Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Untreue verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 301/77
Datum
15.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Er rügte u.a. Strafklageverbrauch, unzulässige Verlesung von Zeugenvernehmungen, Verteidigungsbeschränkung sowie unzulässige Verhandlung in seiner Abwesenheit. Der BGH verneinte Strafklageverbrauch, weil für die späteren Taten ein neuer Tatentschluss und damit eine neue fortgesetzte Handlung vorlag. Verfahrensrügen scheiterten teils an Unzulässigkeit mangels vollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), teils als unbegründet; auch § 231 Abs. 2 StPO sei erfüllt, da der Angeklagte eigenmächtig fernblieb. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafklageverbrauch tritt bei fortgesetzten Handlungen nur ein, wenn die später abgeurteilten Taten von demselben Gesamtvorsatz erfasst sind; ein neuer Tatentschluss begründet eine neue fortgesetzte Handlung.

2

Die Verlesung richterlicher Zeugenvernehmungsniederschriften kann nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten angeordnet werden; die Zustimmung eines flüchtigen Angeklagten ist hierfür nicht erforderlich.

3

Ein Vorsitzender darf einen Fortsetzungstermin außerhalb eines Terminsplans anberaumen; erscheint kein Wahlverteidiger, kann ein Pflichtverteidiger nach § 145 Abs. 1 StPO bestellt werden, ohne dass dies allein eine Verteidigungsbeschränkung begründet.

4

Die Revision muss zur zulässigen Erhebung von Verfahrensrügen die den Mangel begründenden Tatsachen und die maßgeblichen Beschlüsse vollständig mitteilen; bloße Verweise auf Protokollanlagen genügen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht.

5

Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten nur fortgesetzt werden, wenn dieser tatsächlich eigenmächtig fernbleibt; entscheidend ist der objektive Nachweis der Eigenmächtigkeit, nicht nur die damalige Einschätzung des Tatgerichts.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 301/77 15. November 1977 in der Strafsache gegen ██ den Bankkaufmann Ulrich aus ███, geboren am ██████ 1945 in ██████████████, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C_____-C_____ aus ███████ als Verteidiger, ██████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom [REDACTED] Juni 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Untreue unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten aus einem anderen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensvoraussetzungen.

Die Revision meint, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil die Strafklage verbraucht sei.

1. Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts München vom 27. März 1974 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts München I vom 27. November 1974 und des Beschlusses des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 26. März 1975 wegen vorsätzlichen Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 KWG) zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (71 Ds 68/73) hatte der Angeklagte namens der Firmen ███ SC Management" (ISM) und ███ ██████ ██████ Services" (PB) bis März 1972 für zahlreiche Kunden Wertpapiere erworben und ins Depot gegeben, ohne dafür eine Erlaubnis zu besitzen (UA AG München S. 2 bis 4). Im vorliegenden Verfahren wird ihm zur Last gelegt, dass er namens einer am 15. Juni 1973 in ████████ gegründeten Firma "GC—____—███ Ltd." (GBC) und einer Firma "GeC__ ████████ Wertpapiermaklei AG" (GS), die am 2. Oktober 1973 in das Handelsregister in █████████ eingetragen wurde, zahlreichen Kunden den Ankauf und die Verwahrung von Wertpapieren vorgespiegelt habe, während er in Wirklichkeit für die in Empfang genommenen Gelder Aktien weder angeschafft noch verwahrt habe.

2. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob zwischen der Tätigkeit des Angeklagten namens der Firmen ISM und vor allem PB einerseits und der Tätigkeit für die Firmen GBC und GS andererseits Fortsetzungszusammenhang besteht; wäre nämlich insgesamt eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, dann wäre die Strafklage durch die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Gesetz über das Kreditwesen verbraucht. Ohne Rechtsfehler kommt das Landgericht jedoch in umfassender rechtlicher Würdigung (UA S. 113 bis 125) zum Ergebnis, dass zwar bezüglich des Handelns namens der Firmen ISM und PB ein Gesamtvorsatz vorlag, dass aber für die Gründung und die Betätigung der Firmen GBC und GS ein neuer Tatentschluss gefasst wurde, so dass insoweit eine neue in sich fortgesetzte Handlung begangen wurde. Diese sorgfältigen Darlegungen, denen der Senat nichts hinzuzufügen hat, lassen in keiner Richtung einen Rechtsfehler erkennen. Vor allem enthält das Urteil insoweit entgegen der Auffassung der Revision keine Widersprüche.

Von einem Verbrauch der Strafklage durch das Urteil des Amtsgerichts München kann demnach bezüglich der hier abgeurteilten Taten nicht die Rede sein; eine Verfahrenseinstellung kommt daher nicht in Betracht.

II. Die Verfahrensrügen.

1. Im Zusammenhang mit der Frage des Verbrauchs der Strafklage beanstandet die Revision, die Strafkammer habe gegen § 250 StPO verstoßen, weil sie die Verlesung von Niederschriften über die richterliche Vernehmung von neun Zeugen in ████████ angeordnet habe.

a) Die Behauptung der Revision, das Gericht habe den Grund der Verlesung in seinem die Verlesung anordnenden Beschluss nicht angegeben, trifft nicht zu; ausweislich des Protokolls wurde die Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO angeordnet, weil der Staatsanwalt und die Verteidigerin der Verlesung zugestimmt haben und die Zustimmung des flüchtigen Angeklagten nicht erforderlich ist (Prot. Bl. 455). Die Zustimmung der Pflichtverteidigerin war wirksam erklärt, da sie nicht zu Unrecht neben den Wahlverteidigern bestellt worden war (vgl. unten zu II 2).

b) Der Verlesbarkeit der Vernehmungsniederschriften stand nicht entgegen, dass das Rechtshilfeersuchen nicht vom Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft gestellt worden war. Die weitere Behauptung der Revision, der Verteidigung sei "auf Rückfrage von der Staatsanwaltschaft (hier: Staatsanwalt KC) ausdrücklich erklärt worden, es handle sich lediglich um Erhebungen in dem abgetrennten Fall B. P." (gemeint ist die Firma PB) "und diese Erhebungen hätten mit dem zur Anklage stehenden Komplex GBC nichts zu tun" (Rev.begr. S. 8), ist widerlegt durch die dienstliche Erklärung des Staatsanwalts KC— vom 28. Februar 1977 (Anl. 9 zur Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft), die zum Gegenstand der Revisionsverhandlung gemacht worden ist. Danach kann keine Rede davon sein, dass "sowohl der Angeklagte wie die Verteidigung getäuscht" worden seien und damit ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegen könnte.

2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 und 8 sowie gegen Art. 6 MRK darin, dass der Vorsitzende der Strafkammer am 4. März 1976 Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den im Terminsplan nicht vorgesehenen 5. März 1976 bestimmte, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass keiner der drei Wahlverteidiger an diesem Tage zur Verfügung stehe; diese Prozesssituation habe der Vorsitzende herbeigeführt, "um den Angeklagten von seinen Wahlverteidigern zu trennen und ihn damit in seiner Verteidigung zu beschränken, um eine ihm persönlich gut bekannte 'Pflichtverteidigerin' beizuordnen" (Rev.begr. S. 17).

a) Der Strafkammervorsitzende war rechtlich nicht gehindert, die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die konkrete Verfahrenslage an einem Tag anzuordnen, der im ursprünglichen Terminsplan nicht vorgesehen war. Er durfte auch zunächst davon ausgehen, dass mindestens einer der drei Wahlverteidiger in der Lage sein werde, an diesem Tage die Hauptverhandlung wahrzunehmen; damit, dass der Fortsetzungstermin in Gegenwart eines der drei Wahlverteidiger bekanntgemacht wurde, war die Verteidigung insgesamt von dem Termin unterrichtet. Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, die beiden anderen Verteidiger seien erst am Terminstage vom Gericht angerufen worden, ob sie zum Termin erscheinen konnten.

b) Als am 5. März 1976 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung keiner der Wahlverteidiger erschienen war, konnte der Vorsitzende gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Pflichtverteidiger bestellen. Da an diesem Tage, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, weder zur Sache verhandelt noch eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde, kann sich die Revision nicht darauf berufen, die Pflichtverteidigerin sei an diesem Tage noch nicht genügend in die Sache eingearbeitet gewesen, zumal die Pflichtverteidigerin alsbald Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis 8. März 1976 stellte, dem das Landgericht stattgab. In der Folgezeit war der Angeklagte erst wieder in der Sitzung vom 5. April 1976 ausschließlich von der Pflichtverteidigerin vertreten, nachdem an den vorangegangenen zwölf Sitzungstagen seit dem 5. März 1976 mindestens jeweils ein Wahlverteidiger zugegen gewesen war. Dass die Pflichtverteidigerin aber am 5. April 1976 noch nicht genügend in die Sache eingearbeitet gewesen sei, behauptet die Revision nicht.

c) Für den schwerwiegenden Vorwurf, der Vorsitzende habe bewusst eine Prozesslage geschaffen, die es ihm ermoglichte, "den Angeklagten von seinen Wahlverteidigern zu trennen" und "eine ihm persönlich gut bekannte Pflichtverteidigerin beizuordnen", ist die Revision jeden Nachweis schuldig geblieben; der Senat sieht nach Sachlage keinen Anlass, darauf näher einzugehen.

3. Die Revision rügt eine Reihe von Ablehnungsanträgen wegen Besorgnis der Befangenheit als zu Unrecht zurückgewiesen.

a) Die Verteidigung hat in der Revisionsverhandlung zahlreiche Unterlagen überreicht, die den Tatsachenvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinsichtlich mehrerer Verfahrensrügen ergänzen sollten; sie hat insoweit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt, da diese Unterlagen aus einem auf Kanzleiverschulden beruhenden Versehen der Revisionsbegründung nicht beigefügt worden seien. Das "Wiedereinsetzungsgesuch" kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in der Regel schon keinen Erfolg haben, wenn er das Ziel verfolgt, nach Ablauf der Begründungsfrist eine weitere Verfahrensrüge nachzuschieben (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333; BGH, Beschluss vom 4. August 1977 - 4 StR 310/77), so gilt dies erst recht, wenn eine Verfahrensrüge zwar rechtzeitig erhoben, in der Revisionsbegründung aber nicht mit hinreichendem Tatsachenvortrag belegt worden ist. Dies bezieht sich auch auf die Anlage 15 zum Sitzungsprotokoll (Beschluss, mit dem der erste Befangenheitsantrag vom 4. März 1976 abgelehnt worden ist), bezüglich deren bereits vor der Revisionsverhandlung "Wiedereinsetzung" beantragt worden ist; aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, dass dieser Beschluss als Anlage zur Begründungsschrift beigefügt werden sollte, vielmehr wurde dort auf den Beschluss lediglich als Protokollanlage Bezug genommen (Rev.begr. S. 20, 21).

b) Die Beschlüsse, mit denen die Ablehnungsgesuche vom 4. März 1976 zurückgewiesen worden sind, teilt die Revision demgemäß nicht mit; die Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 21, 334, 340). Gleiches gilt für den Beschluss vom 9. März 1976 (Anl. 49 zum Protokoll), der nicht - auch nicht als Anlage - Bestandteil der Revisionsbegründung geworden ist und aus dem die Revision nur einzelne Sätze mitteilt, die kein hinreichend klares Bild über den Inhalt des Beschlusses vermitteln.

c) Die Revision beanstandet weitere Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Ablehnungsgesuche als unzulässig gemäß § 26a StPO verworfen wurden, als rechtsfehlerhaft (Rev.begr. S. 47 bis 50). Auch diese Rügen sind unzulässig, weil weder die Ablehnungsgesuche noch die darauf ergangenen Gerichtsbeschlüsse mitgeteilt werden; die bloße Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift und ihre Anlagen genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

