StFG 1954: Tatzeit bei fahrlässigen Unterlassungs-Erfolgsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 106/57
- Datum
- 18.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der „Tatzeit“ ist ein juristischer Bedeutungsbegriff und richtet sich nach Sinn und Zweck der jeweils auszulegenden Norm.
Bei Straffreiheitsgesetzen kann der Zeitpunkt der Tatbegehung bei Erfolgsdelikten davon abhängen, ob Verhalten und Erfolg durch einen inneren psychischen Zusammenhang (Vorstellung/Wille) zu einer Einheit verknüpft sind.
Erfolgsdelikte, die bewusst fahrlässig durch Unterlassen begangen werden, sind im Sinne des § 1 StFG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, in dem der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt.
Erfolgsdelikte, die unbewusst fahrlässig durch Unterlassen begangen werden, sind im Sinne des § 1 StFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von dem ab das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist.
Dem Einwand, Straffreiheit könne nicht an einen Zeitpunkt vor Entstehen des Strafanspruchs anknüpfen, ist entgegenzuhalten, dass Straffreiheit stets den Eintritt des Erfolgs voraussetzt und lediglich die stichtagsbezogene Anknüpfung innerhalb der vollendeten Tat bestimmt wird.
Rubrum
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1957 – 4 StR 106/57 –
In der Strafsache gegen
1.) den Bauunternehmer Lorenz █████ aus ██████, geboren am ██ ████ ██ in ███, 2.) den Maurerpolier Hubert ████████ aus ███, geboren am ██ ██ in ███,
wegen fahrlässiger Brandstiftung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rothberg und der Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Januar 1957
Leitsatz
1.) Erfolgstaten, die bewusst fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des § 1 StFG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Erfolg eintritt.
2.) Erfolgstaten, die unbewusst fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des § 1 StFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von dem ab das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist.
Tenor
Erfolgstaten, die bewusst fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des § 1 StFG 1954 in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Erfolg eintritt.
Erfolgstaten, die unbewusst fahrlässig durch Unterlassung begangen wurden, sind im Sinne des § 1 StFG 1954 nur bis zu dem Zeitpunkt begangen, von dem ab das Unterlassen nicht mehr fahrlässig ist.
Tatbestand
I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zu entscheiden. Durch das landgerichtliche Urteil wurde die Berufung der Angeklagten verworfen, die sie gegen ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung (§§ 309, 306 Nr. 2 StGB) eingelegt hatten.
II. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Im Jahre 1951 hatte ein Maurer einen Kamin vorschriftswidrig errichtet. Im Jahre 1955 brach deshalb ein Brand aus. Dem Angeklagten █████ als Bauunternehmer und dem Angeklagten ██████ als Polier wurde zum Vorwurf gemacht, durch Fahrlässigkeit den Brand verursacht zu haben. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil verschiedene Baufehler und Pflichtwidrigkeiten bei der Errichtung des Kamins festgestellt, so z. B., dass das Eternitrohr statt mit einem vollen Stein nur mit einem Viertelstein ummauert, dass eine behördliche Baugenehmigung nicht eingeholt wurde usw. Als den einzigen Fehler, der ursächlich für die Brandentstehung war, hat es jedoch nur die schlechte Maurerarbeit des früheren Mitangeklagten und jetzigen Zeugen, des Maurermeisters ███████, angesehen. Er hat in der Ummantelung des Rohres Hohlräume und Lücken entstehen lassen, insbesondere einen Hohlraum an der Stelle, an der später der Brand ausbrach. Dies führte zu einer starken Ausstrahlung der Hitze, die das Haus in Brand setzte. Die Strafkammer hat das fahrlässige Unterlassen der Angeklagten darin gesehen, dass sie den Maurer nicht genügend überwacht hätten. Hätten sie die Arbeit des Maurers gerade an dieser besonderen Gefahrenstelle genügend überwacht, dann wäre der fragliche Hohlraum nicht entstanden und der Brand nicht zum Ausbruch gelangt.
III. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, nach den getroffenen Feststellungen keinesfalls zum Freispruch führen könne. Es will daher prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz zur Anwendung kommen kann. Die Entscheidung hängt davon ab, wann die Straftat im Sinne des § 1 StFG 1954 „begangen“ worden ist. Die Vorlegungsfrage ist in dem Beschluss des Oberlandesgerichts nicht ausdrücklich formuliert. Es ergibt sich jedoch aus ihm, dass sie dahin lautet, ob bei fahrlässig begangenen unechten Unterlassungstaten die Straftat im Sinne des Straffreiheitsgesetzes erst begangen worden ist, wenn der die Strafbarkeit auslösende Erfolg eingetreten ist, oder bereits zu dem Zeitpunkt, von dem ab das Unterlassen nicht mehr fahrlässig war.
