Treffer
BGH Urteil

BGH: Verführung/Verleitung bei § 175a Nr. 3 StGB setzt Willensbeeinflussung voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 76/61
Datum
21.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und materielles Recht gegen ein Urteil wegen mehrfacher Unzucht mit Jungen, teils als Verführung/Verleitung (§ 175a Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), sowie mit Maßregelanordnung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, beanstandete aber die Annahme von „Verführung/Verleitung“, weil diese eine Einwirkung auf den Willen eines nicht ohne Weiteres bereiten Jugendlichen voraussetzt. Angesichts der Feststellungen zur Vorerfahrung und Bereitschaft der Jugendlichen liege in den Fällen nur § 175 StGB (tateinheitlich zu § 176) vor. Der Schuldspruch wurde geändert, der Strafausspruch samt Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verleitung oder Verführung im Sinne der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter auf den Willen des Partners einwirkt, um einen nicht ohne Weiteres bereiten Jugendlichen zu unzüchtigem Verhalten zu bestimmen.

2

Fehlt es an einer Willensbeeinflussung, weil der Jugendliche zur Unzucht von sich aus bereit ist, scheiden Verleitung/Verführung aus, auch wenn das Verhalten des Täters den äußeren Anlass oder ein Angebot zum Tatgeschehen bildet.

3

Die Annahme einer Verführung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Jugendliche aus Neugierde einem ihm noch unbekannten unzüchtigen Vorgang zusieht; maßgeblich bleibt, ob eine willensbeeinflussende Einwirkung erforderlich war.

4

Wird im Revisionsverfahren der Schuldspruch ohne weitere Feststellungen geändert, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich machen, obwohl die bisherigen Zumessungserwägungen für sich genommen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

5

Änderungen im Schuldspruch können zur Aufhebung einer angeordneten Sicherungsmaßnahme führen, wenn deren Bestand an die aufgehobene Strafzumessungsentscheidung anknüpft.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 25. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dr. jur. Emil ██████ ████████, geboren am ██, aus ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt als ██████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25. Oktober 1960 im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte wird wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB in 3 Fällen verurteilt.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, wegen zweier weiterer durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, sowie wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur teilweise Erfolg haben.

I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist der Sohn eines evangelischen Pfarrers. Er studierte Rechtswissenschaft und erwarb 1930 die Doktorwürde. Dann studierte er Theologie, ohne sich einer Abschlussprüfung zu unterziehen. Gleichwohl wurde ihm infolge der Kriegsereignisse in den Jahren 1944 bis 1946 die Verwaltung von Pfarrstellen in Ostpreußen und Schleswig-Holstein übertragen. Danach wechselte er mehrmals seinen Beruf.

Im Jahre 1954 wurde er vom Landgericht in Lübeck wegen vorsätzlicher Unzucht mit seinem Mündel zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt wurden.

Seit 1958 wohnt er in ████ ██████ und war dort als Hilfsarbeiter an verschiedenen Arbeitsstellen tätig.

Im Dezember 1958 bezog er auf dem Hofe der Witwe ████ in █████ ein möbliertes Zimmer, das durch einen Vorhang in eine Schlafkammer und einen Wohnraum abgeteilt war. Dort machte er die Bekanntschaft mehrerer Jungen, die für ihn kleinere Besorgungen erledigten und ihm bei Arbeiten in seinem Zimmer halfen. Verschiedene Jungen besuchten ihn im Laufe der Zeit auch ohne Aufforderung öfter in seinem Zimmer, das selten abgeschlossen war. Er gestattete ihnen die Anwesenheit selbst dann, wenn er nur eine Badehose an hatte oder sich völlig nackt rasierte. Mit einigen Jungen, die schon geschlechtlich aufgeklärt waren und sich selbst befriedigten, führte er, als er schon vertrauter mit ihnen war, auch Gespräche über geschlechtliche Vorgänge, an denen sie Gefallen fanden. Zu diesen Kindern gehörten vor allem der am ██ 1944 geborene Volker ███████ und der █████ ██ 1946 geborene Willi █████████. Schließlich kam es zu folgenden Vorfällen:

1. Eines Sonntags, Ende Oktober oder Anfang November 1959, machte der Angeklagte mit Volker ███████, Willi █████████ und drei anderen Jungen im Alter von 12–15 Jahren einen Spaziergang durch den Wald zum █████████. Dort setzte er sich mit Volker ███████ und Willi █████████ sowie dem 12 Jahre alten Hans-Dieter ██ auf eine Bank, während die anderen Kinder sich in einigen Metern Entfernung niederließen und an ihren unterwegs abgeschnittenen Stocken schnitzten. Da der Angeklagte geschlechtlich erregt war, setzte er sich mit vorgestreckten Beinen so auffällig hin, dass die neben ihm sitzenden Jungen an seiner abstehenden Hose sein steifes Glied erkennen konnten, wie er auch beabsichtigte. ███ machte sich darauf am Hosenschlitz des Angeklagten zu schaffen und knöpfte ihm diesen so auf, dass das Glied des Angeklagten, nur von seinem Hemd verdeckt, herausragte. Sodann fassten ███████ und █████████ das Glied an, was sich der Angeklagte auch gefallen ließ. Diese Berührung war von solcher Stärke und Dauer, dass sie die Sinnlust des Angeklagten weiter erregte oder gar befriedigte.

2. Ein oder zwei Wochen später an einem Sonnabendnachmittag besuchten dieselben Jungen und der jüngere Bruder des Volker ███████, der 12-jährige Dieter, den Angeklagten in seinem Zimmer, um mit ihm „Schwarzer Peter“ zu spielen. Dabei kam einer der Anwesenden – wer, konnte nicht festgestellt werden – auf den Gedanken, dass der „Schwarze Peter“ nicht – wie sonst – sein Gesicht, sondern seinen Geschlechtsteil schwarz machen und den anderen vorzeigen müsse. So geschah es auch. Als der Angeklagte an die Reihe kam, holte er ebenfalls sein Glied aus der Hose, schwärzte es in Gegenwart der Jungen mit Kohle und zeigte es ihnen in wollüstiger Absicht.

3. An einem Sonntag im November 1959, möglicherweise vor dem zuletzt erwähnten Vorfall, hielten sich ███████ und Volker ████████ beim Angeklagten in seinem Zimmer auf. Während dieses Besuches kam es zu Gesprächen geschlechtlichen Inhalts, in deren Verlauf die beiden Jungen ihr Glied hervorholten und an ihm rieben. Schließlich zog der Angeklagte seine Badehose aus, legte sich völlig nackt auf sein Bett, dessen Vorhang zurückgezogen war, und onanierte in Gegenwart der Jungen an seinem Glied bis zum Samenerguss. Dabei lag der Angeklagte entweder mit dem Rücken zu den Jungen oder etwas schräg zur Seite, so dass sie auf alle Fälle seine Handlungen sehen konnten. Sie onanierten inzwischen weiter und sahen seinen Bewegungen dabei zu. Den Samen, den er auf ein Tuch fallen ließ, zeigte der Angeklagte den Jungen dann mit den Worten, das wäre „Zeppi“, da kämen die Kinder her, es wäre Eiweiß für so und so viele Bier. Es kam ihm darauf an, dass die Jungen ihm bei seiner Selbstbefriedigung zusahen, weil er dadurch eine stärkere geschlechtliche Lust erreichte (UA 20).

4. Anschließend spielte er mit den Jungen „Schwarzer Peter“, wobei der Verlierende anstatt des Gesichts seinen Geschlechtsteil schwärzen sollte. Der Angeklagte war damit einverstanden und holte, als er selbst „Schwarzer Peter“ wurde, sein Glied hervor, machte es mit Kohle schwarz und zeigte es den Jungen in wollüstiger Absicht, ehe er es wieder in seiner Badehose verschwinden ließ.

