Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Strafaussprüchen bei fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 360/62
- Datum
- 16.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 175a Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Abhängigkeitsgefühl des Untergebenen bewusst ausnutzt, um ihn seinem unzüchtigen Verlangen gefügig zu machen; dies kann auch durch schlüssiges Verhalten ohne ausdrücklichen physischen Zwang geschehen.
Bei besonders stark ausgeprägten Unterordnungsverhältnissen (z. B. Lehrlingsverhältnis, Hausgemeinschaft ohne Rückhalt des Elternhauses) können die Abhängigkeit und das Übergewicht des Dienstherrn die Ausnutzung der Abhängigkeit tragen.
Liegt bei der ersten Unzuchthandlung Ausnutzung der Abhängigkeit vor, so kann § 175a Nr. 2 StGB hierfür gelten; sind spätere Einzelfälle tatsächlich oder nach der Vorstellung des Täters einvernehmlich, schließt dies die Anwendung von § 175a Nr. 2 auf diese folgenden Taten aus.
Ein Versuch, der in einem späteren vollendeten fortgesetzten Verbrechen aufgeht, tritt hinter der Vollendung zurück und bedarf im Urteilspruch keiner gesonderten Hervorhebung; tateinheitlich zusammentreffende Vergehensglieder sind nur einmal zu berücksichtigen, selbständige fortgesetzte Verbrechen bleiben gemäß § 74 StGB gesondert zu bestrafen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Büchsenmachermeister Josef ████ aus ███, dort geboren am ██ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter; Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ███ █████████████ Passau vom 6. Juli 1962 in den Fällen — im Strafausspruch und dem dazu ██████████ gehörigen Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte brachte seine Lehrlinge ███, ██ und ██████, ferner die Freunde seines Sohnes ██, █████, ███████ sowie einen ihm bis dahin unbekannten Jungen namens Josef dazu, mit ihm Unzucht zu treiben. Das ███████████ hat ihn wegen sechs fortgesetzter Verbrechen nach § 175a Nr. 2 und § 175 StGB, in drei Fällen tateinheitlich begangen mit fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und § 175 Nr. 2 StGB verurteilt, in dem übrigen zur Rückliegung der Fälle unter Hinzuziehung anderweitiger Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten Zuchthaus; in den übrigen fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtstrafe von vier Jahren drei Monaten Zuchthaus. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.
I. Ihre eigenen Ausführungen sind offensichtlich unbegründet. Dagegen deckt die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin folgende Rechtsfehler und Ungenauigkeiten auf:
1. Fälle ███ und ██ (§ 175a Nr. 2 StGB).
Diese Lehrlinge verstanden sich zur Unzucht mit dem Angeklagten aus Respekt vor ihm und aus Furcht, sonst von ihm schlecht behandelt zu werden. Der Angeklagte erkannte das.
Diese an sich knappen Feststellungen zur inneren Tatseite genügen hier bei der besonderen Gestaltung des Falles. Für § 175a Nr. 2 StGB ist zwar anders als für § 174 Nr. 1 StGB nicht schon das Mißbrauchen des Abhängigen zur (gleichgeschlechtlichen) Unzucht tatbestandlich. Die Vorschrift setzt außerdem den Mißbrauch der durch das Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit voraus. Dafür ist zur inneren Tatseite erforderlich, daß der Täter das Abhängigkeitsgefühl der ihm untergeordneten männlichen Person bewußt dazu ausnutzt, sie seinem unzüchtigen Vorhaben gefügig zu machen (BGH NJW 1960, 1532 Nr. 14; siehe auch E 1960, § 217 Abs. 2 Nr. nebst Begr. hierzu). Das braucht indessen ähnlich wie im Falle des § 174 Nr. 2 StGB (BGHSt 2, 93, 8, 24) nicht durch ausdrücklichen Einsatz seines Übergewichts als eines Druckmittels zur Überwindung eines Widerstandes zu geschehen. Nach § 175a Nr. 2 StGB ist auch schuldig, wer das Abhängigkeitsbewußtsein des ihm Untergeordneten durch schlüßiges Verhalten seinem gleichgeschlechtlichen Verlangen dienstbar macht. Hierüber werden nähere Darlegungen entbehrt werden können, wenn die Abhingigkeit des Untergeordneten und das Übergewicht des Dienstherrn besonders stark sind, wie es bei Lehrlingsverhältnissen in ländlichen Bezirken, bei großer Jugend und in der Hausgemeinschaft des Lehrlings mit dem Lehrherrn, ohne den Rückhalt am Elternhaus, der Fall sein kann. So liegt es hier. Daher besteht kein durchgreifendes Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte die Lehrlinge gerade vermöge der durch das Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit von ihm zur Unzucht gebracht hat.
