BGH: Tateinheit mehrerer fortgesetzter Taten bei wertmäßig zurücktretendem Zusammentreffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/62
- Datum
- 03.08.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen Kuppelei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter an der geförderten Unzucht selbst teilnimmt; ausreichend ist die Förderung der Unzucht anderer durch Gewährung von Gelegenheit.
Freiheitsberaubung geht nur dann in Notzucht bzw. gewaltsamer Unzucht (Gesetzeseinheit) auf, wenn sie sich im zur Tatverwirklichung erforderlichen Zwangsmittel erschöpft; dauert sie darüber hinaus an, kommt (jedenfalls) Tateinheit in Betracht.
Eine fortgesetzte Freiheitsberaubung, die in einem einheitlichen Akt mehrere Opfer betrifft, verbindet nicht ohne Weiteres zwei fortgesetzte schwere Straftaten gegen verschiedene Opfer zu einer tateinheitlichen Gesamttat.
Der Rechtssatz, dass mehrere fortgesetzte Handlungen bei Zusammentreffen in einem Einzelakt zueinander in Tateinheit stehen, findet keine Anwendung, wenn der zusammentreffende Einzelakt an Unrechtsgehalt hinter den übrigen Teilen der fortgesetzten Handlungen zurücktritt.
Ein einheitlicher Gesamtvorsatz begründet für sich allein keine natürliche Handlungseinheit, wenn die einzelnen Tatakte jeweils eigenständige Willensbetätigungen erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. November 1961
Rubrum
Nachschlagewerk: 2153 o7g
Amtliche Sammlung: Vort. z. StGB § 73 – Fortsetzungszusammenhang
Der in BGHSt 6, 81 ausgesprochene Rechtssatz, dass mehrere fortgesetzte Handlungen, wenn sie auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, findet dann keine Anwendung, wenn der Akt an Unrechtsgehalt hinter den übrigen Teilen der fortgesetzten Handlungen zurücktritt.
BGH, Urt. v. 3. August 1962 – 4 StR 155/62 – LG Essen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Sekretärin ███ █, dort geboren am ██, aus █,
2. den Kaufmann █████ ███ ████ ██ ██████████████, dort geboren am ██, in Haft,
3. den Kaufmann ███ ████████████████ Wilhelm, dort geboren am ██,
4. ███, dort geboren am ██ ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten Br(___) gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. November 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil gegenüber allen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wie folgt verurteilt: Den Angeklagten Br(___) wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten ██ wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht und in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten ████ wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht und in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Angeklagte ████████████ wegen Beihilfe zur Notzucht in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten. Die gegen die Angeklagte ██████ verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Im Einzelnen hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Sonntag, den 25. September 1961, fuhren die Angeklagten Br(___) und █████ auf einer Geschäftsreise ins Ruhrgebiet. Nach Beendigung ihrer Geschäfte beabsichtigten sie, den ihnen seit Jahren bekannten Mitangeklagten ███ in seiner Wohnung in Essen-Werden zu besuchen. So war es bereits einige Tage vorher mit ███ verabredet worden. Auf dem Wege zur Wohnung des ███ trafen die Angeklagten gegen 16 Uhr die Schwestern Motzek, die 19-jährige Christa und die 17-jährige Barbara, die an der Haltestelle Hammerstraße in Essen-Heidhausen standen und auf den Omnibus nach Essen warteten. Die Zeuginnen wollten zum Tanzen nach Essen zur „Gruga“ fahren.
Die Angeklagten hielten ihren Wagen an und luden die Mädchen ein, mit ihnen nach Essen zu fahren. Diese hatten keine Bedenken, die Einladung anzunehmen.
Als die Angeklagten darauf hinwiesen, dass sie noch kurz einen Geschäftsfreund in Essen-Werden besuchen müssten, einigte man sich darauf, dort vorbeizufahren und anschließend gemeinsam weiter zur Gruga zu fahren. Dabei versprachen die Angeklagten, dafür zu sorgen, dass die Barbara ████, die, wie sie angab, um 22 Uhr zu Hause sein musste, rechtzeitig heimgebracht würde.
An der Wohnung des Angeklagten ██████████████████ stellten die Angeklagten es den Mädchen frei, im Wagen auf sie zu warten oder aber mit ihnen ins Haus zu kommen. Als die Angeklagten ███ und ███████ an die Tür kamen, um ███ und Br(___) einzulassen, entschlossen sich die Mädchen, ebenfalls mit ins Haus zu gehen. Sie wurden durch ██ und Fräulein ██████ begrüßt.
Im Wohnzimmer war bereits der Tisch für Br(___) und ███ gedeckt. Die beiden Mädchen wurden von der Angeklagten ██████████████ mit zum Essen eingeladen.
Nach dem gemeinsamen Mahl blieb man weiter beisammen sitzen und unterhielt sich; dabei wurde Bier getrunken. Im Verlauf dieser Unterhaltung kam man überein, auf den geplanten Besuch der Gruga zu verzichten und stattdessen den Abend im Hause ███████████ zu verbringen.
