Treffer
BGH Urteil

BGH: § 174 Nr. 1 StGB bei „Lehrlingsverhältnis“ trotz geheimen Missbrauchsvorbehalts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 136/56
Datum
12.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen u.a. nach §§ 175, 176 Abs. 1 Nr. 3 und 174 Nr. 1 StGB zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf zahlreiche Verfahrensrügen (u.a. Ablehnung weiterer Sachverständiger, Befangenheitsanträge, Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht). Sachlich-rechtlich bestätigte der BGH u.a. bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters unter 14 Jahren (§ 176) sowie ein Betreuungsverhältnis i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB, obwohl der Angeklagte den Jungen tatsächlich nicht ausbilden wollte. Die Revision blieb insgesamt erfolglos; zur Anrechnung von Untersuchungshaft blieb es bei tatrichterlichem Ermessen, mit zusätzlicher Anrechnung über drei Monate hinaus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Antrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO unterliegt tatrichterlichem Ermessen, insbesondere hinsichtlich der Frage überlegener Forschungsmittel; ein Rechtsfehler liegt nur bei Ermessensfehlern vor.

2

Wer durch Verweigerung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bewirkt, dass ein Sachverständiger bestimmte Unterlagen nicht verwerten kann, kann aus diesem Umstand regelmäßig keine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zur Erzwingung eines Obergutachtens herleiten.

3

Beweisanträge dürfen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt werden; maßgeblich kann dabei die vom Tatrichter festgestellte Verschleppungsabsicht des Angeklagten auch dann sein, wenn der Verteidiger den Antrag (nur) übernommen oder unterstützt hat.

4

Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann auch dann begründet werden, wenn Eltern einen Jugendlichen im Vertrauen auf Ausbildung und Obhut überlassen und der Täter dies erkennt; ein geheimer Vorbehalt, die Ausbildung tatsächlich nicht leisten zu wollen, ist für das Bestehen des Betreuungsverhältnisses unerheblich.

5

Bedingter Vorsatz bezüglich des Alters unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann aus Umständen hergeleitet werden, die den Täter die Minderjährigkeit als möglich erkennen und billigend in Kauf nehmen lassen; diese Würdigung unterliegt dem Tatrichter im Rahmen des § 261 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Horst █████████ aus ███████, geboren am ███████ 1922 in ███████████ (Meckl.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens nach § 175 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die nach dem 22. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Vergehens nach § 175 StGB, teilweise in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und teilweise in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf die Strafe hat sie 6 Monate von der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

A) Die in der Revisionsbegründung des Verteidigers enthaltenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die Strafkammer den Antrag des Angeklagten, Prof. Dr. Bürger-Prinz als weiteren Sachverständigen zu vernehmen, abgelehnt habe, obwohl dieser Sachverständige als international anerkannter Sexualforscher, Hochschullehrer und Chefarzt einer Universitätsklinik dem vernommenen Sachverständigen Dr. Frommer überlegen sei.

Die Rüge ist unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. L█ in der Hauptverhandlung beantragt, Prof. Dr. Bürger-Prinz zur weiteren Begutachtung des Angeklagten hinzuzuziehen. Der Angeklagte hat eine „schriftliche Fixierung“ des Antrages überreicht. Danach sollte durch das Gutachten bewiesen werden, dass der Angeklagte durch einen Autounfall nervliche Schäden erlitten habe, zeitweise impotent gewesen sei und dass die Ärzte Prof. Dr. Bürger-Prinz und Dr. Jakob ihn anlässlich seiner Begutachtung in einem früheren Strafverfahren nicht als echten Homosexuellen, sondern als ausgesprochenen Autisten bezeichnet hätten.

Die Strafkammer hat diesen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:

„Der Beweisantrag des Angeklagten, ein psychiatrisches Obergutachten von Professor Dr. Bürger-Prinz einzuholen, wird abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen, ██ ███████ vermindert zurechnungsfähig und in den Jahren 1953 und 1954 impotent gewesen, bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Frommer erwiesen ist, die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Frommer unzweifelhaft ist, das Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und auch Professor Dr. Bürger-Prinz nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen Dr. Frommer überlegen erscheinen.“

Die so begründete Ablehnung der Anhörung eines weiteren Sachverständigen entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Darüber, ob ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen sind, hat, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 4 StR 146/55 vom 12. Mai 1955 entschieden hat, der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung der Strafkammer, dass hier Prof. Dr. Bürger-Prinz über keine Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen Sachverständigen Obermedizinalrat i. R. Dr. med. Frommer überlegen seien, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Allerdings kann unter besonderen Umständen im Einzelfall die Tatsache, dass es sich bei dem weiteren Sachverständigen um einen Hochschullehrer und Chefarzt einer Universitätsklinik handelt, die Annahme rechtfertigen, dass ihm überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen. Inwiefern dies gerade für den vorliegenden Fall zutreffen soll, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich. Der bloße Umstand, dass der vernommene Sachverständige Dr. med. Frommer weder Hochschullehrer noch Chefarzt einer Universitätsklinik ist, genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht, um seine Sachkunde und seine Forschungsmittel als unterlegen erscheinen zu lassen.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass, worauf die Revision hinweist, Prof. Dr. Bürger-Prinz im Gegensatz zu dem vernommenen Sachverständigen Dr. med. Frommer die Krankengeschichte des behandelnden Arztes Dr. med. Hoffmann zur Verfügung stehen würde. Dabei ist gleichgültig, ob es sich im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO um einen Fall des Vorhandenseins überlegener Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen oder um einen Fall unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen des früheren Gutachtens handeln würde. Dass Dr. med. Frommer die erwähnte Krankengeschichte nicht verwerten konnte, beruht, wie das Urteil ergibt, allein darauf, dass der Angeklagte sich geweigert hat, Dr. med. Hoffmann dem Sachverständigen Dr. med. Frommer und dem Gericht gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Wer in dieser Weise bewirkt, dass der vernommene Sachverständige eine Krankengeschichte zu verwerten nicht in der Lage war, die einem anderen Sachverständigen zur Verfügung stehen würde, kann sich insoweit auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht berufen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass in Fällen der vorliegenden Art jeder Angeklagte, dem der vernommene Sachverständige nicht genehm ist, die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen allein dadurch erzwingen könnte, dass er es ablehnt, den behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht dem vernommenen Sachverständigen und dem Gericht gegenüber zu entbinden. Dass dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand.