Allerdings gilt das nur für den jeweils ersten Unzuchtsfall. Im übrigen waren die Jugendlichen mit dem Tun des Angeklagten entweder tatsächlich oder doch nach seiner Annahme einverstanden. Das hat die Strafkammer zwar unter den anderen rechtlichen Gesichtspunkt des § 175a Nr. 3 StGB dargelegt und deswegen insoweit nicht diese Vorschrift, sondern den § 175 StGB angewendet. Eine solche Sachlage schließt jedoch für die folgenden Unzuchtshandlungen auch den § 175a Nr. 2 StGB aus. In den Fällen ███ und █████ hat das Landgericht daher den Schuldumfang unrichtig beurteilt. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den beiden Fällen sowie zur Aufhebung der zugehörigen Gesamtstrafe. Nicht aufgehoben sind alle Nebenmaßnahmen. Über sie muß die Strafkammer in der neuen Verhandlung neu befinden (§ 76 StPO).
2. Fall ██ (§ 175a Nr. 2 und 3 StGB).
Die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe die Minderjährigen im jeweils ersten Unzuchtsfall verführt, steht im Falle ███ mit der Feststellung nicht im Einklang, daß dieser Lehrling ihn bei der ersten Annäherung abwies. Hierbei ist es demzufolge bei dem Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB geblieben. Das Versehen ist dem Urteil jedoch unschädlich. Wie die Feststellungen █████████ ergeben, gelang es dem Angeklagten beim nächsten Mal, ██ zur Unzucht zu bestimmen. Die erwähnte ██████████████ ist auf diesen – den ersten vollendeten Fall – zu beziehen. Der Versuch geht in dem vollendeten fortgesetzten Verbrechen auf (RGSt 57, 81, 10, 244; BGH Urt. vom 29. März 1951: StR 411/51 =). und braucht daher im Urteilsspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt hervorgehoben zu werden, daß die folgenden Einzelfälle nur Vergehen gegen § 175 StGB sind. (BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18; BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17).
3. Fall ███████ (Prozeß)
a) Dichtl löste die Beziehungen zum Angeklagten im Februar 1961 und ließ sich später nicht mehr bewegen, „bei weiteren Unzuchtshandlungen mitzumachen“.
Damit stimmt nicht überein, daß ihn der Angeklagte an einer Unzuchtshandlung teilnehmen ließ, die er mit █████████████ Denn das Unzuchtstreiben mit diesem hatte er „im Frühjahr 1961“ begonnen. Der Senat versteht diese letzte Zeitangabe nicht kalendermäßig genau und findet daher in den Feststellungen keinen unlösbaren Widerspruch.
b) In dem Unzuchtsfall zu dritt betrieben man wechselseitig Selbstbefriedigung. Nähere Einzelheiten teilt das Urteil nicht mit. Daher besteht die Möglichkeit, daß sich der Angeklagte gegen die beiden Jugendlichen durch eine einheitliche Handlung verging. In diesem Fall wäre er zweier Vergehen gegen § 175 StGB in Tateinheit schuldig (§ 73 StGB; BGHSt 1, 20), da es sich bei den Minderjährigen nicht um die erste Unzuchtsbegegnung mit dem Beschwerdeführer handelt und § 175a Nr. 3 StGB daher nach der Annahme der Strafkammer ausscheidet.