d) Die Beschlüsse vom 8. und 9. März 1976, durch die mehrere Ablehnungsgesuche der Verteidigung gegen den Vorsitzenden und die beiden beisitzenden Richter zurückgewiesen worden sind (Anl. 35 und 42 zum Protokoll, die der Revisionsbegründung als Anlagen beigefügt sind), können nicht beanstandet werden. Dass die ihnen zugrunde liegenden dienstlichen Erklärungen der betroffenen Richter unwahr gewesen seien (Rev.begr. S. 28), ist ebenso eine durch nichts bewiesene Behauptung wie der weitere Vortrag, der Vorsitzende der Strafkammer habe Angriffe auf die Verteidigung "inszeniert" (Rev.begr. S. 38) und habe sich allein "undiszipliniert und in offensichtlicher Überschreitung der Sach- und Prozessleitung verhalten" (Rev.begr. S. 33). Aus den glaubhaft gemachten Ablehnungstatsachen ergibt sich vielmehr lediglich das Bild einer Kontroverse zwischen Gericht und Verteidigung, die zwar auf beiden Seiten mit Scharfe geführt wurde, die aber nicht von Seiten des Gerichts einseitig so ausgeartet wäre, dass die Verneinung eines vernünftigen Grundes, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der betroffenen Richter zu zweifeln, als rechtsirrig anzusehen wäre.

e) Die Revision beanstandet wiederholt, dass der Verteidigung die zu den verschiedenen Ablehnungsgesuchen abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen der Richter "vorenthalten" worden seien. Die Sitzungsniederschrift ergibt jedoch, dass die dienstlichen Äußerungen der Betroffenen jeweils vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Das genügt für die Gewährung des rechtlichen Gehörs; ein Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der dienstlichen Erklärung besteht nicht; insoweit beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung in BGHSt 21, 85, 87.

4. Die Anklageschrift vom 23. August 1974 in der Fassung vom 23. Januar 1976 entspricht den gesetzlichen Erfordernissen; was in den mit der Revision vorgelegten Schriftsätzen vom 8. Januar und vom 20. Februar 1976 dagegen vorgebracht ist, befasst sich im Wesentlichen mit der Frage des Verbrauchs der Strafklage, die vom Landgericht rechtlich unangreifbar verneint worden ist (vgl. oben I).

5. a) Die Revision beanstandet, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt worden, dass ein Antrag der Verteidigung vom 11. März 1976, dem Sachverständigen Dr. StrC™ "sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die früher der Gutachter des Gerichts hatte, einschließlich derjenigen, die der Liquidator Dr. StC— besaß", nicht verbeschieden worden sei.

Die Rüge ist unzulässig. Denn die Revision bezeichnet entgegen den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht im Einzelnen die Unterlagen, die nach ihrer Auffassung dem Sachverständigen hätten übergeben werden müssen.

b) Die Beanstandung, das gegen den Sachverständigen Dr. Ax gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, scheitert daran, dass die Revision weder den Inhalt des Ablehnungsgesuches noch den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts mitteilt; die Bezugnahme auf Protokollanlagen, die der Revisionsbegründungsschrift nicht beigefügt sind, genügt nicht.

6. Ferner rügt die Revision die Ablehnung mehrerer Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung aus Schriftsätzen vom 13. und 14. Mai 1976 gestellt worden sind.

Die Rügen sind insgesamt unbegründet; im Einzelnen sind folgende Beanstandungen zu erörtern:

a) Der Antrag, die Zeugen Sun ███ KaQ und ████ ██ darüber zu vernehmen, dass zwischen den Firmen PB und GBC "eine absolute Firmenidentität bestand" (Anlage 126 zum Protokoll), ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler als Beweisermittlungsantrag angesehen worden (Anl. 128 zum Protokoll), weil es sich bei der Frage der Firmenidentität unter den hier gegebenen Umständen nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um die Annahme einer Rechtsfolge handelt, die allenfalls aus verschiedenen - von der Revision nicht näher bezeichneten - Tatsachen geschlossen werden kann.

b) Der Antrag, Dr. StrC™ als Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass den Kunden der Firmen PB und GBC kein Schaden entstanden ist (Anl. 126, Nr. 4), durfte mit der Begründung abgelehnt werden, dass durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ArC™ bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO); die Meinung der Revision, einen solchen Ablehnungsgrund kenne das Gesetz nur für Tatsachen, die zu Gunsten des Angeklagten wirkten, verwechselt die Ablehnungsgründe der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) einerseits und des Abs. 4 andererseits.

c) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung aus dem Schriftsatz vom 14. Mai 1976 u.a. beantragt (Anl. 127 zum Protokoll), Rechtsanwalt Dr. █████ als Zeugen darüber zu hören, dass die Kunden der Firmen PB und GBC keinen Schaden erlitten hätten, wenn der Angeklagte die Geschäfte im November 1973 hätte weiterbetreiben können oder wenn die Kunden im November 1973 oder später ausbezahlt worden wären. Diesen Antrag hat das Landgericht u.a. abgelehnt mit der Begründung (Anl. 129 zum Protokoll), dass es sich bei den Beweisbehauptungen ihrer Natur nach um Schlussfolgerungen handle, die nur ein Sachverständiger zuverlässig ziehen könne, nicht aber um dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachen, so dass der Zeuge ein für diese Behauptungen ungeeignetes Beweismittel sei. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Übrigen wäre es lediglich eine Schadenswiedergutmachung, wenn Personen, die dem Angeklagten ihr Geld für die Anschaffung von Wertpapieren anvertraut hatten, ihr Geld wieder ausbezahlt worden wäre.

7. Als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer es unterlassen habe, sämtliche Geschädigten als Zeugen zu vernehmen; wäre dies geschehen, so meint sie, dann hätten die Urteilsfeststellungen nicht in der vorliegenden Form getroffen werden können.

Die Rüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen angibt, die nach seiner Auffassung nicht genügend erforscht sind, und auch nicht die Feststellungen bezeichnet, die sich nach seiner Meinung bei der Vernehmung der Zeugen ergeben hätten. Der bloße Hinweis, dass die Vernehmung zu anderen Urteilsfeststellungen geführt hätte, entspricht nicht den an die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen.

8. Soweit die Ablehnung der in der Hauptverhandlung aus dem Schriftsatz vom 21. Mai 1976 gestellten Beweisanträge (Anl. 130 zum Protokoll) gerügt wird, ist die Rüge unzulässig, weil der gerichtliche Ablehnungsbeschluss nicht vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

9. Die Revision beanstandet als Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO, dass die Strafkammer seit dem 29. April 1976 in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten.

a) Die am 5. April 1976 unterbrochene Hauptverhandlung sollte am 29. April 1976 fortgesetzt werden. An diesem Tage wurde festgestellt, dass weder der Angeklagte noch einer seiner drei Wahlverteidiger erschienen waren; in gleichlautenden Schriftsätzen zweier Wahlverteidiger wurde lediglich mitgeteilt, der Angeklagte "befindet sich im Krankenhaus und muss bzw. musste operiert werden". Mit Schriftsatz vom 30. April 1976 teilte Rechtsanwalt █████ mit, der Angeklagte befinde sich in einem Krankenhaus; "die Verteidigung kennt die Klinik, kann ihre Anschrift aber dem Gericht nicht bekanntgeben..." (Anl. 98 zum Protokoll).

Die Strafkammer setzte mit Beschluss vom 29. April 1976 (Anl. 96 zum Protokoll) den Haftbefehl gegen den Angeklagten wieder in Vollzug und beschloss am selben Tage (Anl. 97 zum Protokoll), dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten weitergeführt werde.

Der Angeklagte ist seit dem 29. April 1976 unbekannten Aufenthalts und entzieht sich dem Verfahren.

b) Die Revision trägt vor, der Angeklagte habe sich nicht "eigenmächtig" im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO der Hauptverhandlung ferngehalten. Er habe nur deshalb am 29. April 1976 nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erscheinen können, weil er wegen einer seit längerem bestehenden Mandelerkrankung in einer Universitätsklinik habe operiert werden müssen; die Erkrankung sei nicht vorgespielt worden, sondern habe tatsächlich bestanden.

c) Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt werden, wenn er "eigenmächtig" ferngeblieben ist, wenn er also den Versuch unternommen hat, durch Missachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 - 1 StR 244/77 - m.Nachw.) und ob ihm dies - auch im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung - nachgewiesen werden kann (BGH, Urteile vom 25. Juli 1973 2 StR 20/73 - und vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 593/73).