2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die Strafkammer die Vernehmung der Zeugen ███ ███ Dr. L█, die zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter ████, des Verletzten, gehört werden sollten, wegen Prozessverschleppung abgelehnt habe.

Die Rüge ist unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, nachdem die Verhandlung bereits in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1955 geschlossen worden war, unter dem Datum des 22. Dezember 1955 u. a. folgende schriftliche Beweisanträge eingereicht:

„1) Lehrer Werner ███ je █████████████ ███ Zeugen zu laden, Beweisthema: Pseudologia phantastica des Jugendlichen Peter ███ in sexueller Hinsicht, und einwandfreie Tatsachen,

██████ ████████ über Dr. oec. Gerhard L█

2) L█ als Zeugen zu laden, Beweisthema: seine sexuellen Beziehungen zu Peter ███████ im Oktober 53 und Mitte Mai 54.“

Die Strafkammer ist daraufhin in der Hauptverhandlung am 22. Dezember 1955 zur Erörterung der inzwischen eingegangenen schriftlichen Anträge nochmals in die Verhandlung eingetreten. Sie hat die erwähnten Beweisanträge alsdann durch einen ausführlich begründeten Beschluss abgelehnt, weil sie zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe die Anträge nur in Verschleppungsabsicht gestellt.

Die begründete Ablehnung der Beweisanträge entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Erwägungen, welche die Strafkammer ausweislich der Beschlussgründe zu der Feststellung veranlasst haben, dass der Angeklagte die Anträge nur in Verschleppungsabsicht gestellt habe, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zu Bedenken könnte nur Anlass geben, dass die Strafkammer es ausschließlich auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagten selbst abgestellt hat, obwohl der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. L█ ausweislich der Sitzungsniederschrift bei der Erörterung der Anträge erklärt hatte, er schließe sich den Anträgen an. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil NJW 1953, 1314 entschieden hat, kann der Tatrichter bei einem vom Verteidiger auf Veranlassung des Angeklagten gestellten Beweisantrag die nach seiner, des Tatrichters, Überzeugung erwiesene Verschleppungsabsicht des Angeklagten auch dann als maßgebend berücksichtigen, wenn der Verteidiger weder verschleppen will noch die Verschleppungsabsicht des Angeklagten erkannt hat. Das muss erst recht für Fälle gelten, in denen der Verteidiger sich wie hier einem vom Angeklagten gestellten Beweisantrage nur angeschlossen hat. Dass die Strafkammer im vorliegenden Fall die Verschleppungsabsicht des Angeklagten als maßgeblichen Ablehnungsgrund verwertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3.) Die Revision bemängelt, dass dem Gesuch, durch das der Angeklagte den über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter ██ ███████████ Sachverständigen Dr. Hildebrandt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, nicht stattgegeben worden sei, obwohl bei Dr. Hildebrandt nach Meinung des Angeklagten mangelnde oder zweifelhafte Sachkunde vorliege und obwohl Dr. Hildebrandt eng mit dem Zeugen Pastor D. W█ verbunden sei, der einen erheblichen Einfluss auf die Fortführung des Verfahrens ausgeübt habe.

Die Rüge ist unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Dr. Hildebrandt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Gesuchs hat er geltend gemacht, er habe erst gestern die Verbundenheit des Sachverständigen mit dem Stephansstift (Leiter Pastor D. W█) erfahren. Der Sachverständige habe während der ganzen Hauptverhandlung ein ihm, dem Angeklagten, feindliches Verhalten gezeigt. Im Übrigen habe der Sachverständige sich schon vorher in einem schriftlichen Gutachten für die Glaubwürdigkeit des Jugendlichen ausgesprochen.

Die Strafkammer hat das Gesuch durch einen eingehend begründeten Beschluss zurückgewiesen.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHSt 8, 226/232 entschieden hat, kann das Revisionsgericht einen solchen Beschluss nur daraufhin nachprüfen, ob er auf einem Rechtsirrtum beruht. Die Strafkammer hat das Gesuch ausweislich der Beschlussgründe zurückgewiesen, weil die zu seiner Rechtfertigung vorgetragenen Tatsachen teilweise unwahr, im Übrigen auch vom Angeklagten her gesehen in keiner Weise geeignet seien, Zweifel in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu setzen. Einen Rechtsfehler lässt diese Entscheidung nicht erkennen.

4.) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Antrag, zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter ████████ weiteren Sachverständigen Dr. Dr. Aengernendt zu vernehmen, abgelehnt habe, obwohl nach Meinung des Angeklagten bei dem vernommenen Sachverständigen Dr. Hildebrandt mangelnde oder zweifelhafte Sachkunde vorliege und obwohl Dr. Dr. Aengernendt als Sachverständiger bei Begutachtung von jungen Leuten im Alter von 13–15 Jahren in Sittlichkeitsprozessen tätig sei und über bessere Forschungsmittel als Dr. Hildebrandt verfüge.

Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:

„Der Antrag des Angeklagten und des Verteidigers, ein Obergutachten durch Dr. Dr. Aengernendt über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter ██ und über dessen Geisteszustand beizuziehen, wird abgelehnt, weil die Kammer auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hildebrandt davon überzeugt ist, dass der Zeuge Peter ██ ██ allgemein wie im Besonderen glaubwürdig und in seiner Geisteshaltung unauffällig ist.

Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Hildebrandt. Das Gutachten des Dr. Hildebrandt geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Dr. Aengernendt verfügt nach der Überzeugung der Kammer über keine Forschungsmittel, die denen des Dr. Hildebrandt überlegen erscheinen, da Dr. Hildebrandt ein erfahrener Kriminalpsychologe ist, der ständig mit der Untersuchung und Begutachtung von Jugendlichen befasst ist.“

Die in dieser Weise begründete Ablehnung entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Darüber, ob die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen zweifelhaft ist und ob ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die von der Strafkammer insoweit getroffene Entscheidung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

5.) Die Revision erhebt ferner folgende Verfahrensrüge:

„Der Angeklagte hatte am 7.11.55 die Richter der Strafkammer 5 wegen Befangenheit abgelehnt. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann eine solche Ablehnung nur im Wege der Revision angefochten werden. Der Angeklagte wiederholt hiermit die in seiner Beschwerde vom 7. und 8.11.55 und 14.11.55 und Ergänzung vom 15.11. und 21.11.55 angeführten Tatsachen und Gründe, aus denen sich eine Ablehnung der Richter der Strafkammer 5 rechtfertigt.“

Die Rüge greift nicht durch.

Über Einwendungen der hier in Rede stehenden Art, mit denen gemäß § 28 Abs. 2 StPO ein Beschluss angegriffen wird, durch den ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist, hat das Revisionsgericht sachlich nach den für das Rechtsmittel der Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Die Einwendungen müssen aber, wie bereits das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 74, 296 entschieden hat, in den für das Revisionsrecht geltenden Formen erhoben werden. Es sind dabei insbesondere die Vorschriften der §§ 344, 345 StPO zu beachten.

Das bedeutet, dass bei der sachlichen Entscheidung darüber, ob das Ablehnungsgesuch gerechtfertigt war, grundsätzlich nur die Tatsachen berücksichtigt werden können, die in einer gemäß § 345 Abs. 2 StPO von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten oder in einer zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung vorgetragen sind. Was der Beschwerdeführer selbst schriftlich vorgetragen hat, ist unbeachtlich. Es hat grundsätzlich auch insoweit außer Betracht zu bleiben, als in der gemäß § 345 Abs. 2 StPO erfolgten Revisionsbegründung auf schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers Bezug genommen wird.

Im vorliegenden Fall trägt die vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung überhaupt keine Tatsachen vor, aus denen sich ergeben könnte, dass der Angeklagte die Richter zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Die in Bezug genommenen schriftlichen Eingaben des Angeklagten sind, wie bereits ausgeführt ist, für das Revisionsgericht unbeachtlich.

B) Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in seinen beiden zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründungen vom 17. Februar 1956 erhoben hat, greifen ebenfalls nicht durch.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob diese Rügen, soweit sie in der ersten der beiden Erklärungen enthalten sind, überhaupt ordnungsgemäß erhoben worden sind. Zweifel hieran bestehen, weil der Urkundsbeamte nach seinem Vermerk vom Februar 1956 dem Angeklagten ausdrücklich erklärt hat, dass er die Verantwortung für den Inhalt dieser Revisionsbegründung, die zum Teil in recht gehässiger und beleidigender Weise das Gericht angreife, nicht übernehmen könne.

Die Rügen sind jedenfalls aus anderen Gründen ohne Erfolg.

1.) Die Revision beanstandet, dass dem Gesuch, durch das der Angeklagte den ihm „aufgezwungenen“ Sachverständigen Dr. Frommer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, nicht stattgegeben worden sei, obwohl Dr. Frommer sein mündliches Gutachten infolge Verärgerung über seine, des Angeklagten, mehrfachen Eingaben, in denen dem Sachverständigen fachlich überholte, höchst zweifelhafte Sachkunde sowie objektiv falsche Berichterstattung über die Autounfallfolgen vorgeworfen worden sei, voreingenommen und befangen zum Nachteil des Angeklagten vorgetragen habe.

Die Rüge ist unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragen:

„Aus sachlichen Gründen habe der Angeklagte bislang immer wieder die Sachkunde des Sachverständigen anzweifeln müssen und dieserhalb eine Reihe von Beweisanträgen gestellt. Während der Hauptverhandlung hat der Sachverständige schließlich vermutlich aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein negatives Gutachten vorgetragen.“

Die Strafkammer hat das Gesuch mit folgender Begründung zurückgewiesen:

„Der Inhalt des Gutachtens, das der Sachverständige Dr. Frommer in der Hauptverhandlung erstattet hat, deckt sich in allen wesentlichen Grundzügen mit dem Inhalt seines zuvor schriftlich erstatteten Gutachtens. Damit entfällt die Behauptung des Angeklagten, der Sachverständige Dr. Frommer habe in der Hauptverhandlung vermutlich aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein ihm nachteiliges Gutachten erstattet. Auch im Übrigen sind keinerlei Gesichtspunkte hervorgegangen, die geeignet wären, auch von der Sicht des Angeklagten aus Zweifel in die Unbefangenheit dieses Sachverständigen zu setzen.“

Das Revisionsgericht kann, wie bereits oben unter A 3 ausgeführt worden ist, diesen Beschluss nur daraufhin nachprüfen, ob er auf einem Rechtsirrtum beruht. Das ist nicht der Fall.

