Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sachverständigenbeweis, Sicherungsverwahrung und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 528/57
Datum
26.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen mehrerer Betrugs- und Diebstahlsfälle ein und beantragte u.a. die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision: Die Voraussetzungen für einen weiteren Gutachter und für eine weitergehende richterliche Ermittlungsmaßnahme lagen nicht vor. Auch Feststellungen zu Strafzumessung und Sicherungsverwahrung halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann abgelehnt werden, wenn das bereits eingeholte Gutachten das Gegenteil dessen ergibt, was der Antragsteller zu beweisen sucht.

2

Forschungsmittel i.S.v. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind nur solche Hilfsmittel oder Verfahren, die dem früheren Sachverständigen unzugänglich oder grundsätzlich nicht beherrschbar sind; die frühere Verweigerung des Betroffenen macht ein Verfahren nicht zu einem überlegenen Forschungsmittel.

3

Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur Anordnung oder Durchführung bestimmter Untersuchungen (z.B. Luftencephalogramm), wenn keine zureichende Aussicht besteht, dadurch entscheidungserhebliche Erkenntnisse zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zu gewinnen.

4

Das Revisionsgericht darf nicht die materielle Richtigkeit tatsächlicher Feststellungen eines Sachverständigen im Wege der Revision neu überprüfen; Angriffe, die die tatsächliche Richtigkeit betreffen, sind insoweit unzulässig (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 7. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Walter █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1905 in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges und Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 7. Juni 1957 wird verworfen.

Die nach dem 7. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen und wegen eines Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen zweiten Sachverständigen, insbesondere Professor Dr. Bürger-Prinz, über seinen Geisteszustand im Hinblick darauf zu hören, dass der Sachverständige Dr. Steuber wesentliche Punkte der Begutachtung, insbesondere der Schädeldurchleuchtung nach Luftfüllung, nicht berücksichtigt hat, und das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen.

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, da der neue Sachverständige nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen des Gutachters Dr. Steuber überlegen sind, und da der Angeklagte durch Professor Dr. Bürger-Prinz für das Gutachten vom 15. November 1951 (Bl. 467/50 der Akten 61 Amtsgericht Hamburg) als auch bei seiner Untersuchung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Lüneburg die Durchführung eines Luftencephalogramms abgelehnt hat.

Dieses Verfahren enthält keinen Fehler.

a) Wie die Begründung des Beschlusses erkennen lässt, hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Steuber das Gegenteil dessen als erwiesen angesehen, was der Angeklagte mit seinem Antrag unter Beweis gestellt hatte. Das ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ein Grund, die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen abzulehnen.

Anders ist es allerdings, „wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das Landgericht hat zu der letzten dieser vier Ausnahmen ausdrücklich Stellung genommen, weil in dem Antrag von einer „Schädeldurchleuchtung nach Luftfüllung“ die Rede war, die der Sachverständige Dr. Steuber während der Beobachtung des Angeklagten im Landeskrankenhaus in Lüneburg nicht vorgenommen hatte. Mit dieser Untersuchungsmaßnahme hatte sich der Angeklagte, wie aus dem Beschluss hervorgeht, früher nicht einverstanden erklärt. Selbst wenn er nunmehr bereit gewesen sein sollte, ein Luftencephalogramm durch einen anderen Sachverständigen durchführen zu lassen, hatte diesem darum kein überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zur Verfügung gestanden. Diese Bestimmung meint Hilfsmittel und Verfahren, die der bisherige Sachverständige nicht beherrscht oder die ihm überhaupt unzugänglich sind, aber nicht solche, die er nur deshalb nicht anwenden kann, weil der Angeklagte damit nicht einverstanden ist. Sonst könnte dieser durch seine Weigerung einen ihm nicht genehmen Sachverständigen ausschalten und willkürlich die Vernehmung eines anderen Sachverständigen erzwingen. Das ist nicht der Sinn des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. die Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1956, 5 StR 136/56, mitgeteilt von Dallinger MDR 1956, 527).

b) Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhange beruft, könnte nur dann verletzt sein, wenn die Durchführung eines Luftencephalogramms erforderlich gewesen wäre, um die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und wenn die Strafkammer dies zuverlässig zu beurteilen, hätte erkennen müssen.

Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Sie lassen sich insbesondere nicht dem schriftlichen oder dem im Urteil inhaltlich wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Steuber entnehmen. Dieser hat erkennbar keinen besonderen Wert auf ein Luftencephalogramm gelegt. Er hatte auch nicht etwa angeregt, es nach § 81a StPO gegen den Willen des Angeklagten richterlich anzuordnen. Die Strafkammer hatte also von dieser Untersuchungsmaßnahme keinen Anlass, sich einen Erfolg für die Erforschung der Wahrheit zu versprechen.

Es kommt aus diesem Grunde auch nicht darauf an, ob die zunächst fehlende Zustimmung des Angeklagten von seinem Vormund wirksam hätte erklärt werden können, wie die Revision meint.

c) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO und die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO seien auch daher verletzt, weil der Sachverständige Dr. Steuber die Akten über den früheren Aufenthalt des Angeklagten in Krankenhäusern und Heil- und Pflegeanstalten nicht zur Verfügung gehabt habe.

Solche Unterlagen fallen nicht unter die Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Sie heranzuziehen und dem Sachverständigen zugänglich zu machen, der den Angeklagten längere Zeit im Landeskrankenhaus in Lüneburg beobachtet hat, brauchte sich dem Gericht auch nicht mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht aufzudrängen.

d) Die Revision meint schließlich, das Landgericht hätte den Antrag, einen zweiten Sachverständigen zu hören, auch deshalb nicht ablehnen dürfen, weil Dr. Steuber in seinem Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.

Das Revisionsgericht kann die Behauptung, der Sachverständige Dr. Steuber habe seinem Gutachten irrig die Annahme zugrunde gelegt, dass der Angeklagte von dem Regierungsmedizinalrat Dr. Hartung körperlich untersucht worden sei, nur an Hand der Urteilsgründe nachprüfen. Diese enthalten darüber nichts. Im Übrigen spricht auch das schriftliche Gutachten, auf das sich die Revision beruft, nur von einer Begutachtung und nicht von einer Untersuchung des Angeklagten durch Dr. Hartung.

Was die Revision sonst noch gegen das Gutachten an Einwendungen und neuen tatsächlichen Behauptungen vorbringt, greift in unzulässiger Weise seine tatsächliche Richtigkeit an. Darauf kann das Revisionsgericht nicht eingehen (§ 337 StPO).

2.) Ein Dolmetscher ist nach § 185 Abs. 1 GVG hinzuzuziehen, wenn ein Beteiligter „der deutschen Sprache nicht mächtig“ ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Tatrichter zu beurteilen. Dass er dabei einen rechtlich unrichtigen Maßstab angelegt hätte, vermag die Revision nicht darzutun. Daraus, dass der Zeuge Wenk „die deutsche Sprache nicht gut versteht“ (UA S. 11), ergibt sich nicht, dass er ihrer im Sinne des § 185 Abs. 1 GVG „nicht mächtig“ sei. Vielmehr kann es der Strafkammer ohne Dolmetscher möglich gewesen sein, sich mit ihm zu verständigen.

3.) Die Revision wendet sich schließlich mit Aufklärungsrügen gegen die Feststellung des Sachverhalts in den Fällen Be), Brot, Joachim IC) und __) RH und gegen die Annahme in den Strafzumessungsgründen, dass der Angeklagte seine gute Arbeitsstelle aus einem nichtigen Grunde aufgegeben und sich um keine andere Beschäftigung bemüht hat. Soweit die Rüge nicht die Beweismittel angibt, deren Gebrauch sie vermisst, ist sie unzulässig (BGHSt 2, 168). Soweit die Beweismittel bezeichnet werden, brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen zu bedienen.

II.

Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

1.) Das Landgericht hat mit Recht sechs selbständige Fälle des Betruges angenommen. Die Ansicht der Revision, aus dem Sachverhalt ergebe sich eine fortgesetzte Handlung, trifft nicht zu.

2.) Ob der Tatrichter die Strafe eines vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB mildert, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer eine solche Milderung ablehnt, enthalten entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum.

3.) Als die geeignete Sicherungsmaßregel sieht die Strafkammer nicht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. „Denn der Angeklagte ist nicht wegen seines Geisteszustandes pflegebedürftig. Bei ihm ist allein seine Sicherungsverwahrung und damit der Schutz der Allgemeinheit vor dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher maßgebend“ (UA S. 31). Wie diese Begründung in Verbindung mit den Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten (UA S. 25 ff.) erkennen lässt, entspricht die Entscheidung den Rechtsgrundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt sind (BGHSt 5, 312).

4.) Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt keine rechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSchmidtSiemer
SarstedtDr. Borker

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