Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen bei Verurteilung wegen Untreue, Unterschlagung und Urkundenunterdrückung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 35/52
Datum
17.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen Untreue, Unterschlagung und Urkundenunterdrückung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; Verfahrensrügen und Sachrügen erweisen sich als unbegründet. Das Gericht bestätigt Alleingewahrsam, Fortsetzungszusammenhang und ein Treueverhältnis; nur die Urteilsformel wird sprachlich berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorsorglich gestellter Beweisantrag bedarf keiner gesonderten Entscheidung, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen anderweitig als erwiesen ansieht; der Antrag wird dann hinfällig.

2

Ist aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich, dass ein Zeuge erschienen ist, ist eine Vernehmung nach § 245 StPO nicht geboten.

3

Eine Nachtragsanklage ist entbehrlich, soweit die nachträglich angeklagte Tat ein Teilstück einer bereits verfahrensgegenständlichen fortgesetzten Handlung bildet.

4

Die Feststellung ausschließlicher Sachherrschaft durch das Tatgericht begründet den Alleingewahrsam und kann die Grundlage einer Verurteilung wegen Unterschlagung sein.

5

Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB kann sich auch daraus ergeben, dass ein Verpflichteter durch Dritte (z. B. gemeinsamen Zwangsverwalter) in verantwortlicher Stellung für das vermögensbetroffene Unternehmen eingesetzt wird oder die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen aus einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 26. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl █████ aus █████, geboren am ███ in █████, Kreis ██, wegen Untreue u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Rottweil vom 26. Oktober 1951 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass es statt „eines Vergehens der Urkundenunterdrückung“ zu lauten hat „einem Vergehen der Urkundenunterdrückung“.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

1.) Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft brauchte nicht beschieden zu werden. Er war nur vorsorglich gestellt. Das Gericht durfte deshalb die Entscheidung darüber bis zum Urteil zurückstellen (RGSt 62, 76). Dort hat es die zuungunsten des Angeklagten vorgetragene Beweisbehauptung anderweit als erwiesen angesehen. Für diesen Fall war der Beweisantrag nicht gestellt; er war damit also hinfällig (RGSt 17, 375).

Gegen dieses Verfahren könnten allenfalls dann Bedenken bestehen, wenn der Antrag auch zugunsten des Angeklagten gestellt gewesen wäre und der Angeklagte zu erkennen gegeben hätte, dass er sich ihm anschließe. In beiden Richtungen fehlt es an Anhaltspunkten. Dadurch, dass der Angeklagte die Beweisbehauptung bestritt, trat er dem Beweisantrag noch nicht bei. Aus seinen Erklärungen hätte wenigstens sinngemäß auch hervorgehen müssen, dass er sich zur Widerlegung der Beweisbehauptung auf dasselbe Beweismittel berufe. Dafür spricht nichts; auch die Revision behauptet das nicht. Der Fall liegt also anders als der vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 15. November 1951 – 3 StR 779/52 (NJW 1952, 273) entschiedene.

2.) Aus der Sitzungsniederschrift ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge Ha█ in der Hauptverhandlung erschienen ist. Seine Vernehmung war daher nicht durch § 245 StPO geboten, wie die jetzige Fassung der Vorschrift im Einklang mit der früheren Rechtsprechung (RGSt 55, 10) ausdrücklich klarstellt.

3.) Die Nachragsanklage war entbehrlich. Denn nach den Feststellungen ist die nachträglich angeklagte Tat nur ein Teilstück der fortgesetzten Handlung, wegen deren schon das Hauptverfahren eröffnet war (vgl. § 264 StPO). Das Landgericht hatte sie deshalb auch ohne eine Nachragsanklage zum Gegenstand seines Urteils zu machen. Deshalb bedurfte es auch keines Hinweises nach § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich der Angeklagte gegenüber der Nachtragsanklage noch hätte verteidigen können, wenn die Verhandlung ausgesetzt worden wäre. Auch die Revision bringt hierzu nichts vor.

Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

1.) Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) verurteilt ist, beanstandet die Revision den vom Landgericht angenommenen Alleingewahrsam an dem Scheck und an den Geldern, die sich der Angeklagte zugeeignet hat, weil er nicht der kaufmännische Leiter des Betriebes gewesen sei. Das Landgericht hat aber die ausschließliche Sachherrschaft des Angeklagten im Zeitpunkt der Zueignungshandlung im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsirrtum festgestellt. Daraus ergibt sich der Alleingewahrsam des Angeklagten.

2.) Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) bestreitet die Revision ein Treueverhältnis des Angeklagten zu der Deutschen Bergwerks- und Hüttenbau-Gesellschaft mbH, die durch ihn geschädigt wurde; er habe nur einen Dienstvertrag mit der Deutschen Ölschieferforschungs-Gesellschaft gehabt. Der gemeinsame Zwangsverwalter der beiden Unternehmen hat den Angeklagten aber auch bei der Bergwerks- und Hüttenbau-Gesellschaft eingesetzt, und der Angeklagte hat diesen Dienst übernommen. Dadurch ist auch ein Dienstverhältnis zwischen ihm und dieser Gesellschaft zustande gekommen, das ihn verpflichtete, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Selbst wenn man ein solches Dienstverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Bergwerks- und Hüttenbau-Gesellschaft verneinen wollte, so ergab sich aus den von ihm auch befolgten Anweisungen seines Dienstherrn, des Zwangsverwalters der Ölschieferforschungs-Gesellschaft, doch jedenfalls, dass er zugleich für die Bergwerks- und Hüttenbau-Gesellschaft an verantwortlicher Stelle tätig zu sein hatte. Diese Aufgabe war nunmehr Inhalt seines Dienstvertrags mit der Ölschieferforschungs-Gesellschaft. Auch hieraus ergab sich für ihn die Pflicht, die Vermögensinteressen der Bergwerks- und Hüttenbau-Gesellschaft wahrzunehmen; denn die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann sich auch aus einem Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten ergeben (Urteil des Senats vom 6. Mai 1952 – 1 StR 60/52, zur Veröffentlichung bestimmt).

3.) Die auf die Sachrüge gebotene weitere Prüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben. Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Die Feststellungen zeigen deutlich, dass es von einem von Anfang an bestehenden Gesamtvorsatz des Angeklagten überzeugt war. Deshalb kann auf die vor dem 15. September 1949 liegenden Fälle nicht, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung beantragt hat, das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 angewendet werden. Denn das fortgesetzte Handeln des Angeklagten hat erst nach jenem Stichtag sein Ende gefunden. Die Tat als ganze ist deshalb auch nach dem Stichtag begangen. Das steht der Straffreiheit entgegen (§§ 1, 3 StFG).

Zu berichtigen ist nur die Fassung der Urteilsformel. Das Vergehen der Urkundenunterdrückung steht nach den Urteilsgründen in Tateinheit mit dem der fortgesetzten Untreue und Unterschlagung. Die Worte „Vergehen der Urkundenunterdrückung“ dürfen daher sprachlich nicht von dem Wort „wegen“, müssen vielmehr von den Worten „in Tateinheit mit“ abhängig gemacht werden.

LantelDr. GeierGlanzmann
Dr. PeetzJagusch

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