Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Nichtanwendbarkeit der Konkursanmeldepflicht (§64 GmbHG) und Klärung von Straffreiheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 40/54
Datum
25.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen führten zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH bemängelt, dass die Konkursanmeldepflicht des §64 GmbHG zur Tatzeit durch eine Verordnung außer Kraft gestanden haben kann und daher die Verurteilung insoweit nicht tragfähig ist. Bei Untreue und Betrug fehlen teils ausreichende Feststellungen zum Schaden bzw. zur genauen Tatzeit; die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes ist daher zu prüfen. In übrigen Fällen bestätigte der Senat die Schuldsprüche, die neu zu bestrafen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen Unterlassung der Konkursanmeldung setzt voraus, dass die gesetzliche Pflicht zum Zeitpunkt der Tat in Kraft steht; eine zwischenzeitliche Außerkraftsetzung der Norm schließt die Strafbarkeit aus.

2

Die Pflicht nach §64 GmbHG umfasst nicht nur Zahlungseinstellung, sondern auch Fälle, in denen Jahres- oder Zwischenbilanzen eine Überschuldung ausweisen, sofern dies in den Feststellungen belegbar ist.

3

Die bloße Befriedigung einer Forderung trotz Überschuldung begründet nicht automatisch einen Gesellschaftsschaden; Untreue setzt eine rechtswidrige Pflichtverletzung mit nachweisbarem Schaden voraus.

4

Für Delikte, deren tatbestandlicher Erfolg erst später eintritt (z. B. unübersichtliche Buchführung), ist Tatzeit auch der Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgs; damit kann die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes vom Eintrittszeitpunkt des Erfolgs abhängen.

5

Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes für vor dem Stichtag begangene Taten richtet sich nach der tatzeitlichen Zuordnung und der Gesamthöhe der für alle vor dem Stichtag begangenen Taten verhängten Strafe; unklare Feststellungen hierzu führen zur Aufhebung und erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ███, geboren am ███████ in ██████████, 2. Alfred ███, geboren am ███ in ██████████,

beide zur Zeit in ███████, wegen Bankrotts u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Weychner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, sowie teilweise Amtsgerichtsrat ███, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1953 aufgehoben,

1. soweit █ █████████ ███ █████ ███████ wegen Unterlassung der Konkursanmeldung, 2. soweit ██ ███ wegen Betrugs in den Fällen █████ verurteilt worden ist, 3. im übrigen im Strafausspruch.

In diesem Umfang werden auch die Feststellungen aufgehoben, die zu den Fällen █████████ ██ getroffen worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebungsmittel zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die auf die Sachrügen gebotene Prüfung des Urteils führt in den folgenden Fällen zu seiner Aufhebung:

Fall 1: Unterlassung der Konkursanmeldung.

Das Landgericht stützt die Verurteilung der beiden Angeklagten auf die Feststellung, dass die Gesellschaft im November 1949 zahlungsunfähig geworden ist. Hierbei ist nicht beachtet, dass die in § 64 GmbHG bestimmte Pflicht der Geschäftsführer, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen die Eröffnung des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, zur Tatzeit nicht in Geltung war; sie war durch § 13 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. September 1939 (RGBl. I S. 1694) aufgehoben worden. Diese Verordnung ist erst am 27. Mai 1950 gemäß § 11a, § 8 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18. April 1950 (BGBL I S. 90) wieder außer Kraft getreten; erst seither steht die in § 64 GmbHG geregelte Konkursantragspflicht wieder in voller Geltung. Vorher, nämlich im Januar 1950, hatte der Angeklagte █████ jedoch die Eröffnung des Konkurses schon beantragt. Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer kann daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

Allerdings müssen die Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. nach § 64 GmbHG nicht allein im Falle der Zahlungsunfähigkeit den Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragen, sondern auch dann, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. Hieran hatte die Verordnung vom 4. September 1939 nichts geändert. Dem Urteil kann entnommen werden, dass die Gesellschaft schon längere Zeit vor dem Konkursantrag überschuldet war. Doch fehlt es an einer Feststellung, dass sich dies bei der Aufstellung einer der in § 64 GmbHG genannten Bilanzen ergeben hätte. Überdies enthält das Urteil insoweit auch keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Dieser Anklagepunkt bedarf daher weiterer Klärung durch den Tatrichter.

Fall 3: Untreue.

Das Landgericht stellt fest, dass die Angeklagten, auch nachdem die Geschäftsanteile veräußert und sie selbst ihrer Stellung als Geschäftsführer enthoben waren, noch „in maßgeblicher Position“ im Betrieb verblieben. Dies genügt auch ohne nähere Darlegung für die Annahme, dass die Angeklagten noch zu dieser Zeit rechtsgeschäftlich verpflichtet waren, die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen. Insoweit ist dem Landgericht beizutreten. Nicht ausreichend begründet ist aber seine weitere Annahme, dass die Angeklagten diese Pflicht verletzt und dadurch der Gesellschaft Schaden zugefügt hätten.

Hatten nämlich, wie das Landgericht unterstellt, die Ehefrauen der Angeklagten fällige Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Lieferung der 100 Paar Schuhe, so kann die Erfüllung dieser Forderung weder pflichtwidrig gewesen sein noch die Gesellschaft geschädigt haben. Die Strafkammer will einen Nachteil der Gesellschaft daraus herleiten, dass die Angeklagten (gemeint sind ihre Ehefrauen) bei dem von den neuen Gesellschaftern angestrebten außergerichtlichen Vergleich ihre Forderung hätten „reduzieren müssen“. Abgesehen davon, dass von einer solchen Verpflichtung keine Rede sein kann, berührt eine Überschuldung, solange nicht Konkurs eröffnet oder ein Gläubigervergleich zustande gekommen ist, weder den Bestand noch die Vollstreckbarkeit einer Forderung.

Das Landgericht wird daher diesen Fall erneut prüfen müssen. Je nach dem Rechtsgrund kann die Erfüllung der angeblichen Ansprüche der Ehefrauen der Beschwerdeführer nach § 30 Abs. 1 GmbHG unzulässig gewesen sein (vgl. Scholz, GmbHG 3. Aufl. Randziffer 4 Abs. 2, 5, 6 zu § 30). Möglicherweise liegt eine Untreue gegenüber der Gesellschaft darin, dass die Angeklagten das Erfüllungsgeschäft nicht in den Büchern verlautbarten. Auch Betrug zum Schaden der neuen Gesellschafterinnen kommt in Betracht, wenn diese etwa durch Täuschung über das Bestehen ihrer Ansprüche veranlasst wurden, eine höhere Gegenleistung für die Geschäftsanteile zu übernehmen.

Fall 5: Betrug zum Nachteil ██████.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten ██████ ohne Rechtsfehler als Betrug beurteilt. Die Tatzeit liegt jedoch vor dem 15. September 1949, also vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Die Strafkammer hat für die Tat eine Strafe von 4 Monaten Gefängnis für angemessen erachtet. Die Strafverfolgung wegen des Betrugs ist daher nur zulässig, wenn für ihn und für weitere vor dem Stichtag verübte strafbare Handlungen eine Gesamtstrafe von mehr als 6 Monaten Gefängnis verwirkt ist (§§ 3, 4 StFG). Dies lässt sich gegenwärtig weder bejahen noch verneinen. Die Verurteilung ist daher unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufzuheben.

Bemerkt wird, dass als weitere vor dem 15. September 1949 begangene Tat auch das unter II 1 behandelte Konkursvergehen in Betracht kommt. Wenn es auch erst nach dem 15. September 1949 vollendet wurde und somit selbst nicht unter die Straffreiheit fällt, so ist es doch zugleich auch vor dem genannten Tage begangen worden und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung der Frage, ob der hier erörterte Betrug straffrei bleibt, mit heranzuziehen.

Fall 7: Betrug zum Nachteil ███████.

Auch in diesem Falle ist ein Betrug des Angeklagten ██████ ohne Rechtsirrtum angenommen worden. Die Tat fällt jedoch möglicherweise unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949. Sie wurde „im September 1949“ begangen; ob vor oder nach dem 15. dieses Monats, ergibt das Urteil nicht. Im ersten Falle gilt für sie das soeben zum Fall 5 Dargelegte entsprechend. Es bedarf daher weiterer Aufklärung hinsichtlich der Tatzeit. Die Verurteilung ist deshalb samt den Feststellungen aufzuheben. Lässt sich die Tatzeit nicht sicher feststellen, so ist Straffreiheit nicht gewährt (RGSt 71, 259, 263; BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951 = DRiZ 1951, 186).

II. 1. Im Übrigen, also hinsichtlich der Fälle 2, 4, 6 und 8 des Urteils, hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler ergeben, durch den einer der Angeklagten benachteiligt worden sein könnte.

Einer näheren Erörterung bedarf nur die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Bankrotts (unordentliche Buchführung: Fall 2). Das Landgericht findet ihr Verschulden darin, dass sie, nachdem sie im Sommer 1949 die Mängel der von ihren Angestellten besorgten Buchführung erkannt hatten, nun nicht sofort eine tüchtige Fachkraft einstellten, um die Buchführung in Ordnung bringen zu lassen, sondern dies monatelang aufschoben und dass die Bücher zunächst durch den Angeklagten ████ geführt wurden, der davon nichts verstand. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass dieses Verhalten der beiden Angeklagten fahrlässig war. Dies genügt zur Verurteilung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (RGSt 58, 304 f).

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann auf diese Tat nicht angewandt werden. Die Angeklagten haben zwar noch „im September 1949“ eine Buchhalterin eingestellt, die ihr Fach beherrschte. Wenn es ihr auch bis zum Zusammenbruch der Gesellschaft nicht mehr gelang, die Mängel der Buchführung zu beheben, so ist doch das schuldhafte Unterlassen der Angeklagten möglicherweise noch vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes beendet gewesen. Andererseits ist aber die Bedingung, an die das Gesetz die Strafbarkeit dieses Verhaltens der Angeklagten knüpft, nämlich die Zahlungseinstellung oder die Konkurseröffnung, erst nach dem Stichtag eingetreten. Es kann dahinstehen, ob schon dieser Umstand für sich allein die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes ausschließt (so RG HRR 1927 Nr. 142; KGH 4 StR 842/51 vom 6. November 1952). Bei dem Vergehen der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO gehört zum gesetzlichen Straftatbestand der rechtswidrige Erfolg, dass infolge schuldhaften Handelns oder Unterlassens des Täters die Bücher gerade im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung unübersichtlich sind. Im Sinne des Straffreiheitsgesetzes ist eine Tat nicht nur in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Täter handelt oder pflichtwidrig unterlässt, sondern auch in dem Zeitpunkt, in welchem der tatbestandsmäßige Erfolg dieses Handelns oder Unterlassens eintritt (BGH 1 StR 153/52 vom 24. Juni 1952).

Dieser Zeitpunkt liegt hier nach dem Stichtag, nämlich frühestens im November 1949. Deshalb kann das Straffreiheitsgesetz keinesfalls Anwendung finden.

2. Soweit hiernach gegen den Schuldspruch des Landgerichts keine rechtlichen Bedenken bestehen, lässt sich doch nicht sicher ausschließen, dass die Strafhöhe durch die Verurteilungen beeinflusst ist, die das Revisionsgericht beanstandet hat. Der Tatrichter muss daher in vollem Umfange die Strafen neu zumessen. Er wird dabei Gelegenheit haben, eine Stellungnahme zu § 27b StGB nachzuholen, soweit die Einzelstrafen drei Monate Gefängnis nicht erreichen, sowie die Anwendbarkeit des inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB n.F. zu prüfen. Wenn auf mehrere Geldstrafen erkannt wird, so sind diese gesondert auszusprechen, nicht zusammenzurechnen (§ 78 StGB).

Dr. WeychnerGlanzmannDr. Schalscha
MantelJagusch

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