Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung: Zustellung an weiteren Verteidiger setzt Frist nicht neu

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 310/77
Datum
04.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Antrag auf Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge wurde verworfen; zugleich wurde die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen verworfen. Der Senat entscheidet, dass eine nach Fristablauf bewirkte Zustellung an später bestellte Verteidiger die abgelaufene Revisionsbegründungsfrist nicht neu in Lauf setzt. Eine Wiedereinsetzung zur Nachschiebung einer Rüge ist regelmäßig unzulässig; die Sachrüge ist unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehrfacher Zustellung läuft für die Revisionsbegründungsfrist eine einheitliche Frist; eine nach Fristablauf bewirkte Zustellung an einen weiteren Verteidiger setzt die Frist nicht erneut in Lauf.

2

§ 37 Abs. 2 StPO ist dahingehend auszulegen, dass nicht für jeden Zustellungsempfänger eine eigene Frist beginnt; die Vorschrift begründet eine einheitliche Fristberechnung.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist regelmäßig unzulässig, sofern die Revision zuvor fristgerecht begründet worden ist.

4

Ein später bestellter Verteidiger kann nicht ohne Weiteres Wiedereinsetzung beanspruchen, wenn der Angeklagte bzw. seine Verteidigung nicht hinreichend Sorge für rechtzeitige Kenntnisnahme der Entscheidung getragen hat.

5

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die erhobenen Verfahrensrügen unzulässig sind und die materielle Überprüfung keine Rechtsfehler, namentlich in der Annahme von Tatmehrheit, ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 310/77 re. FF

in der Strafsache gegen Siegfried sco aus EZ, dort geboren am 1946, wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, 1. ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (Nachschieben einer Verfahrensrüge) gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Oktober 1976 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und des Antrags auf Wiedereinsetzung.

Gründe

I. Die von Rechtsanwalt Dr. KC█ erhobene Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. (Sie wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet.) Das Urteil ist zunächst an die beiden Verteidiger, die den Angeklagten auch in der ersten Instanz vertreten haben, die Rechtsanwälte WC und SC██, zugestellt worden. Diese haben die Revision rechtzeitig eingelegt und begründet. Die Bestellungsanzeige von Rechtsanwalt Dr. KC███ ist während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen (HA Bd. IV Bl. 126). Die überflüssige formliche Zustellung des Urteils an ihn ist erst zu einem Zeitpunkt bewirkt worden, als die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Eine nach diesem Zeitpunkt bewirkte Zustellung vermag eine abgelaufene Frist nicht erneut in Lauf zu setzen und zwar auch dann nicht, wenn die Zustellung noch vor Ablauf der Frist angeordnet war (BGHSt 22, 221, 223). Dies muss nicht nur dann gelten, wenn infolge des Fristablaufs Rechtskraft eingetreten war; nur über diesen Fall hatte der BGH aaO zu entscheiden. Bei mehrfachen Zustellungen läuft nicht für jeden Zustellungsempfänger eine eigene Frist; die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO geht von einer einheitlichen Frist aus (vgl. Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 37 StPO Rn. 67). Damit ist nicht vereinbar, durch eine weitere Urteilszustellung eine neue Revisionsbegründungsfrist in Lauf zu setzen. Der insoweit abweichenden Meinung in Löwe/Rosenberg (aaO Rn. 69) schließt sich der Senat nicht an.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet im vorliegenden Falle aus. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden; der Antrag verfolgt nur das Ziel, nach Ablauf der Begründungsfrist eine weitere Verfahrensrüge nachschieben zu können. Dies ist in der Regel unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333). Ein Ausnahmefall ist nicht deshalb gegeben, weil sich ein weiterer Verteidiger bestellt hat. Von der Zustellung des Urteils an die Rechtsanwälte ██████ und █████████ ist der Beschwerdeführer unter Beifügung einer Urteilsabschrift in Kenntnis gesetzt worden (HA Bd. IV Bl. 123). Um die rechtzeitige Information eines später bestellten weiteren Verteidigers hatte er sich selbst zu bemühen.

Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Fristberechnung empfiehlt es sich, bei mehreren Verteidigern entsprechend den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (Nr. 154 Abs. 2) die Zustellung nur an einen Verteidiger zu bewirken, die Übrigen Beteiligten von der Zustellung unter Beifügung einer Urteilsabschrift nur zu unterrichten.

II. Die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Schifers erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Vernehmung der Beamten des Vollzugsdienstes mit Recht abgelehnt, nachdem der Angeklagte selbst eingestanden hatte (UA S. 29), mit dem Zeugen ██ in der Justizvollzugsanstalt Kontakt aufgenommen zu haben.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Zusage der Absatzhilfe und ihrer Ausführung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zu verwerfen.

MayrHürxthalZipfel
SpiegelMayer

Zitiert von (1)