BGH: Aufhebung des Freispruchs — Körperverletzung im Amt und Aussageerpressung durch Zwangsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 779/52
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Vorsatz bei Körperverletzung im Amt (§340 i.V.m. §223 StGB) genügt, dass der Täter sich die tatbestandsmäßigen Umstände vorstellt und willentlich handelt; eine besondere Absicht, Schmerzen zuzufügen, ist nicht erforderlich.
Vorsatz und Absicht sind zu unterscheiden; die Verneinung des einen und die Bejahung des anderen aus demselben Tatsachensachverhalt ist rechtsfehlerhaft.
Zwangsmittel im Sinne des §343 StGB umfassen jegliche physische oder psychische Mittel, die geeignet sind, die Willensfreiheit des Beschuldigten zu beeinflussen; die Aufzählung in §240 StGB ist nicht abschließend.
Für die Verwirklichung des §343 StGB ist es unerheblich, ob das angewandte Zwangsmittel gleichzeitig als tätliche Beleidigung oder als Körperverletzung zu bewerten ist, oder ob der beabsichtigte Erfolg tatsächlich eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 27. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Gestapoangestellten Rudolf ████████ aus F(__), geboren am ███████ 1911 in ███ wegen Aussageerpressung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
[REDACTED] Oberstaatsanwalt als Vertreter der
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 27. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 4. Februar 1945 in seinem Limburger Dienstraum gemeinsam mit einem anderen ████████ als Beamter der dortigen Außenstelle der Frankfurter Geheimen Staatspolizei
a) in einer Untersuchung gegen den eines Vergehens gegen das Heimtückegesetz verdächtigten Bauern ██████ ██ bei dessen Vernehmung Zwangsmittel angewandt zu haben, um ein Geständnis oder eine Aussage zu erpressen (§ 343 StGB), und in ein und derselben Handlung in Ausübung seines Amtes vorsätzlich den ██████ b) körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben (§ 340 StGB).
Das Landgericht hat ihn wegen nicht ausreichender Beweise freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.
I. Zur Körperverletzung im Amt
Zunächst hat das Landgericht richtig angenommen, dass der Angeklagte Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) war und in Ausübung seines Amtes gehandelt hat. Es hat auch zutreffend den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung darin verwirklicht gesehen, dass der Angeklagte den ██████, nachdem er ihn erfolglos heftig angebrüllt hatte, in Höhe des Halses an seinen (um den Hals gelegten und einfach geknoteten) Schal griff und ihn heftig hin und her schüttelte, wodurch — wie das Landgericht ausdrücklich feststellt — eine nicht unerhebliche Störung und Schädigung der „Leiblichkeit“ des Betroffenen eintrat.
Trotzdem hat das Landgericht die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt abgelehnt mit der Begründung, „der Vorsatz der Körperverletzung sei angesichts des Bestreitens des Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesen. Bei ungezwungener Betrachtung könne nur ein Beleidigungsvorsatz im Sinne einer tätlichen Äußerung seiner Missachtung angenommen werden.“ Diese Würdigung begegnet rechtlichen Bedenken.
Dass sie möglicherweise durch eine Verkennung des Rechtsbegriffs des Vorsatzes beeinflusst war, kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen werden. Nur für die „Absicht“ einer Körperverletzung könnte es von Bedeutung sein, dass es dem Täter bei seinem Vorgehen gerade darauf ankam, bei dem Angegriffenen den Erfolg eines seelischen Unbehagens oder einer Schmerzempfindung zu erzielen und dass das Gesamtverhalten des Täters von einem solchen Erfolgswillen getragen war. Der Tatbestand des § 340 StGB gehört aber nicht zu derartigen Absichtsdelikten. Für die Annahme des Vorsatzes im Sinne des § 340 i. V. m. § 223 StGB genügt es, dass der Täter alle die Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sich vorstellt und trotzdem willentlich handelt. Im gegebenen Fall war der Angeklagte sich aller Tatumstände bewusst; er war insbesondere sich darüber klar, dass er den Angegriffenen an seinem Schal anfasste und ihn damit hin- und herschüttelte. Das Landgericht hatte offenbar hierüber keinen Zweifel. Dafür sprechen auch die Darlegungen des Urteils, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, etwas Unerlaubtes zu tun, da er vor Antritt seines Dienstes darüber belehrt worden war, dass Beschuldigte nicht körperlich gezüchtigt werden dürften. Trotz dieser Vorstellung hat der Angeklagte, wie das Landgericht zum äußeren Tatbestand festgestellt hat, den Angegriffenen körperlich misshandelt. Zur Begründung seiner Annahme, der Wille, „den ██████ zu quälen oder ihm Schmerzen zuzufügen“, sei nicht erwiesen, sagt das Landgericht in den Gründen:
„Wenn er wirklich diese Absicht gehabt hätte, hätte ihn niemand daran zu hindern vermocht, handgreiflicher zu werden“
und fährt dann fort, der Angeklagte habe dies nicht getan, habe ihn vielmehr nur „im Vorbeigehen am Schal gerüttelt, um ihn in seiner Ruhe, wie sie sich für ihn darstellte, aufzurütteln und zum Reden zu bringen“.
