Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue, betrügerischer Bankrott und Geschäftsführerbegriff bei GmbH - Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 153/52
Datum
24.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Heilbronn auf und verwies mehrere Anklagepunkte zur neuen Verhandlung zurück. Streitgegenstand waren betrügerischer Bankrott, Unterschlagung, Untreue und Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einer GmbH. Zentral waren die Zuordnung von Vermögensstücken im Konkurs, die tatsächliche Geschäftsführereigenschaft (§83 GmbHG) und Formvoraussetzungen eidesstattlicher Versicherungen. Das Gericht stellte klar, dass Gesellschafterzustimmung Straftaten nicht heiligt und für Untreue Fahrlässigkeit genügen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstände, die einem Gläubiger zur Sicherung der Anwartschaft des Gemeinschuldners an einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache übereignet wurden, können als Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 KO gelten.

2

Wer ohne formelle Bestellung oder Eintragung, im Einvernehmen der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt, ist Geschäftsführer im Sinne des § 83 GmbHG.

3

Die Zustimmung der Gesellschafter macht Untreue und Gläubigerbegünstigung zum Nachteil der Gesellschaft nicht straflos.

4

Als Schuldform für Untreue genügt Fahrlässigkeit; eine Bestrafung kommt in Betracht, wenn nach Aufnahme der Ermittlungen kein Entschuldigungsgrund zutage tritt.

5

Die falsche eidesstattliche Versicherung gegenüber der Finanzbehörde ist nur strafbar, wenn die maßgeblichen Formvorschriften (insbesondere § 174 Abs. 2 RAbgO) eingehalten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 4. November 1951

Rubrum

Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1952 – 1 StR 153/52 –

Leitsatz

1. Gegenstände, die einem Gläubiger zur Sicherung der Anwartschaft des Gemeinschuldners, eine von diesem gekaufte, im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Sache durch Zahlung des Kaufpreises zu erwerben, übereignet worden sind, können auch Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein.

2. Wer ohne formlich dazu bestellt oder in das Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt, ist Geschäftsführer im Sinne des § 83 GmbHG.

3. Untreue und Gläubigerbegünstigung zum Nachteil einer GmbH werden nicht dadurch straflos, dass die Gesellschafter der Handlung zustimmen.

4. Als Schuldform genügt Fahrlässigkeit. Die Bestrafung ist geboten, wenn nach Vornahme der möglichen Ermittlungen ein Entschuldigungsgrund nicht zutage gefördert ist.

5. Hat ein Betrüger vor dem 4. September 1949 getäuscht, ist aber der Schaden erst nach diesem Tage eingetreten, so ist der Betrug nicht strafrei.

6. Die falsche eidesstattliche Versicherung eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt ist nur strafbar, wenn die Formvorschriften in § 174 Abs. 2 RAbgO eingehalten sind.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. November 1951 wird samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Angeklagten von der Anklage des betrügerischen Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung zu diesen Straftaten freigesprochen sind, auf die Revision der Staatsanwaltschaft;

2. soweit die Angeklagten wegen Unterschlagung eines Steinbrechers zum Nachteil der Firma ███ & Co. GmbH verurteilt sind, auf ihre Revisionen;

3. soweit K. wegen Betruges in Tateinheit mit einer eidesstattlichen Versicherung an Eides Statt, ferner in der Kreditsparkasse ██████ wegen Anstiftung zur verspäteten Konkursanmeldung zum einfachen Bankrott und wegen Betrugsversuchs zum Nachteil des Landes Württemberg-Baden verurteilt ist, auf seine Revision;

4. soweit die Gesamtstrafen hinsichtlich der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

In diesen Umfängen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von den Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten tragen diese, von den Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt diese die Kosten.

Tatbestand

In der Strafsache gegen

1. den Ingenieur und Bezirks-██████████meister Walter K., geboren am ██ in ████, ██ ████████, war Teil in Untersuchungshaft,

2. den Ingenieur Bruno P., geboren am ██ in ████,

hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter Dr. ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Jagusch,

als beisitzende Richter,

██████████████████ ██ ██ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Bundesanwalt ███ ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Recht erkannt:

Gründe

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ihre unbeschränkte, die Revision der Angeklagten nur insoweit eingelegte Revision gerechtfertigt, als die Angeklagten in den Fällen unter II 8 des Urteils von der Anklage des betrügerischen Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung zu diesen Straftaten freigesprochen sind. Im Übrigen ist die Revision der Angeklagten zulässig und von ihnen begründet (§ 344 StPO).

1. Betrügerischer Bankrott:

Die ████ Co. GmbH., deren Hauptgesellschafter die beiden Angeklagten waren, betrieb eine Kies- und Sandbaggerei. Die Gesellschaft hatte durch Vertrag vom 23. September 1949 dem Bankgeschäft Max ███ in ███ unter anderem einen Bagger und ein Rüttelsieb signiert. Diese Maschinen standen aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers.

Im Januar 1950 zahlte die Gesellschaft aus Mitteln des ██ ██████ Bank die Restforderung an den Verkäufer. Ende 1949 hatten die Angeklagten den Betrieb der ██ & Co. GmbH eingestellt. Um dieselbe Zeit hatten sie eine neue Gesellschaft in ██ gegründet, die sie Kommanditgesellschaft Otto ██ nannten und bei der KH ██████ als Gesellschafter eintragen ließen. ██ sollte alleiniger Gesellschafter sein.

1950 brachten die Angeklagten die in ███ befindlichen Maschinen nach ██, um sie dort in dem neuen Betrieb einzusetzen. Darunter befanden sich der Bagger und das Rüttelsieb, die noch im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers standen, sowie ein Steinbrecher mit Exzentervelle und eine Lade von der das Landgericht annimmt, sie der ██ Co. GmbH gehört habe.

Am 2. Februar 1950 stellten die Angeklagten beim Amtsgericht in ██ Antrag, über das Vermögen der ███ Co. GmbH den Konkurs zu eröffnen. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 21. Februar 1950 zurückgewiesen, weil ein Verbot nach § 239 Abs. 4 KO bestehe.

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil sie den Bagger und das Rüttelsieb bezahlt hätten und sie deshalb nicht in der Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, beiseitegeschafft oder verheimlicht hätten. Das sei bei der Waschanlage der Fall gewesen, die der ███ Co. GmbH gehört habe. Doch habe ███ der ████████████████ der █ ████ ██ Co. GmbH das Eigentum daran übertragen.

Gegen diese Verneinung der Voraussetzungen des § 242 KO sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

a) Gegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten von der Waschanlage keine wesentlichen Gegenstände der Masse beiseitegeschafft oder verheimlicht, sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

b) Der Vertrag vom 23. September 1949 hatte nach der Auffassung des Landgerichts die Wirkung, dass die Bank durch die Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den Sachen erworben habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Taten der Angeklagten sind unter dem Gesichtspunkt einer zum Nachteil der ███ & Co. GmbH begangenen Unterschlagung und Untreue zu prüfen.

a) Unterschlagung:

Die Angeklagten haben der ███ Co. GmbH die Sachherrschaft entzogen und die Sachen ihren eigenen Vermögenswerten einverleibt. Darin liegt die rechtswidrige Zueignung fremder Sachen, die im Gewahrsam der Gesellschaft standen. Nach den bisherigen, allerdings nicht unbedenklichen Feststellungen des Urteils kommt dies freilich nur bei dem Angeklagten ██ hinsichtlich der Waschanlage in Betracht.

b) Untreue:

Die Angeklagten haben als Geschäftsführer der ███ Co. GmbH die Pflichten eines Treuhänders verletzt. Das gilt auch für ███, da er als Geschäftsführer im Sinne des § 83 GmbHG anzusehen ist.

II.

Gläubigerbegünstigung:

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte ██ auf Anweisung des ███ durch Vertrag vom 3. Februar 1950 einer Harke und einer Schaufel zum Eigentum übertragen. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil die Forderung des Vorarbeiters bevorrechtigt im Sinne des § 61 KO gewesen sei. Diese Begründung trägt den Freispruch nicht.

III.

Betrug der Angeklagten zum Nachteil des Landes Württemberg-Baden (Fall II 2):

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur hinsichtlich der Waschanlage begründet.

IV.

Betrug der Angeklagten zum Nachteil der Kreditsparkasse (Fall II 5):

Die Verurteilung wegen Betruges hatte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 263 StGB zu erfolgen.

V.

Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Bankrotts (übermäßiger Aufwand) und wegen Betrugsversuchs zum Nachteil des Landes Württemberg-Baden (Fall II 13):

Die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Bankrotts (übermäßiger Aufwand) und wegen Betrugsversuchs zum Nachteil des Landes Württemberg-Baden ist aufzuheben.

VI.

Verurteilung des Angeklagten ██ wegen verspäteter Konkursanmeldung (§ 84 GmbHG) des Angeklagten ███ wegen Anstiftung dazu (Fall II 1):

Die Verurteilung beruht auf der Feststellung, die Angeklagten hätten nicht, wie in § 64 GmbHG vorgeschrieben, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt. Das Urteil ist nicht zu beanstanden.

VII.

Betrug der Angeklagten zum Nachteil der ████████ (Fall II 12):

Die Verurteilung wegen Betruges hatte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 263 StGB zu erfolgen.

VIII.

Betrugsversuch der Angeklagten zum Nachteil der Landesbezirksdirektion Karlsruhe (Fall II 13):

Die Verurteilung wegen Betrugsversuchs ist aufzuheben.

IX.

Verfahrensrügen:

Die Verfahrensrügen der Revisionen sind unbegründet.

████████████████ und die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Dr. GeierGlanzmann
PeetzJagusch
BGH: Untreue, betrügerischer Bankrott und Geschäftsführerbegriff bei GmbH - Aufhebung und Rückverweisung — Themis