Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gemeinsame Verhandlung von Heranwachsendem und Erwachsenen zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 54/74
Datum
28.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts, das ihn wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu Jugendstrafe verurteilte. Streitfragen betrafen die sachliche Zuständigkeit der auswärtigen Strafkammer und deren Besetzung. Der BGH verwirft die Revision: Die gemeinsame Verhandlung mit einem erwachsenen Mitangeklagten war wegen Schwerpunktbildung beim Erwachsenen zulässig; ferner bestanden keine Besetzungs- oder sonstigen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer Verfolgung eines Heranwachsenden und eines Erwachsenen können die Strafsachen vor der allgemeinen Strafkammer verhandelt werden, wenn das Gewicht des Verfahrens eindeutig bei dem erwachsenen Mitangeklagten liegt (§ 103 JGG).

2

Zusammenhängende Strafsachen, die unter anderem dieselbe Tat betreffen, dürfen zur sachlichen Einheit vor der allgemeinen Strafkammer verbunden werden, sofern dies der sachlichen Prüfung dient.

3

Die Rüge einer unzulässigen Besetzung des Gerichts ist nur begründet, wenn konkrete Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Zusammensetzung darlegt und nachgewiesen werden (§ 338 Nr. 1 StPO).

4

Eine Revision, die keine konkreten, den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler substantiiert darlegt, bleibt erfolglos; pauschale oder offensichtlich unbegründete Einwendungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 12. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter █████ aus ███, geboren am [REDACTED] 1953 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hirxthal, Knoblich, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 12. September 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Zu Unrecht verneint die Revision die sachliche Zuständigkeit der hier erkennenden auswärtigen Strafkammer Pforzheim (§ 338 Nr. 4 StPO; §§ 103, 112 JGG). Die Verfahren gegen den heranwachsenden Beschwerdeführer und den erwachsenen Mitangeklagten Fi wurden gemeinsam geführt, weil beiden Angeklagten unter anderem dieselbe Tat zur Last gelegt war, nämlich die gemeinschaftliche Entwendung des Kraftfahrzeugs, mit dem dann ███████ in fahruntüchtigem Zustand und ohne Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen schweren Unfall herbeigeführt hat. Die so zusammenhängenden Strafsachen sind zulässigerweise vor der allgemeinen Strafkammer und nicht vor dem Jugendgericht angeklagt und verhandelt worden, weil das Schwergewicht eindeutig bei dem Verfahren gegen den erwachsenen Mitangeklagten lag (§ 103 Abs. 1 und 2 JGG).

2. Die Rüge, die auswärtige Strafkammer Pforzheim sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist unbegründet. Auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1974 – 1 StR 35/74 – sowie auf die Ausführungen des hier entscheidenden Senats im Urteil gegen Manfred ████ vom heutigen Tage – 4 StR 37/74 –, dem insoweit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, wird Bezug genommen.

3. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

MayrMeyerHirxthal
BortzlerKnoblich

Zitiert (2)