Revision: Schlafende Schöffin und Vertretung des Vorsitzenden – Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/74
- Datum
- 30.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge wegen eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit eines Schöffen ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer die den Mangel begründenden Tatsachen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO so konkret und vollständig vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand des Vortrags die Fehlerhaftigkeit prüfen kann.
Für die Prüfung des Revisionsgrundes der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) ist auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen, in der die beanstandete Besetzung vorlag.
Die Vertretung des Vorsitzenden Richters ist regelmäßig zulässig, wenn dieser im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur vorübergehend verhindert ist; auf einen „richtunggebenden Einfluss“ des Vorsitzenden auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers kommt es dann nicht an.
Eine vorübergehende Verhinderung ist nicht ausschließlich nach zeitlichen Kriterien zu bestimmen; auch der Verhinderungsgrund ist maßgeblich, insbesondere wenn die Belastung aus der sachgerechten Bewältigung einer außergewöhnlichen, anomalen Verfahrenssituation herrührt.
Das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung bei gefährlicher Körperverletzung kann bejaht werden, wenn die hierfür maßgeblichen Tatumstände vom Vorsatz des Täters umfasst sind und die tatrichterliche Würdigung insoweit rechtsfehlerfrei ist.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 19. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Goldschmied Michael aus ████, geboren am ███ 1941 in ██, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Modsl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 19. Juni 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Er hat das Urteil des Tatgerichts mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde angefochten. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
Der Angeklagte bringt vor, das erkennende Gericht sei aus zwei Gründen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Er rügt außerdem Verletzung der Vorschriften des § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO.
1. Eine Schöffin sei, so führt die Revision aus, „derart vom Schlaf übermannt worden“, dass sie „wesentlichen Vorgängen in der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne“ nicht habe folgen können. Das sei „so augenfällig“ gewesen, dass nicht gesagt werden könne, die Schöffin sei „lediglich vorübergehend in ihrer Aufmerksamkeit infoge Erschöpfungserscheinungen beeinträchtigt“ worden. Der Verteidiger habe sein Plädoyer mehrmals unterbrechen müssen.
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Das hat so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 10, 278, 281; 21, 334, 340; 22, 169, 170). Der Angeklagte zieht nur tatsächliche Folgerungen aus einem Geschehen, das er nicht näher konkretisiert. Die wesentlichen Fragen (auf welche Weise und für welche Zeitspannen jeweils zeigte es sich „augenfällig“, dass die Schöffin „vom Schlaf übermannt war“) werden nicht beantwortet.
2. Den zweiten Grund für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts sieht die Revision in der Nichtmitwirkung des vorsitzenden Richters Dr. Gohl. Sie ist der Ansicht, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Dr. Gohl sei vielmehr an der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden dauernd verhindert gewesen. Seine Bestimmung auch zum Vorsitzenden der Strafkammer IV des Landgerichts Karlsruhe habe schon im Geschäftsjahr 1972 dazu geführt, dass er einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des erkennenden Spruchkörpers (der Strafkammer IX des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim) nicht mehr auszuüben vermochte.
a) Aus dienstlichen Erklärungen des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 12. und 25. Februar 1974 zum Revisionsverfahren 4 StR 37/74, des vorsitzenden Richters Dr. Gohl vom 16. November 1973 und der Geschäftsstellenbeamtin der Strafkammer IX vom gleichen Tage ergibt sich folgender, für die Entscheidung über die Besetzungsrüge wesentlicher Sachverhalt:
Dr. Gohl führte am 18. und 19. Juni 1973 (den Tagen der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten) den Vorsitz in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer IV, die am 8. Mai 1973 begonnen hatte und bis 23. Juli 1973 dauerte. Sie richtete sich gegen drei von zehn angeklagten Mitgliedern des sog. ██████████ ██████████████ Patientenkollektivs. Die zunächst verbundenen Strafsachen gegen die Kollektivmitglieder wurden 1972 bei der Strafkammer IV (die für die in § 74a GVG aufgeführten Verbrechen und Vergehen zuständig war) anhängig. Bei „normalem Verlauf“ hätte das gesamte Verfahren „in längstens einem Monat erledigt werden können“. Das Verhalten der Angeklagten, ihrer Verteidiger und von Gesinnungsgenossen machte jedoch einen geregelten Ablauf unmöglich. Es musste, weil die Angeklagten, die auf freiem Fuß waren, nicht erschienen, zunächst gegen drei verhaftete Kollektivmitglieder vom 7. November bis 19. Dezember 1972 verhandelt werden. Die Möglichkeit der Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten hing von ihrer Festnahme ab. Das zwang zu einer nur schrittweisen Erledigung des Gesamtkomplexes unter wiederholter Verbindung und Trennung der zusammenhängenden Strafsachen. Dieser Ablauf und der Wechsel richterlicher Beisitzer bedingten, dass Dr. Gohl, der den Gesamtkomplex überblickte, auch die Urteile absetzte.