II. Die Verfahrensrügen der Revision können nicht durchdringen.

1. Die persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers können, weil sie der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen, nicht berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Ablehnung der Richter der erkennenden Strafkammer wegen Befangenheit im Rechtsmittelverfahren ist überdies unzulässig (§ 25 StPO).

2. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO ist nicht gegeben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Das hat der Angeklagte aber selbst nicht behauptet. Auf eine ungenügende Wahrnehmung seiner Rechte durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung kann die Revision demgemäß nicht gestützt werden.

3. Einen Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift, gegen die nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist (§ 274 StPO), in der Hauptverhandlung gestellt.

4. Der Angeklagte ist auch gemäß dieser Niederschrift sowie den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Protokollführers nicht an der Ausübung des Fragerechts gehindert worden und hat auch regen Gebrauch von diesem Recht gemacht. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen wurde er vorschriftsmäßig befragt, ob er etwas zu erklären habe (§ 257 StPO).

5. Ermüdungserscheinungen waren beim Angeklagten in der Hauptverhandlung nach den erwähnten dienstlichen Äußerungen nicht wahrzunehmen. Sein Verhalten und die von ihm gestellten Fragen ließen vielmehr erkennen, dass er der Verhandlung interessiert gefolgt ist.

6. Die Aufklärungsrügen können ebenfalls keinen Erfolg haben.

a) Die Zuziehung der damals in einem Ermittlungsverfahren versandten Strafakten 4 Kls 55/54 des Landgerichts in Lübeck erübrigte sich, weil die Staatsanwaltschaft der Strafkammer beglaubigte Abschriften des in dieser Strafsache gegen den Angeklagten ergangenen Urteils sowie der Anklageschrift übersandt hatte. Diese Urkunden wurden der Vernehmung des Angeklagten im gegenwärtigen Verfahren zugrunde gelegt, das Urteil wurde ihm in den entscheidenden Punkten, besonders zu §§ 51 und 42b StGB, wörtlich vorgehalten. Gegen diese Darlegungen des früheren Urteils hat der Angeklagte auch keine Einwendungen erhoben, wie der Strafkammervorsitzende und der Berichterstatter dienstlich erklärt haben. Überdies beruht die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm in Zukunft ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit auf der erneuten Begutachtung durch den Landesmedizinalrat Dr. ██, der den Angeklagten sechs Wochen lang in der Heilanstalt ██ auf seinen Geisteszustand beobachtet, den wesentlichen Inhalt des im früheren Verfahren erstatteten Gutachtens bei seiner Begutachtung mitberücksichtigt und in seinem schriftlichen Gutachten sogar zum Teil wörtlich mitgeteilt hat (HA Bd. 2 S. 268–279). Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer die Notwendigkeit, auch noch die früheren Strafakten beizuziehen, nicht aufzudrängen.

b) Auch zur Beiziehung des Gutachtens der Nervenklinik in ██, wo sich der Angeklagte im Sommer 1957 zur Beobachtung seines Geisteszustandes aufgehalten hat (UA 4), war der Tatrichter nicht genötigt. Der Sachverständige Dr. ██ hat den Angeklagten hierüber ausgeforscht und das Ergebnis in seinem schriftlichen Gutachten (HA Bd. 2 S. 266) mitgeteilt. Die ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten, die Untersuchung habe den Zweck gehabt festzustellen, dass er keinen „Dachschaden“ hatte, man habe eine Punktion bei ihm durchgeführt und ihn mit Elektroschocks behandelt, gaben dem Sachverständigen keinen Anlass, diesen Tatsachen nachzugehen. Auch die Strafkammer brauchte deshalb hierüber keine Ermittlungen anzustellen. Denn dass der Angeklagte vorgetragen hatte, die Untersuchung von 1957 habe ein günstigeres Bild von seiner Persönlichkeit als die jetzige Beobachtung ergeben, kann den Urteilsausführungen und ebenso den Mitteilungen des Sachverständigen über die eigenen Angaben des Angeklagten sowie seinem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden. Zudem kommt es hier auf den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit an, von dem sich das Landgericht nicht nur auf Grund des neuen Sachverständigengutachtens sowie der früheren Beurteilung im Lübecker Strafverfahren, sondern auch auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner zahlreichen, weit abschweifenden und unklaren Eingaben im gegenwärtigen Verfahren voll überzeugt hat (UA 24, 25).