Die Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung vermutlich aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein ihm nachteiliges Gutachten erstattet, als widerlegt angesehen. Damit entfällt der auf diese Behauptung gestützte Ablehnungsgrund. Die Schlussfolgerungen, welche die Strafkammer zu der Auffassung veranlasst haben, dass die Behauptung des Angeklagten widerlegt sei, sind denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision macht demgegenüber geltend, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Verärgerung des Sachverständigen außer Zweifel sei. Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob eine Verärgerung den Sachverständigen veranlasst hat, voreingenommen ein dem Angeklagten nachteiliges Gutachten zu erstatten, und ob der Angeklagte dies vermutet hat. Das hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint. Die bloße Tatsache, dass ein Angeklagter einen Sachverständigen durch Eingaben der erwähnten Art vermutlich verärgert hat, ist kein Ablehnungsgrund. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass jeder Angeklagte einen ihm nicht genehmen Sachverständigen einfach dadurch ausschalten könnte, dass er ihm zweifelhafte Sachkunde und falsche Berichterstattung vorwirft, um ihn alsdann wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dass dies nicht rechtens sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Dass der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss auf einem Rechtsirrtum beruhe, kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus hergeleitet werden, dass, wie die Revision behauptet, die Hinweise des Angeklagten auf die fachlich überholte und zweifelhafte Sachkunde des Sachverständigen diesem schon bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens bekannt gewesen seien. Das Ablehnungsgesuch hatte der Angeklagte nur damit begründet, dass der Sachverständige infolge der immer wieder geäußerten Zweifel des Angeklagten an seiner Sachkunde in der Hauptverhandlung aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein negatives Gutachten vorgetragen habe. Der Einwand, dass die Hinweise des Angeklagten auf die fachlich überholte und zweifelhafte Sachkunde des Sachverständigen diesem schon bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens bekannt gewesen seien, er also schon damals vermutlich aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein dem Angeklagten nachteiliges Gutachten abgegeben habe, enthält demgegenüber die Behauptung einer neuen Tatsache. Auf eine Behauptung dieser Art kann die Rüge, dass der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss auf einem Rechtsirrtum beruhe, nicht gestützt werden.

2.) Die Revision rügt, dass die Vorschrift des § 136a StPO verletzt worden sei. Sie trägt hierzu vor, der Angeklagte habe dem Vorsitzenden der Strafkammer vor der Vernehmung des Zeugen Peter █████████ Darstellung zur „vita sexualis“ des Zeugen mit der Bemerkung übergeben, er, der Angeklagte, möchte dem Zeugen nach dessen Vernehmung Fragen aus der übergebenen Darstellung vorlegen. Der Vorsitzende habe entgegen dieser Bitte die Vernehmung des Zeugen mit einer eingehenden Befragung über Tatsachen aus der übergebenen Darstellung begonnen. Dabei habe er den Angeklagten als Verantwortlichen für die Fragen bezeichnet. Diese Fragen hätten nur bezweckt und bezwecken sollen, den Zeugen in Zorn gegen den Angeklagten zu versetzen und ihn zum Nachteil des Angeklagten zu beeinflussen.

Die Rüge ist unbegründet.

Wie die Urteilsgründe ergeben, ist allerdings der Zeuge Peter █████ vor seiner Vernehmung zu der hier in Rede stehenden Tat eingehend über seinen sexuellen Werdegang befragt worden. Dabei sind ihm auch weitgehende Vorhaltungen nach den Angaben des Angeklagten gemacht worden. Hierin allein kann indessen ein Verstoß gegen § 136a StPO nicht gefunden werden. Dass der Vorsitzende die Vorhaltungen gemacht hätte, um den Zeugen in Zorn gegen den Angeklagten zu versetzen und ihn dadurch zu einer dem Angeklagten nachteiligen Aussage zu veranlassen, ist eine Unterstellung des Angeklagten, die nicht erwiesen ist. Nach den Urteilsgründen sind die Vorhaltungen erfolgt, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen eingehend zu überprüfen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie sind im Revisionsrechtszug unbeachtlich.

3.) Die Revision rügt, dass als Vorschrift des § 147 StPO verletzt worden sei. Sie erblickt die Gesetzesverletzung darin, dass die Jugendamtsakten Bobeck in der Hauptverhandlung verwendet worden seien, obwohl das Gericht der Verteidigung die Einsicht in diese Akten mit der Begründung verweigert habe, sie einem Wunsch des Jugendamts entsprechend nicht verwendet werden dürften.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Verteidiger hat, wie bereits das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 72, 268 entschieden hat, keinen Anspruch darauf, Akten einzusehen, die eine andere Behörde dem Gericht mit der Bestimmung überlassen hat, dass sie dem Verteidiger nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Diese Akten sind allerdings, auch für das Gericht unverwendbar, wenn sie dem Verteidiger vorenthalten werden.

Dass die Strafkammer hiergegen verstoßen habe, ist in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall nicht erwiesen. Dass im vorliegenden Fall die dem Verteidiger vorenthaltenen Akten durch gerichtliche Verwendung der erwähnten Akten in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, ist nicht erwiesen.

4.) Die Revision des Angeklagten erblickt eine Gesetzesverletzung darin, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, weiteren Sachverständigen Prof. Dr. Bürger-Prinz als weiteren Sachverständigen zu hören. Sie meint, der Antrag sei ohne wirkliche Begründung zu Unrecht abgelehnt worden (Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Im Übrigen habe die Strafkammer durch die Nichterhebung dieses Beweises die ihr gemäße Aufklärungspflicht verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO).

Die Rüge ist unbegründet.

Der Beschluss, durch den die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt hat, entspricht, wie bereits oben unter A 1 ausgeführt worden ist, der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Er lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Was die Revisionsbegründung des Angeklagten in Ergänzung zur Revisionsbegründung des Verteidigers hierzu vorträgt, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Die Behauptung, der Angeklagte habe den Sachverständigen Dr. med. Frommer während der kurzen Befragung vor dem Termin ausdrücklich auf Bewusstlosigkeit und Erbrechen hingewiesen, richtet sich gegen die Feststellung der Strafkammer, dass das Gutachten des Dr. med. Frommer nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe. Die Behauptung ist neu und nicht erwiesen. Dass die behauptete Tatsache der Strafkammer bei ihrer den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung bekannt gewesen wäre, ist weder in der Revisionsbegründung behauptet noch sonst ersichtlich. Das Urteil sagt in der Darstellung des Angeklagten, von der die Strafkammer ausgegangen ist, die charakteristischen Kennzeichen einer Gehirnerschütterung, Bewusstlosigkeit und Erbrechen, fehlten. Die Feststellung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Frommer nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, kann bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Der Einwand, der Sachverständige Dr. med. Frommer habe zugegeben, dass es auch noch andere Auffassungen und Lehrmeinungen gebe als die von ihm vertretenen, kann die Revisionsrüge gleichfalls nicht begründen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses, dass die Sachkunde des Sachverständigen Dr. med. Frommer unzweifelhaft sei. Darüber, ob die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen zweifelhaft ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die insoweit getroffene Entscheidung der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass sie die Sachkunde des Sachverständigen Dr. med. Frommer als unzweifelhaft beurteilt hat, obwohl es, wie die Revision behauptet, nach der eigenen Erklärung des Sachverständigen andere Auffassungen und Lehrmeinungen gibt als seine, ist kein Rechtsfehler.

Ihre Aufklärungspflicht hat die Strafkammer ebenfalls nicht verletzt. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe auf Grund des von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. Frommer und der eigenen Darstellung des Angeklagten über den Krankheitsverlauf die volle Überzeugung erlangt, dass die vom Angeklagten behaupteten Folgen des Autounfalls, nämlich nervliche Impotenz und Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB, nicht vorgelegen hätten. Einen weiteren Sachverständigen hierüber zu hören, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

5.) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung der Zeugen ███████ und Dr. L█ wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt habe.

Die Rüge ist unbegründet.

Dass der den Beweisantrag ablehnende Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist bereits oben unter A 2 dargelegt worden. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten in Ergänzung zur Revisionsbegründung des Verteidigers hierzu vorträgt, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Die Revisionsbegründung des Angeklagten macht geltend, der Angeklagte habe bereits in den Vorbemerkungen seiner am 19. Dezember 1955 übergebenen Darstellung zur „vita sexualis“ des Zeugen Peter █████ ausdrücklich vorgetragen, dass er in diesem Zusammenhang nicht irgendwelchen anderen Personen schaden wolle. Aus diesem Grunde habe er bis nahezu zuletzt auf die Ladung von ██████████ ██████ verzichten wollen.

Die Darstellung des Angeklagten zum Geschlechtsleben des Zeugen Peter ██████ war der Strafkammer im Zeitpunkt der Ablehnung des Beweisantrages bekannt. Dass sie trotz der erwähnten Bemerkung aus den in den Beschlussgründen angeführten Erwägungen zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe die Beweisanträge nur in Verschleppungsabsicht gestellt, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

6.) Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer den Antrag abgelehnt habe, zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter ██ ███ weiteren Sachverständigen Dr. Dr. Aengernendt zu hören. Sie meint, der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Im Übrigen habe die Strafkammer durch die Nichterhebung des Beweises ihre Aufklärungspflicht verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO).

Die Rüge ist unbegründet.

Der Beschluss, durch den die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt hat, lässt, wie bereits oben unter A 4 ausgeführt worden ist, keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere auch für die von der Strafkammer im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens getroffene Entscheidung, dass an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Hildebrandt keine Zweifel bestünden und dass Dr. Dr. Aengernendt über keine Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Hildebrandt überlegen seien. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Der weitere Vortrag der Revisionsbegründung des Angeklagten hierzu zielt darauf ab, dass das Gutachten des Dr. Hildebrandt entgegen der Auffassung des Ablehnungsbeschlusses von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe.

Dieses Vorbringen greift gleichfalls nicht durch. Dass ein Gutachten nicht alle Umstände erwähnt und berücksichtigt, die nach der Auffassung des Angeklagten hätten erwähnt und berücksichtigt werden müssen, und dass es nicht alle Umstände so wertet, wie sie nach der Auffassung des Angeklagten hätten bewertet werden müssen, bedeutet nicht, dass das Gutachten im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten in diesem Zusammenhang vorträgt, wendet sich in Wahrheit gegen die Richtigkeit des Gutachtens. Es kann die Rüge, dass § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt worden sei, nicht rechtfertigen.

Ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat die Strafkammer gleichfalls nicht verletzt. Ausweislich der Urteilsgründe ist die Strafkammer in eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung auf Grund des von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hildebrandt, des Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von dem Zeugen Peter ███ gewonnen hat, und auf Grund einer ganzen Reihe weiterer in den Urteilsgründen angeführter Umstände zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die Aussage des Zeugen Peter ███, die sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, wahr sei. Einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu vernehmen, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

7.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Wahrheitserforschungspflicht darin, dass die Strafkammer „eine wirkliche Aufklärung der Rache auslösenden Rolle der 400 DM im Brief der Mutter vom 31. Januar 1955 verhinderte“. Die Revisionsbegründung des Angeklagten trägt hierzu vor, der Angeklagte habe am 22. Dezember 1955 verschiedene Zeugen, u. a. H. W. D███, ███ ██ Hertha und Margot ██████ nochmals einvernehmen lassen wollen, wobei besonders die Rolle des Briefes vom 31. Januar 1955 und eines noch nicht bekannten Briefes vom 3. Februar 1955 geklärt werden sollte.

Die Rüge ist, falls man sie überhaupt als ordnungsgemäß erhoben ansehen will, jedenfalls unbegründet.

Ausweislich der Urteilsgründe schrieb Frau Bobeck ihrem Jungen Peter B█, den sie am 28. Oktober 1954 ins Stephansstift gebracht hatte, am 31. Januar 1955, dass der Angeklagte von ihnen 400 DM zurückverlange, die er im Sommer 1954 vorschussweise an den Vater ██████████████ habe zahlen wollen. Am 7. Februar 1955 offenbarte Peter █ dem Leiter des Stephansstiftes, Pastor D. W█, die Handlungen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Die Strafkammer hat, wie das Urteil ergibt, geprüft, ob Peter █ veranlasst durch den Brief seiner Mutter, aus Rachegefühl oder in der Absicht, eine Rückforderung der 400 DM zu verhindern, zu Pastor ██████ gegangen ist und den Angeklagten belastet hat. Sie hat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Hildebrandt und auf Grund des Verhaltens des Jungen vor Gericht, insbesondere des Umstands, dass der Junge derartige Absichten in ruhiger Art sicher und bestimmt zurückgewiesen hat, die Überzeugung gewonnen, dass das nicht der Fall ist.

Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Von Amts wegen weitere Beweise hierüber zu erheben, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.

8.) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer zu einem Vertagungsantrag des Angeklagten keine Stellung genommen und das Verfahren nicht ausgesetzt habe. Die Revisionsbegründung des Angeklagten trägt hierzu vor, der Angeklagte habe am 22. Dezember 1955 einen Antrag auf Vertagung gestellt, zu dessen Begründung er auf seine Beweisanträge hingewiesen habe. Er habe mit seinem Vertagungsantrag erreichen wollen, dass einige der bisher vernommenen Zeugen, u. a. H. W. ███ G█, Hertha und Margot ██ noch einmal vernommen würden, weil er sich überfahren gefühlt habe. Außerdem habe die Strafkammer am Vortage unmittelbar vor dem Plädoyer des Staatsanwalts darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung nach § 174 StGB möglich sei. In Anbetracht der veränderten Sachlage hätte die Strafkammer das Verfahren auch nach § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen aussetzen müssen.

Die Rüge ist unbegründet.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, nachdem die Verhandlung bereits in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1955 geschlossen worden war, unter dem Datum des 22. Dezember 1955 mehrere schriftliche Beweisanträge und zwei schriftliche Gesuche eingereicht, durch die er die Sachverständigen Dr. med. Frommer und Dr. Hildebrandt wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Außerdem hat er ein weiteres Schreiben vom 22. Dezember 1955 überreicht, in dem er bittet, über die Anträge zu entscheiden, und zwei der Beweisanträge, nämlich die Anträge auf Vernehmung des Lehrers ██████████ des ███████████ erläutert. In diesem Schreiben heißt es: „Aus dem beigeftigten Antrag ergibt sich die Begründung des Antrags auf Vertagung, da wesentliche und entscheidend entlastende Umstände sich auf jeden Fall ergeben werden.“

Die Strafkammer ist daraufhin in der Hauptverhandlung am 22. Dezember 1955 zur Erörterung der inzwischen eingegangenen Anträge nochmals in die Verhandlung eingetreten. Sie hat alsdann durch drei in der Hauptverhandlung am 22. Dezember 1955 verkündete, mit Gründen versehene Beschlüsse die Beweisanträge und Gesuche abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Im Anschluss hieran haben Angeklagter und Verteidiger erklärt, keine Anträge mehr zu stellen. Die Beweisaufnahme ist im allseitigen Einvernehmen geschlossen worden.

Dass die Strafkammer den Antrag auf Vertagung nicht ausdrücklich beschieden hat, kann die Revision nicht rechtfertigen. Er war nur in Verbindung mit den Beweisanträgen gestellt worden. Dass die Strafkammer ihm nicht stattgegeben wollte, war für den Angeklagten und die Verteidigung aus der Ablehnung der Beweisanträge ohne weiteres ersichtlich. Auf den Mangel einer ausdrücklichen Bescheidung des Vertagungsantrages kann sich die Revision bei dieser Sachlage nicht berufen. Das gilt umso mehr, weil Angeklagter und Verteidiger nach Verkündung der die Beweisanträge und die Ablehnungsgesuche ablehnenden bzw. zurückweisenden Beschlüsse ausdrücklich erklärt haben, keine Anträge mehr zu stellen, und weil die Beweisaufnahme danach im allseitigen Einvernehmen geschlossen worden ist. Weitere Vertagungsanträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

Richtig ist, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1955 darauf hingewiesen worden ist, dass er auch nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt werden könne. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm aber auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden. Die Hauptverhandlung vom 22. Dezember 1955 aus diesem Grunde zu vertagen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.

Die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO ist auch nicht verletzt worden. Sie setzt voraus, dass sich die Sachlage verändert hat. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben. Die bloße Veränderung der Rechtslage ist keine Veränderung der Sachlage.

Soweit die Revision geltend machen will, dass wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten die Hauptverhandlung hätte vertagt oder das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen, hat sie gleichfalls keinen Erfolg. Der Einwand scheitert daran, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung am 22. Dezember 1955 zugezogene Arzt den Angeklagten für verhandlungsfähig erklärt hat.

9.) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer ein in den Urteilsgründen auf Seite 41 seinem Wortlaut nach mitgeteiltes Telegramm bei der Urteilsfindung verwertet habe, obwohl es nicht verlesen worden sei. Es handelt sich um ein nur wenige Worte umfassendes Telegramm eines Rechtsanwalts ████████ die Pe█-Stiftung in █████.

Die Rüge ist unbegründet.

Es ist zwar richtig, dass nach § 249 StPO Urkunden in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen, und dass dies hier ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen ist. Die Vorschrift des § 249 StPO gilt aber nur, soweit die Urkunde selbst als Beweismittel verwertet wird. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt wäre, ist nicht erwiesen. Der Inhalt von Urkunden kann in der Regel auch in anderer Weise als durch Urkundenbeweis festgestellt werden. Das kann hier insbesondere durch die Aussage des Rechtsanwalts ██ geschehen sein, den die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift als Zeugen vernommen hat.

10.) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer die Akten 9 Js 4559/55 bei der Urteilsfindung verwertet habe, obwohl sie nicht „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden seien.

Die Rüge ist unbegründet. In den Urteilsgründen wird ausdrücklich gesagt, dass der Inhalt dieser Akten mit dem Angeklagten erörtert worden ist.

11.) Die Revision erhebt folgende Verfahrensrüge:

Die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin ████ vom 4.9.1954 und der Zeugin Schw█ vom 6.9.1954 seien in Gegenwart der Zeuginnen verlesen und von ihnen bestätigt worden. Die Verlesung sei im Protokoll nicht erwähnt und im Urteil nicht gewertet worden, obwohl die eidesstattlichen Versicherungen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter ███ erschüttert hätten.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Einwand, die Verlesung der eidesstattlichen Versicherungen sei im Protokoll nicht erwähnt, ist als bloße Protokollrüge unbeachtlich.

Dass das Urteil über die angebliche Verlesung der eidesstattlichen Versicherungen und ihre Bestätigung durch die Zeuginnen nichts besagt, ist kein Rechtsfehler. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen über alle Umstände auszusprechen, die nach der Auffassung des Angeklagten für die Entscheidung über das Beweisergebnis von Bedeutung sind.

Im Übrigen richtet sich das Revisionsvorbringen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist.

II. Sachrügen

Die Sachrügen sind unbegründet. Das Urteil lässt eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision insbesondere auch von der Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Nr. 1, 20a und 60 StGB.

Dass der Angeklagte durch seine gleichgeschlechtlichen Handlungen mit Peter ███████, soweit sie bis zum 6. März 1954, dem Tage der Vollendung des 14. Lebensjahres des Jungen, erfolgten, den äußeren Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner Erörterung.

Auch hinsichtlich der inneren Tatseite bestehen keine rechtlichen Bedenken. Richtig ist, dass der unbedingte oder bedingte Vorsatz des Täters den Umstand umfassen muss, dass es sich bei dem Verletzten um eine Person unter 14 Jahren handelt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe insoweit bedingten Vorsatz als gegeben erachtet. Diese Annahme findet in den Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze.

Nach ihnen wusste der Angeklagte, dass Peter ██ ████ die 7. Klasse besuchte und dass Jungen dieser Klasse 13 bzw. 14 Jahre alt sind. Die Schlussfolgerung, welche die Strafkammer hieraus gezogen hat, der Angeklagte habe bewusst als möglich in Kauf genommen, dass Peter ███ noch keine 14 Jahre alt sei, ist denkgesetzlich möglich. Sie hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte die Tat auch für diesen Fall wollte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Das genügt zur Rechtfertigung der Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich des Alters des Jungen mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Rechtlich bedenkenfrei ist im Ergebnis auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch seine gleichgeschlechtlichen Handlungen mit Peter ████, soweit sie in der Zeit vom 27. April 1954 bis Juni 1954 erfolgten, eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Das Urteil stellt hierzu fest:

