Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Untreue und Unterschlagung bei Kassenführung — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 60/52
Datum
06.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte, Kassiererin mehrerer Gewerkschaften, war wegen Untreue verurteilt worden. Der BGH bestätigt, dass eine Treuepflicht auch aus einem Dienst- oder Rechtsgeschäft gegenüber Dritten entstehen kann, bemängelt aber unzureichende Feststellungen zu mehreren Taten. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat weist auf Prüfpflichten u.a. hinsichtlich Unterschlagung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet sein.

2

Untreue (§ 266 StGB) setzt als äußeres Merkmal die Verfügung über fremde Vermögenswerte ohne Rechtsgrund und eine dadurch eintretende Vermögensschädigung des Verpflichteten voraus.

3

Vorsatz bei Untreue umfasst das Erkennen und Wollen des vermögensmindernden Erfolgs; der Wille, den Schaden später auszugleichen, schließt Vorsatz nicht aus.

4

Unterschlagung (§ 246 StGB) kann gegeben sein, wenn fremde Vermögenswerte zur Abdeckung von Kassenfehlbeständen wirtschaftlich zugeeignet werden; bei bloßer Verfügung über Bankkonten ohne Zueignung körperlicher Sachen kann Unterschlagung jedoch ausscheiden.

5

Unzureichende Feststellungen zum Vermögensnachteil, zur Kenntnis oder zum Fortsetzungszusammenhang verhindern eine tragfähige Verurteilung wegen Untreue; die Schuld ist einheitlich festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 10. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ die Stenotypistin Lydia ████, geborene ██ in ██ (irs. ████ 202t., in Untersuchungshaft, wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer, Bundesanwalt ███, ████████ ███ █████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet sein.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 10. November 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte war Angestellte des Deutschen Gewerkschaftsbundes beim Ortsausschuss ███. Sie hatte u. a. die Kasse des Ortsausschusses zu führen. In der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist vorgesehen, dass der Bund durch Vereinbarung mit einer Gewerkschaft es übernehmen kann, durch seine Kreis- und Ortsausschüsse die Kassengeschäfte der Kreis- und Ortsverwaltungen dieser Gewerkschaft zu besorgen. So oblag es dem Ortsausschuss ███, die Kassenführung für die Ortsverwaltungen von neun Fachgewerkschaften zu besorgen. Diese Aufgabe hatte der Ortsausschuss ebenfalls der Angeklagten übertragen.

Für den Treubruchstatbestand des § 266 StGB folgert das Landgericht hieraus mit Recht, dass die Angeklagte nicht allein zum Deutschen Gewerkschaftsbund, sondern auch zu den neun Fachgewerkschaften in einem Treueverhältnis stand, das sie verpflichtete, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Diese Verpflichtung ergab sich aus ihrem Dienstvertrag zum Deutschen Gewerkschaftsbund, also aus einem Rechtsgeschäft.

Unerheblich ist, dass sie persönlich zu einer der neun Fachgewerkschaften in vertraglichen Beziehungen stand. Die in § 266 erwähnte Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet sein.

Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, ferner auch aus einem Vergleich mit dem ebenfalls in § 266 erwähnten Fall, dass jene Pflicht auf gerichtlichem Auftrag beruht. Dieser Auftrag geht in den seltensten Fällen dahin, die Vermögensinteressen der Behörde wahrzunehmen. In der Regel handelt es sich um die eines Dritten, so erwächst dem Vormund durch die gerichtliche Bestellung die Pflicht, für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Diese Fälle werden unstreitig durch § 266 erfasst.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte

1. 238,70 DM vom Bankkonto der Industrie-Gewerkschaft Metall abgehoben und an die Gewerkschaft Bau, Steine, Erden überwiesen, 2. 900,— DM vom Bankkonto der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgehoben und zugunsten der Industrie-Gewerkschaft Metall verwandt, 3. aus der Kasse der Gewerkschaft Holz 3.422,04 DM entnommen und damit einen bei der Industrie-Gewerkschaft Metall entstandenen Fehlbetrag abgedeckt.

Diesen Zahlungsvorgängen lagen keinerlei Verpflichtungen der einen Gewerkschaft an die andere zugrunde. Mit Recht hat deshalb das Landgericht angenommen, dass die Angeklagte in den drei Fällen ihre Treupflicht gegenüber den Gewerkschaften verletzt hat, mit deren Geldern die Zahlungen geleistet wurden. Dass diese Gewerkschaften durch die Handlungsweise der Angeklagten benachteiligt, d. h. in ihrem Vermögen geschädigt wurden, bedarf keiner näheren Darlegung. Damit ist der Treubruchstatbestand des § 266 nach seinen äußeren Merkmalen dargetan.

Auch die inneren Voraussetzungen sind gegeben. Denn wie das Landgericht weiter feststellt, wusste die Angeklagte, dass sie nicht berechtigt war, ohne jeden Rechtsgrund Gelder der einen Gewerkschaft auf die andere zu übertragen. Dass sie nach der Überzeugung des Landgerichts auch den Nachteil erkannte und wollte, der der Geld abgebenden Gewerkschaft erwuchs, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt von selbst. Eine Absicht, den Schaden später wieder auszugleichen, würde den Vorsatz der Untreue nicht ausschließen.

Was die Revision hierzu, insbesondere zu dem Fall der Gewerkschaft Holz vorträgt, findet keine Stütze in den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Hiernach waren die Kassengeschäfte der einzelnen Gewerkschaften schon seit 1. Januar 1950 „strikt getrennt“. Mit der entgegenstehenden Sachdarstellung der Revision kann sich der Senat nicht auseinandersetzen, da ihm nur die Prüfung der Rechtsanwendung obliegt.

Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revision zur Bankvollmacht der Angeklagten. Das Urteil legt ihr nicht einen Missbrauch der Bankvollmacht zur Last, sondern eine treuwidrige Verwendung der – ob befugt oder unbefugt – abgehobenen Gelder. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen gehen daher schon aus diesem Grunde fehl.

Keiner Widerlegung bedarf die von der Revision geäußerte Meinung, der bei einer Gewerkschaft eingetretene Nachteil werde durch die Bereicherung der anderen strafrechtlich ausgeglichen.

Weitere Untreuehandlungen der Angeklagten findet das Urteil darin, dass sie Gewerkschaftsmitgliedern für eingezahlte Mitgliedsbeiträge keine Beitragsmarken ausgefolgt hat. Es handelt sich um Beiträge in Höhe von 4.440,20 DM, die auf dem Bankkonto der Industrie-Gewerkschaft Metall von der Belegschaft der Firma ██████ in ████████ eingezahlt worden waren, und um Beiträge in Höhe von 1.074,— DM, die der Angeklagten von der Belegschaft der Firma ███ in ████████ bar für die Gewerkschaft Bau, Steine, Erden zugegangen waren.

Insoweit ist die Verurteilung wegen Untreue bisher nicht ausreichend begründet.

Dem Urteil ist nicht zu folgen, wenn es ein Treueverhältnis der Angeklagten zu den einzelnen beitragzahlenden Gewerkschaftsmitgliedern annimmt. Zu den Aufgaben der Angeklagten gehörte der Beitragseinzug für die Gewerkschaften und damit notwendig auch die Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Gewerkschaften gegenüber ihren Mitgliedern. Dieser Gegensatz der Interessen schließt es aus, dass sie auch den Gewerkschaftsmitgliedern treuverpflichtet war.

Abgesehen davon ist ein Nachteil der Mitglieder wenigstens im Fall ███ bisher nicht dargetan. Die Angeklagte hat den dort beschäftigten Gewerkschaftsangehörigen dadurch Quittung geleistet, dass sie statt der Beitragsmarken einen Stempel „bezahlt“ auf den entsprechenden Feldern der Mitgliedskarten anbrachte. Es hätte näherer Darlegung bedurft, weshalb diese Quittungsform die Gewerkschaftsangehörigen, die rechtswirksam bezahlt hatten, benachteiligte, und dass die Angeklagte diesen Nachteil kannte und wollte.

