Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und Bewährung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 436/54
- Datum
- 01.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann sich auf die Aussage eines minderjährigen Zeugen stützen, wenn dessen Glaubwürdigkeit durch Umstände oder glaubhafte Zeugenaussagen tragfähig untermauert wird.
Alkoholgenuss schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht automatisch aus; für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit bedarf es konkreter Feststellungen zur Wirkung des Alkohols auf die Hemmungs- und Einsichtsfähigkeit.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind die Persönlichkeitsumstände des Verurteilten und die Umstände der Tat zu würdigen; Sittlichkeitsdelikte schließen Bewährung nicht grundsätzlich aus.
Eine vom Gericht als fortgesetzte Tat beurteilte Handlung kann im Rahmen der Strafzumessung dennoch als einmalige Verfehlung gewürdigt werden, wenn dies die Persönlichkeit und Vorleben des Täters widerspiegelt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 30. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Konrad █████ aus ███, geboren am ████ in █████████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 30. März 1954 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, auf die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
1.) Das Rechtsmittel des Angeklagten:
Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Es verstößt nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf die Aussage der 13 Jahre alten Schülerin Ingrid ██████ gestützt hat. Das Landgericht hörte ihren Lehrer als Zeugen, der erklärte, er habe sie noch nie beim Lügen betroffen und zweifle ihre Glaubwürdigkeit nicht an.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens, das nachmittags leichtere Arbeiten in seinem Haushalt verrichtete, kannte. Zu seinem Vorbringen, er habe bei den Vorgängen, die sich an einem Dienstag im November 1953 ereigneten, infolge der zuvor genossenen Schnäpse einen tollen Kopf gehabt, hat die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch bei diesem Teilakt der Fortsetzungstat infolge des Alkoholgenusses weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Straftaten teilweise unter Alkoholgenuss stand, wodurch seine hemmenden Kräfte vermindert waren.
Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Auffassung, bei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, müsse die Persönlichkeit des Angeklagten völlig außer Betracht bleiben, ist rechtsirrig (BGHSt 6, 125, 128). Auch bei Sittlichkeitsverbrechen ist wegen ihrer Häufigkeit eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausgeschlossen (BGHSt 6, 298). Die Würdigung der besonderen Umstände der Straftat und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie die Feststellung, dass in diesem Falle der Strafzweck auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe erreicht werden kann, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht hierzu u. a. ausgeführt hat, die Straftat sei eine einmalige Verfehlung, so wollte es damit zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte sich vorher in sittlicher Hinsicht nicht vergangen hat und dass er auch in Zukunft keine weiteren Verfehlungen solcher Art mehr begehen werde. In diesem Sinne kann auch eine fortgesetzte Tat als eine einmalige Verfehlung bezeichnet werden.
Das Rechtsmittel ist nach alledem unbegründet.
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |