Fehlerhafte Besetzung der Strafkammer — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 12/52
- Datum
- 22.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn der ordentliche Vorsitzende über längere Zeit während des Geschäftsjahres nicht persönlich in den Hauptverhandlungen als Vorsitzender mitwirkt und stattdessen sein stellvertretender Vorsitzender dauerhaft den Vorsitz führt; eine vorübergehende Vertretung bleibt zulässig.
Die gleichzeitige Bestellung eines Richters als Vorsitzenden mehrerer Strafkammern ist grundsätzlich zulässig; sie rechtfertigt jedoch nicht eine dauerhafte Abwesenheit des ordentlichen Vorsitzenden in den Hauptverhandlungen.
Die bloße Vorlegung sämtlicher Neueingänge an den ordentlichen Vorsitzenden ersetzt nicht dessen persönliche Mitwirkung in der Hauptverhandlung und kann deshalb einen Besetzungsmangel nicht heilen.
Ist die Besetzung des Gerichts fehlerhaft, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 338 Nr. 1 StPO).
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto █, geboren am ██ 1920 in ████, wegen Abführung von Mehrerlös,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom ██████ 1951, soweit es ihn zur Abführung eines Mehrerlöses für verpflichtet erklärt, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Rüge der Revision des Angeklagten, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, ist begründet.
Den Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der erkennenden 2. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen führte der damalige Landgerichtsrat Dr. Keutgen, der später während des Geschäftsjahres, und zwar mit Wirkung vom 1. September 1951, zum Landgerichtsdirektor ernannt worden ist. In der Geschäftsverteilung des Landgerichts Aachen für 1951 war Landgerichtsdirektor Dr. Miller zum Vorsitzenden der 2. und 4. großen Strafkammer und Landgerichtsrat Dr. Keutgen zum stellvertretenden Vorsitzenden der 2. Strafkammer bestellt.
Diese Regelung führte, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt, dazu, „dass der ordentliche Vorsitzende nicht regelmäßig den Vorsitz führte, sondern dies zumeist seinem ordentlichen Vertreter überlassen musste; dagegen wurden dem ordentlichen Vorsitzenden sämtliche neu eingehenden Sachen vorgelegt“.
Aus diesem Umstand schließt der Landgerichtspräsident, dass Landgerichtsdirektor Dr. Miller „durchaus in der Lage war, Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer zu nehmen“.
Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen.
Zulässig war es zwar, dass Landgerichtsdirektor Dr. Miller gleichzeitig zum Vorsitzenden mehrerer Strafkammern bestellt worden ist (RGSt 55, 201; 56, 157). Es widerspricht den Vorschriften der §§ 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 GVG auch nicht, dass dann, wenn der ordentliche Vorsitzende vorübergehend an der Wahrnehmung des Vorsitzes verhindert ist, sein ordentlicher Vertreter in allen Sitzungen, die während der Dauer dieses vorübergehenden Zustandes anfallen, den Vorsitz führt (RGSt 55, 201, 205).
Die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen während des Geschäftsjahres 1951 war jedoch nicht nur vorübergehend.
Allerdings waren im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen von der Justizverwaltung bereits am 1. Oktober 1950 zwei Landgerichtsdirektorstellen in Aachen zur Besetzung und zur Bekanntgabe an Bewerber ausgeschrieben worden; einer der Bewerber war der seinerzeitige Landgerichtsrat Dr. Keutgen. Das Präsidium ging deshalb bei der Geschäftsverteilung und der Bestellung des Landgerichtsdirektors Dr. Miller zum Vorsitzenden zweier Strafkammern und des Landgerichtsrats Dr. Keutgen zum stellvertretenden Vorsitzenden einer dieser Kammern von der Erwartung aus, dass die ausgeschriebenen Stellen bald besetzt würden.
Es bestand jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Erwartung sich schon in verhältnismäßig kurzer Zeit, gemessen an der Dauer des Geschäftsjahres, erfüllen werde. Das beweist die Tatsache, dass es erst nach Ablauf von 2/3 des Geschäftsjahres zur Besetzung der Landgerichtsdirektorstellen gekommen ist, somit während des größeren Teils des Geschäftsjahres der Vorsitz der 2. Strafkammer nicht vom ordentlichen Vorsitzenden wahrgenommen wurde.
Da kann nicht erkannt werden, dass das Gericht ordnungsmäßig besetzt war.
Daran ändert der Umstand nichts, dass er sich sämtliche Neueingänge vorlegen ließ. Für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden genügt das nicht. Er kann nur dann den ihm als Vorsitzenden gebührenden Einfluss auf die Rechtsprechung seiner Kammer ausüben, wenn er in der Hauptverhandlung selbst als Vorsitzender entscheidend mitwirkt (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des BGH vom 13. Dezember 1951 – 3 StR 683/51 –). Andernfalls kann er die Rechtsprechung der Kammer nicht beeinflussen; ja, er darf es nicht einmal.
Der erörterte Mangel muss unter allen Umständen zur Aufhebung des Urteils führen (§ 338 Nr. 1 StPO).
Sachlich-rechtlichen Bedenken würde das Urteil nicht unterliegen.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |