BGH: Revision gegen Freisprüche wegen Untreue und Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 180/69
- Datum
- 28.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine dem § 266 StGB genügende Treuepflicht kann sich nicht nur aus einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber, sondern auch aus Rechtsgeschäften zwischen dem Verpflichteten und Dritten ergeben.
Bestehen die Pflichten eines Vertreters primär gegenüber der Auftraggeberin, kann dadurch eine besondere Treupflicht gegenüber den Kunden entfallen, wenn die Interessenwahrung der Auftraggeberin derart überwiegend ist, dass für eine gesonderte Treupflicht kein Raum bleibt.
Zur Verurteilung wegen Untreue genügt es nicht, Zahlungen einbehalten vorzuwerfen, wenn der Täter subjektiv glaubte, zur Einbehaltung berechtigt zu sein, und diese Überzeugung nicht offensichtlich unbegründet war.
Betrug (§ 263 StGB) liegt nicht vor, wenn die Kundgabe Hinweise auf Meinungsverschiedenheiten enthält, zur kritischen Prüfung auffordert und der Handelnde sich auf anwaltliche Beratung stützt, sodass die Eignung zur Irreführung und der Vorsatz fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 20. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ██, geboren am ███ 1928 in ██, aus ████████████, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni 1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war in den Jahren 1961/1962 inkassobevollmächtigter Generalvertreter der Firma ██████████ (reg.) in ██████████████, die sich damit befasste, den Erwerb, die Bebauung und den Verkauf von Grundstücken an der spanischen Mittelmeerküste zu organisieren und zu vermitteln. Während dieser Zeit hatte er eingezogene Kundengelder in Höhe von insgesamt etwa 190.000,-- DM, die an sich zur Weiterleitung an die Firma ██████████ SI in ████ bestimmt waren, unter Berufung auf Ansprüche aus einer Darlehenszusage seiner Arbeitgeberin und weitere Gegenforderungen gegen diese für sich behalten und verbraucht. Nachdem die ██████████-Gesellschaft den seit 1961 bestehenden Generalvertretervertrag am 29. Juni 1962 fristlos gekündigt hatte und die Kundschaft von dem damit verbundenen Entzug der Inkassobefugnis unterrichtet worden war, hatte der Angeklagte außerdem noch Ende Juli 1962 durch ein Rundschreiben 66 Grundstückskäufer aufgefordert, die für die Firma ███████████ SI bestimmten Beträge weiterhin an ihn zu übersenden, da ihm die Berechtigung zum Inkasso nach wie vor zustehe; diese Aufforderung war indessen erfolglos geblieben. Von den hierwegen erhobenen Schuldvorwürfen der Untreue und des versuchten Betruges hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil ihm im Hinblick auf eine mögliche Befugnis zur Entnahme von Inkassobeträgen in der angegebenen Höhe weder eine vorsätzliche Benachteiligung seiner Auftraggeberin nachzuweisen noch eine Betrugsabsicht gegenüber den angeschriebenen Kunden zur Last zu legen sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie erweist sich im Ergebnis als nicht begründet.
1.) Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass das Landgericht den festgestellten Sachverhalt insoweit nicht erschöpfend gewürdigt habe, als dem Angeklagten Untreue durch Nichtabführung der eingezogenen Kundengelder vorgeworfen werde. Sie weist dabei auf den Umstand hin, dass das Urteil sich in diesem Zusammenhang lediglich mit der Frage beschäftige, ob sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Benachteiligung seiner Auftraggeberin, der Firma ██ KH (reg.) in ████████ ██, schuldig gemacht habe. Dem liegt, wie der Revision zuzugeben ist, möglicherweise der Gedanke zugrunde, dass der Angeklagte nur gegenüber seiner Auftraggeberin habe Untreue begehen können, weil er allein zu ihr vertragliche Beziehungen mit einem sich daraus ergebenden Treueverhältnis unterhalten habe. Diese Auffassung wäre allerdings fehlerhaft, weil die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, nach anerkannten Rechtsgrundsätzen auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden kann (BGHSt 2, 324; BGH, Urteil vom 17. Juni 1952 – 1 StR 35/52; Urteil vom 3. September 1957 – 5 StR 238/57). Es wäre also denkbar, dass der Angeklagte nach dem Inhalt des mit der Firma ████████████ abgeschlossenen Vertrages auch verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma ██████████ J. SL in ████ oder diejenigen der auch mit dieser Firma in Vertragsbeziehungen stehenden Kunden verantwortlich im Auge zu behalten.
Ein im Sinne des § 266 StGB erhebliches Treueverhältnis in solcher Richtung würde nicht unbedingt daran scheitern, dass dem Angeklagten weder gegen die spanische Gesellschaft noch gegen die Kunden Ansprüche auf Entlohnung zustanden; auch käme es nicht darauf an, dass der Angeklagte insoweit möglicherweise keine Befugnisse zur Vertretung nach außen besaß (BGH, Urteil vom 3. September 1957 – 5 StR 258/57).
Der Mangel dahingehender Erörterungen vermag das freisprechende Urteil jedoch nicht in Frage zu stellen. Untreue gegenüber den Kaufinteressenten scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte als Generalvertreter gerade auch bei Pflege der Beziehungen zu den Kunden notwendigerweise die Interessen seiner Auftraggeberin in derart überwiegendem Maße zu wahren hatte, dass daneben für eine besondere Treupflicht gegenüber den Kunden kein Raum mehr war (vgl. BGHSt 2, 324, 325). Demgegenüber wäre eine Treupflicht gegenüber der ████████████ SL mit den Vertreterpflichten des Angeklagten gegenüber der Firma ██████ (reg.) nicht unvereinbar gewesen, da beide Gesellschaften nach den getroffenen Feststellungen miteinander eng verbunden waren und ihre Tätigkeit in derselben Richtung entfalteten. Eine Untreue gegenüber der ███████ ██ SL kommt aber nicht in Betracht, weil auch ihr gegenüber zumindest in subjektiver Hinsicht der vom Angeklagten erhobene Einwand durchgreifen muss, er sei zur Einbehaltung der an sich weiterzuleitenden Kundengelder aus Gründen, die sein Verhältnis zur Firma ██████ (reg.) betrafen, berechtigt gewesen. Das Landgericht hat nämlich unangreifbar festgestellt, dass der Verwaltungsrat █████████, auf dessen Zustimmung sich der Angeklagte unwiderlegt berufen hat, bei der Führung beider Gesellschaften eine überragende Rolle spielte (UA S. 4/5, 8, 10/11), und es hat nicht ausschließen können, dass er insbesondere auch befugt war, eine Darlehenszusage der vom Angeklagten behaupteten Form zu erteilen (UA S. 24–29). Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich gegen den Angeklagten der Vorwurf erhärten könnte, er habe die ihm von seiner Arbeitgeberin erteilte Darlehenszusage mit Rücksicht auf deren – wirtschaftlich von ihr abhängige – Schwesterfirma nicht verwerten dürfen, zumal es der Strafkammer bereits im Jahre 1968 nicht mehr möglich war, sich Klarheit über den finanziellen und verwaltungsmäßigen Hintergrund der Firma █████████████ und über den genauen Umfang der Vollmachten ███████ zu verschaffen (UA S. 26), und die Revision nicht darlegt, auf welchem Wege heute ein klareres Bild gewonnen werden könnte. Im Übrigen würde dem Angeklagten nicht zu widerlegen sein, dass er seine Annahme, auch über die Darlehenszusage hinaus – wenigstens vorübergehend zur Einbehaltung von Inkassobeträgen befugt gewesen zu sein, selbstverständlich auch auf das Verhältnis zur Firma ████████████ SL, deren Abhängigkeit von seiner Arbeitgeberin er kannte, ausgedehnt habe. Nach alledem muss es – auch bei Berücksichtigung der im Urteil festgestellten Einzelvorgänge, die allerdings zum Teil auffällige Besonderheiten aufweisen (vgl. z. B. UA S. 27) – bei dem Freispruch des Angeklagten vom Schuldvorwurf der Untreue sein Bewenden haben.
2.) Auch der Freispruch von der Anklage des versuchten Betruges ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte zwar in seinem Rundschreiben zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die ██████████-Kunden ungeachtet der Kündigung des Generalvertretervertrages weiterhin verpflichtet seien, an ihn zu zahlen (UA S. 21), und dass die Firma ██████████ gesetzlich und vertraglich gehalten sei, solche Zahlungen gegen sich gelten zu lassen (UA S. 23).
Das Urteil geht dabei aber ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte auf Grund anwaltlicher Beratung von der Richtigkeit seines Standpunkts überzeugt war, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Rechtsauffassung des beratenden Anwalts Dr. ███ auf falschen oder unzureichenden Informationen beruhte (UA S. 32).
Hiergegen wendet die Revision vergeblich ein, dass das Landgericht keine Feststellungen über Art und Umfang dieser Information getroffen habe. Nähere Erörterungen hierzu kamen schon deshalb nicht in Betracht, weil die im Urteil mitgeteilte Aussage des Zeugen Dr. ██ lediglich ergeben hatte, er habe sich seinerzeit gründlich mit der Sache befasst, er sei auch der Meinung gewesen, dass die Inkassovollmacht des Angeklagten weiterbestanden habe, die Gründe hierfür seien ihm allerdings heute nach so langen Jahren nicht mehr erinnerlich (UA S. 32). Abgesehen davon war eine Verurteilung wegen Betruges auch deshalb nicht möglich, weil dem festgestellten Sachverhalt nicht einmal eine zur Irreführung geeignete Kundgabe von Tatsachen entnommen werden kann. Zutreffend hebt die Strafkammer in diesem Zusammenhang hervor, dass das Rundschreiben deutliche Hinweise auf die zwischen dem Angeklagten und seiner Arbeitgeberin bestehenden Meinungsverschiedenheiten und die sich daraus notwendigerweise ergebenden Risiken enthielt (UA S. 32). Es kommt hinzu, dass der Angeklagte sogar durch die zum Schwerpunkt des Rundschreibens erhobene Formulierung von Fragen (UA S. 23) ausdrucklich einer kritischen Betrachtung seines Standpunkts Raum gegeben hat. Unter solchen Umständen kann von einer Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB nicht die Rede sein.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Pfeiffer Loesdau Pikart ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
| Loesdau | Strickert | ||
| Woesner |