c) Ebensowenig war die Strafkammer verpflichtet, das Zimmer des Angeklagten, in dem dieser die meisten Unzuchtshandlungen mit den Jungen vorgenommen hat, zu besichtigen. Sie konnte sich vielmehr auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten und der Tatzeugen ein ausreichendes Bild von der Örtlichkeit verschaffen. Überdies befindet sich eine Skizze dieses Zimmers mit Maßangaben bei den Hauptakten.

d) Die Vernehmung des Polizeibeamten ███ sowie der Staatsanwälte █████ und Freiherr von ██ über die Diebstähle der Tatzeugen gegenüber dem Angeklagten hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt, wie die Sitzungsniederschrift beweist. Selbst eine dahingehende Anregung ist von keiner Seite gegeben worden, wie der Strafkammervorsitzende dienstlich erklärt hat. Das Landgericht brauchte sich daher zur Vernehmung dieser Zeugen nicht gedrängt zu fühlen, zumal die Jugendlichen ihre Verfehlungen in der Hauptverhandlung selbst trotz Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht ohne Umschweife zugegeben haben (UA 13, 14). Der Tatrichter war auch verfahrensrechtlich nicht gehindert, den Jungen trotz der von ihnen zugestandenen Diebstähle Glauben zu schenken.

e) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine Auskünfte über das Vorleben der jugendlichen Zeugen bei dem Jugendamt und Lehrern der Jungen eingeholt habe, um einen besseren Einblick in ihre Glaubwürdigkeit zu erlangen und den Grad ihrer Verwahrlosung festzustellen.

Diese Rüge greift nicht durch.

Dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, die Kinder hätten sich vor den Unzuchtshandlungen mit dem Angeklagten noch schwerwiegenderer sittlicher Verfehlungen schuldig gemacht als der gegenseitigen Onanie, die sie dem Sachverständigen gegenüber und vor Gericht eingestanden haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen musste, hierüber noch Ermittlungen anzustellen.

Soweit der Verwahrlosungsgrad für die Frage der Verführbarkeit der Jugendlichen erheblich ist, bedurfte es nach der Auffassung des Senats auch deshalb keiner weiteren Nachforschungen, weil das Tatbestandsmerkmal der Verführung bzw. Verleitung hier ohnehin unter III entfällt (vgl. dort).

Die Strafkammer hat die jugendlichen Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit durch den Oberarzt der Westfälischen Klinik für Jugendpsychiatrie in ███████ untersuchen lassen, der sodann in der Hauptverhandlung ein eingehendes Gutachten über diese Frage erstattet hat. Ihm gegenüber haben ██ und Volker ███████ ihre sittlichen Verfehlungen, die vor den Unzuchtstaten mit dem Angeklagten liegen, ohne Umschweife zugegeben (UA 13). Der Sachverständige ist ausweislich der Urteilsausführungen auf Grund seiner Untersuchungen und des Ergebnisses der Hauptverhandlung, in der die Jugendlichen ebenfalls „offen und ehrlich alles zugegeben haben, was sie gemacht haben“ (UA 14), zu der Überzeugung gekommen, dass die Aussagen dieser beiden Jungen infolge ihrer Reife und ihres Intellekts auf alle Fälle glaubhaft seien. Er hat seine Auffassung im Einzelnen begründet. Die übrigen Kinder erschienen ihm, teils wegen ihrer Zurückhaltung und ihres inneren Widerstandes gegen die ihnen aufgezwungenen Zeugenpflichten aus einem gewissen Schuldgefühl heraus, teils wegen ihrer Labilität und der Ungenauigkeit ihrer Aussagen, als weniger zuverlässig. Deshalb hat die Strafkammer ihre Feststellungen vor allem auf die Angaben von ██ und Volker ███████ gestützt und die Bekundungen der übrigen Zeugen nur soweit mitverwertet, als sie mit jenen übereinstimmen (UA 15). Unter diesen Umständen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Auskünfte des Jugendamts und der Lehrer der Kinder die Überzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens hätten erschüttern können.

III. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil nur insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer eine Verleitung des 13 Jahre alten Willi ██████ zur Vornahme unzüchtiger Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall 1) und eine Verführung dieses Jungen sowie des 14-jährigen Volker █████████ zum Unzuchttreiben nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fälle 1 und 3) angenommen hat.

Die Begriffe der Verleitung und der Verführung setzen voraus, dass der Täter in irgendeiner Weise auf den Willen des Unzuchtpartners einwirkt, um ihn zu dem ihm angesonnenen unzüchtigen Verhalten, zu dem er nicht ohne Weiteres bereit ist, geneigt zu machen oder zu bestimmen. Bedeutungslos ist es dabei allerdings, ob bei dem Opfer schon ein gewisses Maß an Geneigtheit und Bereitwilligkeit, solchen unzüchtigen Annäherungen oder Zumutungen entgegenzukommen, vorhanden ist und es dann dem Einfluss widerstandslos erliegt. Auch kann ein schon einmal verführter Jugendlicher nochmals verführt werden. Wenn der Jugendliche aber zu dem unzüchtigen Verhalten ohne jede Einwirkung eines anderen auf seinen Willen, also von sich aus, zur Unzucht bereit ist und sich deshalb mit dem anderen in unzüchtiger Weise einlässt, kann er nicht mehr verführt oder verleitet werden (vgl. BGHSt 13, 228, 230).

a) Die Strafkammer hat im ersten Fall (Spaziergang zur Egge) festgestellt, dass der Angeklagte sich absichtlich mit vorgestreckten Beinen so auffällig auf die Bank gesetzt hat, dass die neben ihm sitzenden Jungen ██████ und Volker █████████ sein erregtes und steifes Glied unter der Hose sehen konnten. Er hat diese auffällige Stellung gerade deshalb gewählt, weil er die Jungen durch den Anblick seines wenn auch verdeckten Gliedes veranlassen wollte, sich damit zu befassen, was diese auch taten. Dadurch wollte er sich eine gewisse geschlechtliche Befriedigung verschaffen. Die Strafkammer ist weiter davon überzeugt, dass die beiden Jugendlichen „ohne eine derartige Beeinflussung keineswegs von sich aus zur Unzucht bereit waren und sich niemals ohne Weiteres dazu hergegeben hätten“ (UA 16 und 17). Zur näheren Begründung führt das Urteil aus, es sei bis dahin noch niemals zu irgendwelchen unzüchtigen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Jungen gekommen, wenn sie auch schon geschlechtliche Vorgänge miteinander erwähnt hätten. Ohne den Einfluss des Angeklagten würden sie sich zu diesen Dingen, „die ihnen bisher fremd waren“, nicht herbeigelassen haben. Das habe der Angeklagte auch selbst nicht geglaubt; denn dazu hätten sie ihm bisher in keiner Weise Veranlassung gegeben, wenn sie auch schon selbst onaniert hätten. „Es wäre jedenfalls zu derartigen Handlungen an dem Tage nicht gekommen, wenn der Angeklagte durch sein auffälliges Verhalten nicht den Anlass und die Anregung dazu gegeben hätte.“