Nachdem Br(___) und Barbara ███ die inzwischen noch weitere Getränke geholt hatten, das Haus des ███ wieder betreten hatten, schloss ██████ die Haustür hinter ihnen zu und zog den Schlüssel ab. Sodann wurde das gesellige Beisammensein in harmloser Form fortgesetzt.
Gegen 21.15 Uhr wollten sich die Mädchen verabschieden. Sie wurden jedoch von allen überredet, doch noch etwas länger zu bleiben. Als sie gegen 21.30 Uhr erneut darauf hinwiesen, dass sie nun aber dringend nach Hause müssten, weigerten sich die Angeklagten, die Mädchen gehen zu lassen. Man wies darauf hin, die „Wach- und Schließgesellschaft“ habe das Haus inzwischen von außen abgeschlossen, weil in letzter Zeit mehrfach eingebrochen worden sei. Erst morgens gegen 7 Uhr werde das Haus wieder geöffnet. Alle Angeklagten bestätigten, dass keiner mehr aus dem Haus herauskönne. Zwar glaubten die beiden Mädchen zunächst nicht an das Märchen von der Wach- und Schließgesellschaft; nachdem sie jedoch festgestellt hatten, dass tatsächlich alle Ausgänge verschlossen und sämtliche Fenster von außen mit Gittern versehen waren, wurden sie unsicher. Sie baten die Angeklagten, wenigstens einmal mit dem Arbeitgeber der Barbara ████ namens Wehner telefonieren zu dürfen. Daraufhin wurde ihnen bedeutet, sie könnten nicht mehr telefonieren, da der Fernsprecher über Sonntag abgestellt sei. Trotzdem versuchte Christa ███████ bei ███ anzurufen. Sie bekam auch Verbindung mit Frau ██████. Als sie dieser zu erklären versuchte, dass sie eingeschlossen seien und Hilfe bräuchten, unterbrach der Angeklagte █████████ die Verbindung gewaltsam. Er riss die Zeugin am Arm vom Telefon weg, schlug sie und schleuderte sie durchs Zimmer. Die Mädchen baten die Angeklagten unter Tränen, sie freizulassen, jedoch vergebens. Br(___) bedeutete ihnen, sie sollten sich selbst helfen, während die Kerner das Weinen und Betteln der völlig verzweifelten Barbara ██ nachahmte. ██████████ ließ nun erstmals erkennen, zu welchem Zwecke die Zeuginnen festgehalten wurden. Er wies darauf hin, dass sie sich „im größten Puff Europas“ befänden. Er sagte sinngemäß ferner: „Raus wollt ihr? Gefickt werdet ihr!“ Als sie sahen, dass alles Bitten nichts nützte, versuchten die Mädchen in ihrer Angst noch einmal heimlich zu telefonieren und Hilfe herbeizuholen. Während Barbara die Angeklagten abzulenken versuchte, schlich sich Christa an das Telefon und versuchte erneut den Arbeitgeber ihrer Schwester zu erreichen. Sie bekam Verbindung mit ████████. Nachdem es ihr noch gelungen war, in Anspielung auf die vorhergegangenen Äußerungen des Angeklagten ██ ████████ ins Telefon zu sagen: „Ruhrtalstraße! Hilfe!“, wurde das Gespräch von ███ unterbunden. Dieser riss ihr den Hörer aus der Hand und drückte die Gabel herunter. Er schlug ihr mehrmals mit der Hand ins Gesicht und trat ihr mit dem Fuß ins Gesicht.
Diesen allgemeinen Tumult nutzten die Zeuginnen █████ aus, um zu versuchen, sich auf der Toilette einzuschließen; sie wollten dort Schutz vor den Angeklagten suchen. Dieses Vorhaben wurde jedoch von dem Angeklagten ██████████████████ und ██████ zunichte gemacht. Er entwand mit Gewalt der Zeugin Christa den Toilettenschlüssel, den diese bereits an sich genommen hatte, indem er ihr den Arm auf den Rücken drehte. Bei diesem Handgemenge fiel ein im Vorraum der Toilette angebrachter Vorhang herunter. Als die Mädchen in ihrer Verzweiflung ihrerseits drohten, es werde etwas geschehen, wenn sie nicht bald freigelassen würden, sagte die Kerner: „Was wollt ihr denn schon? Wir sind zu vieren und ihr nur zu zweit!“ Als die männlichen Angeklagten glaubten, die Mädchen genügend eingeschüchtert zu haben, gingen sie dazu über, zudringlich zu werden.
Auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses kam es nun im weiteren Verlauf zu folgenden Unzuchtshandlungen der männlichen Angeklagten mit den beiden Mädchen:
Der Angeklagte ██████████ hat einmal Christa und zweimal Barbara in Kenntnis des Umstandes, dass beide eingeschlossen und ihrer Freiheit beraubt waren, auch infolge der an allen Fenstern angebrachten Gitter nicht entfliehen konnten und von den Anwesenden keine Hilfe zu erwarten hatten, zur Duldung des außerehelichen Beischlafs gezwungen, indem er die sich mehr oder minder sträubenden Mädchen mit Körperkraft auf die Liege zog und Christa ███ zur Überwindung ihres Widerstandes mit der Faust auf den Oberarm schlug. Nach der Würdigung des Landgerichts hat sich dieser Angeklagte in drei Fällen der Notzucht schuldig gemacht. In einem weiteren Falle, in dem er nicht die Absicht hatte, den Geschlechtsverkehr auszuführen, hat er Christa ███ mit Gewalt dazu genötigt, sein erregtes Glied in den Mund zu nehmen und sich hierdurch nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Ferner hat er durch den Faustschlag auf den Oberarm der Christa ███, durch den diese einen schmerzhaften blauen Fleck davon trug, Körperverletzung nach § 223 StGB begangen.