Das Oberlandesgericht will die Frage im Einklang mit RGSt 75, 296 ff. im letzten Sinne entscheiden, sieht sich hieran jedoch durch die Urteile des Bundesgerichtshofs 5 StR 680/52 vom 30. Oktober 1952 und 1 StR 40/54 vom 28. Mai 1954 gehindert. Es hat daher die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
IV. Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. Eines Eingehens auf die Frage, ob die Entscheidung BGH 5 StR 680/52 der vom Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Stellungnahme entgegensteht, bedarf es nicht, da der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage erklärt hat, dass dies nicht der Fall sei.
Die Entscheidung des 1. Senats beruht jedoch auf dem ohne Einschränkung ausgesprochenen Satz: „Im Sinne des Straffreiheitsgesetzes ist eine Tat nicht nur in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Täter handelt oder pflichtwidrig unterlässt, sondern auch in dem Zeitpunkt, in welchem der tatbestandsmäßige Erfolg dieses Handelns oder Unterlassens eintritt.“
V. Der 4. Strafsenat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts an. Einer Vorlegung der Sache an den Großen Senat bedurfte es nicht, da der 1. Strafsenat auf Anfrage dem Standpunkt des 4. Strafsenats zugestimmt hat.
Gründe
VI. Die Frage, wann eine Handlung als „begangen“ anzusehen ist, kann nicht für das gesamte Rechtsgebiet einheitlich entschieden werden. Vielmehr kommt es jeweils auf den Sinn und Zweck der einzelnen hinsichtlich ihrer zeitlichen Tragweite auszulegenden Rechtsvorschrift an, da es sich bei der „Tatzeit“ nicht um einen „naturalistischen“, sondern um einen „juristischen Bedeutungsbegriff“ handelt (Beling, Grundzüge des Strafrechts 11. Aufl. S. 103). Soweit es sich um sogenannte Erfolgsdelikte handelt, wird bald der Zeitpunkt der Tätigkeit, bald der Eintritt des Erfolges maßgebend sein. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verjährung erst beginnt, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale der Straftat einschließlich des Erfolges gegeben sind, also eine Strafverfolgung möglich wäre, da andernfalls die Verjährung eintreten könnte, bevor die Tat strafbar wurde (wegen der Bedenken gegen die ausnahmslose Geltung dieses Grundsatzes vgl. RGSt 75, 34; 75, 297). Aus entsprechenden Erwägungen muss die gemäß § 68 StGB für den Beginn der Strafantragsfrist erforderliche Kenntnis der Handlung auch den Erfolg umfassen.
Dagegen ergibt der Sinn des § 56 StGB eindeutig, dass die Worte „zur Zeit der Tat“ auf die Betätigung, nicht auf den Erfolg zu beziehen sind. Ebenso folgt aus dem Sinn des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB, dass, wenn zwischen dem Abschluss der Betätigung und dem Eintritt des zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Erfolges ein Wechsel in der Gesetzgebung stattfindet, auf die Tat grundsätzlich nicht das neue Gesetz anwendbar ist; hier also für die Frage der Begehung der Tat nicht der Erfolg, sondern die Betätigung ausschlaggebend ist. Es verbleibt – sofern nicht § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB Platz greift – grundsätzlich bei der Anwendung des alten Gesetzes, unter dem die „Handlung“ vorgenommen oder abgeschlossen worden ist (RGSt 57, 193, 196; vgl. für weitere einschlägige Fragen Mezger, Lehrbuch des Strafrechts 3. Aufl. 1949 S. 155 ff.).
Auch bei Straffreiheitsgesetzen wird, wenn sie Bestimmungen für Straftaten treffen, die vor einem bestimmten Stichtag „begangen“ sind, eine einheitliche Entscheidung über die Frage der Begehungszeit nicht möglich sein. Auszugehen ist davon, dass bei ihnen der Zeitpunkt des Verhaltens eine wesentliche Bedeutung hat. Denn für den Erlass solcher Gesetze wird im Allgemeinen der Gedanke maßgebend sein, dass eine besondere Gestaltung der Zeitverhältnisse auf das Verhalten des Täters von Einfluss gewesen ist und aus diesem Grunde ein allgemeiner Gnadenerweis angemessen erscheint. Diese Gesichtspunkte waren bereits für das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 maßgebend, welches nach seiner Begründung den Sinn hatte, auf dem Gebiet der Strafrechtspflege den Schlussstrich unter eine chaotische Zeit zu ziehen. Die Begründung des Straffreiheitsgesetzes 1954 führt in entsprechender Weise aus, die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Nachkriegsentwicklung mit dem Jahre 1949 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Erst in den folgenden Jahren einer mühevollen, aber erfolgreichen Aufbauarbeit hätten die ideellen und materiellen Trümmer aus dem Zusammenbruch der Lebensgrundlagen von Millionen im Wesentlichen fortgeräumt werden können. So hätten auch in den Jahren nach 1949 in manchen Lebensbereichen außergewöhnliche Verhältnisse bestanden, unter deren Einfluss nicht nur entwurzelte und aus der Bahn geworfene, sondern auch rechtlich denkende Menschen mit den Gesetzen in Konflikt geraten seien (Begründung zum StFG 1954 S. 8 f.). Auch § 1 des StFG 1954 nimmt auf die „Bereinigung der durch Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse“ Bezug.