Er war, bevor das Verfahren gegen die Mitglieder des Patientenkollektivs anhängig wurde, durchaus in der Lage, den Vorsitz sowohl in der Strafkammer IV als auch in der Strafkammer IX im erforderlichen Umfang auszuüben. Die Strafkammer IV, die in den vergangenen Jahren jeweils eine oder allenfalls zwei Sachen zu bearbeiten hatte, wird auch in Zukunft nicht so belastet sein, dass sie einen Vorsitzenden Richter ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt. Nur zuweilen wird der Vorsitzende durch die Tätigkeit in dieser Kammer voll beansprucht werden, bisweilen wird er von einer Tätigkeit in ihr ganz entlastet sein. Der Arbeitsanfall, den das Verfahren gegen die Mitglieder des Patientenkollektivs mit sich brachte, war Folge einer außergewöhnlichen, bisher einmaligen Situation.
Dr. Gohl hat während des am Tage der Abgabe der dienstlichen Erklärung der Geschäftsstellenbeamtin überschaubaren Zeitraums des Jahres 1973 in 10 von 23 Fällen den Vorsitz bei Hauptverhandlungen vor der Strafkammer IX geführt.
b) Dr. Gohl konnte den Vorsitz im erkennenden Gericht nicht wahrnehmen, weil er am 18. und 19. Juni 1973 als Vorsitzender Richter in einer Sitzung der Strafkammer IV mitwirkte. Er ist in zulässiger Weise in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vertreten worden, wenn er im Zeitpunkt dieser Hauptverhandlung – auf den es bei der Prüfung, ob der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt, ankommt (vgl. BGHSt 14, 11, 16; BGHZ 10, 130, 136; RG Recht 1928 Nr. 1128; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 21 Anm. II 4) – nur vorübergehend an der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden der Strafkammer IX verhindert war (BGHSt 8, 17, 18; 14, 11, 16/17; 21, 131, 133; BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 – 5 StR 488/60 –; Schäfer aaO Anm. I 3 und II 4 e). War das der Fall, dann bedarf die Frage, ob die Gesamtgestaltung seiner dienstlichen Verhältnisse durch die Übertragung des Vorsitzes in zwei Spruchkörpern ihm die Möglichkeit beließ, auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers, dessen vorschriftswidrige Besetzung die Revision rügt, richtunggebenden Einfluss auszuüben, keiner Beantwortung. Denn ein solcher Einfluss (den BGHZ – GSZ 37, 210, 216/217 von der Wahrnehmung eines prozentual bezifferten Mindestanteils an den Aufgaben des Vorsitzenden insgesamt abhängig macht) ist Voraussetzung vorschriftsmäßiger Besetzung des unter dem Vorsitz des Vertreters erkennenden Gerichts nur dann, wenn eine teilweise Vertretung des Vorsitzenden Richters von vornherein nach der Geschäftsverteilung während des gesamten Geschäftsjahrs oder während eines nicht absehbaren Zeitraums ständig notwendig ist (vgl. BGHZ aaO S. 214; BGHSt 2, 71, 72; 8, 17, 18; 25, 54, 58/59; BGH NJW 1970, 901; BGH, Urt. vom 22. April 1952 – 2 StR 12/52 –; Schäfer aaO Anm. II 4 g).
c) Die Strafkammer IV des Landgerichts Karlsruhe wurde auf Grund der Anklage gegen zehn Mitglieder des Heidelberger Sozialistischen Patientenkollektivs mit einem Verfahren befasst, das den Vorsitzenden Richter zwar nicht auf Grund seines Umfangs, aber auf Grund besonderer Schwierigkeit und seines anomalen Ablaufs außergewöhnlich belastete. Die schrittweise Bewältigung dieser – gemessen an dem bisherigen Geschäftsanfall – einmaligen Situation in absehbaren, wenn auch nicht näher konkretisierbaren Zeiträumen war jedoch zu erwarten, als der Geschäftsverteilungsplan für 1973 beschlossen wurde. Ein wesentlicher Teil des Gesamtkomplexes (das Verfahren gegen drei verhaftete Angeklagte) war abgeschlossen oder stand vor dem Abschluss. Wann die „Nachverfahren“ zur Verhandlung heranstehen werden, war ungewiss. Zwar ließ sich voraussehen, dass durch sie die Arbeitskraft des Vorsitzenden Richters noch stark beansprucht werden wird. Aber es konnte auch davon ausgegangen werden, dass es sich um jeweils zeitlich überschaubare, von Teilerledigung zu Teilerledigung führende Inanspruchnahmen handeln werde. Jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Revisionsführer entsprach der tatsächliche Verlauf den möglichen Erwartungen. Dr. Gohl war (durch das Absetzen des im Dezember 1972 verkündeten Urteils, das im März 1973 zur Geschäftsstelle gelangte, und durch die vom 8. Mai bis 23. Juli 1973 verhandelten Strafsachen) jeweils nur für einen gewissen überschaubaren Zeitraum, also vorübergehend, in Anspruch genommen. Er konnte, wie die dienstliche Erklärung der Geschäftsstellenbeamtin beweist, auch in einer Reihe von Fällen den Vorsitz in Hauptverhandlungen vor der Strafkammer IX führen. Ob sich das später änderte (nach der dienstlichen Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vom 25. Februar 1974 war Dr. Gohl nach dem 23. Juli 1973 ausschließlich mit dem Absetzen eines Urteils der Strafkammer IV befasst, das im Laufe des Monats September 1973 zur Kanzlei und am 20. Dezember 1973 zur Geschäftsstelle kam), ist hier ohne Bedeutung.
d) Im Übrigen kann der Rechtsbegriff der vorübergehenden Verhinderung (vgl. RG Recht 1928 Nr. 1129) nicht nur rein zeitlich bestimmt werden. Maßgeblich ist auch der Grund der Verhinderung (BGHSt 21, 131, 133; BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 – 5 StR 488/60 –). Die nur von den Belangen der Rechtspflege bestimmte Bewältigung eines ungewohnten, zu einer einmaligen Mehrbelastung des Vorsitzenden Richters führenden Verfahrens rechtfertigt in der Regel die Annahme einer nur vorübergehenden Verhinderung auch, wenn sie einen längeren Zeitraum erfordert, dessen Dauer richterlicher Steuerung weitgehend entzogen ist und den begründeten Erwartungen widerspricht.
3. Soweit die Revision Verletzung der Vorschriften des § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO rügt, ist sie offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde:
1. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Strafkammer hat das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung bejaht, weil der Geschehensablauf, der die dieses Merkmal ergebenden Tatumstände umfasste, nach ihrer Überzeugung den Vorstellungen des Angeklagten entsprach. Das kann nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden. Das Merkmal des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens wurde allerdings vom Angeklagten nicht erfüllt. Aber das nimmt die Strafkammer offensichtlich auch nicht an. Sie sagt vielmehr ausdrücklich, für die Mitwirkung Struds sei der Angeklagte nur insoweit verantwortlich, als Strud einen Teil dessen ausführte, was Fleber allein hätte tun sollen (vgl. UA S. 13). Doch kommt es darauf nicht an. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ist nach den Feststellungen jedenfalls wegen lebensgefährdender Behandlung des Opfers zu Recht erfolgt.
2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung ist von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat nichts ergeben, was die Berechtigung dieser Verurteilung in Frage stellen könnte. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Mésl
| Loesdau | Herdegen | ||
| Pfeiffer | Zipfel |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 488/60 · 13.12.1960BGH: Betrug – Vorsatzfeststellungen und Vermögensschaden bei bloßer Gefährdung
- BGH · 4 StR 37/74 · 28.05.1974Fahrlässige Tötung: Irreführendes Blinken des Vorfahrtberechtigten an Autobahnzufahrt
- BGH · 2 StR 12/52 · 22.04.1952Fehlerhafte Besetzung der Strafkammer — Aufhebung und Zurückverweisung