Soweit das Landgericht eine Untreue gegenüber den beiden Gewerkschaften annimmt, bleibt es den Nachweis eines Vermögensnachteils ebenfalls schuldig. Darin allein, dass die Mitglieder nicht ordnungsgemäß, nämlich durch Aushändigung von Beitragsmarken, Quittung erhielten, liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts noch keine Vermögensschädigung der Gewerkschaften. Erst recht ist es unmöglich, mit dem Urteil allein auf diese Weise einen Vermögensschaden von 4.440,20 DM und 1.074,— DM zu begründen.

Dagegen wären die Voraussetzungen der Untreue gegeben, wenn die Angeklagte durch die pflichtwidrige Einbehaltung der Beitragsmarken bewusst und gewollt einen Fehlbetrag verdeckt hätte, der ihr zuvor bei der Verwaltung des Gewerkschaftsvermögens entstanden war. Der Vermögensnachteil der Gewerkschaften läge dann darin, dass ihnen das Bestehen von Ersatzansprüchen wegen der Fehlbeträge, sei es gegen die Angeklagte, sei es gegen einen Dritten, mindestens zeitweise verborgen blieb. Hierzu sind aber bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Nicht ████████████ ist auch die Annahme von Untreue im Fall ████. Zwar ist gegen die Feststellung der äußeren Tatseite nichts einzuwenden. Doch hätte die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Betrags, den die Angeklagte der Frau ███ geliehen hat, Anlass zur Erörterung geben müssen, ob sie sich etwa für berechtigt hielt, den Betrag auszuleihen. Hierfür konnte von Bedeutung sein, ob die Angeklagte überhaupt berechtigt war, Ausgaben aus der Kasse selbständig zu leisten, in welchen Beziehungen Frau ███ zum Gewerkschaftsbund stand, wie ihre Verhältnisse waren und auf welche Zeit die Angeklagte den Betrag ausgeliehen hat. Darüber ist dem Urteil nichts zu entnehmen.

Das Landgericht hat in sämtlichen von ihm angenommenen Fällen von Untreue eine fortgesetzte Handlung gesehen. Ob dies ausreichend begründet ist (vgl. BGHSt 1, 313), kann dahinstehen, weil die Angeklagte dadurch nicht beschwert ist. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nötigt aber wegen der Beanstandungen unter III und IV zur Aufhebung der gesamten Verurteilung; denn für eine und dieselbe Tat kann die Schuld nur einheitlich festgestellt werden.

Das weitere Vorbringen der Revision bedarf bei diesem Ergebnis keiner Erörterung mehr. Der Senat hält es nicht für begründet.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch nochmals zu prüfen haben, ob die Angeklagte der Unterschlagung (§ 246) schuldig ist. Dabei wird zu beachten sein, dass die Verwendung fremder Gelder zur Abdeckung von Kassenfehlbeständen eine Zueignung dieser Gelder nach ihrem wirtschaftlichen Wert enthalten kann (RGSt 62, 173; 64, 414; vgl. auch RGSt 76, 170, 173). Darauf, ob die Angeklagte sonst Vermögen besaß, kommt es entgegen der Annahme des Urteils nicht an. Unterschlagen werden können allerdings nur bestimmte, körperliche Sachen. Soweit die Angeklagte nur über Bankkonten rechtswidrig verfügt hat, ohne sich bestimmte körperliche, in ihrem Gewahrsam befindliche Sachen zuzueignen, kann sie nicht wegen Unterschlagung strafbar sein. Durch § 358 Abs. 2 StPO ist das Landgericht nur hinsichtlich der Art und Höhe der Strafe gebunden.

Dr. PeetzMantelJagusch
Dr. GeierGlanzmann
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