zu bestimmt gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit aller Bestimmtheit und ohne Einschränkung ausgesagt, ███████ sei „mit der Rücknahme einverstanden“ gewesen. Dabei sei er selbst nach einem Vorhalt geblieben. Wenn bei ihm ein Erinnerungsfehler vorliege, dann hätte er zum mindesten in der Hauptverhandlung angesichts der gegenteiligen Bekundungen anderer Zeugen Zweifel an der Richtigkeit seiner Erinnerung bekommen müssen. Nach wie vor halte er aber seine Aussage aufrecht. Die Revision bezeichnet diese Ausführungen als denkfehlerhaft. Für eine Einschränkung der Aussage sei bei einem Erinnerungsfehler kein Raum gewesen.

Es gibt allerdings Fälle, bei denen sich ein Irrtum in der Erinnerung eines Menschen fest eingewurzelt hat, so dass mitunter selbst mit von außen kommenden Hilfsmitteln das wahre Erinnerungsbild nicht mehr aus dem Unterbewusstsein hervorgebracht werden kann. Wird einem Zeugen vorgehalten, dass andere Beobachter eines Vorfalls eine abweichende Darstellung gegeben haben, so muss er sich freilich überlegen, ob ihm ein Irrtum unterlaufen sein kann. Kommt er hierbei wegen seines fest eingewurzelten Irrtums zu dem Ergebnis, dass seine eigene Darstellung richtig ist, so würde er geradezu seine Eidespflicht verletzen, wenn er entgegen seiner festen Überzeugung die Möglichkeit eines Irrtums einräumen würde.

Daher können in einem solchen Falle aus der Bestimmtheit einer Aussage und aus dem Festhalten an ihr noch keine endgültigen Schlüsse auf das Vorhandensein des Meineidsvorsatzes gezogen werden. Wie die Erfahrung aber lehrt, können in vielen Fällen Erinnerungsfehler durch Anstrengung des Gedächtnisses festgestellt und beseitigt werden. Auf diese Fallgestaltung beziehen sich offensichtlich die bezeichneten Urteilsausführungen. Der Angeklagte hat während einer kurzen Zeitspanne aus nächster Nähe die laut und seitens des ███████ aufgeregt geführte Auseinandersetzung mitangehört. Seitdem waren erst neun Monate bis zu seiner Zeugenvernehmung vergangen. Es widerspricht keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung und verletzt auch nicht die Denkgesetze, wenn das Landgericht, ersichtlich von der Annahme ausgehend, unter solchen Umständen könne sich allenfalls nur ein schnell und leicht behebbarer Gedächtnisfehler beim Angeklagten eingestellt haben, den Schluss zieht, der Beschwerdeführer hätte sich bei seiner Zeugenvernehmung anders verhalten müssen, wenn sich in der Tat ein Erinnerungsfehler solcher Art bei ihm eingeschlichen hätte. Bei dieser Deutung der Urteilsbegründung gibt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe wissentlich falsch geschworen, zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang als Anzeichen für den Meineidsvorsatz noch den Umstand ansieht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine frühere Darstellung aufrechterhalten hat, so hat es freilich verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Einlassung gegen einen etwaigen Vorwurf des fahrlässigen Falscheides verteidigt haben konnte. Die irrige Erwägung des Tatrichters ist jedoch ersichtlich nur unterstützend verwertet; sie kann daher den Bestand des Urteils nicht gefährden.

b) Strafzumessung:

Die Revision beanstandet insoweit das Fehlen jeglicher Erörterungen über den Einfluss des ████████████. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser den Angeklagten kurz vor dessen Zeugenvernehmung dazu bestimmt hat, unwahre Angaben vor Gericht zu machen. Auch dieser Angriff geht fehl.

Das Landgericht hat den Zeugen ████████████ nicht vereidigt, weil er der Beteiligung an der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Straftat verdächtig sei. Fehlerhaft wäre es, hätte das Landgericht unter diesen Umständen straferschwerend gewertet, der Angeklagte habe aus eigenem Antrieb und ohne fremden Einfluss die falsche Aussage erstattet und beschworen. Das hat der Tatrichter jedoch nicht getan. Es ist andererseits kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer den gegen ████████████ bestehenden Verdacht nicht als Strafmilderungsgrund zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Der Inhalt des vom Angeklagten mit ████████████ einige Zeit vor der Zeugenvernehmung geführten Gesprächs konnte nicht ermittelt werden. Unter diesen Umständen musste die Frage des Einflusses des ████████████ auf den Angeklagten offen bleiben.

Bei solcher Sachlage stand es im freien Ermessen des Tatrichters, ob er den gegen ████████████ bestehenden Verdacht der Tatbeteiligung zugunsten des Angeklagten beachten wollte.

Mantel Krumme Dr. Augustin Dr. Martin

Bundesrichter [REDACTED] beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Härchner Dr. [REDACTED]

Justizangestellter

Zitiert von (1)