Der Angeklagte, der damals bei der Firma ███████ Tank-, Schiffs- und Kesselreinigung, beschäftigt war, entschloss sich im März 1954, in ██ ████ eine Firma zu gründen, die Tank-, Schiffs- und Kesselreinigungen ausführen sollte. Da er als entlassener Zuchthäusler bei der Anmeldung des Gewerbes auf seinen Namen mit Schwierigkeiten rechnete, bestimmte er seinen Onkel, den Malermeister ██████████, der vorgesehenen Firma bis zu seiner „Rehabilitierung“ den Namen ████████ zu geben. Außerdem veranlasste er den Pfarrer █████, ihm Gelder zur Verfügung zu stellen, ████ hielt die Pläne des Angeklagten für geeignet, seine privaten Gelder anzulegen, um von den Zinsen eine Kirche zu bauen, und seinem Gemeindemitglied ███████ eine Existenz zu schaffen. Am 20. April 1954 trafen der Angeklagte, ████████ und Fräulein █████████ in einem Lokal zusammen und beschlossen, die „Firma“ ████████ KG zu gründen. An demselben Tage zahlte Pfarrer ████████ die ersten 5000 DM. Am 23./24. April 1954 schied der Angeklagte bei der Firma B█ aus. Von nun an bezeichnete er sich stets als Geschäftsführer der „Firma“ ███████ KG. Am 25. April 1954 stellte er den Vater ██████ als ersten Arbeiter bei der „Firma“ D█ KG ein. Er zahlte ihm von diesem Tage ab einen wöchentlichen Garantielohn von 80 DM sowie erhebliche Vorschüsse. Er beschäftigte ihn zunächst wöchentlich etwa einen Tag.

Ende April 1954 entschloss sich der Angeklagte, mit Fräulein ██████ und Peter ███ nach Waldenau bei Pinneberg zu ziehen. Um den 26. April 1954 erklärte er den Eltern K█, er wolle Peter als kaufmännischen Lehrling bei seiner „Firma“ D█ KG annehmen und in Zukunft für Peters Unterhalt sorgen. Er wies die Eltern darauf hin, dass Peter nicht mehr zur Schule gehen wolle, in Schleswig-Holstein nicht mehr schulpflichtig sei und die Lehrlingsausbildung sofort beginnen müsse. Hierdurch veranlasste er die Eltern ███ darein einzuwilligen, dass Peter, der bis dahin bei seinen Eltern in Hamburg wohnte, den Angeklagten am folgenden Tage nach Waldenau bei Pinneberg begleiten und dort seine Lehre beginnen solle. Am 27. April 1954 kleidete der Angeklagte den Jungen neu ein und zog mit ihm nach Waldenau in die Pension ████, in der er für sich und den Jungen zwei nebeneinander liegende Einzelzimmer mietete. Dort trieb er mit Peter in der Zeit bis zum Juni 1954 weiterhin gleichgeschlechtliche Unzucht (gegenseitige Onanie, Schenkel-, Mund- und Afterverkehr).

Am 30. April 1954 zog auch Fräulein ████████████ nach Waldenau. Sie übernahm die Buchführung der „Firma ██████ ███“. Der Angeklagte bemühte sich um Aufträge. Mitte Juni 1954 erhielt die Firma die ersten Aufträge. Sie geriet jedoch alsbald in Zahlungsschwierigkeiten und stellte ihre Tätigkeit am 30. September 1954 ein.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass zwischen dem Angeklagten und Peter ███ ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat.

Zu Unrecht meint die Revision, dass es hieran fehle, weil der Angeklagte den Jungen in Wahrheit nicht als Lehrling ausgebildet habe und von vornherein auch gar nicht habe ausbilden wollen, es ihm vielmehr darauf angekommen sei, den Jungen näher bei sich zu haben und seine geschlechtliche Leidenschaft in jedem nur erdenklichen Umfang ausüben zu können.

Wer einen 14 Jahre alten Jungen, der ihm in der hier festgestellten Weise von dessen Eltern nicht nur zur Ausbildung als Lehrling überlassen, sondern auch seiner Obhut anvertraut worden ist, zur Fortsetzung gleichgeschlechtlicher Unzucht missbraucht, verwirklicht den Tatbestand des § 174 StGB auch dann, wenn er den Jungen in Wahrheit nicht als Lehrling ausgebildet hat und auch gar nicht hat ausbilden wollen, die Überlassung zur Ausbildung und Anvertrauung zur Obhut vielmehr nur zu dem Zwecke herbeigeführt hat, seinen gleichgeschlechtlichen Verkehr mit dem Jungen unter günstigeren Umständen als bisher fortsetzen zu können. Entscheidend ist, dass die Eltern ███ sich mit der Übersiedlung ihres Jungen, der bisher bei ihnen in Hamburg wohnte und ihrer Betreuung unterstand, zum Angeklagten nach Waldenau einverstanden erklärt haben, weil sie glaubten, der Angeklagte werde den Jungen als Lehrling ausbilden, und weil sie darauf vertrauten, der Junge sei bei dem Angeklagten in guter Obhut, und dass der Angeklagte dies wusste. Das genügt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass von dem Zeitpunkt ab, in dem Peter ████ zum Angeklagten nach Waldenau gezogen war, zwischen dem Angeklagten und dem Jungen ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestand, das den Angeklagten verpflichtete, den Jungen als Lehrling auszubilden und ihn anstelle der Eltern zu betreuen. Der geheime Vorbehalt des Angeklagten, den Jungen gar nicht als Lehrling auszubilden, sondern ihn nur zur Unzucht zu missbrauchen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.

Was in den Revisionsbegründungen des Verteidigers und des Angeklagten hierzu sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.

Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB „in Kenntnis der Tatumstände“ verwirklicht hat. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie umfasst die Kenntnis des Angeklagten von den Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses in oben dargelegtem Sinne klar ergibt. Ein Irrtum im Sinne des § 59 StGB, auf den sich die Revisionsbegründung des Angeklagten beruft, scheidet bei der hier gegebenen Sachlage aus. Dass bei dem Angeklagten kein Verbotsirrtum vorgelegen hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

Die Anwendung des § 20a StGB ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Über die Frage, ob und in welchem Umfange die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist, hat gemäß § 60 StGB der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die von der Strafkammer hierüber getroffene Entscheidung ist ohne Rechtsfehler.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSchmitt

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