Gehen also die Straffreiheitsgesetze in erster Linie von den Einflüssen der Zeitverhältnisse auf das Verhalten des Täters aus, so hängt die Frage, ob auch der durch dieses Verhalten herbeigeführte Erfolg für die zeitliche Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf die Tat von Bedeutung ist, davon ab, in welchem Zusammenhang der Erfolg mit dem Verhalten des Täters selbst steht. Handelt es sich um eine enge Verknüpfung beider, so bilden Verhalten und Erfolg eine unauflösliche Einheit. Eine Trennung ist daher für die hier zu entscheidende Frage nicht möglich. Dies ist bei vorsätzlich begangenen Straftaten der Fall, bei denen das Band der Vorstellung und des Willens des Täters Verhalten und Erfolg miteinander verkettet. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Tat mit bedingtem Vorsatz begangen ist; denn auch in diesem Fall ist der Erfolg von der Vorstellung und vom Willen des Täters umfasst. Hier würde es Sinn und Zweck der Straffreiheitsgesetze widersprechen, die Tat bereits vor dem Eintritt des Erfolges als abgeschlossen anzusehen und den Täter der Straffreiheit teilhaftig werden zu lassen, falls der Erfolg erst nach dem Stichtag eintritt. Der Zeitpunkt des Erfolgseintritts ist hier, vom Täter aus gesehen, nicht zufällig. Allerdings kommt es auf die Gestaltung des einzelnen Falles an. Tritt der Erfolg erheblich später ein, als es der Täter ursprünglich angenommen hatte, so ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, ob die Abweichung des wirklichen von dem vom Täter vorgestellten ursächlichen Verlauf erheblich oder unerheblich ist. Trifft das Letztere zu, so ist der nach dem Stichtag liegende spätere Erfolg von seinem Vorsatz – wenn auch möglicherweise nur bedingt – umfasst. Dann erscheint es sachgerecht, das Straffreiheitsgesetz nicht anzuwenden. Ist die Abweichung dagegen erheblich, so würde nur Versuch vorliegen und, sofern die Versuchshandlung vor dem Stichtag liegt, Straffreiheit gewährt sein.
Aber auch dann, wenn der Täter bewusst fahrlässig gehandelt hat, müssen entsprechende Erwägungen Platz greifen. Hier hat der Täter die Möglichkeit des Eintritts des – wenn auch von ihm nicht gebilligten – Erfolges in sein Bewusstsein aufgenommen und damit eine – wenn auch vielleicht unbestimmte – Vorstellung von den Umständen und dem später liegenden Zeitpunkt seines möglichen Eintritts gehabt. Der Erfolg ist daher mit seinem Verhalten durch das Band seiner Vorstellung in ähnlicher Weise verkettet wie beim bedingt vorsätzlichen Verhalten. Der Erfolg bildet daher mit diesem ebenfalls eine untrennbare Einheit. Der Zeitpunkt der Begehung der Tat im Sinne des Straffreiheitsgesetzes kann daher hier nicht anders beurteilt werden als im Falle des Vorsatzes.
Anders liegt es dagegen, wenn der Täter unbewusst fahrlässig handelt. Hier sind zwar Verhalten und Erfolg durch das Band der Ursächlichkeit verkettet, nicht aber durch das der Vorstellung miteinander zu einer Einheit verbunden. Es fehlt daher an dem inneren psychischen Zusammenhang mit der Person des Täters, der bei vorsätzlichen und bewusst fahrlässigen Straftaten besteht und es in diesen Fällen rechtfertigt, eine Einheit zwischen Verhalten und Erfolg anzunehmen. Bei unbewusster Fahrlässigkeit kann zwar das Gesetz, wie es das geltende Recht tut, die Strafbarkeit selbst ebenfalls an den Erfolg und die Ursächlichkeit zwischen ihm und dem Verhalten des Täters knüpfen, sofern die Herbeiführung des Erfolges vorwerfbar ist. Für die Frage der Tatzeit im Sinne des Straffreiheitsgesetzes ist jedoch dann nicht der Zeitpunkt des Erfolges maßgebend. Vielmehr ist die Tat nur bis zu dem Zeitpunkt „begangen“, bis zu dem er gehandelt hat.
Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn es sich um ein unbewusst fahrlässiges Erfolgsdelikt handelt, das durch Unterlassung begangen worden ist. Hier ist die Tat nur bis zu dem Zeitpunkt „begangen“, von dem ab der Täter ohne seine Schuld seine Pflicht nicht mehr im Gedächtnis hat, das Unterlassen also nicht mehr fahrlässig ist, ein schuldhaftes Verhalten mithin nicht mehr vorliegt.
Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht, wie es zuweilen geschieht, geltend machen, ein Strafanspruch könne nicht erlöschen, wenn er noch nicht entstanden sei, ein Verfahren nicht niedergeschlagen werden, solange überhaupt noch keine Verfolgungsmöglichkeit bestanden habe (vgl. Brandstetter StFG 1954 § 1, Anm. 42 S. 48 mit Nachweisen). Der Einwand verkennt, dass diese Frage hier nicht zur Erörterung steht. Straffreiheitsgesetze finden immer nur Anwendung, wenn ein Strafanspruch besteht, also bei fahrlässigen Erfolgstaten, wenn auch ein Erfolg eingetreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist für einen Straferlass kein Raum. Bei der hier zu entscheidenden Frage handelt es sich lediglich darum, an welches Merkmal der im vollen Umfang einschließlich des Erfolges verwirklichten strafbaren Handlung der im Gesetz für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vorgesehene Stichtag anknüpft. Ein innerer Widerspruch kann entgegen jener Meinung nicht darin gefunden werden, dass der Gesetzgeber für die zeitliche Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes das unbewusst fahrlässige Verhalten des Täters für maßgeblich erachtet, also einen Zeitpunkt, in dem der Erfolg noch nicht eingetreten ist, im Übrigen aber als sachliche Voraussetzung der Gewährung von Straffreiheit auch in diesen Fällen unterstellt, dass der die Strafbarkeit an sich begründete Erfolg später eintritt oder eingetreten ist.
Der Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des Reichsgerichts angeschlossen.
Sonstiges:
Bemerkt sei noch folgendes: Nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist bei dem Angeklagten ██████ davon auszugehen, dass er den Erfolg durch ein unbewusst fahrlässiges Unterlassen herbeigeführt hat. Dagegen ist bei dem Angeklagten ██ zu prüfen, ob er mit bewusster Fahrlässigkeit gehandelt hat. In diesem Falle würde das Straffreiheitsgesetz keine Anwendung finden, gleichviel, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Unterlassungsdelikt gehandelt hat. Wie die Feststellungen ergeben, fand über den vorgesehenen Schornsteinbau vor Baubeginn eine Besprechung statt, an der u. a. auch der Angeklagte ██ teilnahm. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bauherrin sollte dabei die Flucht des bereits vorhandenen Kamins gewahrt und ein Durchbruch der Trennwand zwischen Wohn- und Bibliothekszimmer vermieden werden. Gegen diese Bauweise äußerte der bei [REDACTED] damals tätige Zimmermeister [REDACTED] sogleich Bedenken, weil dabei der Schornstein in dem zu geringen Abstand von nur 10 cm an den Fachwerkbalken der genannten Trennwand vorbeiführen würde. Die Beteiligten fügten sich jedoch dem Wunsch der Bauherrin. Entgegen der ursprünglich geplanten Bauweise wurden zur Errichtung des Schornsteins nicht Plewa-Rohre, sondern Eternit-Rohre verwendet, die eine geringere Wandstärke und keine zusätzliche Isolierung besaßen. Das Rohr wurde in einem Abstand von 10 cm an zwei Fachwerkbalken vorbeigeführt. Diese Bauweise hatte zur Folge, dass das Rohr von der angrenzenden Wand und dem ebenfalls angrenzenden alten Kamin nur jeweils etwa 9 cm entfernt lag. Es erwies sich bei dieser Bauweise wegen des geringen Abstandes als besonders schwierig, die Ummantelung des neuen Rohrs vollständig vorzunehmen. Dies hatte zur Folge, dass in dem der Trennwand zugewandten Teil ein größerer Hohlraum verblieb, der sodann für den Ausbruch des Brandes ursächlich war. Die Art der Planung und Ausführung der Arbeiten widersprach der maßgebenden Baupolizeiverordnung. Das Gericht stellt fest, dass [REDACTED] die einschlägigen Bestimmungen bekannt gewesen sind. Auch über ihren Zweck, den Ausbruch von Bränden vorzubeugen, dürfte er sich als Fachmann im Klaren gewesen sein. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass er sich der Gefährlichkeit der Bauweise und der Möglichkeit des Eintritts eines Brandes bewusst war. Dann würde er bewusst fahrlässig gehandelt haben. In dieser Richtung ist der Sachverhalt ersichtlich noch nicht gewürdigt.
Sauer Rothberg Seibert Lang-Hinrichsen Bundesrichter
Dr. Flitner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.