Revision: Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen wegen angeblicher Verschleppungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/67
- Datum
- 02.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller tatsächlich nur auf Verzögerung ausgerichtet ist; bei Anträgen des Verteidigers kommt es grundsätzlich auf dessen Absicht an, sofern er die Verantwortung für die Antragstellung nicht abgelehnt hat.
Ein Beweisantrag darf wegen Verschleppungsabsicht nur zurückgewiesen werden, wenn der Tatrichter sich zweifelsfrei davon überzeugt hat, dass die beantragte Beweiserhebung nichts zugunsten des Angeklagten ergeben kann; die Ablehnung muss entsprechende, überzeugende Darlegungen enthalten.
Die bloße Tatsache, dass benannte Zeugen unter zunächst angegebenen Anschriften nicht ermittelt werden konnten, rechtfertigt nicht ohne besondere Umstände die Annahme ihrer Unauffindbarkeit; es sind zumutbare Nachforschungen nach neuen Anschriften erforderlich.
Eine fehlerhafte Ablehnung eines substantiellen Beweisantrags kann das Urteil tragen und zur Aufhebung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweiserhebung das Beweisbild zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.
Bei Aufhebung wegen Verfahrensmängeln ist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an ein anderes Gericht, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 7. Dezember 1966
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
in der Strafsache gegen den Arbeiter Lothar ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1931 in L[REDACTED] (Ostpreußen), zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, wegen eines einfachen Rückfalldiebstahls und wegen Autostraßenraubs unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. März 1966 – 8 Kls 3/66 – gegen ihn erkannten Strafen zu einer neuen Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Mit Recht wendet sich die Revision – in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise – dagegen, dass das Landgericht den in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen W____, ██, ██████, ██, ████, ██ und ███████ abgelehnt hat. Diese Zeugen sollten bekunden, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit in Norddeutschland befunden habe, als Täter der in Süddeutschland begangenen Verbrechen also nicht in Betracht komme.
In der von der Revision mitgeteilten Ablehnungsbegründung ist im wesentlichen nur ausgeführt, dass der Beweisantrag offensichtlich zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei, dass die Zeugen ███████████ bisher unter den vom Angeklagten angegebenen Anschriften nicht ermittelt werden konnten und dass es sich bei dem Zeugen ████ außerdem um ein ungeeignetes Beweismittel handele, da er bereits erklärt habe, zum Beweisthema keine genauen Angaben machen zu können. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 StPO setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht hofft, durch die Beweiserhebung seine prozessuale Lage zu verbessern, sondern nur bestrebt ist, durch den äußerlich einwandfrei erscheinenden Antrag eine Vertagung zu erreichen. Hierbei kommt es in den Fällen, in denen der Antrag vom Verteidiger gestellt ist, grundsätzlich auf dessen Absicht an (BGH LM StPO § 244 Abs. 3, Nr. 8), es sei denn, dass er die Verantwortung für die Antragstellung abgelehnt hat (BGHSt 1, 29, 32; BGH Urt. v. 22. Oktober 1957 – 1 StR 415/57). Für eine Verschleppungsabsicht des hier eigenverantwortlich tätig gewordenen Verteidigers bietet der Akteninhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die Strafkammer hat außerdem verkannt, dass ein Beweisantrag nur dann wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden darf, wenn auch der Tatrichter sich zweifelsfrei davon überzeugt hat, dass die beantragte Beweiserhebung nichts zugunsten des Angeklagten ergeben kann. Ist das der Fall, so müssen die Ablehnungsgründe entsprechende Darlegungen enthalten (BGHSt 21, 118). An alledem fehlt es. Die Ablehnung des Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht ist daher nicht gerechtfertigt.
Die Ablehnung wird aber auch durch die von der Strafkammer weiter angeführten Gründe nicht getragen. Insbesondere kann von einer Unerreichbarkeit der angebotenen Beweismittel keine Rede sein. Dass zwei von den benannten Zeugen vor Beginn der Hauptverhandlung unter der vom Angeklagten zunächst angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnten, schloss keineswegs ihre Erreichbarkeit unter den neuen Anschriften aus. Besondere Umstände, die
es als gerechtfertigt erscheinen ließen, alle Versuche zur Auffindung der Zeugen als von vornherein aussichtslos anzusehen (vgl. BGH Urt. v. 11. Juni 1963 – 1 StR 501/62 –), lagen nicht vor. Bei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht näher darauf einzugehen, ob von der Vernehmung des Zeugen ████████████ deswegen abgesehen werden durfte, weil dieser schriftlich erklärt hatte, die Beweisfrage nicht sicher beantworten zu können.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil auch beruhen. Zwar führt die Strafkammer für ihre Überzeugung, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat, sehr gewichtige Gründe an. Es ist aber nicht völlig auszuschließen, dass die zu ungunsten des Angeklagten herangezogenen Beweise in ihrer Bedeutung abgeschwächt werden konnten, wenn seine Behauptung, er habe sich zur Tatzeit weit entfernt von den Tatorten in Norddeutschland aufgehalten, durch die beantragte Beweiserhebung erhärtet worden wäre. Hierbei könnte insbesondere auch von Bedeutung sein, dass der Zeuge ██████ vor der Anstaltsleitung [REDACTED] angegeben hat, den Angeklagten genau am 5. September 1966, dem Tage der in ██ und [REDACTED] verübten Verbrechen, in Dortmund bei einer möglicherweise auf ihr Datum hin nachprüfbaren Geburtstagsfeier getroffen zu haben.
Auf die Revision muss das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass bei abermaliger Feststellung einer Mittäterschaft des Angeklagten im Falle II 4 (Autostraßenraub zum Nachteil ███) auch ein Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGH NJW 1963, 1413).
Zur Einbeziehung der früheren „Gesamtstrafe“: BGHSt 12, 99.
| Fischer | Seibert | Pikart | |||
| Hübner | Mai |