Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 137/63
Datum
07.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchter Fremdabtreibung und Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu sieben Wochen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision richtete sich ausschließlich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen die begründete Erwartung künftiger Gesetzestreue verneinte, insbesondere wegen dreimaliger gleichartiger Verfehlungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, die auf der Würdigung von Persönlichkeit, Vorleben und Verhalten nach der Tat beruht.

2

Das Revisionsgericht prüft die Ausübung dieses Ermessens nur auf Ermessensmissbrauch oder sonstige rechtliche Fehler; eine andere Wertung durch das Revisionsgericht allein genügt nicht.

3

Für die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung ist keine sichere Gewähr künftiger Gesetzestreue erforderlich; maßgeblich ist die begründete Erwartung eines gesetzmäßigen Verhaltens.

4

Wiederholte gleichartige Verfehlungen können die erforderliche begründete Erwartung künftiger Gesetzestreue entfallen lassen und damit die Versagung der Bewährung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 7. Juni 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ verwitwete Arbeiterin Emma, geborene ██ (Krs. ██████████), geboren am ███ 1920 in ██████████, wegen versuchter Abtreibung u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. [REDACTED] 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Juni 1962 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung und wegen versuchter Abtreibung zu sieben Wochen Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt worden. Ihre Revision wendet sich mit der Sachrüge nur dagegen, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das in zulässiger Weise auf diesen Punkt beschränkte (vgl. BGHSt 6, 37; BGH, Urt. v. 15. September 1955 – 1 StR 327/55) Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der von der Beschwerdeführerin erstrebten Aussetzung steht keiner der zwingenden Ablehnungsgründe des § 25 Abs. 3 StGB entgegen. Die Strafkammer hat eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung jedoch versagt, weil sie sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Angeklagte nach ihrer Persönlichkeit, ihrem Vorleben und ihrem Verhalten nach der Tat unter der Einwirkung der Aussetzung der Strafe künftig ein gesetzestreues Verhalten erwarten lässt (§ 23 Abs. 2 StGB).

Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des voraussichtlichen künftigen Verhaltens eines Angeklagten obliegt dem Tatrichter, der auf Grund eines persönlichen Eindrucks vom Täter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheidet. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter dieses Ermessen nicht missbräuchlich oder in anderer Weise rechtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Dafür bietet das angefochtene Urteil entgegen der Meinung der Revision keinen Anhalt. Die Strafkammer hat gesehen, dass das schwere Schicksal der Angeklagten eine Reihe weiterer Umstände dafür sprachen, die verhältnismäßig kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Bei der Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte ist sie jedoch hauptsächlich deshalb, weil die Beschwerdeführerin sich dreimal in gleicher Weise vergangen hat, nicht zu der nach § 23 Abs. 2 StGB notwendigen günstigen Vorausschau gelangt.

Dabei hat das Landgericht keinen zu strengen Maßstab für die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung angelegt. Es hat diese nicht etwa von einer sicheren Gewähr künftiger Gesetzestreue der Beschwerdeführerin, sondern nur von der begründeten Erwartung abhängig gemacht, dass die Angeklagte sich in Zukunft gesetzmäßig verhalten wird (vgl. BGHSt 7, 6, 10). Dass die Strafkammer diese Erwartung bei der Abwägung aller Umstände nicht gewinnen konnte, lag im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens, das das Revisionsgericht nicht antasten darf.

WillmsSeibertMai
GeierDr. Hübner
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