Die hiernach vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmende Prüfung rechtfertigt den Schluss, dass der Angeklagte am 29. April 1976 eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.

Nach einer "Bescheinigung für den Arbeitgeber" der Ärztin Dr. Ingeborg █████ vom 16. Februar 1976 kannte der Angeklagte die Erforderlichkeit einer Mandeloperation seit Mitte Februar 1976; aus einer "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" eines Facharztes für innere Krankheiten vom 3. April 1976 ergibt sich, dass der Angeklagte von diesem Arzt für die Zeit vom 8. bis 12. April für arbeitsunfähig gehalten wurde; nach Abklingen des akuten Krankheitsbildes habe die Mandeloperation in einer Klinik durchgeführt werden sollen (vgl. Beschluss des OLG München vom 10. Mai 1976).

Kurz nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung vom 5. April 1976 ließ sich der Angeklagte über seine behandelnde Ärztin im ███ Klinikum █████ ██ ███ einen Termin für eine Mandeloperation geben; der Termin wurde von Professor Dr. ██ spätestens Mitte April auf den 29. April 1976 festgesetzt, doch erschien der Angeklagte am 28. April 1976 nicht, wie verabredet, in der ██████ Klinik. Er begab sich vielmehr am 28. April 1976 in die Universitätsklinik █████████; nach einer Bescheinigung dieser Klinik vom 6. Mai 1976 hat er sich dort in der Zeit vom 28. April bis zum 6. Mai 1976 "wegen eines operativen Eingriffs" in stationärer Behandlung befunden.

Der Angeklagte wusste also zwei bis drei Wochen vor dem Termin der auf 29. April 1976 festgesetzten Hauptverhandlung, dass für diesen Tag eine Mandeloperation im ███ Klinikum vorgesehen war; gleichwohl ließ er dem Gericht keine Mitteilung über die bevorstehende Operation zugehen. Er begab sich ferner am 28. April 1976 nicht in die ██████ Klinik, in der er erwartet wurde, sondern suchte die Klinik in ███████ auf, nachdem er am selben Tag um 2 Uhr morgens noch seiner Meldepflicht bei der Polizeiinspektion in ███ persönlich nachgekommen war (vgl. Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 1976). Den Aufenthalt in der █████████ Klinik verschwieg er dem Gericht geflissentlich. Sein Verteidiger weigerte sich ausdrücklich, der Strafkammer den Aufenthalt des Angeklagten bekanntzugeben. Eine Bescheinigung, dass die Operation, wie die Revision behauptet, gerade am 29. April 1976 in █████████ aus akutem Anlass unabweisbar war, ist nicht vorgelegt worden; der Aufenthalt in der dortigen Klinik wurde dem Gericht erst bekannt, als der Angeklagte dort entlassen worden war.

Die Gesamtheit dieser Umstände begründet den Schluss, dass der Angeklagte von vornherein vorhatte, am 29. April 1976 nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu erscheinen und dass er Ort und Zeitpunkt der Operation - die er der Strafkammer verschwieg - bewusst so gewählt hat, dass er sich zur Teilnahme an der Hauptverhandlung außerstande setzte. Wäre es nicht so gewesen, dann wäre es nicht erklärlich, warum dem Gericht jede Angabe darüber verweigert wurde, in welcher Klinik sich der Angeklagte befand und welcher Art die durchgeführte Operation war; eine solche Auskunft ist noch nicht einmal in dem gegen die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gerichteten Beschwerdeschriftsatz vom 3. Mai 1976 (Anl. 105 zum Protokoll) enthalten, die Bescheinigung der █████████ Klinik wurde vielmehr erst vorgelegt, als der Angeklagte dort entlassen und mit unbekanntem Ziel verschwunden war.

Nach allem erweist sich der Beschluss des Landgerichts, die Hauptverhandlung am 29. April 1976 ohne den Angeklagten fortzusetzen, als gerechtfertigt.

III. Die Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft hat, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

IV. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Soweit der Senat einzelne Rügen nicht ausdrücklich verbeschieden hat, sind sie als offensichtlich unbegründet erachtet worden.

PikartLoesdauZipfel
MoslKuhn

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