Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 449/62
Datum
21.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Unzucht mit Abhängigen und versuchter schwerer Unzucht zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Zentrale Fragen betrafen Unzucht an schlafenden Jungen, den Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht (§ 174 Nr.1) und den Verführungsbegriff. Der BGH bestätigt, dass Unzucht auch an schlafenden Opfern möglich ist und dass für § 174 das Bestehen eines Übertragungs-/Aufsichtsverhältnisses ausreicht; Verführung erfordert das Überwinden inneren Widerstands. Die Strafzumessung bleibt angesichts Häufigkeit und Intensität der Taten bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzucht kann auch an einem schlafenden Opfer verwirklicht werden; das Schlafen des Opfers steht den Tatbestandsmerkmalen des Unzuchttreibens nicht entgegen.

2

Der Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB) setzt das Bestehen eines durch Übertragung von Aufsicht oder Betreuung begründeten Abhängigkeitsverhältnisses voraus; ein zusätzliches Erfordernis, dass der Täter dieses Abhängigkeitsgefühl bewusst ausnutzt, besteht nicht.

3

Verführung im strafrechtlichen Sinne liegt erst vor, wenn der Täter den inneren Widerstand des Jugendlichen überwinden muss; bloße Anregung oder äußere Veranlassung (‚veranlassen‘) genügt nicht.

4

Bei der Strafzumessung können die Häufigkeit der Taten, das Missbrauchen auch schlafender Opfer und wiederholtes Verführen derselben Jugendlichen als erhebliche Strafschärfungsgründe gewertet werden; unpräzise Formulierungen in den Strafzumessungsgründen sind unschädlich, wenn der Zusammenhang die Gründe erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. August 1962

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert G ███ aus █████████████, dort geboren am ██ ██████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. August 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 29. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Mannern und in weiteren zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen und wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel muss ohne Erfolg bleiben.

1. Offensichtlich unbegründet ist es in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 8, 11, 13 und 15 der Urteilsgründe. Insbesondere steht im Falle 1 – wie übrigens auch im Falle 3 – der Umstand, dass der missbrauchte Junge schlief, den Tatbestandsmerkmalen des Unzuchttreibens (§ 175 StGB) und des Missbrauchs zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB) nicht entgegen; nach ständiger Rechtsprechung kann Unzucht auch mit einem Schlafenden „getrieben“ werden (u. a. RGSt 20, 225; BGHSt 1, 293, 297; vgl. auch BGHSt 15, 197), und das Missbrauchen zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB setzt – anders als z. B. im § 175a Nr. 2 StGB – nur das Bestehen eines der im Gesetz umschriebenen Abhängigkeitsverhältnisse, nicht auch voraus, dass der Täter das Abhängigkeitsgefühl der ihm anvertrauten Person bewusst dazu ausnutzt, sie seinem unzüchtigen Vorhaben gefügig zu machen (u. a. BGH NJW 1960, 1532 = LM Nr. 3 zu § 175a Ziff. 2; BGH 1 StR 360/62 vom 16. Oktober 1962, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).

2. Im Ergebnis unbegründet ist das Rechtsmittel auch in den übrigen Fällen. Jedoch ist dazu folgendes zu bemerken:

a) In den Fällen 4, 5, 9 und 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht – anders als in den Fällen 1 und 3 – nicht festgestellt, dass die Jugendlichen dem Angeklagten durch die Eltern oder einen sonstigen Erziehungsberechtigten ausdrücklich zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut worden sind. Nach Sachlage ist indes anzunehmen, dass der Angeklagte zumindest im stillschweigenden Einverständnis der Erziehungsberechtigten Fürsorge- und Aufsichtspflichten für die Jugendlichen übernommen hat, die ihm sonst nicht obgelegen hätten. Er veranstaltete die Zeltfahrten als Leiter der Handballmannschaft des CVJM in ██ ████, der die Jugendlichen offensichtlich angehörten. Er war bei der Fahrt an Pfingsten 1959 23 1/2 Jahre, die ihn begleitenden Jungen waren 14 und 15 Jahre alt; bei der Zeltfahrt zum [REDACTED] See war er 24 1/2 Jahre, die Jugendlichen waren zwischen 15 und 19 Jahre alt. Diese Umstände reichen nach der Überzeugung des Senats aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, die Fahrtteilnehmer seien dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht oder (und) Betreuung anvertraut gewesen und hätten daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden (vgl. BGHSt 17, 191).

b) Im Falle 12 hat das Landgericht nicht näher geschildert, in welcher Weise der Angeklagte auf den Willen des 17-jährigen Reinhard ███████ (einwirken musste und) einwirkte, um diesen zur Unzucht geneigt zu machen. Die Feststellung, er habe den Jugendlichen wiederum zur gegenseitigen Onanie „veranlasst“, enthält noch nicht ohne weiteres die Merkmale der Verführung. Diese sind nicht schon dann zu bejahen, wenn der Täter die (bloße) Anregung zu dem Unzuchttreiben gegeben hat, sondern erst und nur dann, wenn ein in dem Jugendlichen vorhandener innerer Widerstand überwunden werden musste, mag

dieser auch nicht erheblich gewesen sein (u. a. BGHSt 13, 228; BGH 4 StR 76/61 vom 21. April 1961). „Veranlasst“ aber bedeutet seinem Wortsinn nach nur, den äußeren Anstoß zu dem Tun geben, ohne etwas über die Willenseinstellung des „Veranlassten“ auszusagen. Indes kann die mangelnde Bereitschaft des jungen ███████ zu dem von dem Angeklagten angeregten Unzuchttreiben noch hinreichend der Bemerkung im angefochtenen Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte den Jungen „wie in Nr. 11 dargelegt“ zur gegenseitigen Onanie bewogen habe, also nachdem er ihm Alkohol zu trinken gegeben hatte; ferner den Umstand, dass ████████ sich im Falle 12 gegen den ihm zugemuteten Afterverkehr gewehrt und sich auch auf die gegenseitige Onanie erst eingelassen hat, nachdem er „inzwischen geschlechtlich erregt worden war“.

c) Im Falle 14 fehlt die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte auch hier darauf ausging, ████████ zu verführen. Ersichtlich war jedoch das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte, der in allen anderen Fällen, soweit er sich nicht an Schlafenden verging (Fälle 1 und 4), den Verführungswillen hatte, auch im Falle 14 zumindest mit der Möglichkeit rechnete, der Jugendliche werde – trotz der gelungenen Verführung in den vorausgegangenen Fällen – nicht von sich aus zur Unzucht bereit sein, und es für diesen Fall billigte, ihn erst seinem Vorhaben gefügig machen zu müssen. Das genügt für die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB.

3. Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat dem Angeklagten u. a. erschwerend zur Last gelegt, dass er sich „in übelster Weise“ an den Jungen vergangen und dabei mit „Intensität“ gehandelt habe. Diese Wendungen sind nicht unmissverständlich. Indes ist dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen zu entnehmen, dass das Landgericht dabei vor allem die Vielzahl der Verfehlungen des Angeklagten, den Missbrauch sogar schlafender Jungen, wiederholte versuchte oder vollendete Verführung derselben Jungen im Auge hatte. So verstanden geben die angeführten Wendungen zu grundsätzlichen Bedenken keinen Anlass.

JustizangestellterKrummeBortzler
RotbergMartinLang-Hinrichsen

Zitiert (2)