Bei dieser Würdigung berücksichtigt die Strafkammer jedoch ihre eigenen Darlegungen über den Grad der geschlechtlichen Erfahrungen und der sittlichen Verwahrlosung der Jugendlichen nicht in ausreichendem Maße. Wie das Urteil an anderer Stelle hervorhebt, hatten ██ und Volker ███████ sich schon vor den Vorfällen mit dem Angeklagten nicht bloß selbst befriedigt, sondern bereits „gegenseitig onaniert“ (UA 13). Sie waren auch im Übrigen geschlechtlich völlig aufgeklärt, wie sich bei den Gesprächen mit dem Angeklagten gleich am Anfang herausstellte (UA 6). Zudem hatten sie auch die selbst bei solchen Jugendlichen meist noch vorhandene Scheu gegenüber einem erwachsenen Mann offensichtlich durch die mit dem Angeklagten geführten geschlechtsbetonten Gespräche und sein sonstiges schamloses Gebaren überwunden. ██████ und Volker ██████████, die den Angeklagten von allen anderen Jungen am häufigsten besuchten, waren mit ihm im Laufe der Zeit schon sehr vertraut geworden. Er empfing sie öfter nur mit einer kurzen Badehose bekleidet in seinem Zimmer und ließ sich gelegentlich sogar völlig nackt vor ihnen sehen. Auch erzählte er ihnen, dass der beim Onanieren herauskommende Samen unter einer Lupe wie kleine Fische aussehe. Als die Jungen auf seinem Nachttisch einmal eine Schachtel „Okasa-Tabletten“ liegen sahen, erklärte er ihnen auf ihre Frage, wozu diese waren, sie seien für alte Leute, davon kriegten sie „einen hoch“ (UA 6).

Bei Berücksichtigung aller dieser Tatsachen steht es mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang, wenn die Strafkammer meint, die Jungen hätten noch der Verführung bzw. Verleitung bedurft, um das ihnen durch die auffällige Haltung des Angeklagten zu diesem Zweck dargebotene erregte Glied anzufassen. Wenn der Angeklagte durch sein anstößiges Verhalten auch den Anlass und die Anregung dazu gegeben hat, ohne die es „an diesem Tage“ nicht zu der Unzuchtshandlung gekommen wäre, wie das Urteil feststellt, so rechtfertigt das angesichts der zwischen den Beteiligten bestehenden vertraulichen Beziehungen, die ersichtlich von geschlechtlichen Vorstellungen beherrscht waren, doch nicht, den Schluss, dass die Jungen nicht schon von sich aus zu dieser Unzuchtshandlung bereit gewesen seien. Dem auffälligen Verhalten des Angeklagten kann vielmehr unter diesen Umständen keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden, als die eines äußeren Anstoßes in Form eines Angebotes, wie es jeder gleichgeschlechtlichen Betätigung regelmäßig vorausgeht.

Der Angeklagte kann daher wegen dieses Vorfalls nur nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB verurteilt werden.

b) Ebensowenig rechtlich angreifbar ist die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten im Falle 3 als „Verführung der beiden Jugendlichen ██████ und Volker ████████ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB“.

Dieser Vorfall ereignete sich nach dem Vorkommnis an der „Egge“. Der Angeklagte empfing die Jungen, wie schon öfter, nur mit einer Badehose bekleidet. Während des Besuches kam es wieder zu geschlechtlichen Gesprächen. In deren Verlauf holten die Jungen, die um den Tisch herum saßen, ihr Glied hervor und fingen von selbst an zu onanieren. Erst darauf hin zog der Angeklagte seine Badehose aus, legte sich auf sein Bett und befriedigte sich selbst, während die Jungen ihm zusahen und dabei weiter onanierten.