Der Angeklagte ███ ██ hat unter denselben Umständen einmal Christa mit körperlicher Kraft dazu gezwungen, sein erregtes Glied in den Mund zu nehmen und ein zweites Mal versucht, der Barbara das Glied in den Mund einzuführen. In beiden Fällen hat das Landgericht ein vollendetes Vergehen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und dies im zweiten Fall damit begründet, dass der Angeklagte bereits sein Glied mit Gewalt an das Gesicht der Barbara gebracht hatte, wobei diese das Einführen in den Mund verhindern konnte. Er hat weiterhin Christa, als diese telefonieren wollte, und ferner Barbara, als diese sich weigerte, der Vergewaltigung ihrer Schwester zuzusehen, durch Schläge ins Gesicht körperlich misshandelt. Er hat sich hierdurch der Körperverletzung in zwei Fällen im Sinne des § 223 StGB schuldig gemacht.
███ hat in Kenntnis der bezeichneten Umstände versucht, mit Barbara den Geschlechtsverkehr auszuführen. Dies gelang infolge ihrer Gegenwehr nicht. Das Landgericht hat versuchte Notzucht angenommen. Ferner hat er nach dem Scheitern dieses Versuchs die Hand des sich sträubenden Mädchens gewaltsam an sein Glied geführt und sie gezwungen, an diesem zu reiben. Dabei bemühte er sich, ihren Kopf soweit herunter zu drücken, dass er ihr seinen Geschlechtsteil in den Mund stecken könnte, was ihm jedoch infolge ihrer Abwehr nicht gelang.
Er hat ferner Christa beim Versuch des Telefonierens mit Schlägen körperlich misshandelt und sich gegenüber Barbara in drei Fällen der Körperverletzung schuldig gemacht, und zwar einmal beim Versuch des Telefonierens, ferner beim Versuch, ihr einen Zungenkuss zu geben, und schließlich, als sie dem Geschlechtsverkehr ihrer Schwester nicht zusehen wollte, durch Schläge ins Gesicht körperlich misshandelt.
Das Landgericht hat angenommen, dass ███████ ██ und ███ die Notzucht, die versuchte Notzucht und die Nötigung zur Unzucht in bewusster und gewollter Zusammenarbeit begangen haben. Jeder war mit der Tat des anderen einverstanden und billigte sie als eigene Tat. Sie haben die beiden Mädchen gemeinsam in dem Hause eingesperrt. Jeder hat auf seine Weise dazu beigetragen, die beiden einzuschüchtern und gefügig zu machen. Sie haben auch die von ihnen gemeinsam geschaffene Lage in gleicher Weise ausgenutzt, indem sie sie zu Unzuchtshandlungen missbrauchten. Jedem Angeklagten war es klar, dass er selbst sein Ziel nur würde erreichen können, wenn sich die übrigen Angeklagten beteiligten. Insoweit hat jeder der männlichen Angeklagten das Verhalten der anderen billigend in seine Vorstellung einbezogen und sich den Tatbeitrag der anderen bei Ausführung seines Vorhabens zunutze gemacht. Das Landgericht hat auf Grund dieser Feststellungen angenommen, dass es sich um in Mittäterschaft begangene Taten im Sinne des § 47 StGB gehandelt hat.
Hinsichtlich der Körperverletzungen hat es ein gemeinsames Wollen nicht feststellen können und die Angeklagten daher insoweit nicht wegen Mittäterschaft verurteilt (UA S. 21 f).
Bei den drei Körperverletzungen gegenüber Barbara hat das Landgericht eine fortgesetzte Tat des Angeklagten ██████████ angenommen, da er mit Gesamtvorsatz gehandelt habe.
Hinsichtlich der Notzuchts- und Unzuchtshandlungen kam das Landgericht zum Ergebnis, dass diese Taten auf einem einheitlichen Entschluss der drei männlichen Angeklagten beruhten. Das Landgericht führt aus, dass sie von vornherein den Gesamtvorsatz hatten, im Laufe des Abends beliebig oft mit den Mädchen geschlechtlich zu verkehren oder Unzuchtshandlungen an ihnen vorzunehmen. Sie hätten sich dabei vorgestellt, dass sie einmal laufend selbst solche Handlungen begehen und ferner, dass die anderen Mitangeklagten mit ihrer Zustimmung und Billigung laufend derartige Unzuchtshandlungen vornehmen würden. Daher hätten alle drei Angeklagten gegenüber der Barbara eine fortgesetzte gemeinschaftliche Notzuchtshandlung und eine fortgesetzte gemeinschaftliche Nötigung zur Unzucht begangen und ebenso gegenüber Christa eine fortgesetzte gemeinschaftliche Notzuchtshandlung und eine fortgesetzte gemeinschaftliche Nötigung zur Unzucht verübt.
Die Notzucht und die Nötigung zur Unzucht stehen dabei in Tateinheit gemäß § 73 StGB. Gesetzeseinheit sei hier nicht gegeben, da die einzelnen Nötigungshandlungen zur Unzucht von den Tätern jeweils in der Absicht und mit dem Ziele begangen worden seien, in diesen Fällen keinen Geschlechtsverkehr auszuüben, sondern bloße Unzuchtshandlungen vorzunehmen.
Diese Taten stehen wiederum in Tateinheit mit den von den Angeklagten jeweils begangenen Körperverletzungen, da diese nur begangen worden seien, um die Mädchen für die von den Angeklagten begangenen Unzuchtshandlungen gefügig zu machen.
Die Angeklagte ██████ hat sich an der gemeinsamen Einschließung und der Einschüchterung der Mädchen beteiligt und durch ihr gesamtes Verhalten die Männer bei ihrem Tun seelisch bestärkt. Dies sei geschehen, um die Taten der männlichen Angeklagten zu unterstützen. Sie habe sich daher der Beihilfe zu den Unzuchtshandlungen gemäß § 49 StGB schuldig gemacht. Die Beihilfehandlungen seien jeweils durch ein und dasselbe Verhalten und somit auf Grund einer einzigen Willensbetätigung geleistet worden. Es liege daher nur eine Tat vor, obwohl sie Beihilfe zu verschiedenen Straftaten geleistet habe.
Von der Anklage, eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB begangen zu haben, wurden die Angeklagten freigesprochen. Zwar hätten sie den Tatbestand der Freiheitsberaubung bzw. der Beihilfe hierzu erfüllt, indem sie die Mädchen gegen ihren Willen in dem Hause eingesperrt hatten. Diese Tat habe jedoch ausschließlich dazu gedient, die beiden für den außerehelichen Beischlaf sowie für die sonstigen Unzuchtshandlungen gefügig zu machen. Die Freiheitsberaubung bzw. die Beihilfehandlungen hierzu seien daher als Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits mitbestraft.
Ebenso hätten die Angeklagten ██ ██ und ███ freigesprochen werden müssen, soweit ihnen eine schwere Kuppelei im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Last gelegt worden sei. Da sie selbst an den Unzuchtshandlungen teilgenommen hätten, entfalle ihre Strafbarkeit wegen Kuppelei, da der Tatbestand ein Vorschubleisten zu fremder Unzucht voraussetze.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Br(___) Revision eingelegt und die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften gerügt.
Ferner hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil in vollem Umfang Revision eingelegt und sie auf die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützt.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer eigenen zusätzlichen Erklärung vertreten.
I. Revision des Angeklagten Br(___)
1. Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§ 267 Abs. 3 StPO)
Er rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Tat dieses Angeklagten gegenüber Barbara schwerer wiege als die gegenüber ihrer Schwester Christa. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Strafkammer diese Auffassung näher hätte begründen müssen. Einer solchen Begründung bedurfte es jedoch nicht, da ████████ Barbara zweimal zur Duldung des Beischlafs gezwungen hat, Christa jedoch nur einmal.
Die weiteren Ausführungen zu diesem Punkt enthalten neues Vorbringen, das für den Revisionsrechtszug nicht beachtlich ist. Der Beschwerdeführer meint, insoweit liege eine Rüge sachlichen Rechts vor, die vom Tatrichter vorgenommene unterschiedliche Wertung sei nicht zutreffend, und führt aus, Christa sei bei diesem Vorgang defloriert worden, während Barbara bereits vorher geschlechtlichen Verkehr gehabt habe. Hierüber ergibt das Urteil jedoch nichts. Zwar heißt es, dass Christa nach dem Verkehr geweint habe (UA S. 13). Hieraus allein konnten jedoch Schlüsse im Sinne des Beschwerdeführers nicht gezogen werden. Eine Aufklärungsrüge hat der Revisionsführer insoweit nicht erhoben.
Im Übrigen ergibt sich, wie ausgeführt, die größere Schwere der Tat gegenüber Barbara allein schon aus der Tatsache, dass mit ihr der Verkehr zweimal vollzogen wurde. Dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt hat, dass Christa möglicherweise entjungfert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
a) Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Notzucht und der Nötigung zur Unzucht (UA S. 23) schuldig gemacht, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn ein Teil seiner Handlungsbetätigungen erfüllte den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wobei in letzterem Fall der Wille nicht darauf gerichtet war, über die Nötigung zur Duldung der unzüchtigen Handlungen hinaus zum Geschlechtsverkehr zu gelangen (UA S. 23; BGHSt 1, 152, 154).
b) Auch die Annahme, der Angeklagte habe sich zweier fortgesetzter Handlungen (nämlich jedem Mädchen gegenüber je einer fortgesetzten Handlung) schuldig gemacht, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Der Beschwerdeführer meint, es liege eine sog. natürliche Handlungseinheit vor, durch die die Handlungen an beiden Mädchen zu einer Tat würden. Er beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 21.
Ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist nach der Rechtsprechung davon abhängig, ob im natürlichen Sinn eine Willensbetätigung vorliegt oder ob mehrere Willensbetätigungen vorgenommen worden sind (BGHSt 1, 21). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, nur eine Willensbetätigung sei gegeben. Er beruft sich hierbei auf die Urteilsausführungen S. 23, wo es heißt:
„Soweit die Notzuchtshandlungen bzw. die gewaltsamen Unzuchtshandlungen in Frage kommen, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese Taten auf dem einheitlichen Entschluss der Angeklagten Br(___), Brinkmann und Schaffrath beruhen.“
Diese Darlegungen beziehen sich jedoch auf die Begründung des Gesamtvorsatzes. Ersichtlich ist der Revisionsführer der Auffassung, dass bereits der Gesamtvorsatz ohne weiteres eine natürliche Handlungseinheit hinsichtlich aller von diesem umfassten Einzelakte, auch soweit sie sich gegen mehrere Personen richten, begründe. Dies trifft jedoch nicht zu. Für die natürliche Handlungseinheit genügt es nicht, dass die Einzelbetätigungen von einem einheitlichen Vorsatz umfasst sind. Vielmehr ist entscheidend, ob für die natürliche und rechtliche Betrachtung eine oder mehrere Betätigungen des Willens vorliegen. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Auch wenn die Angeklagten von vornherein den Vorsatz hatten, beliebig oft mit den Mädchen geschlechtlich zu verkehren und Unzuchtshandlungen vorzunehmen, so bedurfte es jedoch jeweils einer besonderen Betätigung dieses Willens, zumal ein Entschluss, mit welchem Mädchen und wie oft die einzelnen Handlungen vorgenommen werden sollten, vorher nicht gefasst war. Daher waren zur Vornahme der einzelnen Tätigkeitsakte jeweils ein besonderer Entschluss und die dazu erforderliche Ausführungshandlung erforderlich. Unter diesen Umständen kann weder für die natürliche noch für die rechtliche Betrachtung eine Handlungseinheit im Hinblick auf beide Mädchen angenommen werden. Die enge zeitliche und örtliche Verbindung der einzelnen Betätigungsakte schafft noch keine natürliche Handlungseinheit.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, dass, selbst wenn man mit der Strafkammer von dem Vorliegen zweier fortgesetzter Handlungen ausgehe, zu berücksichtigen sei, dass die beiden fortgesetzten Handlungen in wenigstens einem, auf einer einzigen Willensbetätigung beruhenden Einzelakt zusammentrafen. Würde dies bejaht, so würden die gesamten Unzuchtsakte nach den in der Entscheidung BGHSt 6, 81 entwickelten Grundsätzen in gleichartiger Tateinheit stehen. Er sieht diese Voraussetzung auf Grund der Urteilsausführungen (UA S. 14) als gegeben an, in denen es heißt:
„Bevor sich die Zeuginnen im Anschluss an diese Vorgänge endgültig anziehen durften, mussten sie auf Verlangen der Angeklagten noch einmal nur mit Strumpfhalter, Strümpfen und Schuhen bekleidet vor deren Augen durchs Zimmer promenieren.“
Zusätzlich verweist er noch auf die Urteilsausführungen S. 11, nach welchen ███ im Wohnzimmer die Barbara trotz ihres Sträubens vor den anderen bis auf den Strumpfhalter, die Strümpfe und die Schuhe ausgezogen habe. Ferner heißt es auf Seite 13, Christa habe sich nach dem Geschlechtsverkehr mit █████ wieder anziehen wollen. Dies hätten jedoch die Angeklagten ███████ und Br(___), als sie ins Zimmer gekommen seien, verhindert. Die Zeugin sei dann nur mit Strumpfhalter und Strümpfen und Schuhen bekleidet ins Badezimmer gegangen.
Das Landgericht hat diese Vorgänge, wie UA S. 18 ff ergibt, in die rechtliche Würdigung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht einbezogen. Würden sie dieser Vorschrift unterfallen, so wäre allerdings zu erwägen, ob eine Tateinheit gemäß BGHSt 6, 81 zu bejahen wäre. Tatsächlich ist durch dieses Verhalten die Vorschrift jedoch nicht erfüllt worden. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Handlungen an einer Frau vorgenommen werden. Im Unterschied zu §§ 174 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist hier erforderlich, dass eine unzüchtige Berührung des Körpers erfolgt (RGSt 26, 280; vgl. auch BGHSt 15, 118, 120, 121; Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl., § 176 II Nr. 3 S. 746). Das bloße gemeinsame Verhindern des Anziehens sowie das Ansehen der unbekleideten Mädchen erfüllt den Tatbestand nicht. Mithin treffen die fortgesetzten Handlungen der Angeklagten in keinem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung gegenüber beiden Mädchen beruht (BGHSt 6, 81). Das Verhältnis der Tateinheit ist daher auf Grund eines einheitlichen Handelns an beiden Mädchen nicht gegeben.