Der Zusammenhang dieser Urteilsdarlegungen lässt erkennen, dass das Landgericht die Rechtsbegriffe „Vorsatz“ und „Absicht“ nicht klar unterschieden hat. Es ist möglich, dass es zwar eine gar nicht zum Tatbestand des § 340 StGB gehörende — Quälabsicht verneinen, aber den Willen des Angeklagten, trotz Vorstellung der das Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung ausmachenden Tatumstände so zu handeln wie geschehen, und damit den richtig verstandenen Vorsatz im Sinne § 340 StGB gar nicht ernstlich verneinen wollte. Wegen dieser Unklarheit ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Zu dessen Aufhebung zwingt auch ein denkgesetzlicher Widerspruch, der besteht zwischen der Verneinung des Vorsatzes der Körperverletzung und der auf Grund desselben geschichtlichen Vorgangs erfolgten Bejahung des Vorsatzes tätlicher Beleidigung. Dieser umfasst nach dem festgestellten Sachverhalt ebenso wie der der Körperverletzung die Vorstellung, mit Hilfe des angefassten Schals den Körper des Angegriffenen zu erschüttern. Die Schmerzempfindung als etwaige Folge dieses Tuns gehört nicht notwendig zum äußeren Tatbestand einer Misshandlung; sie braucht daher auch nicht von der Vorstellung und dem Willen des Täters im Sinne des Vorsatzes der Körperverletzung umfasst zu werden. Dasselbe gilt auch für die tätliche Beleidigung, die das Landgericht nach den getroffenen Feststellungen darin sieht, dass der Täter den Körper des Angegriffenen unmittelbar berührt hat. Eine Absicht des Täters, mit seinem Tun den Angegriffenen in seiner Ehre zu kränken, gehört ebensowenig zum Tatbestand des § 185 StGB wie zum Tatbestand der Körperverletzung die Absicht, den Angegriffenen körperlich zu quälen. Der nach den gegebenen Umständen vom Landgericht angenommene Unterschied zwischen der Absicht einer Körperverletzung und der Absicht einer tätlichen Beleidigung kann hiernach nicht die Verneinung des Körperverletzungsvorsatzes und zugleich die Bejahung des Beleidigungsvorsatzes rechtfertigen.
Nach allem kann die Freisprechung von dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt nicht aufrechterhalten werden. Damit fällt auch die Freisprechung wegen Aussagenerpressung, da zwischen den beiden Straftatbeständen Tateinheit besteht.
II. Zur Aussageerpressung
Das Landgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhalts richtig angenommen, dass der Angeklagte als Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) gemeinsam mit dem anderen Vernehmungsbeamten der Gestapo, ███████, gegen den Beschuldigten ██████ eine Untersuchung zu führen hatte und dass er bei seinem Verhalten gegenüber dem Beschuldigten das Ziel verfolgte, ihn zu einer Aussage zu bewegen. Seine Freisprechung hat es nur damit begriindet, der Angeklagte habe kein Zwangsmittel angewendet, überdies sei der unbedingte Vorsatz, den § 343 StGB erfordere, nicht erwiesen. Das Landgericht meint weiter, eine Beleidigung könne nicht Nötigungsmittel sein, weil hierdurch die Willensfreiheit des Beleidigten nicht beeinträchtigt werde.