Die Verführung erblickt die Strafkammer hier darin, „dass der Angeklagte sich selbst zu diesen Dingen hergegeben und dadurch die Jungen bewusst veranlasst hat, seinem eigenen unzüchtigen Treiben zuzusehen, zu seiner und ihrer eigenen besseren wollüstigen Befriedigung.“ Der Tatrichter meint, der Vorfall an der Egge und das möglicherweise ebenfalls schon früher einmal vorgekommene Schwarze-Peter-Spiel mit unzüchtigen Entblößungen schließe „eine Verführung der beiden Jugendlichen für das viel intensivere Geschehen im letzten Fall“ nicht aus. „Denn die Selbstbefriedigung des nackt daliegenden Angeklagten sei auch für die Jugendlichen etwas derartig Einmaliges gewesen, dass sie diesem Treiben mit besonderer Neugierde zusahen, durch sein Verhalten somit verführt wurden.“ Dass die Jungen zu dieser Art des Unzuchttreibens nicht von sich aus bereit waren, stellt das Urteil dagegen hier nicht besonders fest. Diese Urteilsausführungen legen die Annahme nahe, dass die Strafkammer meint, eine Verführung liege immer schon dann vor, wenn ein Jugendlicher durch Erregung seiner Neugierde bewogen wird, einem ihm noch unbekannten geschlechtlichen Vorgang zuzusehen. Das wäre rechtsirrtümlich. Denn auch ein zur Vornahme von Unzuchtshandlungen von sich aus schon bereiter Partner kann sich erfahrungsgemäß, ohne dass es einer weiteren Einwirkung auf seinen Willen bedarf, aus Neugierde zur Betrachtung eines für ihn neuen unzüchtigen Vorgangs ebenso wie zur Verübung sonstiger unzüchtiger Handlungen bereitfinden.

So war die Sachlage aber offensichtlich hier. Da die an gleichgeschlechtliche Betätigungen gewöhnten Jungen von selbst ohne Scheu vor den Augen des Angeklagten mit dem Onanieren begonnen hatten, wäre es angesichts ihrer geschlechtsbetonten Beziehungen zu dem Angeklagten lebensfremd anzunehmen, dass es noch einer besonderen Beeinflussung ihres Willens bedurft hätte, um sie auch noch zum Ansehen der zur Selbstbefriedigung dienenden Bewegungen des Angeklagten zu veranlassen. Die gegenteilige Annahme der Strafkammer findet auch in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze.

Der Schuldspruch aus § 175a Nr. 3 StGB muss daher auch in diesem Falle durch die Verurteilung nach § 175 StGB ersetzt werden.

c) Auch im Falle 2 (Schwarze-Peter-Spiel) ist ebenso wie im Falle 4, der mit dem Vorfall zu einer natürliche Einheit bildet, der Tatbestand der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zusätzlich verwirklicht.

Im Übrigen bestehen gegen die rechtliche Würdigung keine rechtlichen Bedenken.

Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf, ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch entsprechend zu ändern.

IV. Diese Änderung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch, obwohl die Strafzumessungserwägungen als solche ebenso wie die Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. Damit entfällt ohne Weiteres auch die Sicherungsmaßnahme (BGH in NJW 1960, 1870 Nr. 17).

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben, die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Unterbringung zu berücksichtigen.

Durch den Wegfall der Strafvorschrift des § 175a Nr. 3 StGB ist der Tatrichter nicht genötigt, gegen den Angeklagten eine mildere Strafe auszusprechen. Er wird nunmehr nicht bloß wie bisher zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte die Jugendlichen planmäßig an sich herangezogen und dann die Gelegenheit zur Ausübung unzüchtiger Handlungen benutzt hat. Vielmehr wird er unbeschadet des Verbots der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO auch straferschwerend verwerten können, dass der Angeklagte, anstatt die sittliche Verwahrlosung der Jungen auszunutzen, als erwachsener Mann, besonders als Rechtskundiger und früherer Pfarrstellenverwalter, seinen Einfluss auf die Jugendlichen dazu hätte benutzen sollen, sie durch Erweckung geistiger Interessen von ihren geschlechtsbetonten Vorstellungen abzulenken und sie möglichst vor weiteren sittlichen Verfehlungen zu bewahren.

Krumme Rotberg Martin Bundesrichter Bortzler

Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Zitiert von (2)