Trifft eine fortgesetzte Handlung mit einer anderen, sei es auch nur in einem Einzelfall, tateinheitlich Zusammen, so verbindet das beide Taten insgesamt zur Tateinheit (BGHSt 6, 81). Das gilt uneingeschränkt, wenn alle Glieder beider Handlungsketten gleich schwer wiegen, wie in den bisher in der Rechtsprechung behandelten Fällen (außer BGHSt 1, 20 und 6, 81 auch RG HRR 1937, 1347 und RG Urt. vom 2. Februar 1954 – 7 StR 218/53 und vom 19. Oktober 1954 – 5 StR 411/54). Setzen sich jedoch wie hier Verbrechen im folgenden als Vergehen fort und treffen nur Vergehensglieder solcher Handlungsketten tateinheitlich zusammen, so fehlt ihnen die Kraft, auch die Verbrechen zur Tateinheit zu verbinden. Das hat die Rechtsprechung bisher schon in dem Fall angenommen, daß mehrere selbständige strafbare Handlungen tateinheitlich mit einer weniger schweren fortgesetzten dritten Tat begangen sind, weil es Schuld und Strafbarkeit des Täters nicht mindern kann, daß er zu bereits verwirkten selbständigen Strafen aus einem schwereren Strafgesetz zusätzlich noch für eine dritte minderschwere Tat Strafe verdient (BGHSt 15, 675; 2, 246; 3, 165). Der Rechtsgedanke trifft in gleicher Weise zu, wenn Tateinheit nur zwischen den Vergehensgliedern mehrerer fortgesetzter Verbrechensreihen besteht, die im Verhältnis zueinander selbständig sind. Die Selbständigkeit der fortgesetzten Verbrechen wird dann nicht in Frage gestellt (so auch BGH, Leitsatz des Urteils vom 3. August 1962 – 4 StR 155/62, zum Abdruck bestimmt). Für sie sind Strafen gemäß § 74 StGB zu bilden. Dabei dürfen freilich tateinheitlich zusammentreffende Vergehensfälle nur einmal berücksichtigt werden. Das ist hier in den Urteilen zwar nicht ausdrücklich geschehen, ihm aber dennoch unschädlich. Mit Serging sich der Angeklagte mindestens 70, mit mindestens 20 Mal. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu niedrigeren Einzelstrafen gekommen wäre, wenn sie entweder bei ██ ███ 69 oder bei Pinzger nur 19 Fälle der Unzucht angenommen hätte; das um so weniger, als Unzucht zu dritt einen Straferschwerungsgrund enthalten kann.
4. Strafausspruch.
a) Das Landgericht hat es dem Angeklagten straferschwerend angerechnet, daß er sich von seinen Taten nicht abhalten ließ und erneut junge Männer zur Unzucht verführte, obwohl er am 8. August 1958 wegen eines versuchten, gleichartigen Verbrechens verurteilt wurde. Dichtl verführte der Angeklagte im Sommer 1957. Insoweit versteht der Senat jene Erwägung so, daß die Strafkammer den Erschwerungsgrund in der Fortsetzung der unsittlichen Beziehungen noch über Jahre hindurch trotz der Verurteilung gesehen hat.
b) Das Endgericht hat die früheren Strafen zutreffend unter Auflösung des Gesamtstrafbeschlusses in die neue Gesamtstrafe einbezogen, die sie im Falle Grass bildete. Sie hat dabei weiter ausgesprochen, daß die einbezogenen Einzelstrafen wegfallen. An sich fällt nur die aufgelöste Gesamtstrafe weg. Einbezogene Strafen bleiben bestehen. Offensichtlich hatte das Landgericht im Auge, daß hier die Einzelstrafen infolge ihrer Umwandlung in Zuchthaus als Gefängnistrafen wegfallen. Bei dieser Besonderheit sieht sich der Senat nicht zur Änderung des Urteilsspruchs im Falle ██ ███████████ Er läßt die Klarstellung in der ██████████ genügen (siehe dazu BGHSt 12, 99).
II. Da die erörterten Ungenauigkeiten den Urteilsbestand nicht gefährden und das Urteil im Übrigen der Sach- und Rechtslage entspricht, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
| Dr. Geier | Seibert | Sanders | |||
| Hübner | Fischer |