Auch gegenüber der so begründeten Freisprechung bestehen, wie die Revision mit Recht geltend macht, durchgreifende Bedenken.
Für die vom Landgericht angenommene Einschränkung des Tatbestandsmerkmals „Zwangsmittel“ bietet weder die Wortfassung noch der Zweck des § 343 StGB irgendwelche Anhaltspunkte. Diese Strafdrohung soll die Freiheit der Willensentscheidung und der Willensbetätigung des Beschuldigten gegenüber jeglicher Einwirkung des vernehmenden Beamten schützen. Zu den hiernach verbotenen Nétigungsmitteln gehören zwar die in § 240 StGB aufgezählten Mittel der Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Diese Aufzählung ist jedoch für den besonderen Straftatbestand des § 343 StGB nicht erschöpfend. Es gehört hierher jegliches Mittel physischer und psychischer Art, das geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung zu beeinflussen.
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass unter den Begriff der Zwangsmittel in diesem Sinne die in den Räumen der Gestapo wenige Monate vor dem Zusammenbruch von dem Angeklagten als Gestapobeamten bei der Vernehmung des ██████ angewandten Mittel des Anfassens des Schals des Beschuldigten in der Halsgegend und des heftigen Hin- und Herschüttelns seines Körpers gehören können. Diese Art der Behandlung war auch dazu bestimmt und nach der Lebenserfahrung geeignet, den Betroffenen zum Sprechen zu bringen, nachdem der unmittelbar zuvor unternommene Versuch, durch heftiges Anbrüllen dieses Ziel zu erreichen, erfolglos geblieben war.
Für den äußeren Tatbestand des § 343 StGB ist es im Übrigen unerheblich, ob die Nötigungshandlung zugleich als tätliche Beleidigung oder als Körperverletzung zu bewerten ist. Ohne Belang ist es auch, ob das angewandte Mittel im gegebenen Fall den beabsichtigten Erfolg hatte, den Angegriffenen zur Aussage zu bewegen, da ein solcher Erfolg der Anwendung unerlaubter Zwangsmittel nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 343 StGB gehört.
Widersprüchlich ist die weitere Annahme des Landgerichts, es fehle am bestimmten Vorsatz. Sollte damit gemeint sein, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte in der „Absicht“ gehandelt habe, den Angegriffenen zu einer Aussage zu bestimmen, so würde dies im Widerspruch stehen zu der an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, dass der Mitäter █████ nachdem dieser vergeblich auf den ██████ einzuwirken versucht hatte, gerade zu dem Zweck in das Amtszimmer des Angeklagten eintrat, er möge ihm helfen, den ██████ zum Sprechen zu bringen. In den Gründen wird anschließend festgestellt, es sei daraufhin dem Angeklagten nicht gelungen, den ██████ zu sachlichen Erklärungen zu bewegen; auch lautes und heftiges Anbrüllen habe den ██████ nicht aus der Ruhe gebracht; deshalb sei der Angeklagte in Erregung geraten und habe dann impulsiv den ██████ an seinem Schal gefasst und geschüttelt.
Es ist schwer einzusehen, wie das Landgericht unter diesen festgestellten Umständen zu dem Ergebnis gelangen konnte, dem Angeklagten sei nicht nachweisbar, dass er den „dolus directus“ hatte, eine Aussage zu erpressen. Hierfür geben die Urteilsgründe keine nähere Beleuchtung. Diese Annahme steht auch in Widerspruch damit, dass das Landgericht bei der Erörterung des Vorsatzes der Körperverletzung im Sinne des § 340 StGB die Einlassung des Angeklagten — allerdings ohne sie zu würdigen — wiedergibt:
„Endlich wollte seine Ermahnungen doch nur verstärken, um den ██████ nur anreizen, aus seiner Ruhe herauszukommen und sich dazu zu erklären.“
Aus den in I und II ausgeführten Gründen muss das angefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden. Da es möglich ist, dass das Landgericht noch neue Feststellungen zur Schuldfrage trifft, wird die Sache zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Rotberg Krauss Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus
Maaß ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Staatsanwaltschaft, | Rotberg | ||
| Justizangestellter |