Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/55
- Datum
- 15.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 StGB ist nicht die Art oder Schwere der Straftat allein maßgeblich; vielmehr bestimmen die Gesamtumstände des Einzelfalls, ob die Strafe zu vollstrecken oder zur Bewährung auszusetzen ist.
Eine pauschale oder gruppenbezogene Aussage, bestimmte Straftaten seien regelmäßig oder schlechthin von der Vergünstigung des § 23 StGB ausgeschlossen, ist mit der vom BGH entwickelten Auslegung unvereinbar und rechtfertigt die Versagung der Bewährung nicht.
Allgemeine kriminalpolitische Erwägungen (z. B. Warnung vor der Gefahr des Alkohols) genügen nicht als tragende Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn die persönlichen Umstände des Täters keine entsprechende Gefährdungslage belegen.
Stützt das Tatgericht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf rechtlich fehlerhafte Erwägungen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 12. April 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Zimmerer Georg ███ aus EC (geboren am ████ in K____), Gde. KC___),
wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberbundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330a StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er sich leichtfertig in Volltrunkenheit versetzt und in diesem Zustand den ihm befreundeten BC, mit dem er gezecht hatte, auf dem Heimwege zu Boden geschlagen und seiner Brieftasche beraubt hat. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen hat das Landgericht abgelehnt. Nur hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Beschränkung ist zulässig (BGH 1 StR 436/54 vom 1. Februar 1955; 2 StR 522/54 vom 8. März 1955; 3 StR 523/54 vom 25. November 1954). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Zwar ist rechtsgrundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) deren Aussetzung zur Bewährung nicht bewilligt hat, obwohl der Angeklagte die Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 23 Abs. 2 StGB).
In diesem Ausgangspunkt entspricht die Entscheidung der gesetzlichen Regelung (BGHSt 6, 125).
Was jedoch das Landgericht als Begründung für das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung im gegebenen Fall anführt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Schon die Erwägung geht fehl, der Straßenraub gehöre neben den Tötungsdelikten „zu den schwersten Tatbeständen des Strafgesetzbuches“; bei Rechtsbrüchen „dieser Art“ könne das allgemeine Sühneverlangen nur in besonderen Fällen hinter dem kriminalpolitischen Anliegen des Gesetzes zurückstehen, kurzfristige Freiheitsstrafen nicht zu vollstrecken, wenn der Täter ohnehin die Gewähr künftigen Wohlverhaltens bietet. Die Schwere der Strafdrohung für den Straßenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begründet nicht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe für eine (fahrlässige) Rauschtat (§ 330a StGB), deren allein der Angeklagte schuldig ist, selbst nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt, dass sein Verhalten den äußeren Tatbestand des Straßenraubes (und der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB) erfüllt. Überhaupt stünde jene Erwägung, falls sie den allgemeinen Grundsatz ausdrücken sollte, dass bei einer bestimmten Gruppe strafbarer Handlungen die Strafe nur ausnahmsweise zur Bewährung auszusetzen sei, nicht im Einklang mit der Auslegung, die § 23 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat. Danach ist ihrer Art oder Schwere nach keine Straftat schlechthin oder auch nur in der Regel von der Vergünstigung des § 23 StGB ausgenommen, sondern bestimmt sich allein nach den Gesamtumständen des jeweiligen besonderen Falles, ob die Strafe zu vollstrecken oder zur Bewährung auszusetzen ist (BGHSt 6, 125, 298).
Nicht minder begegnet Bedenken die andere Erwägung der Strafkammer, vor der „gegenwärtig nicht ausreichend ernst genommenen Gefahr des Alkohols“ könne allgemein bloß dadurch gebührend gewarnt werden, dass im Rausch begangene schwere Rechtsverletzungen nachdrücklich verfolgt würden. In dem Sinn, dass Rauschtaten in der Regel von der Strafaussetzung ausgeschlossen seien, setzt sie sich in Widerspruch zu der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit der begrenzten Bedeutung, es müsse im vorliegenden Fall dem Angeklagten durch die Vollstreckung der Strafe eine nachdrückliche Warnung erteilt werden, stimmt sie mit der Urteilsfeststellung nicht zusammen, dass der Angeklagte, ein sonst williger, hilfsbereiter und gutartiger Mensch, eine Neigung, im Rausch gewalttätig zu werden, an sich bisher nicht beobachtet hat und die Tat ihm persönlichkeitsfremd ist.
Die Strafkammer hat sich hiernach bei ihrer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von rechtsirrigen Erwägungen leiten lassen. Der Revision ist daher der Erfolg nicht zu versagen.
| Engels | Glide | Hübner | |||
| Dr. Augustin | Dr. Hengsberger |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 522/54 · 08.03.1955BGH: Versagung der Strafaussetzung wegen prognostizierter Gnaden- oder Teilvollstreckung unzulässig
- BGH · 3 StR 523/54 · 25.11.1954Revisionen verworfen: Strafaussetzung zur Bewährung trotz Schweigen des Tatrichters
- BGH · 1 StR 436/54 · 01.02.1955Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und Bewährung bestätigt