Auch durch die gegenüber beiden Mädchen zugleich begangene Freiheitsberaubung werden die beiden, jeweils an einem Mädchen vorgenommenen Sittlichkeitsstraftaten nicht zur Tateinheit verbunden. Das wird im Zusammenhang mit der Revision der Staatsanwaltschaft für alle Angeklagten gemeinschaftlich dargelegt.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, seine Verurteilung wegen zweier fortgesetzter Handlungen stehe nicht im Einklang mit der Verurteilung der Angeklagten Kerner wegen einer einzigen Beihilfe zu allen Unzuchtshandlungen der männlichen Angeklagten, so erscheint diese Auffassung nicht richtig. Bei ihr dienten ein und dieselben Beihilfehandlungen zugleich der Förderung aller von den männlichen Angeklagten vorgenommenen Unzuchtshandlungen, während, wie ausgeführt, bei den männlichen Angeklagten jeweils gesonderte Willensbetätigungen gegenüber jedem der beiden Mädchen vorlagen.
Die Revision des Angeklagten Br(___) war daher zu verwerfen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Freispruch des Angeklagten ███ von der Anklage der Kuppelei ist nicht gerechtfertigt. Die männlichen Angeklagten waren entschlossen, die Mädchen nicht nach Hause gehen zu lassen, sondern sie zur Unzucht zu missbrauchen. Dies setzte voraus, dass ███ seine Wohnung hierfür zur Verfügung stellte. Dadurch, dass er dies tat, leistete er der Unzucht durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub. Das Landgericht hat das Vorliegen der Kuppelei mit der Begründung abgelehnt, er habe selbst an den Unzuchtshandlungen teilgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie derjenigen des Bundesgerichtshofs schließt der Wille des Täters, sich an der geförderten Unzucht zu beteiligen, die Strafbarkeit der Kuppelei nicht aus. So ist in der Entscheidung BGHSt 11, 94 ff ausgesprochen, dass der Tatbestand der Kuppelei auch dann erfüllt ist, wenn der Täter an der Unzucht, der er Vorschub leistet, selbst teilnimmt. Der Beweggrund, aus dem der Täter handelt, ist für die Strafbarkeit wegen Kuppelei ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Täter – wenn auch zugleich mit der Förderung eigener Unzucht – die Unzucht anderer in dem in § 180 StGB bezeichneten Sinn fördert. Hierin ist nach dem Sinn des Gesetzes die Strafwürdigkeit begründet. Durch die zusätzlichen eigenen unzüchtigen Betätigungen mit einem oder mehreren der von ihm Verkuppelten wird die Strafbarkeit nicht beeinträchtigt. Entsprechend genügt für den Vorsatz das Bewusstsein, dass die von ihm vorgenommene Tätigkeit die Ausübung der Unzucht zwischen anderen, also hier zwischen den Mitangeklagten und den Mädchen, fördert (vgl. auch RGSt 66, 378 ff). Zutreffend hat die Entscheidung BGHSt 11, 94, 96 darauf hingewiesen, dass eine abweichende Meinung zu dem untragbaren Ergebnis führen würde, dass der Vorschubleistende, der sich auf diese Tätigkeit beschränkt, strafbar wäre, aber Straflosigkeit erzielen könnte, wenn er selbst darüber hinaus mit einem der von ihm Verkuppelten Unzucht triebe.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss lauteten auf schwere Kuppelei, begangen durch hinterlistige Kunstgriffe im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Darüber, ob die Voraussetzung „hinterlistige Kunstgriffe“ gegeben ist, hat das Landgericht bisher keine Feststellungen getroffen, da es das Vorliegen einer Kuppelei aus Rechtsgründen abgelehnt hat. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht hierüber zu befinden haben. Sollte dieses Merkmal zu verneinen sein, so würde ein Handeln aus Eigennutz im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB gegeben sein. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 11, 94, 96 ausgesprochen hat, kann der Eigennutz des Kupplers auch darin liegen, dass er fremde Unzucht fördert, um seine eigene Geschlechtslust zu befriedigen, selbst wenn er das durch eigene Unzuchtshandlungen mit einer der von ihm verkuppelten Personen erreicht. Der Angeklagte wird erforderlichenfalls auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen werden müssen.
Bei der Angeklagten ████, der ebenfalls Kuppelei zur Last gelegt wurde, hängt die Frage, ob sie sich dieser Straftat schuldig gemacht hat, davon ab, ob sie selbst der Unzucht Vorschub geleistet hat. Auch hierüber hat das Landgericht aus dem oben erwähnten Grund keine Feststellungen getroffen. Das Merkmal könnte dadurch erfüllt sein, dass die Angeklagte die Haustür abgeschlossen und nicht wieder geöffnet hat; möglicherweise hat sie hiervon abgesehen auch eine Verfügungs- oder Mitverfügungsbefugnis an den Räumen gehabt, so dass sie sich durch Zur-Verfügungstellung der Räume der Kuppelei schuldig gemacht haben kann.
Die Frage, ob sie hinterlistige Kunstgriffe angewandt hat, bedarf hier ebenfalls der Prüfung. Liegt dieses Merkmal nicht vor, so könnte ein Vorteil im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB darin liegen, dass sie, soweit sie bei den Vorgängen anwesend war, möglicherweise selbst Befriedigung im Anblick der von anderen vorgenommenen Unzuchtsakte suchte oder dass sie einen Vorteil von Seiten Brinkmanns erlangte. Sollte sie nicht Täterin sein, so käme Beihilfe zur Kuppelei des ███ in Betracht.
Auch die Freisprechung der Angeklagten ████, ████ und ███ von dem Vorwurf der Freiheitsberaubung begegnet Bedenken. Was ██ ██████████ betrifft, so hat er den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, da er erklärte, die Mädchen könnten, da die Tür verschlossen sei, nicht nach Hause gehen, und er ferner die Tür nicht öffnete, wozu er als Wohnungsinhaber verpflichtet und auch in der Lage gewesen war. Das Landgericht hat angenommen, die Freiheitsberaubung stehe in Gesetzeseinheit mit den von ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechen. Dies ist allerdings regelmäßig der Fall, da sie im Allgemeinen nur Mittel und Bestandteil der Notzuchtshandlung oder der Gewaltunzucht ist. In diesem Fall geht sie rechtlich in diesen Straftaten auf. Anders liegt es jedoch, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Notzucht gehört. Dann kann je nach der Lage des Falles Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen. Dies hat bereits das Reichsgericht für das Verhältnis von Freiheitsberaubung und Raub ausgesprochen (vgl. RG LZ 21, 659; ferner BGH NJW 1955, 1327 für das Verhältnis von Freiheitsberaubung und Notzucht). Wie die Urteilsfeststellungen UA S. 14 ergeben, war die Freiheitsberaubung nicht nur Mittel zur Begehung der Sittlichkeitsverbrechen. Dies folgt daraus, dass sie nach Beendigung dieser Straftaten noch eine gewisse Zeit aufrechterhalten wurde. Bevor sich nämlich die Mädchen endgültig anziehen durften, mussten sie auf Verlangen der Angeklagten ███████ und Br(___) nochmals – nur mit Strumpfhalter, Strümpfen und Schuhen bekleidet – durchs Zimmer promenieren. Hierbei machte ████████ ██ einige Bemerkungen über deren Aussehen und forderte die Angeklagte ████ auf, die Mädchen anzufassen. Erst gegen 5 Uhr wurden diese von ████████ mit seinem Wagen nach Hause gebracht.
Unter diesen Umständen liegt Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit vor.
Bei dem Angeklagten ███████ liegt ebenfalls Freiheitsberaubung, und zwar begangen in Mittäterschaft mit ███, vor. Er hat die Mädchen zu diesem gebracht mit dem Versprechen, sie würden sie rechtzeitig nach Hause bringen. Er war daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie das Haus verlassen konnten, wenn sie es wollten. Nach den bisherigen Feststellungen muss angenommen werden, dass er, sofern er darauf bestanden hätte, selbst das Haus zu verlassen, daran nicht gehindert worden wäre und hierbei den Mädchen die Möglichkeit hätte verschaffen können, ebenfalls hinauszugelangen. Er hat ferner das Verhalten █████████ hinsichtlich der Einsperrung mit Tätervorsatz gebilligt und diesen dadurch bestärkt, die Tür nicht zu öffnen.
Auch bei ihm ist Tateinheit mit den Sittlichkeitsverbrechen gegeben. Denn die Fortsetzung der Freiheitsberaubung nach Begehung dieser Straftaten erfolgte, wie das Urteil feststellt, auch auf sein Verlangen.
Die Angeklagte █████ hat gleichfalls den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Sie hat die Tür zuletzt verschlossen und den Schlüssel im Besitz gehabt. Auch dadurch, dass sie die Tür später nicht öffnete, wozu sie auf Grund ihres vorangegangenen Verhaltens verpflichtet war, hat sie sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Auch bei ihr ging die Tat über die Beihilfe zu den Sittlichkeitsverbrechen hinaus, da sie auch nach Beendigung dieser Straftaten nicht dafür sorgte, dass die Mädchen das Haus verlassen konnten. Daher scheidet hier ebenfalls Gesetzeseinheit aus. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sie bei der Freiheitsberaubung mit Gehilfenwillen oder Täterwillen handelte.
Durch die von den Angeklagten ███████ und Br(___) gegenüber den beiden Mädchen zugleich begangene Freiheitsberaubung werden nicht etwa die beiden, jeweils an einem der Mädchen, begangenen Straftaten der Notzucht und Gewaltunzucht zu einer Tateinheit verbunden. Wie in der Rechtsprechung bereits bei einer anderen Fallgestaltung anerkannt ist, können mehrere aufeinander folgende schwere Straftaten nicht durch eine mit diesen in Tateinheit stehende fortgesetzte leichtere Straftat zu einer Einheit verbunden werden.
