Revision gegen Anordnung der Unterbringung (§ 42b StGB) nach Diebstählen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/63
- Datum
- 14.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt ein in der Anklage angenommener erschwerender Umstand mangels Nachweis und verbleibt es beim Grundtatbestand, besteht regelmäßig keine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO.
Ein psychiatrischer Sachverständiger darf sein mündliches Gutachten in der Hauptverhandlung auf eigene frühere Gutachten und auf ein schriftliches Gutachten im selben Verfahren stützen; dies muss im Protokoll nicht als Förmlichkeit vermerkt werden.
Beobachtungen, die ein Sachverständiger im Rahmen seines Begutachtungsauftrags aufgrund eigener Sachkunde erhebt und verwertet, machen ihn nicht zum sachkundigen Zeugen im Sinne des § 85 StPO.
Der Vorsitzende darf frühere gutachtliche Äußerungen im Rahmen der Aufklärungspflicht erörtern, um zu prüfen, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens veranlasst ist; dies ist nicht gleichzusetzen mit einer Verwertung zur unmittelbaren Urteilsfindung.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine prognostisch begründete Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten voraus; freiwillige Unterbringungsalternativen müssen nur berücksichtigt werden, wenn sie den Sicherungszweck tatsächlich gewährleisten können.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 16. Juli 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ███████ aus ██, dort geboren am ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. und wegen Unterbringung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Juli 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 17. Juli 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte entstammt äußerst unglücklichen häuslichen Verhältnissen. Mit 15 Jahren versuchte er, einen Opferstock aufzubrechen. Im Oktober desselben Jahres (1953) wurde er von einem amerikanischen PKW angefahren. Er erlitt einen doppelten Schädelbruch mit Hirnsubstanzverlust. Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung weilte er bis Anfang Januar 1954 in der Psychiatrischen Klinik der Universität Heidelberg. Kurz darauf plünderte er den Opferstock einer Kirche und wurde dafür zu Jugendarrest verurteilt, der jedoch wegen Haftunfähigkeit nicht vollstreckt werden konnte. Er kam dann bis Anfang November 1954 in ein Erziehungsheim. Anschließend brach er in die Kirche einer amerikanischen Einheit ein und entwendete mehrere Dosen Äpfel. Auch stahl er einige geringwertige Gegenstände aus einem parkenden amerikanischen Kraftwagen. Er wurde dann in die Landes-Heil- und Erziehungsanstalt Kalmenhof eingewiesen und im Februar 1955 in das Piusheim Glonn (Obb.). Er hatte damals noch erheblich unter den Unfallfolgen zu leiden. Während dieser Zeit war er zweimal in der Univ.-Nervenklinik München zur nervenärztlichen Beobachtung. Schließlich wurde er zu einem Bauern vermittelt, wo er aber bald wegen Kameradendiebstahls entlassen wurde. Er war dann Anführer einer Bande von jungen Leuten. Im Dezember 1957 beging er mehrere Einbruchsdiebstähle in Kirchen und einer amerikanischen Autobahn-Kaserne. Er wurde deshalb im März 1958 wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und eines versuchten schweren Diebstahls zu zehn Monaten Jugendstrafe unter Strafaussetzung verurteilt.
Aus seinem Unfall hatte er 9.000,– DM erhalten, die von der ihm bestellten Pflegerin verwaltet wurden. In der Folgezeit trieb er sich herum und wurde im Juli 1958 vom Amtsgericht wegen Unterschlagung und Nichtbefolgung einer Unterkommens-Auflage zu acht Wochen Gefängnis und vier Wochen Haft verurteilt. Sodann wurde er wegen Widerstands u. a. in Untersuchungshaft genommen. Auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens des Reg.-Medizinalrats Dr. Henck vom 10. Januar 1959, der ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zubilligte, wurde der Angeklagte im März 1959 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Wiesloch eingewiesen. Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Mai 1959 wurde er wegen schwerer Jagdwilderei und schweren Diebstahls (Erlegen eines Hasen; Entwendung von 50 Eiern), begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Angeklagte verblieb daraufhin in der Anstalt Wiesloch. Von dort ist er – nach mehreren vergeblichen Anträgen – auf sein letztes Gesuch hin (das diesmal von den Anstaltsärzten befürwortet wurde) Ende Oktober 1962 zu seiner Mutter entlassen worden. Er hatte inzwischen u. a. 13.000,– DM Schadensersatz aus dem Unfall erhalten. Dieser Betrag wurde durch die Kosten seiner Unterbringung und für Taschengeld verbraucht. Auf Grund eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Schlussvergleichs mit der Haftpflichtversicherung wurden ihm erneut etwa 37.000,– DM zugebilligt.
II. Am 26. Februar 1963 entwendete der Angeklagte aus dem unverschlossenen Kraftwagen eines amerikanischen Sergeanten dessen Autoradio und eine Packung amerikanischer Zigaretten (soweit insofern tateinheitlich Abgabenhinterziehung in Betracht kam, wurde das Verfahren durch Beschluss nach § 154 StPO vorläufig eingestellt; Bl. 166 d. A.).
Am 8. März 1963 drückte der Angeklagte in einer Autobahn-Raststätte die beschädigte Scheibe eines im Flur angebrachten Automaten (wie nicht zu widerlegen: ohne Gewaltanwendung) ein und entwendete daraus 34 Packungen Zigaretten.
Am 10. März 1963 unternahm er einen Diebesstreifzug. Er entnahm zunächst aus einem unverschlossenen Kraftwagen ein Paar Lederhandschuhe. Dann brach er in die Werkstatt einer amerikanischen Autobahn-Kaserne ein und nahm einen elektrischen Rasierapparat, Geld, einen Wecker und eine Flasche Gin mit. Auf dem Heimweg entwendete er vor einer MP-Station an der Autobahn aus dem unversperrten amerikanischen PKW eines Unbekannten drei Stangen (600 Stück) amerikanischer Zigaretten.
Der Angeklagte war voll geständig.
Die Strafkammer hat diese Taten als zwei einfache und einen (in sich fortgesetzten) schweren Diebstahl im Rückfall, im letzten Fall in teilweiser Tateinheit mit Abgabenhinterziehung stehend, gewürdigt und den Angeklagten deswegen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 90,– DM verurteilt. Zugleich (§§ 42b Abs. 1, 2, 51 Abs. 2 StGB) wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Entwendung der Zigaretten aus dem Automaten war in der Anklageschrift und in dem diese übernehmenden Eröffnungsbeschluss als schwerer Diebstahl angesehen worden (Bl. 128, 145 d. A.). Insoweit anders das ergangene Urteil: einfacher Diebstahl.
III. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
A. Die Verfahrensrügen:
1. Beim Entfallen (Nichterweislichkeit) eines erschwerenden Umstands (§ 242 statt § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wie hier, besteht keine Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO. Von einer Umgestaltung des Tatbestandes (RGSt 51, 125, 126), sofern es darauf ankäme, konnte hier nicht die Rede sein (vgl. auch Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 4 d zu § 265 und Eb. Schmidt, Anm. 12 zu § 265 StPO).
2. Die Rüge wegen Nichtverlesung der Strafliste ist offensichtlich unbegründet.
3. Der Sachverständige, Reg.-Medizinalrat Dr. Henck, hatte über den Geisteszustand des Angeklagten und die Frage seiner Unterbringung am 10. Mai 1963 ein ausführliches schriftliches Gutachten erstattet (Bl. 87 ff. d. A.). Er ist außerdem in der Hauptverhandlung gehört worden. Er blieb nach § 79 Satz 1 StPO unvereidigt. Anträge auf Beeidigung waren nicht gestellt worden (Bl. 165 d. A.). Dr. Henck hatte den Angeklagten schon früher beobachtet und darüber in dem Mannheimer Strafverfahren Ks 10/59, wie schon vorstehend zu I erwähnt, am 10. Januar 1959 ein Gutachten erstattet. Er hatte auch dort, wenngleich mit anderer Begründung (Debilität auf endogener Grundlage), erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit bejaht, ferner die Unterbringung für erforderlich gehalten. Auf dieses frühere Gutachten hat sich Dr. Henck in seiner neuen schriftlichen Begutachtung bezogen (S. 1 des Gutachtens vom 10. Mai 1963, Bl. 87 d. A.).
Der Sachverständige, der ohnehin das Recht zur Akteneinsicht hatte (§ 80 Abs. 2 StPO), durfte sich bei Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung selbstverständlich auf sein schriftliches Gutachten vom 10. Mai 1963 und auf sein früheres vom 10. Januar 1959 beziehen (vgl. auch RGSt 5, 129; Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 4 zu § 250 StPO). Es ist nach Sachlage davon auszugehen, dass dies auch so geschehen ist. Im Protokoll brauchte das nicht erwähnt zu werden, da es sich nicht um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit gehandelt hat. Dass dieses frühere Gutachten, wie das Urteil (S. 16 UA) mitteilt, in der Hauptverhandlung erörtert wurde, gibt auch die Revision zu (S. 3 Nr. 3 der Rev.-Begr.). Die Beanstandung der Verteidigung, Dr. Henck hätte insoweit nach § 85 StPO als sachkundiger Zeuge vernommen werden müssen, geht fehl. Die von Dr. Henck wiedergegebenen Beobachtungen bezüglich des Angeklagten lagen ersichtlich im Rahmen des ihm als Gutachter erteilten Auftrages, die er mittels seiner Sachkunde machte und verarbeitete (vgl. auch KGSt 44, 11 ff.; Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 5 vor §§ 72 ff.; Anm. 1 zu § 85 StPO).
4. Auch die weiteren Verfahrensrügen können nicht durchgreifen.
Es kam auf den Geisteszustand des Angeklagten an. Von diesem hat sich das Landgericht auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen und des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugt (§ 261 StPO; ebenso BGH 4 StR 76/61 vom 21. April 1961, S. 8). Die Stellungnahme der Ärzte des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Wiesloch vom 25. September 1962 (S. 17 UA) war dem Sachverständigen bekannt. Er ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift (Bl. 165 d. A.) selbst dort tätig gewesen. Auf diese hatte er diese Anstaltsärztliche Äußerung schon in seinem schriftlichen Gutachten erwähnt (Bl. 96 d. A.). Es ist daher davon auszugehen, dass er sie auch im Rahmen seines mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung erwähnte und damit in diese einführte (vgl. auch BGH 4 StR 476/61 vom 23. März 1962, S. 5). Welche Unterlagen er für sein Gutachten für erforderlich hielt, unterlag seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH Urt. vom 23. Oktober 1962, 5 StR 416/62).
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer u. a. die Gutachten von Prof. Dr. Rauch vom 1. Februar 1958 und der Universitäts-Nervenklinik München vom 23. August 1955 in der Hauptverhandlung bloß erörtert habe, statt Prof. Rauch und die Verfasser des Münchner Gutachtens in der Hauptverhandlung zu hören.
Der Tatrichter hatte, in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Henck, die Überzeugung erlangt, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren. Die Strafkammer hat dann noch zusätzlich geprüft, ob die genannten, ebenfalls den Angeklagten betreffenden früheren ärztlichen Stellungnahmen etwa ein „Indiz“ gegen die Richtigkeit des von Dr. Henck in der Hauptverhandlung eingenommenen Standpunkts darstellen könnten und ob daher Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestehe (S. 18 UA). Zu diesem Zweck, im Rahmen der Aufklärungspflicht, durfte der Vorsitzende sehr wohl jene gutachtlichen Äußerungen zur Sprache bringen. Diese Handhabung diente nicht der Urteilsfindung unmittelbar, sondern der Vorbereitung der Entscheidung darüber, ob von Amts wegen ein weiterer Gutachter gehört werden sollte oder nicht. Hätten somit jene Gutachten nach § 251 Abs. 3 StPO verlesen werden dürfen, so war es erst recht statthaft, sie zum Gegenstand der Erörterung zu machen.
Einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Gutachters, etwa von Prof. Rauch, Heidelberg, oder der Münchner Gutachter, haben der Angeklagte und sein Verteidiger nicht gestellt. Die Notwendigkeit zu solcher Anhörung brauchte sich dem Landgericht umso weniger aufzudrängen, als auch jene früheren Gutachter bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gerade bejaht hatten.
Die Entscheidungen des Reichsgerichts JW 1922, 1394 Nr. 39 und 1932, 1751 Nr. 6 betreffen andere Sachverhalte. Im ersten Fall hatte der dort erkennende Tatrichter, unter Verletzung des § 261 StPO, zur Widerlegung des Einwandes der Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten bei der Urteilsfindung ein Gutachten verwertet, das über sie in einer anderen Strafsache erstattet worden war. Im letztgenannten Fall war gleichfalls zur Urteilsfindung gegen den Angeklagten das schriftliche Gutachten eines Arztes (der nicht hatte geladen werden können) verlesen und verwertet worden. Um solche Verfahrenslagen hat es sich vorliegend nicht gehandelt.
Der Verteidiger hat übrigens in der Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben, dass er wesentliche Bedeutung nur der sachlich-rechtlichen Frage der Unterbringung beimisst.
B. Zu der Sachrüge ist zu bemerken: Der Schuld- und Strafausspruch lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. In abgabenrechtlicher Hinsicht kann auf BGHSt 13, 399 verwiesen werden.
Zur Unterbringung nach § 42b StGB ist zu sagen: Auch insoweit sind die Darlegungen des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar. Bezüglich des Angeklagten musste offenbar gerade deshalb eine Pflegschaft nach § 1910 Abs. 2 BGB angeordnet (oder beibehalten) werden, weil er seine Vermögensangelegenheiten nicht zu besorgen vermochte. Als er von der Pflegerin einmal 100,– DM zu erlangen verstand, hat er bis die Nacht und am folgenden Tag von morgens bis abends gezecht, worauf er dann wegen Widerstands verhaftet wurde (S. 9 UA).
Der freiwillige Eintritt in ein „Sanatorium“ steht bei diesem unberechenbaren Angeklagten ernstlich nicht zur Erörterung. Auch in einem freiwillig aufgesuchten „geschlossenen Heim“ könnte man ihn nicht gegen seinen Willen festhalten. Im Übrigen kann auf das Urteil des Senats vom 10. Januar 1961 (BGHSt 15, 279 ff.) und BVerfGE 10, 302 Bezug genommen werden.
Dass die vom Angeklagten im Fall einer Nichtunterbringung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden weiteren Straftaten mehr als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit darstellen würden, ergeben der Urteilszusammenhang, insbesondere die Art seiner Krankheit (vgl. auch BGHSt 5, 140, 143).
Es lässt sich nicht verkennen, dass sein Fall tragische Züge aufweist. Das Interesse der Allgemeinheit muss jedoch vorgehen. Überdies dauert die Unterbringung nur solange, wie ihr Zweck es erfordert (§ 42f StGB).
IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
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| Dr. Geier | Sanders |