So hat z. B. das Vergehen des Fahrens ohne Führerschein nicht die Kraft, Kraftfahrzeugdiebstähle, die in Tateinheit mit der Straftat des Fahrens ohne Führerschein stehen, tateinheitlich zusammenzufassen (vgl. BGHSt 1, 67; BGH VRS 4, 133; 17, 187, 191). Dieser Grundgedanke trifft auch hier zu. Hier liegen zwei fortgesetzte Handlungen, nämlich zwei fortgesetzte Sittlichkeitsverbrechen, begangen jeweils an einem der beiden Mädchen, vor. Mit ihnen steht die fortgesetzte Freiheitsberaubung in Tateinheit. Sie ist allerdings von allen Angeklagten mit Ausnahme von Schaffrath durch eine Handlung gegenüber beiden Mädchen begangen worden. Dieser Fall ist vergleichbar dem vom Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 81 entschiedenen. Der dort für einen freilich etwas anders gelagerten Fall ausgesprochene Grundsatz, dass mehrere fortgesetzte Handlungen, wenn sie auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen, der auf einer Willensbetätigung beruht, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, würde bei uneingeschränkter Durchführung zu Ergebnissen führen, die mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht im Einklang stehen. Dies wäre dann der Fall, wenn derjenige auf einer Willensbetätigung beruhende Akt, in welchem mehrere fortgesetzte Handlungen zusammentreffen, an Unrechtsgehalt hinter den übrigen Teilen der fortgesetzten Handlungen zurücktritt. Hier greift sinngemäß die in BGHSt 1, 67, 70 angestellte Erwägung Platz, dass es eine Umkehrung der sozial-ethischen Bewertung menschlichen Verhaltens bedeuten würde, Fälle schwerer strafbarer Handlungen einem Falle einer minder schweren Straftat unterzuordnen. Das würde den Anschauungen und Tatsachen des Lebens widersprechen. Der Grundsatz der Entscheidung BGHSt 6, 81 findet mithin unter der oben angegebenen Voraussetzung keine Anwendung. Dies bedeutet keinen Widerspruch zu dieser Entscheidung, sondern lediglich eine einschränkende Ergänzung. Dort bestand kein Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, da der die fortgesetzten Handlungen zu einer Tat verbindende Einzelakt wertmäßig mehr oder weniger auf der gleichen Stufe wie die übrigen Vorgänge lag.
Im vorliegenden Fall steht die Freiheitsberaubung hinter den schweren Sittlichkeitsverbrechen an strafrechtlicher Bedeutung weit zurück. Sie fasst daher die beiden fortgesetzten Straftaten nicht zu einer Einheit zusammen.
Aus den oben angeführten Gründen musste das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht die Möglichkeit geben, nochmals zur Frage der Strafzumessung Stellung zu nehmen, insbesondere ob den Angeklagten wieder mildernde Umstände zuzubilligen sind. Hierbei wird zu beachten sein, dass die schweren Sittlichkeitsverbrechen an der oberen Grenze des Unrechts- und Schuldgehalts der Notzucht und der Gewaltunzucht liegen. Es handelt sich um ganz besonders verachtenswerte Taten, bei denen die Angeklagten ihre Überlegenheit gegenüber den wehrlosen Mädchen durch viele scheußliche Einzelhandlungen ausgenutzt haben. Die Schwere dieser Taten darf bei der Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind, nicht außer Acht gelassen werden. Auch die Jugend der Mädchen bedarf einer besonderen Berücksichtigung, zumal, was noch zu prüfen wäre, sie möglicherweise einen dauernden Schaden davongetragen haben. Hinzu kommt, dass die Mädchen angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Angeklagten in keiner Weise damit rechnen konnten, dass es zu den groben Ausschreitungen kommen werde. Daher trifft auch die Erwägung des Landgerichts, die es für die Zubilligung mildernder Umstände angeführt hat, nicht zu, dass die Mädchen „sehr leichtfertig“ gehandelt hätten, indem sie ohne Bedenken mit den Angeklagten ██ und █████, die sie gerade erst kennengelernt hatten, in das einsam gelegene Haus gegangen seien und dort mit den ihnen bis dahin unbekannten Männern bei Bier und Kognak gefeiert hätten (UA S. 26 letzter Absatz). Sie waren zunächst nur zu einem kurzfristig geplanten Verweilen mitgegangen. Es war beabsichtigt gewesen, ███████████, den Geschäftsfreund von Schaffrath und ██████ █████████, zu besuchen und dann gemeinsam – jedenfalls war es den beiden so dargestellt worden – zur „Gruga“ zu fahren. Wenn sich die Mädchen sodann auf die Einladung hin entschlossen, bei ███ zu bleiben, ohne dass durch das vorangegangene Verhalten der Angeklagten ein Verdacht für sie aufkommen konnte, so kann allenfalls von einer gewissen Arglosigkeit, nicht aber von einer Leichtfertigkeit gesprochen werden. Durch ihr zunächst vertrauendes Verhalten haben die Angeklagten die Gutgläubigkeit der Mädchen ausgenutzt. Unter diesen Umständen stellt das Verhalten der Angeklagten, nämlich das Ausnutzen des Vertrauens, zu dem sie selbst beigetragen hatten, umgekehrt einen strafschärfenden Umstand dar.
Rotberg Sauer Martin Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.